AMAGAP Produktionsbestimmungen OGK Version Jänner 2011 5 ...
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Teil Teil des des AMA AMA-Gütesiegelprogramms<br />
AMA Gütesiegelprogramms<br />
„Obst, „Obst, Gemüse Gemüse und und Speise Speiseerdäpfel<br />
Speise<br />
erdäpfel erdäpfel“ erdäpfel<br />
AMA-Gütesiegel-Richtlinie<br />
Obst – Gemüse – Speiseerdäpfel<br />
(AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong>)<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/2012<br />
© Copyright<br />
Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH.<br />
A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Vorwort<br />
Vorwort<br />
Vorwort<br />
Die vorliegende Richtlinie beschreibt ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für die landwirtschaftliche<br />
Produktion von Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel. Die Bestimmungen bilden einen<br />
Teil des integrierten Qualitätsmanagementsystems AMA-Gütesiegelprogramm „Obst, Gemüse<br />
und Speiseerdäpfel“.<br />
Die AMA AMA-Prod AMA Prod <strong>Produktionsbestimmungen</strong> uktionsbestimmungen „ „Obst, „ Gemüse und Speiseerdäpfel“ “ “ verfolgen folgende<br />
Zi Ziele Zi le le: le<br />
� Die Eigenkontrollmaßnahmen für Landwirtschaft und Gartenbau zu forcieren und weiter zu<br />
entwickeln.<br />
� Die hohe Qualität durch definierte Bedingungen in der Basisproduktion Landwirtschaft sicherzustellen.<br />
� Größtmögliche Sicherheit durch konsequente Vorgangsweise in der Pflanzenschutzmittelanwendung<br />
und Rückstandsanalytik sowie bei der Betriebshygiene.<br />
� Gesicherte und transparente Herkunft.<br />
� Stärkung und Ausbau des Vertrauens der Konsumenten durch unabhängige Kontrollen.<br />
Diese <strong>Produktionsbestimmungen</strong> entsprechen dem internationalen Standard GLOBALG.A.P.<br />
(Anerkennung im Benchmarkingverfahren, siehe www.globalgap.org).<br />
Die vorliegenden AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> legen Anforderungen für die am Programm<br />
teilnehmenden Landwirte fest, welche durch Vor-Ort-Kontrollen von akkreditierten Kontrollstellen<br />
sowie regelmäßigen Rückstandsuntersuchungen abgesichert werden.<br />
Die Anforderungen gehen teilweise über die Bestimmungen in den Rechtsvorschriften hinaus<br />
und geben u.a. Hilfestellung für die korrekte Umsetzung der geforderten Rückverfolgbarkeit von<br />
Lebensmitteln.<br />
Die vorliegenden Bestimmungen wurden von der AMA Marketing gemeinsam mit Vertretern von<br />
landwirtschaftlichen Erzeugern, Packstellen sowie dem Lebensmitteleinzelhandel entwickelt<br />
und im zuständigen Fachgremium beschlossen.<br />
Die AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ und das AMA-Gütesiegelprogramm<br />
„Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ sind offen für in- und ausländische Teilnehmer,<br />
sofern sie die Vorgaben erfüllen.<br />
Bei den in diesen Bestimmungen verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte<br />
Form für beide Geschlechter.<br />
Bei Fragen zur Richtlinie stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns über Anregungen zur<br />
Weiterentwicklung und praktischen Umsetzung.<br />
Martin Greßl<br />
Leiter Qualitätsmanagement<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 2 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Ansprechpersonen<br />
Ansprechpersonen<br />
Ansprechpersonen<br />
Sollten Sie Interesse an der Teilnahme am AMA-Gütesiegelprogramm oder Fragen zu den Anforderungen<br />
der Richtlinie und ihrer praktischen Umsetzung haben, dann nehmen Sie bitte mit uns<br />
Kontakt auf.<br />
AMA Marketing GesmbH, A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a<br />
Genia Genia Genia Hauer Hauer<br />
Hauer<br />
genia.hauer@ama.gv.at<br />
Tel.: 01/33151 - 4575<br />
Fax: 01/33151 - 4925<br />
bei Fragen zur Kontrollkoordination und zu generellen Anforderungen<br />
Stefan Stefan Kunze Kunze<br />
Kunze<br />
stefan.kunze@ama.gv.at<br />
Tel.: 01/33151 - 4920<br />
Fax: 01/33151 - 4925<br />
bei Fragen zur Richtlinie, korrekten Umsetzung und deren Kontrolle<br />
sowie diesbezüglichen Schulungen<br />
Birgit Birgit Birgit Federler<br />
Federler<br />
birgit.federler@ama.gv.at<br />
Tel.: 01/33151 - 4492<br />
Fax: 01/33151 - 4925<br />
bei allgemeinen Fragen zur Teilnahme, vertraglichen Einbindung<br />
und ggf. Änderungen zum bestehenden Vertrag (Sekretariat)<br />
Unter www.ama www.ama-marketing.at<br />
www.ama marketing.at in der Rubrik „Qualität und Sicherheit” finden Sie all unsere Qualitätsrichtlinien,<br />
Umsetzungshilfen bzw. Merkblätter sowie Informationen zum Lizenzvertrag und<br />
zur Zeichenverwendung.<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 3 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Inhaltsverzeichnis<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
VORWORT VORWORT................................................................................................................................................<br />
2<br />
ANSPRECHPERSONEN ANSPRECHPERSONEN ............................................................................................................................. 3<br />
INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS ............................................................................................................................ 4<br />
ABKÜRZUNGSVERZEICHNI<br />
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNI .................................................................................................................... 5<br />
DEFINITIONEN DEFINITIONEN ......................................................................................................................................... 6<br />
