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Brandschutzbedarfsplan

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Fachbereich<br />

Feuerwehr<br />

Bereich:<br />

37<br />

Dokumententitel:<br />

<strong>Brandschutzbedarfsplan</strong><br />

Dateiname:<br />

BS-Plan2009.docx<br />

Seite 39 von<br />

121<br />

Wie viele Einsatzkräfte stehen bei einer Alarmierung maximal zur Verfügung?<br />

Wie schnell wird die Einsatzstelle von den ersten Kräften erreicht?<br />

Wie ist die Ausstattung der Feuerwehr mit entsprechendem Gerät?<br />

Wie ist der Ausbildungsstand der Einsatzkräfte?<br />

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sicherstellungsverpflichtung wird das in der<br />

Stadt Wilhelmshaven erforderliche Sicherheitsniveau im Wesentlichen durch folgende<br />

Rechtsvorschriften bestimmt: Der Runderlass zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges<br />

vom 23.06.1993 des Sozialministeriums legt auf der Grundlage der Niedersächsischen<br />

Bauordnung fest, dass die Hilfsfrist im Allgemeinen die 15-Minuten-<br />

Grenze zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges nicht überschreiten darf.<br />

Fachliche Aussagen zum angestrebten Schutzziel spiegeln sich außerdem in der<br />

Schutzzieldefinition der AGBF Bund (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren<br />

auf Bundesebene) wieder. In dieser Studie sind die wesentlichen Merkmale<br />

zur Schutzzieldefinition, die Begriffe der Hilfsfrist, der Personalstärke und des<br />

Erreichungsgrades genannt. Bei der Formulierung der Schutzziele ist zu beachten,<br />

dass im Rahmen einer rechtlichen Prüfung der Organisation des Brandschutzes einer<br />

Stadt mangels gesetzlichen Standards auf Regeln der Technik zurückgegriffen werden<br />

kann. Das Rechtsamt der Stadt Düsseldorf hat in seinem Gutachten festgestellt, dass<br />

die Schutzzieldefinition der AGBF als solche Regeln der Technik gesehen werden<br />

kann.<br />

5.1 Hilfsfrist<br />

Der Zeitbegriff ist in der DIN 14011, Teil 9, unter Punkt 7 definiert:<br />

Die Hilfsfrist ist die Zeit zwischen dem Entstehen eines Schadensereignisses und dem<br />

Wirksamwerden der befohlenen Maßnahmen. Die Zeitdauer vom Brandausbruch bis<br />

zum Wirksamwerden der Feuerwehrmaßnahmen setzt sich somit generell wie folgt zusammen:<br />

Hinweis:<br />

Diese Hilfsfrist gem. DIN ist nicht zu verwechseln mit der Hilfsfrist der AGBG-<br />

Schutzzieldefinition, welche diese als messbare Größe definiert. Nämlich als Zeit zwischen<br />

dem Beginn der Notrufabfrage und dem Eintreffen der ersten Feuerwehrfahrzeuges<br />

an der Einsatzstelle.<br />

Revision Gültig ab: erstellt geprüft und genehmigt<br />

04 01.06.2009 Datum: 21.08.2009<br />

Name: Lutter<br />

Datum:<br />

Unterschrift:

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