03.11.2014 Aufrufe

Die Wasserzeitschrift der Steiermark 1/2008 - Wasserland Steiermark

Die Wasserzeitschrift der Steiermark 1/2008 - Wasserland Steiermark

Die Wasserzeitschrift der Steiermark 1/2008 - Wasserland Steiermark

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

mäß <strong>der</strong> Trinkwasserverordnung<br />

durch eine umfassende Eigenkontrolle<br />

wahrgenommen werden<br />

muss.<br />

Es muss daher je<strong>der</strong> Betreiber einer<br />

Wasserversorgungsanlage Untersuchungen<br />

in Umfang und Häufigkeiten<br />

nach Anhang II <strong>der</strong> Trinkwasserverordnung<br />

von <strong>der</strong> AGES<br />

(Österreichische Agentur für Gesundheit<br />

und Ernährungssicherheit<br />

GmbH) gemäß § 65 LMSVG, von einer<br />

Untersuchungsanstalt <strong>der</strong> Länund<br />

an<strong>der</strong>e Stoffe nicht in einer Anzahl<br />

bzw. Konzentration enthalten<br />

sind, die eine potenzielle Gefährdung<br />

darstellen und wenn es den<br />

festgelegten Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Trinkwasserverordnung<br />

entspricht.<br />

Das österreichische Lebensmittelrecht<br />

enthält das „Prinzip <strong>der</strong> Eigenverantwortung“,<br />

die von Wasserversorgungsunternehmen<br />

ge-<br />

<strong>der</strong> gemäß § 72 LMSVG o<strong>der</strong> von einer<br />

nach § 73 LMSVG hiezu autorisierten<br />

Person auf seine Kosten<br />

durchführen lassen. Je<strong>der</strong> Betreiber<br />

ist auch verpflichtet, die Befunde<br />

und Gutachten über die<br />

durchgeführten Wasseruntersuchungen<br />

an die zuständige Lebensmittelbehörde<br />

weiterzuleiten und<br />

die Abnehmer über die aktuelle<br />

Qualität des Wassers zumindest<br />

einmal jährlich zu informieren.<br />

Thematisch ergänzend und für den<br />

Praktiker vertiefend, folgten die<br />

Ausführungen von DI Dr. Harald<br />

Schmölzer von <strong>der</strong> Grazer Stadtwerke<br />

AG, Geschäftsbereich Wasser<br />

– Qualitätsmanagement/Labor:<br />

Eigenkontrolle und Überwachung<br />

von Wasserversorgungsanlagen<br />

nach <strong>der</strong> Trinkwasserverordnung<br />

Wie bereits erwähnt, obliegt die<br />

Verpflichtung zur Durchführung <strong>der</strong><br />

Eigenkontrolle nach dem von <strong>der</strong><br />

Gesundheitsbehörde (Lebensmittelbehörde)<br />

zu bewilligenden Beprobungsplan<br />

(Untersuchungsumfang<br />

und Frequenz, Festlegung <strong>der</strong> Probenahmestellen)<br />

dem Betreiber einer<br />

Wasserversorgungsanlage.<br />

§ 5 <strong>der</strong> Trinkwasserverordnung enthält<br />

die Pflicht des Betreibers, Untersuchungen<br />

des Wassers durchführen<br />

zu lassen. Nach § 73 LMSVG<br />

berechtigte Personen müssen über<br />

ein Labor verfügen, das als Prüfund<br />

Überwachungsstelle akkreditiert<br />

ist. <strong>Die</strong> in Anhang II <strong>der</strong> Trinkwasserverordnung<br />

geregelten Untersuchungsmodalitäten<br />

(Umfang<br />

und Häufigkeit, siehe Tab. 1) sehen<br />

vor, dass Proben aus dem Verteilungsnetz<br />

und zur Sicherung <strong>der</strong><br />

einwandfreien Beschaffenheit des<br />

Wassers auch aus verschiedenen<br />

Stufen <strong>der</strong> Wasserversorgungsanlage<br />

(Stufenkontrolle) zu ziehen<br />

sind.<br />

Nach § 7 <strong>der</strong> Trinkwasserverordnung<br />

sind die Probenahmestellen<br />

auf Antrag des Betreibers per Bescheid<br />

von <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />

(Gesundheitsbehörde) festzulegen.<br />

In dieses Verfahren ist auch die zuständige<br />

Wasserrechtsbehörde mit<br />

einzubeziehen, insbeson<strong>der</strong>e wenn<br />

diesbezüglich Auflagen in diversen<br />

wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden<br />

bereits erteilt wurden.<br />

<strong>Die</strong> Frequenz <strong>der</strong> Probenahme ist<br />

im Codexkapitel B1 „Trinkwasser“<br />

(Anhang 2) des Österreichischen<br />

Lebensmittelbuches geregelt (siehe<br />

Tab. 2). <strong>Die</strong> Stufenkontrolle ist zumindest<br />

einmal jährlich durchzuführen.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

kann die zuständige Behörde den<br />

Umfang und die Häufigkeit <strong>der</strong> Untersuchungen<br />

auf Antrag des Betreibers<br />

einer Wasserversorgungsanlage<br />

für einen befristeten Zeitraum<br />

reduzieren.<br />

Tab. 1: Untersuchungsumfang und -häufigkeit (Netzstellen beim Verbraucher)<br />

8<br />

<strong>Wasserland</strong> <strong>Steiermark</strong> 1/08

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!