A. A. GENERELLE GENERELLE ANFORDE ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDE RUNGEN .......................................................................................................... 7<br />
1. GELTUNGSBEREICH ........................................................................................................................................ 7<br />
2. TEILNAHMEBEDINGUNGEN .............................................................................................................................. 8<br />
3. KENNZEICHNUNG UND AUSLOBUNG ................................................................................................................. 8<br />
4. HERKUNFT ..................................................................................................................................................... 9<br />
5. DOKUMENTATION ......................................................................................................................................... 10<br />
6. NACHVOLLZIEHBARKEIT ............................................................................................................................... 10<br />
7. KONTROLLEN ............................................................................................................................................... 11<br />
8. SONSTIGES ................................................................................................................................................... 14<br />
B. B. SPEZIELLE SPEZIELLE ANFORDE ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDE RUNGEN .......................................................................................................... 15<br />
1. TEIL: LANDWIRTSCHAFT ......................................................................................................................... 15<br />
2. TEIL: ERNTE UND TRANSPORT ............................................................................................................... 26<br />
3. TEIL: PRODUKTBEHANDLUNG ................................................................................................................ 28<br />
4. ZUSÄTZLICHE KRITERIEN FÜR SPEISEERDÄPFEL ............................................................................................. 30<br />
C. C. FREIWILLIGES FREIWILLIGES MODU MODUL MODU ...................................................................................................................... 34<br />
1. ALLGEMEINES .............................................................................................................................................. 34<br />
2. MODUL „GENTECHNIKFREI ERZEUGT“ ODER „OHNE GENTECHNIK“ ................................................................ 34<br />
D. D. EMPFEHLUNGEN EMPFEHLUNGEN UND UND WEITERGEHENDE WEITERGEHENDE INFORM INFORMATIONEN<br />
INFORM INFORMATIONEN<br />
ATIONEN ............................................................ 35<br />
1. LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU ALLGEMEIN ............................................................................................ 35<br />
2. HYGIENEEMPFEHLUNG ................................................................................................................................. 35<br />
3. ABFALLSTOFFE, UMWELT, ENERGIENUTZUNG................................................................................................. 36<br />
4. SICHERHEIT UND GESUNDHEIT AM ARBEITSPLATZ .......................................................................................... 36<br />
ANHANG ANHANG 1: 1: FACHGREMIU<br />
FACHGREMIUM FACHGREMIU ................................................................................................................... 37<br />
ANHANG ANHANG ANHANG 2: 2: AUSWAHL AUSWAHL AUSWAHL RE RELEVANTER RE RE LEVANTER RECHTLICHER RECHTLICHER BESTIMMUNGEN<br />
BESTIMMUNGEN BESTIMMUNGEN ................................................ 39<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 4 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Abkürzungsverzeichnis<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
AMAG.A.P..................................... AMA AMA AMA Gute Agrar Praxis<br />
AMA Marketing ............................. Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH. (System-<br />
betreiber/Lizenzgeber)<br />
AT ................................................. Länderkennung für „Österreich“ gemäß EN 23166<br />
BGBl ............................................. Bundesgesetzbl bl blatt bl<br />
BMLFUW ...................................... Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />
Wasserwirtschaft<br />
EK ................................................. Eigenkontrolle<br />
GGN ................................................ GLOBALG.A.P. Nummer<br />
GLOBALG.A.P. ............................. GLOBAL Good Agricultural Practice<br />
idgF ............................................... in der gültigen Fassung<br />
IP .................................................. Integrierte Produktion<br />
LFBIS ............................................ Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem<br />
N ................................................... Stickstoff (Nitrogenium)<br />
Nmin ............................................. Stickstoff (Nitrogenium) mineralisch<br />
ÖPUL ............................................ Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltge-<br />
rechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schüt-<br />
zenden Landwirtschaft<br />
