Datei herunterladen (302 KB) - .PDF - Gemeinde Neuhofen

Datei herunterladen (302 KB) - .PDF - Gemeinde Neuhofen Datei herunterladen (302 KB) - .PDF - Gemeinde Neuhofen

neuhofen.krems.at
von neuhofen.krems.at Mehr von diesem Publisher
03.11.2014 Aufrufe

Eine nicht durch den Bestandgeber schriftlich genehmigte Änderung des Verwendungszwecks ist ein wichtiger Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung. II. Bestandzins: Der Bestandnehmer verpflichtet sich, an den Bestandgeber eine pauschale Pacht von monatlich netto € 1.200,-- sohin im Falle einer USt-pflicht jeweils zuzüglich der darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer als Bestandszins zu leisten. Bis zum 30.9.11 wird aufgrund der „Anlaufkosten“ des Bestandnehmers einvernehmlich der monatliche Bestandzins auf netto € 800,00 ermäßigt. Die monatlichen Bestandszinszahlungen sind spätestens bis zum fünften eines jeden Monats im Voraus zu leisten. Zusätzlich zum Bestandzins hat der Bestandnehmer die Betriebskosten im Sinne der §§ 21 – 24 MRG mit folgenden Maßgaben, ebenso spätestens bis zum fünften eines jeden Monats im Voraus zu leisten: Soweit Leistungen von Unternehmungen der Daseinsvorsorge erbracht werden, wozu insbesondere Stromlieferungen zählen, sind mit diesen Unternehmen direkte Verträge abzuschließen. Die Kosten für die Heizung werden nach genauer Ermittlung durch Aufteilung nach der Nutzfläche oder – wie beim Warmwasser durch eine Verbrauchsermittlung durch Zähler getragen. Die Abwasserkosten, Rauchfangkehrerkosten, Grundsteuer und die Gebäudeelementarversicherung sind im Verhältnis der Nutzflächen des Gebäudes, in dem sich das Bestandobjekt befindet, zu ersetzen. Zu den Betriebskosten gehören auch die Kosten der Straßenbetreuung und Schneeräumung im Bereich der gegenständlichen Betriebsliegenschaft, soweit diese nicht die Bestandnehmerseite selbst durchzuführen hat. Soweit die Betriebskosten nicht ohnedies vom Bestandgeber im Wege der Direktverrechnung mit den Unternehmungen der Daseinsvorsorge geleistet werden, erfolgt eine jährliche Abrechnung durch den Bestandgeber und hat der Bestandnehmer den zur Vorschreibung gelangenden Betrag binnen 30 Tagen an den Bestandgeber zu leisten, wobei der Bestandgeber berechtigt ist, eine angemessene monatliche Akontierung zu verlangen. Zu Zwecken der Gebührenbemessung wird festgehalten, dass sich die monatlichen Betriebskosten auf ca. € 400,00 belaufen. Der Bestandnehmer hat daher neben dem Pachtzins bis spätestens am fünften eines jeden Monats im Voraus ein Betriebskostenakonto von netto € 400,00 zuzüglich der darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Im Falle der nicht fristgerechten Bezahlung des Bestandzinses und/oder der Betriebskosten inklusive Heizkosten und/oder des Betriebs- oder Heizkostenakontos ist der Bestandgeber berechtigt, die von ihm direkt erbrachten Leistungen der Daseinsvorsorge mit sofortiger Wirkung einzustellen und eine Auflösung des Bestandvertrages mit sofortiger Wirkung zu erklären, um eine, wenn auch bloß vorübergehende Belastung des Bestandgebers mit diesen Kosten verlässlich auszuschließen. 10

III. Beginn und Dauer: Dieses Bestandsverhältnis beginnt am 1.1.2011 und endet durch Zeitablauf, sohin, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 31.12.2013. Der Bestandgeber ist berechtigt, dieses Bestandverhältnis ohne Einhaltung einer bestimmten Frist oder bestimmten Form mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären, wenn insbesondere a) der Bestandnehmer mit einer Bestandzins-, Betriebskosten- oder Betriebskostenakontozahlung, hievon erfasst auch Heizungskosten, trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer 14-tägigen Nachfrist im Verzug ist; b) der Bestandnehmer vom Bestandobjekt einen grob nachteiligen Gebrauch macht, wozu insbesondere die vorschriftswidrige oder anstößige Betriebsführung, durch die die Gefahr einer behördlichen Sperre herbeigeführt würde, und/oder die Gefährdung des Rufs des Bestandgebers zählen, sowie c) der Bestandnehmer seinen Verpflichtungen im Sinne des Punktes IV. „Saunabetreuung“ nicht nachkommt oder sonstige sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten verletzt. d) der Bestandgeber gegen jene Bestimmungen des Vertrages, bei denen der Verstoß ausdrücklich als Grund für die vorzeitige Auflösung des Vertrages festgelegt wurde, verstößt. IV. Saunabetreuung: Der Bestandnehmer verpflichtet sich für die Dauer des Bestandvertrages, im Sinne der behördlich vorgeschriebenen und sich aus den Vertragsverhältnissen zwischen dem Bestandgeber und den Saunagästen ergebenden Aufsichts- und Betreuungspflichten, diese Aufsichts- und Betreuungspflichten vollständig zu übernehmen, sowie für die ordnungsgemäße laufende Reinigung der Sauna zu sorgen. Es obliegt dem Bestandnehmer, sich über den Umfang der Aufsichts- und Betreuungspflichten zu erkundigen. Die erstmalige Grundreinigung des Saunabereiches ist vom Bestandgeber durchzuführen, wobei insbesondere Keimbildende Schichten zu entfernen sind. Weiters führt der Bestandgeber jeden Dienstag eine Grundreinigung durch. Reinigungsmittel stellt der Bestandgeber zur Verfügung. Die Öffnungszeiten und die Betriebsart der Sauna werden einvernehmlich festgelegt, wobei die Sauna an mindestens fünf Tagen der Woche von 16 bis 21 Uhr geöffnet sein muss. Der Bestandnehmer ist berechtigt, eine Infrarotkabine auf eigene Kosten zur Aufstellung zu bringen, deren Einnahmen ihm zustehen, wobei der konkrete Aufstellungsort, sollte dieser im Saunabereich sein, der ausdrücklichen Zustimmung des Bestandgebers bedarf. Es ist hiefür der alte Massageraum vorgesehen, sofern diese Aufstellung der Infrarotkabine gewerbebehördlich genehmigt wird. V. Betriebspflicht und Instandhaltung: Der Bestandnehmer hat das sich rechts vom zentralen Eingangsbereich des Freizeitzentrums befindliche Buffet während der Öffnungszeiten des Freibades zu betreiben. Während der Badesaison vom ersten Mai bis fünfzehnten September hat der 11

