Synapse 50-neu.pmd - Breite Liste Gesundheit, Fachschaft Medizin ...
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Während der Seminare erfolgt eine systematische Darstellung<br />
fachrelevanter Themen. In Lehrkrankenhäusern mit geringer<br />
Anzahl an Studierenden können die Seminare für die<br />
Studierenden aller Fachgebiete gemeinsam abgehalten werden.<br />
In ärztlichen Praxen und Einrichtungen der ambulanten ärztlichen<br />
Krankenversorgung werden keine Seminare angeboten. Die<br />
Studierenden sollen hier die Möglichkeit erhalten, Seminare an<br />
den Universitätskliniken oder in einem Lehrkrankenhaus der<br />
LMU besuchen zu können.<br />
Universitätskliniken und Lehrkrankenhäuser ermöglichen allen<br />
Studierenden des Praktischen Jahres die Nutzung der<br />
Fachbibliothek sowie des Internets. Das Eigentstudium soll Fallorientiert<br />
sein und dem Studierenden ermöglichen, das<br />
Krankheitsbild des von ihm täglich mitbetreuten Patienten<br />
systematisch zu erfassen. Studierende in ärztlichen Praxen und<br />
Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung<br />
erhalten die Möglichkeit, die Bibliotheken der Universitätskliniken<br />
oder der Lehrkrankenhäuser zu nutzen.<br />
Logbuch<br />
Jeder Studierende ist verpflichtet, während des Praktischen Jahres<br />
ein Logbuch zu führen. In dieses werden – anonymisiert –<br />
Anamnese und Befund der körperlichen Eingangsuntersuchung<br />
des von Studenten betreuten Patienten eingetragen. Über die<br />
morgendliche Kurzvisite bzw. über weitere Praxisbesuche sowie<br />
über die weitere Entwicklung des Patienten sollen Notizen verfasst<br />
werden (bei stationären Patienten täglich), die subjektives<br />
Befinden des Patienten, objektiv erhobene Befunde (z.B. „Labor“),<br />
eventuell Operationsberichte, eine Wertung all dessen und das<br />
geplante weitere Vorgehen beinhalten sollen. Das Logbuch kann<br />
als Leistungskriterium herangezogen werden.<br />
Zudem sollen die Studierenden dazu angehalten werden, aktuelle<br />
Fachliteratur, die im Bezug zu der Erkrankung des mitbetreuten<br />
Patienten steht, zu lesen und kurz darüber zu referieren.<br />
32<br />
<strong>Synapse</strong> <strong>50</strong> / Juni 2004<br />
synapse@fachschaft-medizin.de<br />
Hintergrund - Die ÄAppO<br />
Hintergrund<br />
§3 Praktisches Jahr<br />
(1) Das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet im letzten<br />
Jahr des <strong>Medizin</strong>studiums statt. Die Studierenden können das<br />
Praktische Jahr erst beginnen, wenn sie die Voraussetzungen nach<br />
§ 27 erfüllt haben. Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der<br />
Monate April und Oktober. Die Ausbildung gliedert sich in<br />
Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen<br />
1. in Innerer <strong>Medizin</strong>,<br />
2. in Chirurgie und<br />
3. in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in<br />
den Nummern 1 und 2 genannten, klinischpraktischen<br />
Fachgebiete.<br />
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den Krankenhäusern der<br />
Universität oder in anderen von der Universität im Einvernehmen<br />
mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestimmten<br />
Krankenhäusern oder, soweit es sich um das Wahlfach<br />
Allgemeinmedizin handelt, aufgrund einer Vereinbarung, in<br />
geeigneten allgemeinmedizinischen Praxen, ohne die zeitliche<br />
Begrenzung nach Satz 2, durchgeführt. Die Universitäten können<br />
je Ausbildungsabschnitt in die Ausbildung, aufgrund einer<br />
Vereinbarung, geeignete ärztliche Praxen und andere geeignete<br />
Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung in<br />
der Regel für die Dauer von höchstens acht Wochen einbeziehen.<br />
(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten bis zu<br />
insgesamt 20 Ausbildungstagen angerechnet. Bei einer darüber<br />
hinausgehenden Unterbrechung aus wichtigem Grund sind bereits<br />