QM ................................................ Qualitätsmanagement<br />
VO (EG) ........................................ Verordnung der Europäischen Gemeinschaft<br />
VOK .............................................. Vor-Ort-Kontrolle<br />
zgd ................................................. zuletzt geändert durch<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 5 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Definitionen<br />
Definitionen<br />
Definitionen<br />
(1) Die GLOBALG.A.P. Nummer (kurz GGN) wird von GLOBALG.A.P.<br />
zur eindeutigen Identifikation des Erzeugers vergeben. Die GGN kann<br />
auf dem Produkt nur im Zusammenhang mit AMAG.A.P. bzw.<br />
GLOBALG.A.P. sowie einem gültigen Zertifikat angegeben werden.<br />
(2) Der Erzeuger ist eine Person (Einzelperson) oder eine Gesellschaft,<br />
die für die Produktion der Produkte, je nach Produktbereich, rechtlich<br />
verantwortlich ist, und welche die rechtliche Verantwortung für die<br />
verkauften Produkte dieses landwirtschaftlichen Betriebs trägt. In dieser<br />
Richtlinie werden teilweise auch die Begriffe Landwirt, Gärtner<br />
oder Betriebsführer dafür verwendet.<br />
(3) Dienstnehmer sind die jeweiligen Angestellten (Mitarbeiter) am landwirtschaftlichen<br />
Betrieb.<br />
(4) Unter Zertifizierung versteht man alle Aktivitäten, welche zum Ausstellen<br />
eines Zertifikates gemäß der EN 45011 oder des ISO/IEC Guide<br />
65 zur Produktzertifizierung führen. Die AMAG.A.P. Zertifizierung<br />
umfasst kontrollierte Produktionsprozesse landwirtschaftlicher Erzeugnisse.<br />
Diese deckt Obst und Gemüse ab, das als Lebensmittel bestimmt<br />
ist, nicht jedoch aus Wildwuchs geerntete bzw. ausschließlich<br />
für medizinische oder aromatische Zwecke verwendete Pflanzen.<br />
(5) Ein Erzeuger, der für Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel zertifiziert<br />
werden will, muss 100 % der anwendbaren kritischen Musskriterien<br />
und 95 % der anwendbaren nichtkritischen Musskriterien erfüllen.<br />
Empfehlungen (bei GLOBALGAP sogenanntes „should“) werden auch<br />
kontrolliert, haben jedoch keine Auswirkung auf die Beurteilung.<br />
HK: Hauptkriterium (bei GLOBALGAP sogenanntes „major must“)<br />
von denen 100% erfüllt werden müssen.<br />
NK: Nebenkriterium (bei GLOBALGAP sogenanntes „minor must“)<br />
von denen 95% erfüllt werden müssen.<br />
GGN<br />
Erzeuger<br />
Dienstnehmer<br />
Zertifizierung<br />
Erfüllungskriterien<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 6 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ A. Generelle Anforderungen<br />
A. Generelle Generelle Anforderungen<br />
Anforderungen<br />
1. 1. Geltungsbere<br />
Geltungsbereich<br />
Geltungsbere ich<br />
1.1 Die AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> für „Obst, Gemüse und<br />
Speiseerdäpfel“ geben die für den Landwirt und Gärtner wesentlichen<br />
Kriterien wieder und sind als Teil eines betriebsübergreifenden<br />
(integrierten) Qualitätssicherungssystems anzusehen (siehe<br />
Abbildung 1). Die Kriterien basieren auf dem Anforderungskatalog<br />
der Integrierten Produktion im Rahmen des österreichischen<br />
Umweltprogrammes ÖPUL sowie dem internationalen Standard<br />
GLOBALG.A.P. (=AMAG.A.P. = anerkannter GLOBALG.A.P.<br />
Standard). Nachgelagerte Stufen (z.B. Packstellen) bzw. Qualitätsprogramme,<br />
die auf diesen landwirtschaftlichen Bestimmungen<br />
aufbauen (z.B. AMA-Gütesiegel), regeln in weiterer Folge die<br />
Kriterien in den anderen Vermarktungsstufen. Der Geltungsbereich<br />
umfasst neben Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel auch<br />
Champignons.<br />
Saat- und Pflanzgut<br />
Landwirtschaftlicher<br />
Erzeugerbetrieb<br />
Packstelle<br />
Zentrallager/<br />
Verteilerzentrum<br />
Abbildung 1: Integrierte Qualitätssicherung und Geltungsbereich<br />
Landw. <strong>Produktionsbestimmungen</strong><br />
„Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel“<br />
(Kapitel B.4)<br />
Landw. <strong>Produktionsbestimmungen</strong><br />
„Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel“<br />
AMA-Gütesiegel-Richtlinie<br />
„Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel“<br />
AMA-Gütesiegel-Richtlinie<br />
„Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel“<br />
1.2 Die vollständige und korrekte Dokumentation der Produktion und<br />
Eigenkontrolle liegt in der Verantwortung des Betriebsführers.<br />
Teil einer<br />
integrierten Qualitätssicherung<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 7 von 44<br />
Geltungsbereich<br />
Verantwortlichkeit
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ A. Generelle Anforderungen<br />
1.3 Für die Teilnahme an den AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> „Obst,<br />
Gemüse und Speiseerdäpfel“ gelten für die Stufe der landwirtschaftlichen<br />
Erzeugung neben den generellen Anforderungen auch<br />
die speziellen Anforderungen des Kapitels B. Zusätzlich zu den<br />
verbindlichen Kriterien der Kapitel A und B kann das in Kapitel<br />
C angebotene freiwillige Modul „Gentechnikfrei erzeugt“ oder<br />
„ohne Gentechnik“ gewählt werden.<br />
2. 2. Teilnahmebedingun<br />
Teilnahmebedingungen<br />
Teilnahmebedingun gen<br />
2.1 Um Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel im Rahmen dieses AMA-<br />
Gütesiegelprogramms vermarkten zu können, sind folgende Verträge<br />
erforderlich:<br />
• Abschluss eines Erzeugervertrages zwischen Landwirt und<br />
AMA Marketing (inkl. Übermittlung des ausgefüllten Betriebserhebungsbogens),<br />
• Abschluss eines Kontrollvertrages zwischen Landwirt und<br />
