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GR_04112003_1 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

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6<br />

a) Festsetzung der Anzahl der Prüfungsausschussmitglieder<br />

Bürgermeister:<br />

Die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder<br />

des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes zu entsprechen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann mit 3/4 Mehrheitsbeschluss<br />

die Anzahl erhöhen oder herabsetzen, die Mitgliederanzahl muss jedoch mindestens drei betragen.<br />

Jede Fraktion hat Anspruch auf Vertretung im Prüfungsausschuss; die weiteren Mitglieder<br />

sind den Fraktionen nach dem d'Hondtschen Verfahren zuzuordnen. <strong>Gemeinde</strong>vorstandsmitglieder<br />

sowie der Kassenführer dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.<br />

Aufgrund des Ergebnisses unserer Vorbesprechungen stelle ich den Antrag, die Anzahl der Mitglieder<br />

mit 4 (vier) festzusetzen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

b) Wahl der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses<br />

Bürgermeister:<br />

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses werden vom <strong>Gemeinde</strong>rat in<br />

grundsätzlicher Fraktionswahl gewählt (§33 Absatz l, § 91a Absatz 5).<br />

Es liegt jeweils ein gültiger Wahlvorschlag für ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied für den Prüfungsausschuss<br />

von allen Fraktionen vor:<br />

Mitglieder:<br />

Ersatzmitglieder:<br />

1. Johann Hauhart, FPÖ 1. Martina Wintersperger, FPÖ<br />

2. Karin Chalupar, G 2. Willi Endfellner, G<br />

3. Lauss Ingrid, SPÖ 3. Wurzer Kurt, SPÖ<br />

4. Gottfried Bachl, ÖVP 4. Andreas Packy, ÖVP<br />

Ergebnis der Abstimmung: Vorschlag SPÖ einstimmig dafür<br />

Vorschlag ÖVP einstimmig dafür<br />

Vorschlag FPÖ einstimmig dafür<br />

Vorschlag Grüne einstimmig dafür<br />

c) Wahl Obmann/Obfrau und Obmannstellvertreter/Obfraustellvertreter<br />

Bürgermeister:<br />

Gemäß OÖ. <strong>Gemeinde</strong>ordnung § 91a Absatz 3 beschließt der <strong>Gemeinde</strong>rat, welche Fraktion den<br />

Obmann (Obmann-Stell Vertreter) des Prüfungsausschusses stellt. Sind mehr als zwei Fraktionen<br />

im <strong>Gemeinde</strong>rat vertreten, darf der Obmann (Obmann-Stellvertreter) des Prüfungsausschusses<br />

weder der Bürgermeisterfraktion noch der mandatstärksten Fraktion angehören. Sind nur zwei<br />

Fraktionen im <strong>Gemeinde</strong>rat, darf der Obmann der Bürgermeisterfraktion nicht angehören.

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