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Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit und Widereinstieg in Teilzeit

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D Arbeits- <strong>und</strong> Personalrecht<br />

D1 Allgeme<strong>in</strong>e arbeitsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

<strong>Mutterschutz</strong>, <strong>Elterngeld</strong>, <strong>Elternzeit</strong> <strong>und</strong><br />

der <strong>Widere<strong>in</strong>stieg</strong> <strong>in</strong> <strong>Teilzeit</strong><br />

Bett<strong>in</strong>a Gerber<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong> <strong>in</strong> Köln mit Fachanwaltskenntnissen <strong>in</strong> den Bereichen Urheber,<br />

Medien- <strong>und</strong> Arbeitsrecht (www.koelner-anwaltskanzlei.de); Mitglied im Geschäftsführenden<br />

Ausschuss der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft Geistiges Eigentum & Medien<br />

des Deutschen Anwaltsvere<strong>in</strong>s (DAV)<br />

Inhalt<br />

Seite<br />

1. E<strong>in</strong>leitung 2<br />

2. <strong>Mutterschutz</strong> 2<br />

2.1 Das Mutterschaftsgeld 2<br />

2.2 Der Kündigungsschutz 4<br />

2.3 <strong>Elterngeld</strong> nach dem BEEG 5<br />

2.4 Erziehungsgeld versus <strong>Elterngeld</strong> 6<br />

2.5 <strong>Elternzeit</strong> nach dem BEEG 10<br />

D<br />

1.6<br />

S. 1<br />

Dieser Beitrag gibt e<strong>in</strong>en Überblick über die Ausgestaltungen des <strong>Elterngeld</strong>es<br />

<strong>und</strong> der <strong>Elternzeit</strong>. Er beg<strong>in</strong>nt mit dem Zeitpunkt der Mutterschaft <strong>und</strong> zeigt die<br />

verschiedenen Möglichkeiten <strong>und</strong> Konstellationen <strong>in</strong> Bezug auf das <strong>Elterngeld</strong>,<br />

die <strong>Elternzeit</strong> <strong>und</strong> den Wiedere<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> <strong>Teilzeit</strong> nach der Geburt des K<strong>in</strong>des auf.<br />

47 Kultur & Recht Oktober 2009


D Arbeits- <strong>und</strong> Personalrecht<br />

D1 Allgeme<strong>in</strong>e arbeitsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

1. E<strong>in</strong>leitung<br />

Am 1.1.2007 ist das B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> <strong>Elternzeit</strong>gesetz (BEEG) <strong>in</strong> Kraft<br />

getreten. Es löste das B<strong>und</strong>eserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ab. Das BEEG gilt<br />

für alle Eltern, deren K<strong>in</strong>der nach dem 31.12.2006 geboren wurden. Das neue<br />

<strong>Elterngeld</strong> wird weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>kommensabhängig gezahlt, jedoch ist es entgegen<br />

dem Erziehungsgeld e<strong>in</strong>e Lohnersatzleistung (67 %). Der konkrete Auszahlungsbetrag<br />

bemisst sich also nach dem vor der Geburt erwirtschafteten Gew<strong>in</strong>n bzw.<br />

Lohn. Auch für die <strong>Elternzeit</strong> gibt es Neuregelungen, die vor allem die <strong>Elternzeit</strong><br />

des Vaters stärken.<br />

D<br />

1.6<br />

S. 2<br />

2. <strong>Mutterschutz</strong><br />

Der <strong>Mutterschutz</strong> beg<strong>in</strong>nt sechs Wochen vor dem vom Arzt errechneten voraussichtlichen<br />

Geburtsterm<strong>in</strong> <strong>und</strong> endet acht Wochen nach der Geburt. Die beiden<br />

<strong>Mutterschutz</strong>fristen betragen daher immer m<strong>in</strong>destens 14 Wochen. Wird der<br />

errechnete Geburtsterm<strong>in</strong> überschritten, verlängert sich die Schutzfrist um diesen<br />

Zeitraum.<br />

E<strong>in</strong>e werdende Mutter kann sich aber stets ausdrücklich bereit erklären, auch<br />

während der Schutzfrist noch zu arbeiten. Jedoch steht ihr jederzeit e<strong>in</strong> Widerrufsrecht<br />

zur Seite (§ 3 Abs. 2 MuSchG).<br />

Bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entb<strong>in</strong>dung dürfen Mütter nicht beschäftigt<br />

werden. Dieses Beschäftigungsverbot gilt auch, wenn die Mutter zur<br />

Arbeit bereit wäre (§ 6 MuSchG). Darüber h<strong>in</strong>aus dürfen werdende Mütter<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich auch nicht beschäftigt werden, sollten nach ärztlichem Zeugnis<br />

