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IX. Bauliche Veränderungen: Bauliche Veränderungen und Adaptierungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Bestandgebers. Im Falle der erteilten ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung haben die Vertragsparteien im Einzelfall zu klären, ob diese Veränderung oder Adaptierung belassen wird, oder wieder entfernt wird, und zwar mit oder ohne Entschädigung oder Ablöse. Hat der Bestandnehmer die entsprechenden baulichen Veränderungen oder Adaptierungen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestandgebers durchgeführt, so hat der Bestandnehmer bei Beendigung des Bestandverhältnisses aus welchem Grund auch immer, je nach Wunsch des Bestandgebers auf seine eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, oder kann der Bestandgeber sich mit dem entschädigungslosen Verbleib der baulichen Veränderungen oder Adaptierungen begnügen und verzichtet der Bestandnehmer diesbezüglich jedenfalls auf sein Wegnahmerecht. Bauliche Veränderungen und Adaptierungen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestandgebers stellen einen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses aus wichtigem Grunde dar. X. Störungen bei Leistungen der Daseinsvorsorge: Der Bestandnehmer erklärt, aus zeitweiligen, vom Bestandgeber nicht verschuldeten Störungen im Bereich von Leistungen der Daseinsvorsorge, insbesondere der Wasserzufuhr, der Energieversorgung oder Gebrechen an Strom-, Wasser- und Kanalisierungsleitungen oder dergleichen, keinerlei Ansprüche gegen den Bestandgeber geltend zu machen. XI. Verkehrssicherungspflichten: Der Weg zwischen der zentralen Eingangshalle und dem linksseitig dieser zentralen Eingangshalle gelegenen Teil des Bestandobjektes fällt hinsichtlich der Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten, auch in analoger Anwendung des § 93 StVO, in die ausschließliche Zuständigkeit des Bestandnehmers. Außerhalb der Öffnungszeiten des Freibades trifft den Bestandnehmer auch die Verkehrssicherungspflicht in der zentralen Eingangshalle. Der Bestandnehmer hat den Bestandgeber hinsichtlich allfälliger Schäden klag- und schadlos zu halten. Auf die vom Bestandnehmer, wie dargestellt, übernommenen Betreuungspflichten hinsichtlich der Sauna, zu der einvernehmlich auch die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten in der Sauna zählen, sei nochmals verwiesen. XII. Verbot der Unterbestandgabe: Der Bestandnehmer ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestandgebers das Bestandobjekt ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an dritte Personen weiterzugeben. Auch eine Überlassung im Wege eines Tausch-, Gesellschafts- oder Pachtvertrages oder dergleichen an dritte Personen ist nicht gestattet. Der Bestandnehmer ist aber zur Unterbestandgabe von Räumen an einen Masseur, Yoga, Bow-Tech und ähnliches berechtigt, wobei der Bestandnehmer für die weitere ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrages auch im Falle der berechtigten Unterbestandgabe haftet. 14

Ein Verstoß gegen diesen Vertragspunkt stellt einen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung des Bestandverhältnisses dar. XIII. Abschluss von Dauerverträgen: Der Abschluss von Bezugs-, Liefer- oder sonstiger Abnahmeverträge durch den Bestandnehmer ist diesem gestattet, jedoch darf dadurch der Bestandgeber, auch bei Beendigung des Bestandverhältnisses, in keiner Weise belastet werden. XIV. Fortführungsmaßnahmen im Falle der Auflösungserklärung durch den Bestandgeber: Für den Fall, dass der Bestandgeber die vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses erklärt, ist der Bestandnehmer zur sofortigen Räumung des Bestandobjektes verpflichtet und steht es dem Bestandgeber frei, alle geeigneten Maßnahmen zum Fortbetrieb des Buffets zu setzen. Insbesondere dürfen die vom Bestandgeber beauftragten Personen das Buffet betreten und im erforderlichen Umfang nutzen, wobei hiezu der Bestandnehmer bereits jetzt seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. XV. Schriftform: Die Vertragsparteien erklären, keine mündlichen Nebenabreden getroffen zu haben. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. XVI. Besichtigungsrecht: Der Bestandgeber ist berechtigt, durch seine Organe, Beauftragte oder zugezogene Personen das Bestandobjekt jederzeit während der Öffnungszeiten zu besichtigen, bei Gefahr im Verzug auch außerhalb derselben. Der Bestandnehmer erklärt, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Ausübung des Besichtigungsrechtes zu ermöglichen. XVII. Kosten und Gebühren, Vertretung: Kosten der Vertragserrichtung (Hälfte der Kosten) in Höhe von € 375,- plus MWSt. und die Vergebührung des Vertrages, trägt der Bestandnehmer; dieser hat dem Bestandgeber diese binnen 14 Tagen nach Vorschreibung zu refundieren. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Refundierung der Rechtsgeschäftsgebühr stellt einen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung des Vertrages dar. XVIII. Ausfertigungen: Dieser Vertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, die dem Bestandgeber verbleibt. Der Bestandnehmer erhält eine Abschrift, über seinen Wunsch und auf seine Kosten auch gegebenenfalls in beglaubigter Form. Beschluss: Der Antrag wird mit Stimmenmehrheit angenommen; 28 Stimmen dafür: SPÖ, ÖVP, FPÖ 3 Stimmenthaltungen: Grüne 15

