CCC - Das chaos Computer Buch
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<strong>Das</strong> Chaos <strong>Computer</strong> <strong>Buch</strong><br />
<strong>Das</strong> Chaos <strong>Computer</strong> <strong>Buch</strong><br />
Bei näherer Betrachtung wird deutlich, daß der Gesetzgeber mit ihnen<br />
jedes nur mögliche Schlupfloch schließen wollte.<br />
Neben dem Tatbestand des <strong>Computer</strong>betrugs (§ 263 a StGB) wurde<br />
der Mißbrauch von Scheckkarten (§ 266b StGB), die Fälschung<br />
beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) in Anlehnung an den<br />
Tatbestand der Urkundenfälschung, die Täuschung im Rechtsverkehr<br />
bei Datenverarbeitung (§ 2'70 StGB), die Datenveränderung (§ 303 a<br />
StGB) sowie die <strong>Computer</strong>sabotage (C 303 b StGB) unter Strafe<br />
gestellt. Nicht zu vergessen der bereits erwähnte C 202 a StGB, der<br />
das Ausspähen von Daten unter Strafe stellt und damit selbst dem<br />
«ehrlichen Hakker», der sich von den anderen <strong>Computer</strong>delikten<br />
peinlich freigehalten hat, keine Chance läßt.<br />
Von der zuletzt erwähnten Vorschrift einmal abgesehen, läßt das<br />
Gesetz und dessen Entstehungsgeschichte keinen Zweifel daran, daß<br />
es bei der rechtlichen Bewältigung der <strong>Computer</strong>kriminalität nicht so<br />
sehr um den hackenden Schüler geht, der nächtens durch die Netze<br />
wandert. Ziel dieses Gesetzes ist es vielmehr, das mittlerweile<br />
gigantische Ausmaß der Wirtschaftskriminalität im EDV-Bereich zu<br />
erfassen. Berücksichtigt man, daß allein in der Bundesrepublik schon<br />
mehr als 700000 EDV-Anlagen arbeiten 3 und diese Zahl täglich<br />
zunimmt, muß man mit einer ständig anwachsenden Kriminalität in<br />
diesem Bereich rechnen. Hier wird-übrigens überwiegend von<br />
Mitarbeitern der betroffenen Firmen - in einem Ausmaß sabotiert oder<br />
manipuliert, das sich jeder statistischen Erfassung entzieht. Man kann<br />
das ganze Ausmaß nur ahnen. Nach Schätzung der Allgemeinen<br />
Kreditversicherung AG Mainz (AKV) sind es zu 8o % die eigenen<br />
Mitarbeiter, die dank ihrer EDV-Kenntnisse mit digitalen Coups Kasse<br />
machen. 4<br />
Prinzipiell dürfte wohl kaum ein Zweifel an der Notwendigkeit dieses<br />
Gesetzes aufkommen. Vor allem dann nicht, wenn dies dazu beitragen<br />
sollte, daß es tatsächlich einmal den Leuten an den (weißen) Kragen<br />
geht, die ansonsten immer durch die Maschen schlüpfen. De jure<br />
sollen nämlich auch diejenigen mit gleicher Konsequenz und Härte zur<br />
Rechenschaft gezogen werden, die von ihren Schreibtischen in den<br />
oberen Stockwerken der Konzerne aus das Gesetz austricksen und<br />
dabei illegalerweise Millionenbeträge umsetzen.<br />
Die Diskussionen während der Entstehung des Gesetzes lassen aber<br />
keinen Zweifel daran, daß es hier auch den Hackern an den Kragen<br />
gehen soll.<br />
Seit Sommer 1983 beriet der Rechtsausschuß des Deutschen<br />
Bundestags über eine Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der<br />
Wirtschaftskriminalität. Der erste Gesetzesentwurf, der 1985 vorlag,<br />
sah lediglich vor, die Straftatbestände < <strong>Computer</strong>betrug» und<br />
«Fälschung gespeicherter Daten» in das Strafgesetzbuch einzuführen.<br />
Er wurde als unzureichend kritisiert. So forderte zum Beispiel der<br />
Arbeitskreis Juristen der CSU ausdrücklich, auch einen Straftatbestand<br />
gegen das unberechtigte Eindringen in Datenverarbeitungssysteme<br />
(Hacking) zu schaffen. 5 Da diese Auffassung zumindest in der<br />
Konsequenz von zahlreichen Experten vertreten wurde, fand der<br />
entsprechende Tatbestand in Form des §202 a StGB Aufnahme im<br />
Gesetz. <strong>Das</strong> Hacken wurde damit zu einem Fall der<br />
Wirtschaftskriminalität.<br />
Arglose Eltern werden es nur schwer verstehen, wenn der Staatsanwalt<br />
nun «unseren Bub, der doch nichts Böses gemacht hat», mit<br />
Wirtschaftskriminellen in eine Schublade bzw. Zelle steckt. Es stellt<br />
sich die Frage, ob Hacker wirklich Kriminelle sind, die mit aller Härte<br />
und Konsequenz bestraft werden müssen - oder ob hier nicht mit<br />
Kanonen auf Spatzen geschossen wird.<br />
Spieltrieb oder kriminelle Energie?<br />
Während das Phänomen der Hacker in den USA bereits seit den 6oer<br />
Jahren bekannt ist, wurde man in der Bundesrepublik erst etwa 20<br />
Jahre später mit diesem Daten-Schreck konfrontiert. Im April 1984<br />
fand eine wissenschaftliche Tagung in München statt 6 , auf der man<br />
sich redlich bemühte, den Begriff des Hackers zu definieren. Handelte<br />
es sich zu diesem Zeitpunkt immer noch um ein Phänomen, das von<br />
der Presse kaum registriert wurde, änderte sich dies in der Folgezeit<br />
mit dem Einzug des Heimcomputers in bundesdeutsche Kinder- und<br />
Jugendzimmer schlagartig.<br />
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