einer von der AMA Marketing zugelassenen Kontrollstelle.<br />
2.2 Für die erste sowie weitere Lieferungen im Rahmen des AMA-<br />
Gütesiegelprogramms sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:<br />
• Die schriftliche Verständigung und der Erhalt des von der<br />
AMA Marketing unterfertigten Erzeugervertrages.<br />
• Positiver Abschluss einer Erstkontrolle (AMAG.A.P. Zertifkat).<br />
• Die Produkte müssen die entsprechende Kennzeichnung<br />
gemäß dieser <strong>Produktionsbestimmungen</strong> aufweisen.<br />
• Ein vollständig ausgefülltes Begleitdokument ist zu verwenden<br />
(Details siehe Pkt. 13, B Spezielle Anforderungen, 1. Teil).<br />
3. 3. Kennzeichnung Kennzeichnung und und Auslobung Auslobung<br />
Auslobung<br />
3.1 Betriebe, die Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel mit dem AMA-<br />
Gütesiegel kennzeichnen oder vermarkten wollen, müssen das<br />
Recht zur Führung des AMA-Gütesiegels in Form eines gültigen<br />
Lizenzvertrages mit der AMA Marketing erworben haben. Landwirtschaftliche<br />
Betriebe, die einen gültigen Erzeugervertrag,<br />
jedoch keinen Lizenzvertrag mit der AMA Marketing abgeschlossen<br />
haben, sind zur Führung des AMA-Gütesiegels nicht berechtigt.<br />
3.2 GLOBALG.A.P. und AMAG.A.P. als Wort, Marke oder Logo darf<br />
niemals auf dem Endprodukt, auf der Verkaufsverpackung oder<br />
am Verkaufsort aufscheinen. Auch auf Briefpapier oder sonstiger<br />
Geschäftskorrespondenz sind diese Angaben nicht zulässig. Auf<br />
dem Lieferschein, vorausgesetzt alle angeführten Produkte sind<br />
generelle und<br />
spezielle Anforderungen<br />
Teilnahme durch<br />
Verträge<br />
Lieferberechtigung<br />
Zeichen-<br />
verwendung<br />
AMAG.A.P.<br />
Kennzeichnung<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 8 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ A. Generelle Anforderungen<br />
zertifiziert, sollten diese Wortlaute bzw. Logos durchaus angeführt<br />
werden. Sind zudem auch nichtzertifizierte Produkte am Lieferschein,<br />
so muss der Wortlaut bzw. das Logo dem jeweiligen zertifizierten<br />
Produkt zugeordnet werden.<br />
3.3 Angaben, die die Qualität oder Eigenschaften der nach den AMA-<br />
<strong>Produktionsbestimmungen</strong> „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“<br />
erzeugten Produkte betreffen, sind nur – unter Ausschluss jeglicher<br />
Irreführungseignung 1 – zulässig, wenn alle Be- und Verarbeitungsstufen<br />
sowie der Handel in einem nachvollziehbaren Qualitäts-<br />
und Kontrollsystem eingebunden sind und den jeweiligen<br />
spezifischen Anforderungen entsprechen.<br />
4. 4. Herkunft<br />
Herkunft<br />
4.1 Werden die Produkte im Rahmen des AMA-Gütesiegelprogramms<br />
„Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ vermarktet,<br />
müssen sich alle folgenden Stufen in der im AMA-Gütesiegel<br />
angeführten Region befinden:<br />
Saat Saat---- Saat Saat und und und und Pflanzgut Pflanzgut Pflanzgut Pflanzgut<br />
Region Region Region Region (Land) (Land) (Land) (Land)<br />
Anbau Anbau Anbau Anbau und und und und Ernte Ernte Ernte Ernte<br />
Region Region Region Region (Land) (Land) (Land) (Land)<br />
Sortierung Sortierung Sortierung Sortierung und und und und Abp Abpaaaackung Abp Abp ckung ckung ckung Region Region Region Region (Land) (Land) (Land) (Land)<br />
Hinweis: Da die Herstellung des Saat- und Pflanzgutes von<br />
gewissen Sorten weltweit nur mehr von einigen wenigen Konzernen<br />
durchgeführt wird, kann von dieser Vorgabe abgewichen<br />
werden.<br />
Vermeidung von<br />
Irreführung<br />
Herkunfts-<br />
definition<br />
1 Beachten Sie unter anderem Artikel 2 der „Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der<br />
Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür“ sowie § 5<br />
LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz)!<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 9 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ A. Generelle Anforderungen<br />
5. 5. Dokumentation<br />
Dokumentation<br />
5.1 Die Einhaltung und Nachvollziehbarkeit der AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong><br />
werden durch Dokumentationen und Kontrollen<br />
gewährleistet. Neben den allgemeinen Betriebsdaten vom Betriebserhebungsbogen<br />
bzw. Erzeugervertrag sind die jeweiligen<br />
Vorgaben zur Dokumentation dem Kapitel „Spezielle Anforderungen“<br />
zu entnehmen.<br />
5.2 Im Sinne der Sorgfalts- und Nachweispflicht sind alle Dokumente<br />
grundsätzlich drei Jahre lang aufzubewahren. Sollten in den<br />
Rechtsvorschriften oder in den speziellen Anforderungen dieser<br />
AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> längere Fristen vorgegeben<br />
werden, sind diese einzuhalten.<br />
5.3 Die geforderten Dokumente müssen nicht in Papierform vorliegen,<br />
sondern können auch in elektronischer Form geführt werden. Sie<br />
sind jedoch zeitaktuell zu führen und haben auf Verlangen des<br />
Kontrollorganes abruf- und ausdruckbar zu sein.<br />
6. 6. Nachvollziehbarkeit<br />
Nachvollziehbarkeit<br />
6.1 Die Dokumente müssen so ausgefüllt sein, dass jederzeit eine<br />
lückenlose Nachvollziehbarkeit und eindeutige Zuordenbarkeit<br />
der Produkte gewährleistet ist.<br />
Vorgaben im<br />
Kapitel „Spezielle<br />
Anforderungen“<br />
dreijährige Aufbewahrungsfrist<br />
elektronische<br />
Dokumentation<br />
Identifizierbarkeit<br />
und Nachvollziehbarkeit<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 10 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ A. Generelle Anforderungen<br />
7. 7. Kontrollen<br />
Kontrollen<br />
7.1 7.1 7.1 Kontrollsystematik<br />
