Brandschutzbedarfsplan
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Fachbereich<br />
Feuerwehr<br />
Bereich:<br />
37<br />
Dokumententitel:<br />
<strong>Brandschutzbedarfsplan</strong><br />
Dateiname:<br />
BS-Plan2009.docx<br />
Seite 39 von<br />
121<br />
Wie viele Einsatzkräfte stehen bei einer Alarmierung maximal zur Verfügung?<br />
Wie schnell wird die Einsatzstelle von den ersten Kräften erreicht?<br />
Wie ist die Ausstattung der Feuerwehr mit entsprechendem Gerät?<br />
Wie ist der Ausbildungsstand der Einsatzkräfte?<br />
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sicherstellungsverpflichtung wird das in der<br />
Stadt Wilhelmshaven erforderliche Sicherheitsniveau im Wesentlichen durch folgende<br />
Rechtsvorschriften bestimmt: Der Runderlass zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges<br />
vom 23.06.1993 des Sozialministeriums legt auf der Grundlage der Niedersächsischen<br />
Bauordnung fest, dass die Hilfsfrist im Allgemeinen die 15-Minuten-<br />
Grenze zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges nicht überschreiten darf.<br />
Fachliche Aussagen zum angestrebten Schutzziel spiegeln sich außerdem in der<br />
Schutzzieldefinition der AGBF Bund (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren<br />
auf Bundesebene) wieder. In dieser Studie sind die wesentlichen Merkmale<br />
zur Schutzzieldefinition, die Begriffe der Hilfsfrist, der Personalstärke und des<br />
Erreichungsgrades genannt. Bei der Formulierung der Schutzziele ist zu beachten,<br />
dass im Rahmen einer rechtlichen Prüfung der Organisation des Brandschutzes einer<br />
Stadt mangels gesetzlichen Standards auf Regeln der Technik zurückgegriffen werden<br />
kann. Das Rechtsamt der Stadt Düsseldorf hat in seinem Gutachten festgestellt, dass<br />
die Schutzzieldefinition der AGBF als solche Regeln der Technik gesehen werden<br />
kann.<br />
5.1 Hilfsfrist<br />
Der Zeitbegriff ist in der DIN 14011, Teil 9, unter Punkt 7 definiert:<br />
Die Hilfsfrist ist die Zeit zwischen dem Entstehen eines Schadensereignisses und dem<br />
Wirksamwerden der befohlenen Maßnahmen. Die Zeitdauer vom Brandausbruch bis<br />
zum Wirksamwerden der Feuerwehrmaßnahmen setzt sich somit generell wie folgt zusammen:<br />
Hinweis:<br />
Diese Hilfsfrist gem. DIN ist nicht zu verwechseln mit der Hilfsfrist der AGBG-<br />
Schutzzieldefinition, welche diese als messbare Größe definiert. Nämlich als Zeit zwischen<br />
dem Beginn der Notrufabfrage und dem Eintreffen der ersten Feuerwehrfahrzeuges<br />
an der Einsatzstelle.<br />
Revision Gültig ab: erstellt geprüft und genehmigt<br />
04 01.06.2009 Datum: 21.08.2009<br />
Name: Lutter<br />
Datum:<br />
Unterschrift: