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VI. Gewährleistung und Haftung:<br />
Der Bestandgeber haftet für keine besondere Eigenschaft oder Beschaffenheit des<br />
Bestandobjektes. Dem Bestandnehmer ist bekannt, dass sich das Bestandobjekt teilweise<br />
in mangelhaftem Zustand befindet. Der Bestandnehmer hat das Bestandobjekt eingehend<br />
besichtigt und erklärt ausdrücklich, es in diesem Zustand in Bestand zu nehmen und dass<br />
es für seine Zwecke ausreichend geeignet ist.<br />
Dem Bestandnehmer ist bekannt, dass es sich beim Bestandobjekt zum Teil um den<br />
ehemaligen Umkleidetrakt des ehemaligen Hallenbades des Bestandgebers handelt, wobei<br />
das Objekt vor mehr als 30 Jahren errichtet wurde und daher hinsichtlich der<br />
Wärmedämmung und der Dichtheit gegen Wassereintritte, sowie hinsichtlich des<br />
gesamten Erhaltungszustandes mangelhaft ist. Dieser bekannt problematische Zustand<br />
des Bestandobjektes ist Grund für die Festsetzung des unüblich niedrigen Bestandzinses<br />
gem. Pkt. II. dieses Vertrages.<br />
VII. Wechselseitige Benutzungsrechte:<br />
Kunden des Bestandnehmers sind ohne Bezahlung des hiefür vom Bestandgeber<br />
festgesetzten Eintrittsgeldes nicht berechtigt, das Schwimmbad des Bestandgebers<br />
mitzubenutzen.<br />
Kunden des Bestandnehmers sind berechtigt, die Sauna gegen Entgelt mitzubenutzen.<br />
Alles Nähere ist zu vereinbaren. Dies gilt bis auf Widerruf.<br />
Der Bestandnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, dass seine Kunden das<br />
Schwimmbad nicht benutzen, besonders wenn kein Betrieb im Freibad herrscht und<br />
dieses nicht beaufsichtigt ist; während der Öffnungszeit des Freibades wird die Einhaltung<br />
dieser Vereinbarung vom Badepersonal mit unterstützt.<br />
Ein Verstoß gegen diese Vertragsbestimmungen ist ein wichtiger Grund zur vorzeitigen<br />
Auflösung des Bestandverhältnisses.<br />
VIII. Einhaltung behördlicher Vorschreibungen, Versicherungspflicht:<br />
Der Bestandnehmer ist verpflichtet, sämtliche behördlichen Vorschreibungen genauestens<br />
einzuhalten. Der Bestandnehmer ist verpflichtet, vor Beginn des Bestandverhältnisses,<br />
sowie jederzeit während der Dauer des Bestandverhältnisses den aufrechten Bestand<br />
seiner gewerberechtlichen Berechtigung zum Betrieb des Fitnessstudios und des Buffets<br />
nachzuweisen.<br />
Die Nichtexistenz oder der Wegfall der Gewerbeberechtigung stellt einen wichtigen Grund<br />
zur vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses dar.<br />
Der Bestandgeber ist verpflichtet, zum 1.1.2011 eine Betriebshaftpflichtversicherung mit<br />
angemessenem Deckungsumfang, wobei bei Meinungsverschiedenheiten die<br />
Angemessenheit durch ein vom Bestandgeber zu beauftragendes<br />
Versicherungsunternehmen festgesetzt wird, nachzuweisen und den aufrechten Bestand<br />
über Aufforderung des Bestandgebers jederzeit nachzuweisen. Diese Versicherung ist<br />
zugunsten des Bestandgebers zu vinkulieren und bis 31.1.2011 nachzuweisen.<br />
Das Fehlen einer angemessenen aufrechten Betriebshaftpflichtversicherung und deren<br />
Vinkulierung zugunsten des Bestandgebers stellt einen wichtigen Grund zur vorzeitigen<br />
Auflösung des Bestandverhältnisses dar.<br />
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