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rauchfreie Schule - Schulpsychologie

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Diese Möglichkeit, „Raucherräume“ vorzusehen, besteht ausdrücklich nicht für schulische Einrichtungen<br />

oder andere, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder<br />

beherbergt werden. Um die Durchsetzung der angeführten Rauchverbote zu erleichtern, sind<br />

diese verpflichtend in ausreichender Zahl und Größe auszuschildern, sodass die Rauchverbotshinweise<br />

überall im Raum oder der Einrichtung klar ersichtlich sind.<br />

NICHTRAUCHERSCHUTZ AN SCHULEN<br />

Aus dem Tabakgesetz folgt, dass das Rauchen innerhalb des Schulgebäudes generell verboten<br />

ist. Dies gilt für Lehrer/innen, Schüler/innen und nicht unterrichtendes Personal.<br />

Die Schulordnung verbietet den Schülerinnen und Schülern das Rauchen auch in den Außenbereichen<br />

des Schulareals. Ausnahmen können jedoch in der Hausordnung vorgesehen werden.<br />

Hausordnungen sind den Schulbehörden zur Kenntnis zu bringen (§ 44 Abs. 1 SchUG). Die<br />

Schulbehörden sollen in die Lage versetzt werden, die Recht- und Zweckmäßigkeit von Hausordnungen<br />

zu prüfen.<br />

Für die Frage der Zweckmäßigkeit sind keineswegs nur schulstandortspezifische Gegebenheiten<br />

maßgeblich. Auch grundsätzliche, die Erziehung und den schulischen Unterricht berührende<br />

Erwägungen spielen eine Rolle.<br />

Dazu zählt jedenfalls auch die in den Lehrplänen verankerte Gesundheitserziehung. Sie stellt<br />

einen wichtigen und nicht zu vernachlässigenden Aspekt des schulischen Bildungsauftrages<br />

dar. Zu seiner Wahrung werden die Schulbehörden daher aufgefordert in Hausordnungen<br />

vorgesehene Bestimmungen aufzuheben, die Schülerinnen und Schülern das Rauchen auf<br />

innerhalb der Schulliegenschaft befindlichen Freiflächen gestatten.<br />

Das ist möglich, weil § 44 Abs. 1 SchUG den zwischen Schulbehörde und <strong>Schule</strong> verfassungsrechtlich<br />

vorgegebenen Weisungszusammenhang nicht aufhebt. Das eine Hausordnung beschließende<br />

schulische Organ kann sich in Zusammenhang mit dieser Bestimmung auf keine Autonomie<br />

im verfassungsrechtlichen Sinn berufen.<br />

(Detaillierte Informationen im Anhang, RS 4/2006)<br />

Für Schüler und Schülerinnen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt selbstverständlich<br />

das generelle Rauchverbot auf Grund des Jugendschutzgesetzes.<br />

Allgemeine Informationen > 15

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