Kontrollsystematik<br />
Kontrollsystematik<br />
7.1.1 Für das AMA-Gütesiegelprogramm „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“<br />
und für diese AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> gilt eine<br />
dreistufige Kontrolle, welche in der folgenden Kontrollpyramide<br />
dargestellt ist:<br />
von AMA Marketing<br />
beauftragt<br />
vom landwirtschaftlichen Betrieb<br />
bzw. Lizenznehmer<br />
beauftragt<br />
7.2 7.2 Eigenkontrollen<br />
Eigenkontrollen<br />
Überkontrollen<br />
externe<br />
Kontrollen<br />
Eigenkontrollen<br />
Abbildung 2: Kontrollpyramide<br />
Kontrolle der Kontrolle,<br />
Systemevaluierung<br />
Kontrollen durch unabhängige<br />
von der AMA Marketing zugelassene<br />
Kontrollstellen/Labors<br />
Kontrollen, die vom Betrieb<br />
selbst durchzuführen bzw.<br />
zu beauftragen sind<br />
7.2.1 Der Landwirt hat als Vertragspartner zu gewährleisten, dass er die<br />
eigenen Kontrollaufgaben sorgfältig wahrnimmt, die am Betrieb<br />
tätigen Personen ordnungsgemäß einschult (mittels Aufzeichnungen<br />
glaubhaft darzulegen) und somit eine richtlinienkonforme<br />
Umsetzung der AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> sicherstellt.<br />
7.2.2 Der Landwirt hat im Rahmen einer zu dokumentierenden Eigenkontrolle<br />
die Einhaltung der speziellen Anforderungen regelmäßig,<br />
mindestens jedoch einmal jährlich zu überprüfen. Für die<br />
Dokumentation wird dem Teilnehmer eine Eigenkontrollcheckliste,<br />
die sogenannte Selbsteinschätzungsliste, jährlich zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
Dreistufige<br />
Kontrolle<br />
Verantwortung<br />
Eigenkontrollen<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 11 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ A. Generelle Anforderungen<br />
7.3 7.3 7.3 Externe Externe Kontrollen Kontrollen<br />
Kontrollen<br />
7.3.1 Jeder Landwirt hat vor Vertragsabschluss mit einer von der AMA<br />
Marketing zugelassenen Kontrollstelle (akkreditiert nach EN<br />
ISO/IEC 45011 bzw. EN ISO/IEC 17065, scope AMAG.A.P. und<br />
GLOBALG.A.P.) einen Kontrollvertrag über die jährlich durchzuführende<br />
externe Betriebskontrolle abzuschließen. Diese Kontrollstelle<br />
überprüft die Einhaltung der AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong><br />
im Bereich der im Erzeugervertrag angeführten<br />
Produktionszweige anhand einer vorgegebenen Checkliste. Die<br />
Vor-Ort-Kontrolle muss alle Standorte, Produkte und Verfahren im<br />
Zertifizierungsumfang abdecken. Dazu sind vom Landwirt alle<br />
Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen, die notwendig sind,<br />
um die Einhaltung der AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> überprüfen<br />
zu können.<br />
7.3.2 Eine Erstkontrolle ist bei erstmaliger Beantragung einer<br />
AMAG.A.P. Zertifizierung, der Erweiterung des Zertifikats um ein<br />
oder mehrere Produkte bzw. bei einem Kontrollstellenwechsel<br />
erforderlich. Die Erstkontrolle wird so wie die jährliche Vor-Ort-<br />
Kontrolle durchgeführt und kann als solche für das laufende Kalenderjahr<br />
anerkannt werden. Bei der Erstkontrolle müssen vollständige<br />
Aufzeichnungen mindestens drei Monate rückwirkend<br />
vorhanden sein. Alle registrierten Standorte, Produkte, Ernteaktivitäten<br />
sowie die Produkthandhabung müssen vollständig überprüft<br />
werden, bevor ein Zertifikat ausgestellt werden kann.<br />
7.3.3 Einmal jährlich wird mit dem Registrierungsantrag die aktuelle<br />
Situation des Betriebes erhoben. Sollten sich danach wesentliche<br />
Änderungen am Betrieb ergeben, ist dies der Kontrollstelle und<br />
der AMA Marketing umgehend formlos mitzuteilen.<br />
7.3.4 Zukünftig wird der Betrieb mindestens einmal jährlich von Kontrolloren<br />
der zugelassenen Kontrollstellen im Rahmen des AMA-<br />
Produktionsprogrammes aufgesucht. Es wird geprüft, ob etwaige<br />
Korrekturmaßnahmen umgesetzt wurden und weiterhin die Vorschriften<br />
der AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> erfüllt werden. Die<br />
von der Kontrollstelle festgestellten Mängel müssen unverzüglich<br />
bzw. gegebenenfalls innerhalb der im Informationsschreiben<br />
genannten Fristen abgestellt werden.<br />
Externe<br />
Betriebskontrolle<br />
Erstkontrolle<br />
jährliche<br />
Registrierung<br />
Folge-<br />
kontrollen<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 12 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ A. Generelle Anforderungen<br />
7.3.5 Bei jeder externen Betriebskontrolle wird vom Kontrollorgan ein<br />
Prüfbericht erstellt, wobei der kontrollierte Betrieb eine Durchschrift<br />
oder Kopie erhält. Der Prüfbericht muss neben den festgestellten<br />
Abweichungen auch die vom Landwirt zu ergreifenden<br />
Korrekturmaßnahmen und gegebenenfalls eine Frist für deren<br />
Umsetzung enthalten. In diesem Zusammenhang können auch<br />
kostenpflichtige Nachkontrollen festgelegt werden.<br />
7.3.6 Auf der Grundlage des Prüfberichts erhält der Landwirt bei Abweichungen<br />
ein Schreiben zum Kontrollergebnis mit einer Sanktionseinstufung.<br />
Darin werden alle Maßnahmen angeführt, die<br />
zukünftig einzuhalten sind, um eine Bewirtschaftung gemäß den<br />
Anforderungen der AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> sicherzustellen.<br />
7.3.7 Korrekturmaßnahmen sind, wenn vorgegeben, innerhalb der Frist,<br />
ansonsten immer umgehend umzusetzen.<br />
7.3.8 Wenn die Anforderungen des AMA-Produktionsprogrammes erfüllt<br />
sind, erhält der Landwirt für seine angemeldeten Produkte<br />
ein Zertifikat, auf dem die Gültigkeitsdauer sowie der Bereich<br />
