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) Bewerbung EURATOM-Volksbegehren<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat auf Antrag des Bürgermeisters am 28. Mai 2009 einstimmig eine<br />
Resolution betreffend EURATOM-Ausstieg an die Bundesregierung beschlossen. In der<br />
Zwischenzeit wurde ein Volksbegehren initiiert, das vom 28. Februar bis 7. März am<br />
<strong>Gemeinde</strong>amt unterschrieben werden kann.<br />
Um der bereits einstimmig beschlossenen Resolution Nachdruck zu verleihen, stellen die<br />
Grünen folgenden Antrag:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, dass in der nächsten <strong>Gemeinde</strong>-Info das<br />
Volksbegehren auf mind. ½ Seite beworben und zusätzlich der Flyer, den der Verein<br />
„atomstopp_atomkraftfrei leben!“ kostenlos anbietet, beigelegt wird.<br />
Der Bürgermeister gibt zu bedenken, dass aufgrund einer Gleichbehandlung dann in<br />
Zukunft jedes Volksbegehren beworben werden muss.<br />
Die Grünen führen aus, dass dieses Volksbegehren beworben werden soll, weil es im<br />
Sinne der <strong>Gemeinde</strong> ist. Es sollen nicht alle beworben werden, sondern nur jene für die<br />
ein <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss vorliegt.<br />
Der Amtsleiter weist darauf hin, dass dies dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen<br />
würde.<br />
GR P. Baumgartner spricht sich dafür aus, dass die Gemeine-Info objektiv gehalten wird.<br />
Der Bürgermeister fordert den <strong>Gemeinde</strong>rat auf, über den gegenständlichen Antrag<br />
abzustimmen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird abgelehnt;<br />
11 Stimmen dafür: Grüne, FPÖ, Aigner, Weinberger, Piralli, Dujakovic, Lina<br />
20 Stimmenthaltungen: SPÖ (ohne Dujakovic u. Lina), Sahl, P. Baumgartner,<br />
Maurer, Hagmair, Kobler, Stoiber, Gruber, Sommer,<br />
c) Resolution an die OÖ. Landesregierung betreffend Gewährung von<br />
Wohnbeihilfe an anerkannte Konventionsflüchtlinge<br />
Das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951“, besser<br />
bekannt als „Genfer Flüchtlingskonvention“ normiert in Artikel 23:<br />
„Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem<br />
Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen<br />
Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren.“<br />
Dem widersprechend regelt das OÖ. Wohnbauförderungsgesetz in § 6 Abs. 9 die<br />
Notwendigkeit eines fünfjährigen Aufenthalts in Österreich für die Gewährung von<br />
Wohnbeihilfe. Anerkannten Flüchtlingen wird – ganz im Sinne der Genfer<br />
Flüchtlingskonvention – auch Arbeitsmarktzugang und Zugang zu Integrationsmaßnahmen<br />
gewährt, um möglichst schnell ein neues Leben in Österreich beginnen zu können. So<br />
besteht auch die Möglichkeit, einen Kredit für die Kaution für die erste eigene Wohnung in<br />
der neuen Heimat zu erhalten. Ein sachlicher Grund, weswegen anerkannten Flüchtlingen<br />
der Zugang zu dieser wichtigen Sozialleistung in Oberösterreich – als einzigem<br />
österreichischem Bundesland neben Vorarlberg – verwehrt bleibt, ist somit nicht<br />
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