Leben oder Ges<strong>und</strong>heit von Mutter <strong>und</strong> K<strong>in</strong>d bei Fortdauer der Beschäftigung<br />

gefährdet se<strong>in</strong> (§ 3 Abs. 1 MuSchG).<br />

H<strong>in</strong>weis<br />

Das <strong>Mutterschutz</strong>gesetz gilt für jede Arbeitnehmer<strong>in</strong> – gleichgültig ob es sich um<br />

e<strong>in</strong>e feste Anstellung, e<strong>in</strong> Probearbeitsverhältnis oder e<strong>in</strong> Auszubildendenverhältnis<br />

handelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es nicht für Freiberufler<strong>in</strong>nen<br />

gilt, die aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>es selbständigen Dienstverhältnisses oder Werkvertrags tätig<br />

s<strong>in</strong>d (z. B. Schriftsteller<strong>in</strong>nen, Musiker<strong>in</strong>nen, Architekt<strong>in</strong>nen etc.), ebenso wenig<br />

für Hausfrauen oder Beamt<strong>in</strong>nen.<br />

2.1 Das Mutterschaftsgeld<br />

Das Mutterschaftsgeld ist die f<strong>in</strong>anzielle Absicherung <strong>in</strong> der Zeit des <strong>Mutterschutz</strong>es.<br />

Es ist e<strong>in</strong>e Lohnersatzleistung, d. h. es soll den ausfallenden Lohn ersetzen.<br />

47 Kultur & Recht Oktober 2009


D Arbeits- <strong>und</strong> Personalrecht<br />

D1 Allgeme<strong>in</strong>e arbeitsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Wer bekommt Mutterschaftsgeld?<br />

- freiwillige oder pflichtversicherte Mitglieder e<strong>in</strong>er gesetzlichen Krankenkasse<br />

mit Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld<br />

- Arbeiternehmer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Heimarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

- Schwangere, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig<br />

aufgelöst worden ist<br />

- Schwangere, die Arbeitslosengeld I <strong>und</strong> II beziehen<br />

- Schwangere, deren Arbeitsverhältnis erst nach Beg<strong>in</strong>n der <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />

beg<strong>in</strong>nt<br />

- Schwangere, die selbstständig, aber freiwillig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gesetzlichen Krankenkasse<br />

mit Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld versichert s<strong>in</strong>d<br />

Wer bekommt ke<strong>in</strong> Mutterschaftsgeld?<br />

- Hausfrauen<br />

- ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte (mit e<strong>in</strong>em M<strong>in</strong>ijob von bis zu 400 Euro E<strong>in</strong>kommen<br />

monatlich)<br />

- Beamt<strong>in</strong>nen (diese erhalten aber regelmäßig e<strong>in</strong>en dem Mutterschaftsgeld<br />

ähnlichen Lohnersatz vom Dienstherrn)<br />

- privat krankenversicherte Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen oder Selbstständige<br />

D<br />

1.6<br />

S. 3<br />

Sonderfall: Künstler<strong>in</strong>nen<br />

Selbständige Künstler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Publizist<strong>in</strong>nen, die über die Künstlersozialkasse<br />

(KSK) <strong>in</strong> der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch<br />

pflichtversichert s<strong>in</strong>d, haben ebenfalls e<strong>in</strong>en Anspruch auf Mutterschaftsgeld.<br />

Beantragung <strong>und</strong> Höhe des Mutterschaftsgeldes<br />

Gesetzlich Krankenversicherte<br />

Gesetzliche Krankenversicherte müssen e<strong>in</strong>en Antrag auf <strong>Mutterschutz</strong>geld an<br />

ihre jeweilige Krankenkasse stellen. Der Höchstbetrag liegt bei 13 Euro/pro Tag,<br />

den e<strong>in</strong>e (werdende) Mutter erhalten kann.<br />

H<strong>in</strong>weis<br />

Die Differenz zum E<strong>in</strong>kommen wird vom Arbeitgeber getragen. Arbeitslose<br />

erhalten e<strong>in</strong> höheres Mutterschaftsgeld. Es entspricht dem Betrag, den sie als<br />

Arbeitslosengeld I/II oder Unterhaltsgeld bekommen.<br />

47 Kultur & Recht Oktober 2009


D Arbeits- <strong>und</strong> Personalrecht<br />

D1 Allgeme<strong>in</strong>e arbeitsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Privat Versicherte/M<strong>in</strong>ijobber<br />

Privat Versicherte <strong>und</strong> M<strong>in</strong>ijobber müssen das Mutterschaftsgeld bei der<br />

Mutterschaftsstelle der B<strong>und</strong>esversicherungsstelle beantragen. Der Antrag<br />

kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtsterm<strong>in</strong> e<strong>in</strong>gereicht<br />

werden. Der Höchstbetrag liegt bei 210 Euro/pro Schutzfrist. Schwangere,<br />

die über ihren Mann familienversichert s<strong>in</strong>d, erhalten ebenfalls nur<br />

e<strong>in</strong>malig 210 Euro.<br />

H<strong>in</strong>weis<br />

Die 210 Euro gelten nicht als Lohnersatzleistung <strong>und</strong> werden deshalb – anders als<br />

das Mutterschaftsgeld – nicht auf das <strong>Elterngeld</strong> angerechnet.<br />

D<br />

1.6<br />

S. 4<br />

Auch Selbständige können <strong>in</strong> den Genuss des Mutterschaftsgeldes gelangen,<br />

dafür ist e<strong>in</strong>e besondere Versicherung notwendig, deren Kosten-Nutzen-<br />

Verhältnis allerd<strong>in</strong>gs aufgr<strong>und</strong> der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das<br />

<strong>Elterngeld</strong> nur im Ausnahmefall lohnenswert ist.<br />

Sonderfall: Künstler<strong>in</strong>nen<br />

Selbständige Künstler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Publizist<strong>in</strong>nen müssen den Antrag auf Mutterschaftsgeld<br />

bei der jeweils zuständigen Krankenkasse stellen. Dem Antrag ist<br />

e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung über den voraussichtlichen Geburtsterm<strong>in</strong> vorzulegen. Die<br />

Höhe des <strong>Mutterschutz</strong>geldes beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen E<strong>in</strong>kommens,<br />

das der Beitragsberechnung zur Künstlersozialversicherung <strong>in</strong> den letzten<br />

12 Monaten vor Beg<strong>in</strong>n der <strong>Mutterschutz</strong>frist zugr<strong>und</strong>e gelegen hat.<br />

Empfehlung<br />

Dementsprechend ist es gerade <strong>in</strong> der Zeit vor der Geburt ganz wichtig <strong>und</strong> s<strong>in</strong>nvoll<br />

den vollen Betrag der E<strong>in</strong>nahmen anzugeben <strong>und</strong> gegebenenfalls sogar manche<br />

Abschreibung zu unterlassen. Hier sollte e<strong>in</strong>e Absprache mit dem Steuerberater<br />

<strong>und</strong> e<strong>in</strong>em auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen<br />

2.2 Der Kündigungsschutz<br />

Der Arbeitgeber darf e<strong>in</strong>er Frau während der Schwangerschaft <strong>und</strong> vier Monate<br />

nach der Entb<strong>in</strong>dung nicht kündigen. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die<br />

Schwangerschaft oder Entb<strong>in</strong>dung zur Zeit der Kündigung bekannt war oder ihm<br />

zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 MuSchG). Der<br />

viermonatige Kündigungsschutz nach der Geburt besteht unabhängig davon, ob<br />

die Arbeitnehmer<strong>in</strong> nach Ablauf der <strong>Mutterschutz</strong>fristen wieder an den Arbeitsplatz<br />

zurückkehren oder <strong>Elternzeit</strong> <strong>in</strong> Anspruch nehmen will.<br />

47 Kultur & Recht Oktober 2009


D Arbeits- <strong>und</strong> Personalrecht<br />

D1 Allgeme<strong>in</strong>e arbeitsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Achtung<br />

Der Arbeitgeber kann <strong>in</strong> besonderen Fällen bei der für se<strong>in</strong>en Betrieb zuständigen<br />

Arbeitsschutzbehörde e<strong>in</strong>e Ausnahmegenehmigung für die Kündigung e<strong>in</strong>er<br />

Schwangeren beantragen. Jedoch darf <strong>in</strong> diesen Fällen der Gr<strong>und</strong> für die Kündigung<br />

nicht im Zusammenhang mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft<br />

oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entb<strong>in</strong>dung<br />

stehen.<br />

Sonderfälle: Frühgeburten <strong>und</strong> Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten<br />

Bei Frühgeburten <strong>und</strong> Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten verlängert sich die <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />

nach der Geburt um vier auf 12 Wochen (§ 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG). Bei Frühgeburten<br />

verlängert sich die Frist zusätzlich noch um den <strong>Mutterschutz</strong>zeitraum, der<br />

aufgr<strong>und</strong> der zu frühen Geburt vor der Niederkunft nicht <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />

werden konnte (§ 6 Abs. 1 S. 2 MuSchG).<br />

2.3 <strong>Elterngeld</strong> nach dem BEEG<br />

D<br />

1.6<br />

S. 5<br />

Das BEEG, das für ab dem 1. Januar 2007 geborene K<strong>in</strong>der gilt, setzt das <strong>Elterngeld</strong><br />

an die Stelle des Erziehungsgeldes. Das <strong>Elterngeld</strong> wird für maximal 14<br />

Monate unmittelbar nach der Geburt des K<strong>in</strong>des gezahlt.<br />

Merke<br />

Dazu ist es unbed<strong>in</strong>gt erforderlich, dass e<strong>in</strong> Partner m<strong>in</strong>destens zwei Monate<br />

<strong>Elterngeld</strong> beantragt <strong>und</strong> <strong>in</strong> dieser Zeit lediglich bis zu 30 St<strong>und</strong>en wöchentlich<br />

tätig ist. Das Mutterschaftsgeld wird auf das <strong>Elterngeld</strong> angerechnet, d. h. regelmäßig<br />

s<strong>in</strong>d es also nicht 12 + 2 Monate <strong>Elterngeld</strong>, sondern nur 10 + 2 Monate.<br />

Denn die zwei Monate, <strong>in</strong> denen das Mutterschaftsgeld gezahlt wird, werden voll<br />

angerechnet.<br />

Die Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es, welches zwischen 300 Euro <strong>und</strong> maximal 1.800 Euro<br />

liegt, richtet sich nach dem vor der Geburt erzielten E<strong>in</strong>kommen des Elternteils,<br />

welcher den Antrag auf <strong>Elterngeld</strong> stellt <strong>und</strong> dient als vorübergehender Entgeltersatz.<br />

Arbeitslose erhalten gr<strong>und</strong>sätzlich das <strong>Elterngeld</strong> <strong>in</strong> Höhe des M<strong>in</strong>destbetrags.<br />