(Kultur, Produkthandhabungsschritte) ausgewiesen sind. Bei einer<br />
Aussetzung oder Entzug des Zertifikates, ist eine Lieferung im<br />
Rahmen des AMA-Gütesiegelprogrammes nicht mehr zulässig.<br />
7.3.9 Der Erzeuger kann seine Produkte von mehreren akkreditierten<br />
Stellen nach verschiedenen Optionen (z. B. AMAG.A.P. und<br />
GLOBALG.A.P.-Gruppenzertifizierung) zertifizieren lassen. Innerhalb<br />
einer Kultur ist jedoch nur eine Zertifzierungsoption<br />
zulässig. Wenn ein Erzeuger mehrere Produktrichtungen und/oder<br />
Produktgruppen zertifizieren lassen möchte bzw. mehreren Erzeugergruppen<br />
angehört, kann er dafür unterschiedliche Zertifizierungsstellen<br />
beauftragen.<br />
Prüfbericht<br />
Kontrollergebnis<br />
Korrekturmaßnahmen<br />
Zertifikat<br />
Zertifikat nach<br />
zwei Optionen<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 13 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ A. Generelle Anforderungen<br />
7.4 7.4 Überkontrollen<br />
Überkontrollen<br />
7.4.1 Jeder Landwirt hat ferner der AMA Marketing bzw. einer von ihr<br />
beauftragten Überkontrollstelle die Möglichkeit einer uneingeschränkten<br />
Kontrolle zu gestatten. Der für die Kontrolle<br />
erforderliche Zugang zu den Produktionsstätten, Lagern und Dokumenten<br />
etc. ist zu gestatten.<br />
7.4.2 Im Rahmen der von der AMA Marketing beauftragten Überkontrollen<br />
können auch Proben gezogen werden.<br />
8. 8. Sonstiges<br />
Sonstiges<br />
8.1 Grundvoraussetzung für die Produktion ist die Einhaltung der<br />
rechtlichen Bestimmungen. Die AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong><br />
bauen auf den Rechtsvorschriften auf, besonders wichtige rechtliche<br />
Bestimmungen sind in den AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong><br />
festgehalten. Sollten neue Rechtsvorschriften strenger sein als die<br />
Vorgaben dieser AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong>, sind die neuen<br />
Rechtsvorschriften jedenfalls einzuhalten. Werden Abweichungen<br />
festgestellt, kann die AMA Marketing Korrekturmaßnahmen bzw.<br />
Sanktionen gemäß Erzeugervertrag verhängen.<br />
8.2 Im Falle eines von der AMA Marketing anerkannten Qualitätsprogramms<br />
kann auch dann das AMA-Gütesiegel vergeben werden,<br />
wenn einzelne Kriterien des eingereichten Programms nicht mit<br />
den spezifischen Richtlinien ident sind, aber andere Maßnahmen<br />
gewährleisten, dass das Endprodukt mindestens den in den spezifischen<br />
Richtlinien dargelegten Anforderungen gleichwertig ist<br />
und den Qualitätsansprüchen der Konsumenten gerecht wird.<br />
8.3 Änderungen der AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> können nur<br />
nach Beschlussfassung im Fachgremium gemäß Anhang 1 vorgenommen<br />
werden. Beschlüsse des Fachgremiums, die den Inhalt<br />
der AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> betreffen, gelten als Teil der<br />
AMA-Produktions-bestimmungen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des<br />
Inkrafttretens (laut Beschluss) vom Teilnehmer einzuhalten bzw.<br />
umzusetzen. Diese Beschlüsse werden periodisch in die AMA-<br />
<strong>Produktionsbestimmungen</strong> eingearbeitet. Nach der offiziellen<br />
Genehmigung wird den Teilnehmern eine neue <strong>Version</strong> zur<br />
Kenntnis gebracht.<br />
Überkontrolle<br />
Probenziehung<br />
Einhaltung der<br />
rechtlichen<br />
Bestimmungen<br />
Anerkannte Qualitätsprogramme<br />
Änderungen der<br />
AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong><br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 14 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
B. B. Spezielle Anforderungen<br />
nforderungen<br />
Als Mindestanforderung gelten die Maß Maßnahmen Maß<br />
nahmen zur zur zur Integrierten Integrierten Pr Pro- Pr o<br />
duktion duktion im Rahmen des Förderungsprogramms des Bundesministeriums<br />
für Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft<br />
(BMLFUW), kurz ÖPUL in der jeweils geltenden Fassung.<br />
Für teilnehmende Biobetriebe ist die Mindestanforderung durch den<br />
Bio-Betriebsmittelkatalog der INFOXGEN geregelt.<br />
Es müssen sämtliche Flächen einer angemeldeten Kultur des Betriebes<br />
gemäß den landwirtschaftlichen <strong>Produktionsbestimmungen</strong> bewirtschaftet<br />
werden.<br />
Darüber hinaus gelten folgende Regelungen für die landwirtschaftliche<br />
Erzeugung von Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel:<br />
1. 1. Teil: Teil: Teil: LANDWIRTSCHAFT<br />
LANDWIRTSCHAFT<br />
Grundlage der<br />
Richtlinien<br />
weitere Prüfinhalte<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
1. 1. Standorte<br />
Standorte<br />
� Zur Kennzeichnung der Felder, Glashäuser und der für die Produkthandhabung<br />
genutzten Hofgebäude muss am landwirtschaftlichen Betrieb ein sichtbares System<br />
vorhanden sein (z.B. Nummerierung).<br />
� Im Vorfeld einer Erstkontrolle ist eine Gefahrenanalyse für alle angemeldeten<br />
Standorte erforderlich, um festzustellen, ob alle Standorte entsprechend geeignet<br />
sind. Die Gefahrenanalyse muss jährlich überprüft werden und muss geänderte<br />
Gefahren und die Nutzung neuer Flächen berücksichtigen.<br />
� Bodentyp, Erosion, Grundwasserqualität, Höhe des Grundwasserspiegels, frühere<br />
Nutzung des Standortes, Schädlinge, Krankheiten, Einfluss auf und von angrenzenden<br />
Flächen müssen auf dem Aufzeichnungsblatt ausgewertet und darauf<br />
aufbauend die weitere Vorgehensweise belegt werden (Bestätigung, dass der in<br />
Frage kommende Standort für die Produktion geeignet ist).<br />
2. 2. Auslagerung Auslagerung eines eines Arbeitsschrittes<br />
