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Anträge für Frauen nach dem Gewaltschutzgesetz

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Kosten:<br />

Für das Verfahren entstehen Gerichtskosten (aus einem Verfahrenswert vom Dreifachen<br />

der Kaltmiete) für das Hauptverfahren. Für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen<br />

Anordnung entstehen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren, deren Höhe nur<br />

grob geschätzt werden kann und davon abhängt, welchen Ablauf das Verfahren<br />

nimmt.<br />

Ist der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt, braucht sie keine Gerichtsgebühren<br />

zu entrichten und die Staatskasse übernimmt die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung.<br />

Trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss die Antragstellerin aber die Kosten einer<br />

Anwältin/eines Anwalts der Antragsgegnerin erstatten, wenn sie im Verfahren unterliegt.<br />

Ob die Antragstellerin oder die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen hat, hängt davon<br />

ab, ob das Gericht den Antrag für begründet erachtet. Grundsätzlich hat das Gericht<br />

bei der Kostenentscheidung einen Ermessensspielraum.<br />

Formulare und Bearbeitungshinweise erstellt von BIG e.V. Berlin

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