Abgrenzung zur <strong>Elternzeit</strong><br />

<strong>Elternzeit</strong> ist die Zeit, <strong>in</strong> der e<strong>in</strong> oder beide Elternteile ihre Arbeitszeit verkürzen<br />

(maximal 30 Wochenst<strong>und</strong>en) oder ganz aufgeben, um sich der K<strong>in</strong>desbetreuung<br />

zu widmen.<br />

<strong>Elternzeit</strong> ist e<strong>in</strong> Rechtsanspruch gegen den Arbeitnehmer, wogegen der Anspruch<br />

auf <strong>Elterngeld</strong> gegen den Staat besteht.<br />

47 Kultur & Recht Oktober 2009


D Arbeits- <strong>und</strong> Personalrecht<br />

D1 Allgeme<strong>in</strong>e arbeitsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

2.4 Erziehungsgeld versus <strong>Elterngeld</strong><br />

Erziehungsgeld<br />

Das bis 2006 geltende Erziehungsgeld war e<strong>in</strong>e steuerf<strong>in</strong>anzierte, e<strong>in</strong>kommensabhängige<br />

Familienleistung für Eltern, die ihr K<strong>in</strong>d, das das zweite Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hatte, betreuten <strong>und</strong> nicht mehr als 30 St<strong>und</strong>en erwerbstätig<br />

waren. Es wurde für maximal zwei Jahre gezahlt <strong>und</strong> konnte bis zu 450 Euro<br />

monatlich betragen (abhängig von der jeweiligen Bedürftigkeit des Antragsstellers).<br />

Es hatte den Status e<strong>in</strong>er „Sozialen Zusatz-/Familienleistung“.<br />

B<strong>und</strong>eselterngeld<br />

D<br />

1.6<br />

S. 6<br />

Das seit Anfang 2007 geltende <strong>Elterngeld</strong> ist e<strong>in</strong>e Zahlung an Familien zur Unterstützung<br />

bei der Sicherung ihrer Lebensgr<strong>und</strong>lage. Die Höhe orientiert sich am<br />

bisherigen E<strong>in</strong>kommen des betreuenden Elternteils <strong>und</strong> wird je nach B<strong>und</strong>esland<br />

maximal für 14 Monate gezahlt. Es gilt als „Lohnersatzleistung“ <strong>und</strong> hat daher<br />

auch entsprechende Auswirkungen auf Auszahlungen, Anrechnungen <strong>und</strong> das<br />

Mutterschaftsgeld.<br />

Voraussetzungen<br />

Für den Bezug des <strong>Elterngeld</strong>es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 1<br />

Abs. 1 BEEG):<br />

- Der/die Antragsteller/<strong>in</strong> muss das K<strong>in</strong>d nach der Geburt selbst betreuen <strong>und</strong><br />

erziehen.<br />

- Der/die Antragsteller/<strong>in</strong> muss <strong>in</strong> Deutschland mit dem K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt<br />

leben.<br />

- Während der Zeit des Bezugs muss der/die Antragsteller/<strong>in</strong> weniger als 30<br />

St<strong>und</strong>en wöchentlich arbeiten.<br />

Merke<br />

In Zeiten der Lohnfortzahlung, im Krankheitsfall oder Erholungsurlaub wird die<br />

vere<strong>in</strong>barte Arbeitszeit zur Gr<strong>und</strong>lagenberechnung herangezogen.<br />

Auszubildende <strong>und</strong> Studierende müssen die Ausbildung nicht unterbrechen, es<br />

kommt nicht auf die Wochenst<strong>und</strong>en an, um das <strong>Elterngeld</strong> zu beziehen.<br />

47 Kultur & Recht Oktober 2009


D Arbeits- <strong>und</strong> Personalrecht<br />

D1 Allgeme<strong>in</strong>e arbeitsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Schriftliche Antragsstellung<br />

Merke<br />

E<strong>in</strong>e rückwirkende Zahlung ist nur für die letzten drei abgeschlossenen Lebensmonate<br />

des K<strong>in</strong>des möglich, gerechnet ab dem Zeitpunkt, wo der Antrag auf<br />

<strong>Elterngeld</strong> bei der zuständigen Behörde e<strong>in</strong>geht. Dementsprechend sollte dieser<br />

spätestens bis zum dritten Geburtsmonat bei der zuständigen <strong>Elterngeld</strong>behörde<br />

e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

Dauer<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> wird gr<strong>und</strong>sätzlich 12 Monate an e<strong>in</strong>en Elternteil gezahlt. Nimmt<br />

der Partner ebenfalls für zwei Monate <strong>Elternzeit</strong> wird das <strong>Elterngeld</strong> <strong>in</strong>sgesamt<br />

für 14 Monate gezahlt. Dabei s<strong>in</strong>d der Inanspruchnahme dieser 14 Monate ke<strong>in</strong>e<br />

Grenzen gesetzt. Es kann z. B. e<strong>in</strong> Partner zwei Monate <strong>Elternzeit</strong> nehmen <strong>und</strong><br />

der andere Partner danach die weiteren 12 Monate oder beide Partner nehmen<br />

gleichzeitig sieben Monate.<br />

Sonderfall: Alle<strong>in</strong>erziehende<br />

D<br />

1.6<br />

S. 7<br />

E<strong>in</strong> alle<strong>in</strong>erziehender Elternteil, der das alle<strong>in</strong>ige Sorgerecht hat <strong>und</strong> alle<strong>in</strong> mit<br />

dem K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt lebt, kann ebenfalls 14 Monate <strong>Elterngeld</strong> beziehen.<br />

Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> beträgt 67 % des monatlichen Nettoe<strong>in</strong>kommens, das <strong>in</strong> den 12<br />

Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des K<strong>in</strong>des durchschnittlich verdient<br />

wurde.<br />

H<strong>in</strong>weis<br />

Durch die Heranziehung des bere<strong>in</strong>igten Nettoe<strong>in</strong>kommens für die Berechnung<br />

des <strong>Elterngeld</strong>es liegt der tatsächliche Prozentsatz allerd<strong>in</strong>gs regelmäßig unter<br />

67 % von dem ausgewiesenen Nettolohn auf dem Lohnzettel.<br />

Ausnahmen<br />

Hatte der Antragsteller vor der Geburt des K<strong>in</strong>des ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommen, bekommt er<br />

den M<strong>in</strong>destbetrag von 300 Euro monatlich (§ 2 Abs. 5 BEEG).<br />

Bei e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>kommen unter 1.000 Euro wird das E<strong>in</strong>kommen prozentual durch<br />

e<strong>in</strong>e Formel angepasst (Ger<strong>in</strong>gverdienerkomponente). Für je 20 Euro, die das<br />

E<strong>in</strong>kommen unter 1.000 Euro liegt, steigt die Ersatzrate um e<strong>in</strong>en Prozent. Dadurch<br />

kann der Prozentsatz von 67 auf 100 % steigen.<br />

47 Kultur & Recht Oktober 2009


D Arbeits- <strong>und</strong> Personalrecht<br />

D1 Allgeme<strong>in</strong>e arbeitsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Beispiel: E<strong>in</strong>e Arbeitnehmer<strong>in</strong> erzielt e<strong>in</strong> durchschnittliches monatliches<br />

Entgelt von 800 Euro, womit sie um 200 Euro unter dem Grenzwert von<br />

1.000 Euro liegt. Das heißt, dass 10 x 20 Euro zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. 10 x 1 %<br />

= 10 Prozentpunkte. Somit s<strong>in</strong>d statt der 67 Prozentpunkte jetzt 77 Prozentpunkte<br />

zu berücksichtigen. Die Arbeitnehmer<strong>in</strong> erhält daher monatlich 616 Euro (77 %<br />

von 800 Euro).<br />

Auf der anderen Seite ist das <strong>Elterngeld</strong> auf e<strong>in</strong>e Höhe von 1.800 Euro begrenzt<br />

(Vielverdienerkomponente). Bei e<strong>in</strong>em bere<strong>in</strong>igten Nettoe<strong>in</strong>kommen von über<br />

2.700 Euro verbleibt die Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es bei maximal 1.800 Euro.<br />

Berechnung<br />

D<br />

1.6<br />

S. 8<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> ist e<strong>in</strong>e höchst persönliche Leistung <strong>und</strong> wird für jeden Antragsteller<br />

<strong>in</strong>dividuell berechnet.<br />

a) Arbeitnehmer/<strong>in</strong><br />

Bei e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer wird das tatsächliche Nettoe<strong>in</strong>kommen auf Gr<strong>und</strong>lage der<br />

monatlichen Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsabrechnung (§ 2 Abs. 7 BEEG) berücksichtigt. Davon<br />

wird e<strong>in</strong> Durchschnitt der letzten 12 Monate errechnet. Nicht berücksichtigt werden<br />

dabei die Monate, <strong>in</strong> denen Mutterschaftsgeld erhalten, <strong>in</strong> denen <strong>Elterngeld</strong> für e<strong>in</strong><br />

früher geborenes K<strong>in</strong>d bezogen wird <strong>und</strong> <strong>in</strong> denen aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er schwangerschaftsbed<strong>in</strong>gten<br />

Erkrankung das E<strong>in</strong>kommen gesunken ist. Sonstige Bezüge, wie z. B.<br />

Werbungskosten <strong>in</strong> Höhe von 76,67 Euro monatlich, oder E<strong>in</strong>malzahlungen (Weihnachts-<br />

<strong>und</strong> Urlaubsgeld, Entschädigungen, Tantiemen) werden abgezogen.<br />

b) Selbständige<br />

Bei e<strong>in</strong>em Selbständigen ist die maßgebliche Berechnungsgr<strong>und</strong>lage der Gew<strong>in</strong>n.<br />

Der Gew<strong>in</strong>n errechnet sich aus dem E<strong>in</strong>kommen abzüglich der Steuern <strong>und</strong> Pflichtbeiträge<br />

(Überschussrechnung). Nicht berücksichtigt werden auch hier die Monate,<br />

<strong>in</strong> denen <strong>Elterngeld</strong> für e<strong>in</strong> früher geborenes K<strong>in</strong>d bezogen wird <strong>und</strong> <strong>in</strong> denen<br />

aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er schwangerschaftsbed<strong>in</strong>gten Erkrankung das E<strong>in</strong>kommen gesunken<br />

ist.<br />

Tipp<br />

Es ist abzuwägen zwischen der Nutzung von Steuervorteilen durch Absetzen<br />

hoher Kosten <strong>und</strong> der Angabe e<strong>in</strong>es hohen E<strong>in</strong>kommens, um e<strong>in</strong> möglichst hohes<br />