Arbeitsschrittes<br />
Arbeitsschrittes<br />
� Übernimmt ein Dritter Tätigkeiten (z.B. Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln),<br />
die in den Anforderungsbereich dieser <strong>Produktionsbestimmungen</strong> fallen,<br />
dann ist der für diese Arbeit Beauftragte über die Anforderungen zu informieren.<br />
Der Landwirt hat auf die Einhaltung der <strong>Produktionsbestimmungen</strong> im Zuge der<br />
durchgeführten Arbeiten zu achten.<br />
Nachweis<br />
Nachweis<br />
Bei der Kontrolle müssen<br />
eine aktuell geführte<br />
Schlagkartei und ein Flächen-/Gebäudeplanaufliegen.<br />
Die einzelnen Flächen/Gebäude<br />
müssen<br />
eindeutig identifiziert werden<br />
können.<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
� Aufzeichnungsblatt<br />
„Gefahrenanalyse Neue<br />
Standorte“<br />
Dokument<br />
Dokument<br />
� „Auslagerung von Arbeitsschritten“<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 15 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
� Die laut dem Dokument „Auslagerung von Produktions- und Arbeitsschritten“<br />
formulierten Anforderungen an Subunternehmer sind einzuhalten.<br />
� Wenn die Aufzeichnungen über die Düngemittelanwendung (organisch, anorganisch)<br />
und/oder Pflanzenschutz aufweisen, dass die technisch verantwortliche<br />
Person ein externer Berater ist, muss nachgewiesen werden, dass diese Person<br />
kompetent ist. Hierzu dienen offizielle Qualifikationen oder Schulungen, es sei<br />
denn, die Person ist von einer kompetenten Stelle für diese Tätigkeit angestellt<br />
(z.B. Pflanzenschutzmittelfirma, Düngemittelhersteller).<br />
3. 3. Substrate Substrate – geschützter geschützter geschützter Anbau<br />
Anbau<br />
Wenn die Substrate auf chemischem Wege für eine Wiederverwendung sterilisiert<br />
werden, müssen genaue Aufzeichnungen über Ort der Behandlung, Datum,<br />
Art der eingesetzten Chemikalie, Methode der Sterilisation, die durchführende<br />
Person und die Wartezeit bis zum Aussäen/Pflanzen gemacht werden.<br />
4. 4. Pflanzgut<br />
Pflanzgut<br />
� Pflanzgut-Begleitdokumente (z.B. Lieferscheine) sind mindestens drei Jahre<br />
aufzubewahren.<br />
� Bei zugekauftem Pflanzgut muss dokumentiert werden, dass es hinsichtlich seiner<br />
Gesundheit amtlich untersucht wurde.<br />
� Die Gesundheit des Pflanzgutes muss bei eigener Vermehrung ständig überprüft<br />
und aufgezeichnet werden. Bei mangelndem Gesundheitszustand müssen Korrekturmaßnahmen<br />
eingeleitet und dokumentiert werden. Zusätzlich ist die Saatgutbehandlung<br />
zu dokumentieren (z.B. bei Selbstbeizung).<br />
� Aufzeichnungen/Unterlagen zu Aussaat- und Pflanzmethoden, -mengen und<br />
-terminen müssen zeitaktuell geführt werden und verfügbar sein.<br />
Aufzeichnung<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnung blatt<br />
Nachweis, Nachweis, Nachweis, Aufzeichnung<br />
Aufzeichnungs-<br />
Aufzeichnung sblatt<br />
latt latt<br />
� Saatgutanhänger bzw.<br />
Lieferschein/Rechnung<br />
� Pflanzenpass (EU) bzw.<br />
Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses<br />
(Drittländer)<br />
� Kontrolle der Aufzeichnungen<br />
hinsichtlich Gesundheitszustand<br />
und<br />
Mangelsymptomen sowie<br />
dazugehörige Korrekturmaßnahmen.Aufzeichnungsblatt<br />
„Kontrollsystem Privat-<br />
und Eigenvermehrung“<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 16 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
5. 5. Düngung Düngung und und und Bewässerung<br />
Bewässerung<br />
5.1 5.1 Organischer Organischer Dünger<br />
Dünger<br />
� Organische Dünger müssen korrekt gelagert werden (Vorgaben des Aktionsprogrammes<br />
Nitratschutz müssen befolgt werden).<br />
� Für zugekaufte Komposte muss ein Untersuchungszeugnis vorliegen.<br />
� Der Nährstoffgehalt von organischen Düngern ist bei der Kalkulation des Mineraldüngereinsatzes<br />
zu berücksichtigen.<br />
� Bei organischem Dünger (Wirtschaftsdünger und Kompost) ist es notwendig,<br />
über Aufzeichnungen bzw. Dokumente zu belegen, dass folgende mögliche Gefahren<br />
bedacht wurden: Übertragung von Krankheiten, Verunreinigung durch<br />
Unkrautsamen, Kompostierungsmethode, etc.<br />
� Die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (Gülle, Jauche, Frischmist) als Kopfdüngung<br />
ist bei Obst und Gemüse vom Anbau bis zur Ernte (bei mehrjährigen<br />
Kulturen bis zur letzten Ernte des jeweiligen Jahres) nicht zulässig.<br />
5.2 5.2 Düngung/Aufzeichnungen<br />
Düngung/Aufzeichnungen<br />
� Alle Düngungsmaßnahmen (Boden- wie Blattdüngung) müssen in der Schlagkartei<br />
verzeichnet werden. In den Aufzeichnungen müssen neben Ort, Ausbringungsdatum,<br />
Art und Menge des Düngers auch Ausbringungsmethoden und ausbringende<br />
Person (sofern nicht Betriebsführer) aufgeführt werden.<br />
� Es muss eine Bestandesliste der am Betrieb gelagerten Mineraldünger geführt<br />
werden, welche im Falle von Veränderungen alle drei Monate zu aktualisieren<br />
ist.<br />
5.3 5.3 Düngerlagerung<br />
Düngerlagerung<br />
� Mineraldünger müssen trocken, gut durchlüftet und getrennt von anderen Materialien<br />
(Pflanzenschutzmittel, Pflanzgut und Frischprodukte) gelagert werden.<br />
Wenn Düngemittel, die zusammen mit Pflanzenschutzmitteln ausgebracht werden<br />
(wie z.B. Mikronährstoffe oder Blattdünger) in einem abgedichteten Container<br />
verpackt sind, können sie zusammen mit Pflanzenschutzmitteln gelagert<br />
werden.<br />
� Bezüglich einer nicht überdachten Düngelagerungsstelle können auf Basis einer<br />
Gefahrenanalyse (Düngerart, Witterungsbedingungen, zeitweiser Lagerung)<br />
