Datei herunterladen (302 KB) - .PDF - Gemeinde Neuhofen
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Bestandnehmer das Buffet zu betreiben und ist es ihm nicht gestattet, das Buffet auch<br />
nur vorübergehend still zu legen, ausgenommen Schlechtwettertage. Der Bestandnehmer<br />
verpflichtet sich, Getränke und kleine Speisen zu ortsüblichen mit dem Bestandgeber<br />
abgestimmten Preisen anzubieten.<br />
Während der Öffnungszeiten der Sauna hat der Bestandnehmer ungeachtet des<br />
vorhergehenden Absatzes Getränke auszuschenken, wobei der Ausschank auch vom<br />
Fitnessstudio aus erfolgen kann.<br />
Der Bestandnehmer hat alle für die gastronomische Betreuung erforderlichen Utensilien,<br />
wie Geschirr, Gläser, Besteck, Tischtücher, und dergleichen mehr, selbst beizustellen.<br />
Der Bestandnehmer hat das Bestandobjekt ständig pfleglich zu behandeln.<br />
Der Bestandnehmer ist verpflichtet, das gesamte Bestandobjekt auf seine Kosten Instand<br />
zu halten und bei Beendigung des Bestandverhältnisses von seinen Fahrnissen geräumt,<br />
in einem guten und gebrauchsfähigen Zustand zurückzustellen, wobei es jedenfalls zu<br />
keiner Rückstellung in einem schlechteren Zustand kommen darf als zum Zeitpunkt des<br />
Vertragsbeginnes, die normale Zeitabnützung ausgenommen. Der Bestandnehmer haftet<br />
auch für Beschädigungen im gesamten Bestandobjekt, insbesondere in der Küche und im<br />
Buffet und zwar auch für solche, die von Benützern, Gästen, Lieferanten und dergleichen<br />
verursacht werden.<br />
Der Bestandnehmer hat für die ordnungsgemäße Reinigung des gesamten<br />
Bestandobjektes, insbesondere auch des Buffetbereichs zu sorgen. Auf die gesonderte<br />
Reinigungspflicht hinsichtlich der Sauna wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.<br />
Die Festsetzung der Öffnungszeiten des Freibades erfolgt durch den Bestandgeber.<br />
Den Bestandnehmer trifft die Pflicht zum Betrieb des Fitnessstudios während der<br />
Öffnungszeiten der Sauna, nicht jedoch an Wochenenden, wo die Bestandgeberin selbst<br />
für eine Betreuung der Sauna und eine Bewirtung zu sorgen hat. Alternativ hat der<br />
Bestandnehmer in jedem Fall im Sinne des Pkt. IV. für eine Beaufsichtigung und<br />
Betreuung der Sauna, sowie für die in Pkt. V. vorgesehene Bewirtung zu sorgen.<br />
Der Bestandnehmer ist jedoch berechtigt, den Betrieb jedenfalls vom 24.12. bis 26.12.;<br />
am 31.12. und 1.1. eines jeden Jahres sowie zu Ostern, (Samstag, Sonntag und Montag),<br />
geschlossen zu halten, wobei auch keine Beaufsichtigung und Betreuung der Sauna,<br />
sowie Bewirtung zu erfolgen hat. In der Zeit zwischen 15. September und 30. April ist<br />
nach rechtzeitiger vorhergehender Ankündigung (mindestens vier Wochen im Vorhinein),<br />
ein bis zu insgesamt dreiwöchiger Betriebsurlaub gestattet, wobei dieser auf ganze<br />
Wochen aufgeteilt werden kann. In diesem Zeitraum nicht genützte Zeiten eines<br />
Betriebsurlaubes können nicht nachgeholt werden.<br />
Der Bestandnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, in den in Bestand genommenen<br />
Räumlichkeiten Massagen anzubieten.<br />
Ein Verstoß gegen die Betriebspflicht und das Gebot zur Reinigung des Büffets und der<br />
Sauna sind je ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses.<br />
Der Bestandsnehmer erhält die erforderlichen Schlüssel, der Rest der Schlüssel verbleibt<br />
bei der <strong>Gemeinde</strong>, es werden keine weiteren Schlüssel ausgegeben.<br />
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