Eine nicht durch den Bestandgeber schriftlich genehmigte Änderung des<br />

Verwendungszwecks ist ein wichtiger Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung.<br />

II. Bestandzins:<br />

Der Bestandnehmer verpflichtet sich, an den Bestandgeber eine pauschale<br />

Pacht von monatlich netto € 1.200,--<br />

sohin im Falle einer USt-pflicht jeweils zuzüglich der darauf entfallenden gesetzlichen<br />

Mehrwertsteuer als Bestandszins zu leisten. Bis zum 30.9.11 wird aufgrund der<br />

„Anlaufkosten“ des Bestandnehmers einvernehmlich der monatliche Bestandzins auf netto<br />

€ 800,00 ermäßigt.<br />

Die monatlichen Bestandszinszahlungen sind spätestens bis zum fünften eines jeden<br />

Monats im Voraus zu leisten.<br />

Zusätzlich zum Bestandzins hat der Bestandnehmer die Betriebskosten im Sinne der §§ 21<br />

– 24 MRG mit folgenden Maßgaben, ebenso spätestens bis zum fünften eines jeden<br />

Monats im Voraus zu leisten:<br />

Soweit Leistungen von Unternehmungen der Daseinsvorsorge erbracht werden, wozu<br />

insbesondere Stromlieferungen zählen, sind mit diesen Unternehmen direkte Verträge<br />

abzuschließen.<br />

Die Kosten für die Heizung werden nach genauer Ermittlung durch Aufteilung nach der<br />

Nutzfläche oder – wie beim Warmwasser durch eine Verbrauchsermittlung durch Zähler<br />

getragen. Die Abwasserkosten, Rauchfangkehrerkosten, Grundsteuer und die<br />

Gebäudeelementarversicherung sind im Verhältnis der Nutzflächen des Gebäudes, in dem<br />

sich das Bestandobjekt befindet, zu ersetzen. Zu den Betriebskosten gehören auch die<br />

Kosten der Straßenbetreuung und Schneeräumung im Bereich der gegenständlichen<br />

Betriebsliegenschaft, soweit diese nicht die Bestandnehmerseite selbst durchzuführen hat.<br />

Soweit die Betriebskosten nicht ohnedies vom Bestandgeber im Wege der<br />

Direktverrechnung mit den Unternehmungen der Daseinsvorsorge geleistet werden,<br />

erfolgt eine jährliche Abrechnung durch den Bestandgeber und hat der Bestandnehmer<br />

den zur Vorschreibung gelangenden Betrag binnen 30 Tagen an den Bestandgeber zu<br />

leisten, wobei der Bestandgeber berechtigt ist, eine angemessene monatliche Akontierung<br />

zu verlangen.<br />

Zu Zwecken der Gebührenbemessung wird festgehalten, dass sich die monatlichen<br />

Betriebskosten auf ca. € 400,00 belaufen. Der Bestandnehmer hat daher neben dem<br />

Pachtzins bis spätestens am fünften eines jeden Monats im Voraus ein<br />

Betriebskostenakonto von netto € 400,00<br />

zuzüglich der darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen.<br />

Im Falle der nicht fristgerechten Bezahlung des Bestandzinses und/oder der<br />

Betriebskosten inklusive Heizkosten und/oder des Betriebs- oder Heizkostenakontos ist<br />

der Bestandgeber berechtigt, die von ihm direkt erbrachten Leistungen der<br />

Daseinsvorsorge mit sofortiger Wirkung einzustellen und eine Auflösung des<br />

Bestandvertrages mit sofortiger Wirkung zu erklären, um eine, wenn auch bloß<br />

vorübergehende Belastung des Bestandgebers mit diesen Kosten verlässlich<br />

auszuschließen.<br />

10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!