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III. Beginn und Dauer:<br />
Dieses Bestandsverhältnis beginnt am 1.1.2011 und endet durch Zeitablauf, sohin, ohne<br />
dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 31.12.2013.<br />
Der Bestandgeber ist berechtigt, dieses Bestandverhältnis ohne Einhaltung einer<br />
bestimmten Frist oder bestimmten Form mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären,<br />
wenn insbesondere<br />
a) der Bestandnehmer mit einer Bestandzins-, Betriebskosten- oder<br />
Betriebskostenakontozahlung, hievon erfasst auch Heizungskosten, trotz schriftlicher<br />
Mahnung und Setzung einer 14-tägigen Nachfrist im Verzug ist;<br />
b) der Bestandnehmer vom Bestandobjekt einen grob nachteiligen Gebrauch macht, wozu<br />
insbesondere die vorschriftswidrige oder anstößige Betriebsführung, durch die die Gefahr<br />
einer behördlichen Sperre herbeigeführt würde, und/oder die Gefährdung des Rufs des<br />
Bestandgebers zählen, sowie<br />
c) der Bestandnehmer seinen Verpflichtungen im Sinne des Punktes IV. „Saunabetreuung“<br />
nicht nachkommt oder sonstige sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten verletzt.<br />
d) der Bestandgeber gegen jene Bestimmungen des Vertrages, bei denen der Verstoß<br />
ausdrücklich als Grund für die vorzeitige Auflösung des Vertrages festgelegt wurde,<br />
verstößt.<br />
IV. Saunabetreuung:<br />
Der Bestandnehmer verpflichtet sich für die Dauer des Bestandvertrages, im Sinne der<br />
behördlich vorgeschriebenen und sich aus den Vertragsverhältnissen zwischen dem<br />
Bestandgeber und den Saunagästen ergebenden Aufsichts- und Betreuungspflichten,<br />
diese Aufsichts- und Betreuungspflichten vollständig zu übernehmen, sowie für die<br />
ordnungsgemäße laufende Reinigung der Sauna zu sorgen. Es obliegt dem<br />
Bestandnehmer, sich über den Umfang der Aufsichts- und Betreuungspflichten zu<br />
erkundigen.<br />
Die erstmalige Grundreinigung des Saunabereiches ist vom Bestandgeber durchzuführen,<br />
wobei insbesondere Keimbildende Schichten zu entfernen sind. Weiters führt der<br />
Bestandgeber jeden Dienstag eine Grundreinigung durch. Reinigungsmittel stellt der<br />
Bestandgeber zur Verfügung.<br />
Die Öffnungszeiten und die Betriebsart der Sauna werden einvernehmlich festgelegt,<br />
wobei die Sauna an mindestens fünf Tagen der Woche von 16 bis 21 Uhr geöffnet sein<br />
muss.<br />
Der Bestandnehmer ist berechtigt, eine Infrarotkabine auf eigene Kosten zur Aufstellung<br />
zu bringen, deren Einnahmen ihm zustehen, wobei der konkrete Aufstellungsort, sollte<br />
dieser im Saunabereich sein, der ausdrücklichen Zustimmung des Bestandgebers bedarf.<br />
Es ist hiefür der alte Massageraum vorgesehen, sofern diese Aufstellung der<br />
Infrarotkabine gewerbebehördlich genehmigt wird.<br />
V. Betriebspflicht und Instandhaltung:<br />
Der Bestandnehmer hat das sich rechts vom zentralen Eingangsbereich des<br />
Freizeitzentrums befindliche Buffet während der Öffnungszeiten des Freibades zu<br />
betreiben. Während der Badesaison vom ersten Mai bis fünfzehnten September hat der<br />
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