abgeleistete Teile des Praktischen Jahres anzurechnen, soweit sie<br />
nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.<br />
(4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in deren Mittelpunkt<br />
die Ausbildung am Patienten steht, sollen die Studierenden die<br />
während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen<br />
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern.<br />
Sie sollen lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden.<br />
Zu diesem Zweck sollen sie entsprechend ihrem Ausbildungsstand<br />
unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden<br />
Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen.<br />
Sie sollen in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im<br />
Krankenhaus anwesend sein. Zur Ausbildung gehört die Teilnahme<br />
der Studierenden an klinischen Konferenzen, einschließlich der<br />
pharmakotherapeutischen und klinisch-pathologischen<br />
Besprechungen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern,<br />
soll die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfügung<br />
stehenden Krankenbetten mit unterrichtsgeeigneten Patienten in<br />
einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Studierenden dürfen<br />
nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung<br />
nicht fördern.<br />
(5) Die regelmäßige und ordnungsgemäße Teilnahme an der Ausbildung<br />
nach Absatz 1 ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der<br />
Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigungen nach dem Muster der<br />
Anlage 4 zu dieser Verordnung nachzuweisen.<br />
(6) Wird in der Bescheinigung eine regelmäßige oder ordnungsgemäße<br />
Ableistung des Praktischen Jahres (Absatz 5) nicht bestätigt, so<br />
entscheidet die zuständige Stelle des Landes, ob der<br />
Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist.<br />
§4 Durchführung des Praktischen Jahres<br />
in außeruniversitären Einrichtungen<br />
(1) Sofern das Praktische Jahr nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs.<br />
2 Satz 1 in Krankenhäusern, die nicht Krankenhäuser der Universität<br />
sind, durchgeführt wird, muss in der Abteilung, in der die Ausbildung<br />
erfolgen soll, eine ausreichende Anzahl von Ärzten sowohl für die<br />
ärztliche Versorgung als auch für die Ausbildungsaufgaben zur<br />
Verfügung stehen. Ferner müssen regelmäßige<br />
pathologisch-anatomische Demonstrationen durch einen Facharzt<br />
für Pathologie und klinische Konferenzen gewährleistet sein. Zur<br />
Ausbildung auf den Fachgebieten der Inneren <strong>Medizin</strong> und der<br />
Chirurgie sind nur Abteilungen oder Einheiten geeignet, die über<br />
mindestens 60 Behandlungsplätze mit unterrichtsgeeigneten Patienten<br />
verfügen. Auf diesen Abteilungen muss außerdem eine konsiliarische<br />
Betreuung durch nicht vertretene Fachärzte, insbesondere für<br />
Augenheilkunde, für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, für Neurologie<br />
und für diagnostische Radiologie oder Strahlentherapie sichergestellt<br />
sein.<br />
(2) Die Durchführung der praktischen Ausbildung setzt außerdem voraus,<br />
dass dem Krankenhaus den Ausbildungsanforderungen entsprechende<br />
Einrichtungen zur Verfügung stehen; insbesondere eine leistungsfähige<br />
Röntgenabteilung, ein leistungsfähiges medizinisches Laboratorium,<br />
eine medizinische Bibliothek, ein Sektionsraum und ausreichende<br />
Räumlichkeiten für Aufenthalt und Unterrichtung der Studierenden.<br />
(3) Für die Durchführung der praktischen Ausbildung in ärztlichen Praxen<br />
und anderen Einrichtungen der ambulanten ärztlichen<br />
Krankenversorgung nach § 3 Abs. 2 legen die Universitäten die<br />
Anforderungen im Einvernehmen mit der nach Landesrecht<br />
zuständigen Stelle fest.<br />
Eine kommentierte Übersicht im Vergleich zur alten ÄAppO findet man unter folgendem URL:<br />
http://www.approbationsordnung.de/AO/kommentare.html#3