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BGHW-Kompakt

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<strong>BGHW</strong>-<strong>Kompakt</strong> 93<br />

Warnkleidung


Warum Warnkleidung?<br />

Personen, die auf öffentlichen Straßen an<br />

der dem Verkehr zugewandten Seite Arbeiten<br />

an Fahrzeugen durchführen, sind<br />

im besonderen Maße den Gefahren des<br />

fließenden Verkehrs ausgesetzt. Sie richten<br />

ihr Augenmerk auf die Arbeit und können<br />

verständlicherweise nicht ständig den<br />

fließenden Verkehr im Auge behalten. Sie<br />

sind darauf angewiesen, dass die übrigen<br />

Verkehrsteilnehmer sie frühzeitig erkennen,<br />

Rücksicht auf sie nehmen und ihre<br />

Fahrweise rechtzeitig der Situation anpassen.<br />

Durch das Tragen von Warnkleidung<br />

signalisieren sie den übrigen Verkehrsteilnehmern,<br />

dass die Situation erhöhte Aufmerksamkeit<br />

erfordert. Das Gleiche gilt für<br />

Tätigkeiten im Gefahrenbereich des fließenden<br />

Verkehrs nach Unfällen (Bergung,<br />

Verkehrssicherungsmaßnahmen) oder<br />

durch die berufliche Aufgabe („Arbeitsplatz<br />

Straße“).<br />

Welche Fahrzeuge müssen mit<br />

Warnkleidung ausgerüstet sein?<br />

Der Unternehmer muss jedes mehrspurige<br />

und maschinell angetriebene Firmenfahrzeug<br />

(LKW, Zugmaschine, PKW etc.) mit<br />

mindestens einer Warnweste ausrüsten.<br />

Fahrzeuge, die ständig mit Fahrer und Beifahrer<br />

besetzt sind, sind mit Warnkleidung<br />

für beide Personen auszurüsten. Dies gilt<br />

auch für Leasingfahrzeuge.<br />

Ausnahmen<br />

Ausgenommen sind<br />

– Fahrzeuge, die ausschließlich innerbetrieblich<br />

eingesetzt werden.<br />

– Fahrzeuge, bei denen Fahrer und Beifahrer<br />

Instandsetzungs-, Abschlepp- und Bergungsarbeiten<br />

auf öffentlichen Straßen<br />

nicht durchführen dürfen, weil ein Werkstattwagen<br />

gerufen werden muss. Eine<br />

2<br />

entsprechende schriftliche Anweisung ist<br />

im Fahrzeug mitzuführen.<br />

– geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge.<br />

Das Mitführen von Warnkleidung wird jedoch<br />

dringend empfohlen, da die Gefährdungen<br />

die gleichen sind.<br />

Welche Anforderungen muss<br />

Warnkleidung erfüllen?<br />

Warnkleidung muss der gleichnamigen<br />

Norm DIN EN 471 entsprechen, um die<br />

Mindestanforderungen hinsichtlich der<br />

Mindestfläche des sichtbaren Materials<br />

und der Rückstrahlwerte zu erfüllen. Dies<br />

ist notwendig, damit Personen, die diese<br />

Warnkleidung tragen, rechtzeitig erkannt<br />

werden. Ältere Warnkleidung nach DIN<br />

30711 braucht nicht ersetzt zu werden,<br />

wenn sie sich noch in ordnungsgemäßem<br />

Zustand befindet.<br />

Warnkleidung muss mit einer CE-Kennzeichnung<br />

versehen sein. Damit bestätigt<br />

der Hersteller, dass sie den Anforderungen<br />

der europäischen Vorschriften entspricht.<br />

Bei der Auswahl von Warnkleidung sind die<br />

Einsatzbedingungen (Kälte/Hitze, Regen)<br />

zu berücksichtigen.<br />

Wie steht es mit der Unterweisung<br />

der Mitarbeiter?<br />

Der Unternehmer muss sein Fahrpersonal<br />

über die Verpflichtung zum Tragen der<br />

Warnwesten unterweisen. Die Unterweisung<br />

muss mindestens einmal jährlich<br />

wiederholt und schriftlich dokumentiert<br />

werden. (Siehe hierzu die Muster-Betriebsanweisung).<br />

Wann muss Warnkleidung getragen<br />

werden?<br />

Unternehmer, Beschäftigte, Fahrer und<br />

Beifahrer, die auf öffentlichen Straßen im


Gefahrbereich des fließenden Verkehrs<br />

Instandsetzungsarbeiten, Abschlepp- oder<br />

Bergungsarbeiten durchführen, müssen<br />

Warnkleidung tragen. Gefahren bestehen<br />

insbesondere dann, wenn an der dem Verkehr<br />

zugewandten Seite des Fahrzeugs Arbeiten<br />

ausgeführt werden müssen, bei denen<br />

weder auf den Verkehr geachtet noch<br />

ihm ausgewichen werden kann.<br />

Wann sollte noch Warnkleidung<br />

getragen werden?<br />

Empfehlenswert ist das Tragen von Warnkleidung<br />

auch<br />

– beim Aufstellen des Warndreiecks,<br />

– während der Erste-Hilfe-Leistung nach<br />

Verkehrsunfällen,<br />

– beim Aufziehen von Schneeketten oder<br />

Anfahrhilfen,<br />

– bei der Pannenhilfe.<br />

Welches sind die Rechtsgrundlagen?<br />

– Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“<br />

(BGV D 29)<br />

– DIN EN 471 „Warnkleidung“<br />

Muster-Betriebsanweisung<br />

Tragen von Warnwesten in Firmenfahrzeugen<br />

(im Firmenfahrzeug aufzubewahren)<br />

An alle Mitarbeiter, die Firmenfahrzeuge nutzen.<br />

Gefahr<br />

Angefahren zu werden bei Tätigkeiten im fließenden Straßenverkehr<br />

Wer im fließenden Straßenverkehr tätig wird, kann von vorbeifahrenden Fahrzeugen angefahren<br />

werden. Vor allem bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen.<br />

Schutzmaßnahmen<br />

Bei folgenden Tätigkeiten im fließenden Straßenverkehr muss Warnkleidung getragen werden:<br />

– Instandsetzungsarbeiten, z.B. bei einem Radwechsel<br />

– Abschlepp- und Bergungsarbeiten<br />

– Aufstellen des Warndreiecks<br />

– bei Erste-Hilfe-Leistungen<br />

– beim Aufziehen von Schneeketten oder Anfahrhilfen<br />

– bei der Pannenhilfe<br />

Achten Sie bei der Nutzung unserer Firmenfahrzeuge darauf, dass<br />

–mindestens eine Warnweste vorhanden ist,<br />

– in Fahrzeugen, die ständig mit Fahrer und Beifahrer besetzt sind, mindestens zwei Warnwesten<br />

vorhanden sind.<br />

Beachten Sie die Herstelleranweisung zur Pflege und Aufbewahrung der Warnkleidung.<br />

3


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Postfach 12 08<br />

53002 Bonn<br />

Telefax 02 28 / 54 06 - 58 99<br />

Bestellung per E-Mail: medien@bghw.de<br />

Internet: www.bghw.de<br />

Bestell-Nr. M 93 Ausgabe November 2011 (01/12)<br />

Bildnachweis: ADAC

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