Die Wasserzeitschrift der Steiermark 1/2008 - Wasserland Steiermark
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mäß <strong>der</strong> Trinkwasserverordnung<br />
durch eine umfassende Eigenkontrolle<br />
wahrgenommen werden<br />
muss.<br />
Es muss daher je<strong>der</strong> Betreiber einer<br />
Wasserversorgungsanlage Untersuchungen<br />
in Umfang und Häufigkeiten<br />
nach Anhang II <strong>der</strong> Trinkwasserverordnung<br />
von <strong>der</strong> AGES<br />
(Österreichische Agentur für Gesundheit<br />
und Ernährungssicherheit<br />
GmbH) gemäß § 65 LMSVG, von einer<br />
Untersuchungsanstalt <strong>der</strong> Länund<br />
an<strong>der</strong>e Stoffe nicht in einer Anzahl<br />
bzw. Konzentration enthalten<br />
sind, die eine potenzielle Gefährdung<br />
darstellen und wenn es den<br />
festgelegten Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>der</strong> Trinkwasserverordnung<br />
entspricht.<br />
Das österreichische Lebensmittelrecht<br />
enthält das „Prinzip <strong>der</strong> Eigenverantwortung“,<br />
die von Wasserversorgungsunternehmen<br />
ge-<br />
<strong>der</strong> gemäß § 72 LMSVG o<strong>der</strong> von einer<br />
nach § 73 LMSVG hiezu autorisierten<br />
Person auf seine Kosten<br />
durchführen lassen. Je<strong>der</strong> Betreiber<br />
ist auch verpflichtet, die Befunde<br />
und Gutachten über die<br />
durchgeführten Wasseruntersuchungen<br />
an die zuständige Lebensmittelbehörde<br />
weiterzuleiten und<br />
die Abnehmer über die aktuelle<br />
Qualität des Wassers zumindest<br />
einmal jährlich zu informieren.<br />
Thematisch ergänzend und für den<br />
Praktiker vertiefend, folgten die<br />
Ausführungen von DI Dr. Harald<br />
Schmölzer von <strong>der</strong> Grazer Stadtwerke<br />
AG, Geschäftsbereich Wasser<br />
– Qualitätsmanagement/Labor:<br />
Eigenkontrolle und Überwachung<br />
von Wasserversorgungsanlagen<br />
nach <strong>der</strong> Trinkwasserverordnung<br />
Wie bereits erwähnt, obliegt die<br />
Verpflichtung zur Durchführung <strong>der</strong><br />
Eigenkontrolle nach dem von <strong>der</strong><br />
Gesundheitsbehörde (Lebensmittelbehörde)<br />
zu bewilligenden Beprobungsplan<br />
(Untersuchungsumfang<br />
und Frequenz, Festlegung <strong>der</strong> Probenahmestellen)<br />
dem Betreiber einer<br />
Wasserversorgungsanlage.<br />
§ 5 <strong>der</strong> Trinkwasserverordnung enthält<br />
die Pflicht des Betreibers, Untersuchungen<br />
des Wassers durchführen<br />
zu lassen. Nach § 73 LMSVG<br />
berechtigte Personen müssen über<br />
ein Labor verfügen, das als Prüfund<br />
Überwachungsstelle akkreditiert<br />
ist. <strong>Die</strong> in Anhang II <strong>der</strong> Trinkwasserverordnung<br />
geregelten Untersuchungsmodalitäten<br />
(Umfang<br />
und Häufigkeit, siehe Tab. 1) sehen<br />
vor, dass Proben aus dem Verteilungsnetz<br />
und zur Sicherung <strong>der</strong><br />
einwandfreien Beschaffenheit des<br />
Wassers auch aus verschiedenen<br />
Stufen <strong>der</strong> Wasserversorgungsanlage<br />
(Stufenkontrolle) zu ziehen<br />
sind.<br />
Nach § 7 <strong>der</strong> Trinkwasserverordnung<br />
sind die Probenahmestellen<br />
auf Antrag des Betreibers per Bescheid<br />
von <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />
(Gesundheitsbehörde) festzulegen.<br />
In dieses Verfahren ist auch die zuständige<br />
Wasserrechtsbehörde mit<br />
einzubeziehen, insbeson<strong>der</strong>e wenn<br />
diesbezüglich Auflagen in diversen<br />
wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden<br />
bereits erteilt wurden.<br />
<strong>Die</strong> Frequenz <strong>der</strong> Probenahme ist<br />
im Codexkapitel B1 „Trinkwasser“<br />
(Anhang 2) des Österreichischen<br />
Lebensmittelbuches geregelt (siehe<br />
Tab. 2). <strong>Die</strong> Stufenkontrolle ist zumindest<br />
einmal jährlich durchzuführen.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen<br />
kann die zuständige Behörde den<br />
Umfang und die Häufigkeit <strong>der</strong> Untersuchungen<br />
auf Antrag des Betreibers<br />
einer Wasserversorgungsanlage<br />
für einen befristeten Zeitraum<br />
reduzieren.<br />
Tab. 1: Untersuchungsumfang und -häufigkeit (Netzstellen beim Verbraucher)<br />
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<strong>Wasserland</strong> <strong>Steiermark</strong> 1/08