<strong>Elterngeld</strong> zu bekommen. Hierzu sollte e<strong>in</strong> Steuerberater oder e<strong>in</strong> <strong>in</strong> diesen Fragen<br />

versierter Rechtsanwalt kontaktiert werden.<br />

47 Kultur & Recht Oktober 2009


D Arbeits- <strong>und</strong> Personalrecht<br />

D1 Allgeme<strong>in</strong>e arbeitsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

c) Gemischtes E<strong>in</strong>kommen<br />

Bei e<strong>in</strong>em gemischten E<strong>in</strong>kommen ermittelt sich der <strong>Elterngeld</strong>anspruch auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage des Gesamte<strong>in</strong>kommens. Dabei werden das durchschnittliche Nettoe<strong>in</strong>kommen<br />

der letzten 12 Monate aus der Arbeitnehmer- <strong>und</strong> aus der Selbständigentätigkeit<br />

berücksichtigt. Dies ist die Regel, soweit die Tätigkeiten durchgehend<br />

vom 1.1. des Vorjahres der Geburt des K<strong>in</strong>des, welches auch das Geschäftsjahr<br />

war, bis zur Geburt von dem entsprechend das <strong>Elterngeld</strong> beantragenden<br />

Elternteil, ausgeführt wurden <strong>und</strong> die E<strong>in</strong>nahmen auch dementsprechend durchgehend<br />

bestanden haben.<br />

Sonderfall: Künstler<br />

Bei der Berechnung des <strong>Elterngeld</strong>es der selbständigen Künstler <strong>und</strong> Publizisten<br />

sei auf die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage der Arbeitnehmer/Selbständigen sowie die<br />

KSK verwiesen.<br />

H<strong>in</strong>weis<br />

Gr<strong>und</strong>lage für die Berechnung des <strong>Elterngeld</strong>es ist, da die <strong>in</strong> der KSK-<br />

Versicherten als Selbständige gelten, das Kalenderjahr bzw. der Jahresabschluss<br />

vor dem Jahr, <strong>in</strong> dem das K<strong>in</strong>d geboren wird.<br />

D<br />

1.6<br />

S. 9<br />

Beispiel: Wenn das K<strong>in</strong>d am 15.5.2009 geboren wird, wird das Jahr vom<br />

1.1.2008 bis zum 31.12.2008 als Gr<strong>und</strong>lage für das <strong>Elterngeld</strong> herangezogen.<br />

Anrechnungen<br />

a) Mutterschaftsgeld<br />

Das Mutterschaftsgeld <strong>und</strong> das <strong>Elterngeld</strong> dienen dem gleichen Zweck: Sie sollen<br />

E<strong>in</strong>kommense<strong>in</strong>bußen durch die Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des ganz oder teilweise ausgleichen.<br />

Daher werden diese Bezüge nicht nebene<strong>in</strong>ander gewährt. Der Anspruch<br />

auf Mutterschaftsgeld <strong>und</strong> Arbeitgeberzuschuss wird taggenau auf den mit<br />

der Geburt des K<strong>in</strong>des entstehenden Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> angerechnet, soweit<br />

sich die Anspruchszeiträume überschneiden. Allerd<strong>in</strong>gs bleibt der Anspruch auf<br />

den M<strong>in</strong>destbetrag von 300 Euro bestehen. Ausgenommen von dieser Regelung<br />

s<strong>in</strong>d die privat Versicherten, die ke<strong>in</strong> volles Mutterschaftsgeld erhalten, da die<br />

privaten Krankenkassen sich an diesem nicht beteiligen. Sie erhalten deshalb<br />

weiterh<strong>in</strong> die volle Bezugszeit des <strong>Elterngeld</strong>es.<br />

b) Lohnersatzleistungen<br />

Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld <strong>und</strong> Rente wegen<br />

Erwerbsm<strong>in</strong>derung, stellen e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>kommensersatz dar. Diese Leistungen werden<br />

auf das <strong>Elterngeld</strong> angerechnet, soweit das <strong>Elterngeld</strong> den Freibetrag von 300<br />

Euro übersteigt.<br />

47 Kultur & Recht Oktober 2009


D Arbeits- <strong>und</strong> Personalrecht<br />

D1 Allgeme<strong>in</strong>e arbeitsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Tipp<br />

Arbeitslosengeld wird gr<strong>und</strong>sätzlich nur noch e<strong>in</strong> Jahr gezahlt. Es könnte sich<br />

daher die Möglichkeit lohnen, dass die Ansprüche auf <strong>Elterngeld</strong> <strong>und</strong> Arbeitslosengeld<br />

nache<strong>in</strong>ander geltend gemacht werden.<br />

c) Sozialleistungen<br />

Sozialleistungen, wie das Arbeitslosengeld II, das Sozialgeld, das Wohngeld oder<br />