IX. Bauliche Veränderungen:<br />

Bauliche Veränderungen und Adaptierungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen<br />

schriftlichen Zustimmung des Bestandgebers. Im Falle der erteilten ausdrücklichen<br />

schriftlichen Zustimmung haben die Vertragsparteien im Einzelfall zu klären, ob diese<br />

Veränderung oder Adaptierung belassen wird, oder wieder entfernt wird, und zwar mit<br />

oder ohne Entschädigung oder Ablöse.<br />

Hat der Bestandnehmer die entsprechenden baulichen Veränderungen oder<br />

Adaptierungen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestandgebers<br />

durchgeführt, so hat der Bestandnehmer bei Beendigung des Bestandverhältnisses aus<br />

welchem Grund auch immer, je nach Wunsch des Bestandgebers auf seine eigene Kosten<br />

den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, oder kann der Bestandgeber sich mit<br />

dem entschädigungslosen Verbleib der baulichen Veränderungen oder Adaptierungen<br />

begnügen und verzichtet der Bestandnehmer diesbezüglich jedenfalls auf sein<br />

Wegnahmerecht.<br />

Bauliche Veränderungen und Adaptierungen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung<br />

des Bestandgebers stellen einen Grund zur vorzeitigen Auflösung des<br />

Bestandverhältnisses aus wichtigem Grunde dar.<br />

X. Störungen bei Leistungen der Daseinsvorsorge:<br />

Der Bestandnehmer erklärt, aus zeitweiligen, vom Bestandgeber nicht verschuldeten<br />

Störungen im Bereich von Leistungen der Daseinsvorsorge, insbesondere der<br />

Wasserzufuhr, der Energieversorgung oder Gebrechen an Strom-, Wasser- und<br />

Kanalisierungsleitungen oder dergleichen, keinerlei Ansprüche gegen den Bestandgeber<br />

geltend zu machen.<br />

XI. Verkehrssicherungspflichten:<br />

Der Weg zwischen der zentralen Eingangshalle und dem linksseitig dieser zentralen<br />

Eingangshalle gelegenen Teil des Bestandobjektes fällt hinsichtlich der Erfüllung der<br />

Verkehrssicherungspflichten, auch in analoger Anwendung des § 93 StVO, in die<br />

ausschließliche Zuständigkeit des Bestandnehmers. Außerhalb der Öffnungszeiten des<br />

Freibades trifft den Bestandnehmer auch die Verkehrssicherungspflicht in der zentralen<br />

Eingangshalle. Der Bestandnehmer hat den Bestandgeber hinsichtlich allfälliger Schäden<br />

klag- und schadlos zu halten.<br />

Auf die vom Bestandnehmer, wie dargestellt, übernommenen Betreuungspflichten<br />

hinsichtlich der Sauna, zu der einvernehmlich auch die Erfüllung der<br />

Verkehrssicherungspflichten in der Sauna zählen, sei nochmals verwiesen.<br />

XII. Verbot der Unterbestandgabe:<br />

Der Bestandnehmer ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des<br />

Bestandgebers das Bestandobjekt ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an<br />

dritte Personen weiterzugeben. Auch eine Überlassung im Wege eines Tausch-,<br />

Gesellschafts- oder Pachtvertrages oder dergleichen an dritte Personen ist nicht gestattet.<br />

Der Bestandnehmer ist aber zur Unterbestandgabe von Räumen an einen Masseur, Yoga,<br />

Bow-Tech und ähnliches berechtigt, wobei der Bestandnehmer für die weitere<br />

ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrages auch im Falle der berechtigten<br />

Unterbestandgabe haftet.<br />

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