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CCC - Das chaos Computer Buch

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<strong>Das</strong> Chaos <strong>Computer</strong> <strong>Buch</strong><br />

<strong>Das</strong> Chaos <strong>Computer</strong> <strong>Buch</strong><br />

Bei näherer Betrachtung wird deutlich, daß der Gesetzgeber mit ihnen<br />

jedes nur mögliche Schlupfloch schließen wollte.<br />

Neben dem Tatbestand des <strong>Computer</strong>betrugs (§ 263 a StGB) wurde<br />

der Mißbrauch von Scheckkarten (§ 266b StGB), die Fälschung<br />

beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) in Anlehnung an den<br />

Tatbestand der Urkundenfälschung, die Täuschung im Rechtsverkehr<br />

bei Datenverarbeitung (§ 2'70 StGB), die Datenveränderung (§ 303 a<br />

StGB) sowie die <strong>Computer</strong>sabotage (C 303 b StGB) unter Strafe<br />

gestellt. Nicht zu vergessen der bereits erwähnte C 202 a StGB, der<br />

das Ausspähen von Daten unter Strafe stellt und damit selbst dem<br />

«ehrlichen Hakker», der sich von den anderen <strong>Computer</strong>delikten<br />

peinlich freigehalten hat, keine Chance läßt.<br />

Von der zuletzt erwähnten Vorschrift einmal abgesehen, läßt das<br />

Gesetz und dessen Entstehungsgeschichte keinen Zweifel daran, daß<br />

es bei der rechtlichen Bewältigung der <strong>Computer</strong>kriminalität nicht so<br />

sehr um den hackenden Schüler geht, der nächtens durch die Netze<br />

wandert. Ziel dieses Gesetzes ist es vielmehr, das mittlerweile<br />

gigantische Ausmaß der Wirtschaftskriminalität im EDV-Bereich zu<br />

erfassen. Berücksichtigt man, daß allein in der Bundesrepublik schon<br />

mehr als 700000 EDV-Anlagen arbeiten 3 und diese Zahl täglich<br />

zunimmt, muß man mit einer ständig anwachsenden Kriminalität in<br />

diesem Bereich rechnen. Hier wird-übrigens überwiegend von<br />

Mitarbeitern der betroffenen Firmen - in einem Ausmaß sabotiert oder<br />

manipuliert, das sich jeder statistischen Erfassung entzieht. Man kann<br />

das ganze Ausmaß nur ahnen. Nach Schätzung der Allgemeinen<br />

Kreditversicherung AG Mainz (AKV) sind es zu 8o % die eigenen<br />

Mitarbeiter, die dank ihrer EDV-Kenntnisse mit digitalen Coups Kasse<br />

machen. 4<br />

Prinzipiell dürfte wohl kaum ein Zweifel an der Notwendigkeit dieses<br />

Gesetzes aufkommen. Vor allem dann nicht, wenn dies dazu beitragen<br />

sollte, daß es tatsächlich einmal den Leuten an den (weißen) Kragen<br />

geht, die ansonsten immer durch die Maschen schlüpfen. De jure<br />

sollen nämlich auch diejenigen mit gleicher Konsequenz und Härte zur<br />

Rechenschaft gezogen werden, die von ihren Schreibtischen in den<br />

oberen Stockwerken der Konzerne aus das Gesetz austricksen und<br />

dabei illegalerweise Millionenbeträge umsetzen.<br />

Die Diskussionen während der Entstehung des Gesetzes lassen aber<br />

keinen Zweifel daran, daß es hier auch den Hackern an den Kragen<br />

gehen soll.<br />

Seit Sommer 1983 beriet der Rechtsausschuß des Deutschen<br />

Bundestags über eine Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der<br />

Wirtschaftskriminalität. Der erste Gesetzesentwurf, der 1985 vorlag,<br />

sah lediglich vor, die Straftatbestände < <strong>Computer</strong>betrug» und<br />

«Fälschung gespeicherter Daten» in das Strafgesetzbuch einzuführen.<br />

Er wurde als unzureichend kritisiert. So forderte zum Beispiel der<br />

Arbeitskreis Juristen der CSU ausdrücklich, auch einen Straftatbestand<br />

gegen das unberechtigte Eindringen in Datenverarbeitungssysteme<br />

(Hacking) zu schaffen. 5 Da diese Auffassung zumindest in der<br />

Konsequenz von zahlreichen Experten vertreten wurde, fand der<br />

entsprechende Tatbestand in Form des §202 a StGB Aufnahme im<br />

Gesetz. <strong>Das</strong> Hacken wurde damit zu einem Fall der<br />

Wirtschaftskriminalität.<br />

Arglose Eltern werden es nur schwer verstehen, wenn der Staatsanwalt<br />

nun «unseren Bub, der doch nichts Böses gemacht hat», mit<br />

Wirtschaftskriminellen in eine Schublade bzw. Zelle steckt. Es stellt<br />

sich die Frage, ob Hacker wirklich Kriminelle sind, die mit aller Härte<br />

und Konsequenz bestraft werden müssen - oder ob hier nicht mit<br />

Kanonen auf Spatzen geschossen wird.<br />

Spieltrieb oder kriminelle Energie?<br />

Während das Phänomen der Hacker in den USA bereits seit den 6oer<br />

Jahren bekannt ist, wurde man in der Bundesrepublik erst etwa 20<br />

Jahre später mit diesem Daten-Schreck konfrontiert. Im April 1984<br />

fand eine wissenschaftliche Tagung in München statt 6 , auf der man<br />

sich redlich bemühte, den Begriff des Hackers zu definieren. Handelte<br />

es sich zu diesem Zeitpunkt immer noch um ein Phänomen, das von<br />

der Presse kaum registriert wurde, änderte sich dies in der Folgezeit<br />

mit dem Einzug des Heimcomputers in bundesdeutsche Kinder- und<br />

Jugendzimmer schlagartig.<br />

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