Bafög hängen von der <strong>in</strong>dividuellen Bedürftigkeit ab. Das <strong>Elterngeld</strong> ist hier als<br />

vorrangiges E<strong>in</strong>kommen zu beurteilen <strong>und</strong> wird daher oberhalb des M<strong>in</strong>destelterngeldes<br />

<strong>in</strong> Höhe von 300 Euro angerechnet.<br />

d) Unterhaltsansprüche<br />

D<br />

1.6<br />

S. 10<br />

Wird mehr als 300 Euro <strong>Elterngeld</strong> monatlich bezogen, wird der darüber h<strong>in</strong>ausgehende<br />

Unterhaltsbetrag angerechnet.<br />

2.5 <strong>Elternzeit</strong> nach dem BEEG<br />

Die <strong>Elternzeit</strong> regelt das Verhältnis zwischen dem arbeitnehmenden Elternteil<br />

<strong>und</strong> dem Arbeitgeber. Der Arbeitsplatz – oder e<strong>in</strong> vergleichbarer – soll dem<br />

Arbeitnehmer für bis zu drei Jahren <strong>Elternzeit</strong> „freigehalten“ werden, so dass<br />

der Arbeitnehmer nach der <strong>Elternzeit</strong> dort, wo er aufgehört hat, wieder anfangen<br />

kann. Gleichzeitig ist es beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich,<br />

<strong>in</strong>nerhalb der <strong>Elternzeit</strong> <strong>in</strong> <strong>Teilzeit</strong> zu arbeiten. Die <strong>Elternzeit</strong> dient der<br />

K<strong>in</strong>desbetreuung <strong>und</strong> erlaubt es e<strong>in</strong>em Elternteil oder beiden Elternteilen ihre<br />

Arbeitszeit zu verkürzen oder ganz aufzugeben. S<strong>in</strong>n <strong>und</strong> Zweck der <strong>Elternzeit</strong><br />

ist, dass die Elternteile Zeit mit ihren neugeborenen K<strong>in</strong>dern verbr<strong>in</strong>gen <strong>und</strong> so<br />

<strong>in</strong> deren erster Entwicklungsphase e<strong>in</strong>e bedeutende Rolle e<strong>in</strong>nehmen können.<br />

Sie hat den Vorteil, dass der oder die Elternteile sich der K<strong>in</strong>desbetreuung<br />

widmen können <strong>und</strong> dabei die f<strong>in</strong>anziellen E<strong>in</strong>bußen durch die Gewährung von<br />

<strong>Elterngeld</strong> ger<strong>in</strong>g gehalten werden. Weiterh<strong>in</strong> hat das BEEG das Ziel, dass<br />

nunmehr auch Väter verstärkt dazu veranlasst werden sollen, sich der K<strong>in</strong>deserziehung<br />

zu widmen.<br />

Wer kann <strong>Elternzeit</strong> nehmen?<br />

<strong>Elternzeit</strong> können Arbeitnehmer/<strong>in</strong>nen nehmen, wenn diese<br />

- mit ihrem leiblichen K<strong>in</strong>d,<br />

- dem leiblichen K<strong>in</strong>d des Partners,<br />

- e<strong>in</strong>em adoptierten K<strong>in</strong>d bzw. zur Adoption aufgenommenen K<strong>in</strong>d,<br />

47 Kultur & Recht Oktober 2009


D Arbeits- <strong>und</strong> Personalrecht<br />

D1 Allgeme<strong>in</strong>e arbeitsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

- dem K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>es nahen Verwandten, das <strong>in</strong> Pflege genommen worden ist, weil<br />

sich die leiblichen Eltern wegen Beh<strong>in</strong>derung, Krankheit oder Tod nicht selbst<br />

darum kümmern können<br />

- oder mit e<strong>in</strong>em Pflegek<strong>in</strong>d (§ 33 SGB VIII)<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt leben, dieses K<strong>in</strong>d selbst betreuen <strong>und</strong> erziehen (§ 15 Abs. 1<br />

S. 1 BEEG).<br />

Dauer<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich besteht der Anspruch auf <strong>Elternzeit</strong> bis zur Vollendung des dritten<br />

Lebensjahrs e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des. Bei mehreren K<strong>in</strong>dern besteht der Anspruch gesondert,<br />

auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Auf die maximale <strong>Elternzeit</strong> von 36<br />

Monaten für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d wird die <strong>Mutterschutz</strong>frist nach der Geburt des K<strong>in</strong>des<br />

angerechnet.<br />

Die <strong>Elternzeit</strong> kann auch anteilig von jedem Elternteil alle<strong>in</strong> oder von beiden<br />

Elternteilen genommen werden. Dabei entstehen zahlreiche Komb<strong>in</strong>ationsmöglichkeiten.<br />

D<br />

1.6<br />

S. 11<br />

Achtung<br />

1. Frist zur Anmeldung<br />

Der Antrag für die Anmeldung der <strong>Elternzeit</strong> muss spätestens sieben Wochen vor<br />

Beg<strong>in</strong>n schriftlich beim Arbeitgeber e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

2. Inhalt<br />

Zunächst muss der Arbeitnehmer die Zeiten für die ersten zwei Jahre der <strong>Elternzeit</strong><br />

erklären.<br />

3. Frist zur Anmeldung des dritten Elternjahres<br />

Die verb<strong>in</strong>dliche Erklärung für das dritte Jahr muss sieben Wochen vor Ablauf<br />

des zweiten Jahres erklärt werden.<br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeit nach dem BEEG <strong>und</strong> dem TzBfG<br />

