GR_04112003_1 - .PDF - Gemeinde Neuhofen
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6<br />
a) Festsetzung der Anzahl der Prüfungsausschussmitglieder<br />
Bürgermeister:<br />
Die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder<br />
des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes zu entsprechen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann mit 3/4 Mehrheitsbeschluss<br />
die Anzahl erhöhen oder herabsetzen, die Mitgliederanzahl muss jedoch mindestens drei betragen.<br />
Jede Fraktion hat Anspruch auf Vertretung im Prüfungsausschuss; die weiteren Mitglieder<br />
sind den Fraktionen nach dem d'Hondtschen Verfahren zuzuordnen. <strong>Gemeinde</strong>vorstandsmitglieder<br />
sowie der Kassenführer dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.<br />
Aufgrund des Ergebnisses unserer Vorbesprechungen stelle ich den Antrag, die Anzahl der Mitglieder<br />
mit 4 (vier) festzusetzen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
b) Wahl der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses<br />
Bürgermeister:<br />
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses werden vom <strong>Gemeinde</strong>rat in<br />
grundsätzlicher Fraktionswahl gewählt (§33 Absatz l, § 91a Absatz 5).<br />
Es liegt jeweils ein gültiger Wahlvorschlag für ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied für den Prüfungsausschuss<br />
von allen Fraktionen vor:<br />
Mitglieder:<br />
Ersatzmitglieder:<br />
1. Johann Hauhart, FPÖ 1. Martina Wintersperger, FPÖ<br />
2. Karin Chalupar, G 2. Willi Endfellner, G<br />
3. Lauss Ingrid, SPÖ 3. Wurzer Kurt, SPÖ<br />
4. Gottfried Bachl, ÖVP 4. Andreas Packy, ÖVP<br />
Ergebnis der Abstimmung: Vorschlag SPÖ einstimmig dafür<br />
Vorschlag ÖVP einstimmig dafür<br />
Vorschlag FPÖ einstimmig dafür<br />
Vorschlag Grüne einstimmig dafür<br />
c) Wahl Obmann/Obfrau und Obmannstellvertreter/Obfraustellvertreter<br />
Bürgermeister:<br />
Gemäß OÖ. <strong>Gemeinde</strong>ordnung § 91a Absatz 3 beschließt der <strong>Gemeinde</strong>rat, welche Fraktion den<br />
Obmann (Obmann-Stell Vertreter) des Prüfungsausschusses stellt. Sind mehr als zwei Fraktionen<br />
im <strong>Gemeinde</strong>rat vertreten, darf der Obmann (Obmann-Stellvertreter) des Prüfungsausschusses<br />
weder der Bürgermeisterfraktion noch der mandatstärksten Fraktion angehören. Sind nur zwei<br />
Fraktionen im <strong>Gemeinde</strong>rat, darf der Obmann der Bürgermeisterfraktion nicht angehören.