Während der <strong>Elternzeit</strong><br />

Während der <strong>Elternzeit</strong> muss nicht vollständig auf das eigene Berufsleben verzichtet<br />

werden. Für die <strong>Elternzeit</strong> gilt dasselbe wie für das <strong>Elterngeld</strong>. Arbeitnehmer<br />

dürfen während dieser Zeit bis zu e<strong>in</strong>er Obergrenze von 30 Wochenst<strong>und</strong>en<br />

<strong>in</strong> ihrem Beruf tätig se<strong>in</strong> (§ 15 Abs. 4 BEEG). Für die <strong>Teilzeit</strong>tätigkeit bei<br />

e<strong>in</strong>em anderen Arbeitgeber ist die Zustimmung des früheren Arbeitgebers e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Diese kann er aber nur verweigern, wenn betriebliche Interessen entgegenstehen.<br />

In diesem Fall hat der frühere Arbeitgeber aber auch e<strong>in</strong> Arbeitsangebot<br />

zu machen.<br />

47 Kultur & Recht Oktober 2009


D Arbeits- <strong>und</strong> Personalrecht<br />

D1 Allgeme<strong>in</strong>e arbeitsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Weitere Voraussetzungen für die Verr<strong>in</strong>gerung der Arbeitszeit s<strong>in</strong>d folgende (§ 15<br />

Abs. 7 BEEG):<br />

- der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen <strong>in</strong><br />

Berufsbildung, <strong>in</strong> der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer<br />

- das Arbeitsverhältnis <strong>in</strong> demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne<br />

Unterbrechung länger als sechs Monate<br />

- dem Anspruch stehen ke<strong>in</strong>e dr<strong>in</strong>glichen betrieblichen Gründe entgegen<br />

- der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beg<strong>in</strong>n der Tätigkeit<br />

schriftlich mitgeteilt<br />

D<br />

1.6<br />

S. 12<br />

H<strong>in</strong>weis<br />

Die Möglichkeit 30 St<strong>und</strong>en wöchentlich während der <strong>Elternzeit</strong> zu arbeiten,<br />

bedeutet aber nicht, dass <strong>in</strong> dieser Zeit Verdienste nicht auf das <strong>Elterngeld</strong> angerechnet<br />

werden.<br />

Nach der <strong>Elternzeit</strong><br />

Nach der <strong>Elternzeit</strong> greifen die Regeln des BEEG nicht mehr e<strong>in</strong>, sondern § 8 des<br />

<strong>Teilzeit</strong>- <strong>und</strong> Befristungsgesetzes. Diese Norm gewährt dem Arbeitnehmer e<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf <strong>Teilzeit</strong>arbeit unabhängig davon, ob K<strong>in</strong>der vorhanden s<strong>in</strong>d oder<br />

nicht. Dieser Anspruch kann daher im Anschluss an die <strong>Elternzeit</strong> genommen<br />

werden. Allerd<strong>in</strong>gs besteht für den Arbeitnehmer nach der Ausübung von <strong>Teilzeit</strong><br />

nach § 8 TzBfG ke<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.<br />

Empfehlung<br />

Sollten Sie e<strong>in</strong>e <strong>Teilzeit</strong>arbeit <strong>in</strong> Erwägung ziehen, bietet es sich an, diese während<br />

der <strong>Elternzeit</strong> wahrzunehmen. Nach der <strong>Elternzeit</strong> sollten Sie unbed<strong>in</strong>gt die<br />

verschärften Bed<strong>in</strong>gungen des TzBfG beachten, denn danach besteht ke<strong>in</strong><br />

Rechtsanspruch auf Rückkehr zur Vollzeit. Zudem s<strong>in</strong>d nach dem TzBfG „betriebliche<br />

Gründe“ für den Arbeitgeber schon ausreichend, um die <strong>Teilzeit</strong>tätigkeit<br />

zu verh<strong>in</strong>dern.<br />

47 Kultur & Recht Oktober 2009


D Arbeits- <strong>und</strong> Personalrecht<br />

D1 Allgeme<strong>in</strong>e arbeitsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Weiterführende H<strong>in</strong>weise<br />

zum Landeserziehungsgeld für:<br />

Baden-Württemberg:<br />

http://www.l-bank.de/lbank/<strong>in</strong>halt/nav/privatpersonen/elterngeld<strong>und</strong>erziehungsgeld/landeserziehungsgeld.xml?ceid=100385<br />

(20.7.09)<br />

Bayern:<br />

http://www.zbfs.bayern.de/erziehungsgeld/download.html (20.7.09)<br />

Sachsen:<br />

https://fs.egov.sachsen.de/formserv/f<strong>in</strong>dform?shortname=ksv_005&formtecid=2<br />

&areashortname=KSV (20.7.09)<br />

Thür<strong>in</strong>gen:<br />

http://www.thuer<strong>in</strong>gen.de/de/tlvwa/<strong>in</strong>neres/sicherung/lerzg/ (20.7.09)<br />

D<br />

1.6<br />

S. 13<br />

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1.6<br />

S. 14<br />

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