Kunststoffabdeckungen verwendet werden. Keine direkte Lagerung auf dem<br />
Erdboden; Calciumoxide und -sulfate (z.B. Kalkdünger) können vor dem Streuen<br />
auf dem Feld gelagert werden.<br />
� Die Gefahr einer Umwelt- und Gewässerbelastung durch nicht sachgemäße Lagerung<br />
der Dünger muss ausgeschlossen werden.<br />
� Eventuelle Gefahrenbereiche sind zu kennzeichnen.<br />
Nachweis<br />
Nachweis<br />
� Aufzeichnung der Wirtschaftsdüngerausbringung<br />
(Zeitpunkt, etc.)<br />
� Richtlinien für die<br />
sachgerechte Düngung<br />
(Nährstoffgehalte von<br />
Wirtschaftsdüngern aus<br />
der Tierhaltung)<br />
� Aufzeichnungsblatt<br />
„Gefahrenanalyse Organische<br />
Düngemittel“<br />
Keine Ausbringung im Produktionszeitraum,<br />
damit<br />
das spätere Erntegut nicht<br />
mit Wirtschaftsdünger in<br />
Kontakt kommt.<br />
Aufzeichnung<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnung blatt<br />
� Überprüfung der<br />
Schlagkartei und Bestandesliste<br />
� Aufzeichnungsblatt<br />
„Bestandesliste Düngemittel“<br />
Besichtigung<br />
Besichtigung<br />
� Überprüfung, ob die<br />
formalen und baulichen<br />
Voraussetzungen vorhanden<br />
sind.<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 17 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
5.4 5.4 Düngerausbringung<br />
Düngerausbringung<br />
� Die Geräte zur Ausbringung müssen eine sachgerechte Mengenbemessung und<br />
Verteilung gewährleisten.<br />
5.5 5.5 Bewäs Bewässerungswasser<br />
Bewäs serungswasser<br />
� Unbehandeltes Abwasser darf nicht zur Bewässerung eingesetzt werden.<br />
� Eine jährliche Gefahrenanalyse des Bewässerungswassers muss in Hinblick auf<br />
mikrobiologische, chemische und physikalische Verunreinigungen durchgeführt<br />
werden. Bestandteil der Gefahrenanalyse sollte die Bewässerungsmethode<br />
und die Kultur, die Häufigkeit von Analysen, die Herkunft des Wassers, die<br />
Ursachen und Anfälligkeiten für Verunreinigungen und Drainagewasser der<br />
Wasserquellen und der Umwelt sein.<br />
� Die Wasseranalyse wird mit der in der Gefahrenanalyse zugrunde gelegten<br />
Häufigkeit durchgeführt. Die Gefahrenanalyse berücksichtigt die (besonderen)<br />
Charakteristika der Kultur, mit besonderem Augenmerk auf mikrobiologische<br />
Belastungen.<br />
� Wurden weitere Abweichungen durch die Gefahrenanalyse aufgezeigt, sind<br />
Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.<br />
5.6 5.6 5.6 Weitere Weitere Mikrobiologische Mikrobiologische Gefahren<br />
Gefahren<br />
� Eine Gefahrenanalyse über die Qualität des Wassers, welches für die Pflanzenschutzanwendungen<br />
verwendet wird, muss durchgeführt werden. Bestandteil<br />
der Gefahrenanalyse ist die Herkunft des Wassers, die Art des Pflanzenschutzmittels<br />
(z.B. Herbizid), Zeitpunkt der Anwendung (Entwicklungsstadium der<br />
Kultur) und der Ort der Anwendung (essbarer Teil der Pflanze, andere Teile der<br />
Pflanze, Fläche zwischen den Pflanzen).<br />
� Es müssen angemessene Maßnahmen durchgeführt werden, um mögliche Kontaminationen<br />
auf den Anbauflächen zu reduzieren. Berücksichtigt werden muss<br />
dabei angrenzende Nutztierhaltung, hohe Dichte von Wildtieren auf dem Feld,<br />
Schadnager, Haustiere (eigene, Spaziergänger mit Hunden etc.). Wenn notwendig,<br />
sollten Pufferzonen, physische Barrieren und/oder Zäune eingesetzt werden.<br />
Besichtigung, Besichtigung, Nac Nachweis Nac Nac weis<br />
� Wartungsunterlagen<br />
(Datum und Art der<br />
Wartung), Rechnungen<br />
für Ersatzteile<br />
Aufzeichnung<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnung blatt<br />
� Aufzeichnungsblatt<br />
„Gefahrenanalyse<br />
Wasser“<br />
� Die Empfehlungen für<br />
Bewässerungswasser der<br />
Gefahrenanalyse sind zu<br />
berücksichtigen.<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
� Aufzeichnungsblatt<br />
„Gefahrenanalyse<br />
Wasser“<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 18 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
6. 6. Pflanzenschutz<br />
Pflanzenschutz<br />
6.1 6.1 Pflanzenschutzmittel/Aufzeichnungen<br />
Pflanzenschutzmittel/Aufzeichnungen<br />
� Am landwirtschaftlichen Betrieb muss die aktuelle IP-Mittelliste der erlaubten<br />
Pflanzenschutzmittel aufliegen.<br />
� Alle Pflanzenschutzmaßnahmen müssen in der Schlagkartei verzeichnet werden.<br />
In den Aufzeichnungen müssen neben Ort, Ausbringungsdatum (aktuelles Datum<br />
ggf. letzter Tag der Anwendung, falls diese länger als einen Tag dauert),<br />
Name und Menge des Pflanzenschutzmittels, Art und/oder Sorte des behandelten<br />
Produktes, die Ausbringungsmethode, ausbringende Person (sofern nicht Betriebsführer),<br />
Name der für die Pflanzenschutzempfehlung technisch verantwortliche<br />
Person und die einzuhaltenden Wartezeiten angeführt werden.<br />
� Ist das Wiederbetreten der Kulturen nach Pflanzenschutzmittelanwendungen<br />
gemäß Etikettanweisung des Pflanzenschutzmittels festgelegt, so muss es ein<br />
dokumentiertes Verfahren (Aufzeichnungen mit Überwachung der Zugangsintervalle<br />
der ausgebrachten Pflanzenschutzmittel) geben, welche dieses regelt und<br />
überwacht. Wenn keine Etikettanweisung vorliegt, muss zumindest das Mittel<br />
auf den Pflanzen getrocknet sein, bevor die behandelte Fläche wieder betreten<br />
werden darf.<br />
� Die korrekte Berechnung und das richtige Anrüsten der Pflanzenschutzmittel ist<br />
laut Gebrauchsanleitung bzw. laut Merkblatt „Maschinen – Düngerstreuer,<br />
Feldspritze“ durchzuführen, wobei spezielle Anforderungen der IP-Mittelliste<br />
berücksichtigt werden müssen.<br />
� Es muss eine Bestandesliste der am Betrieb gelagerten Pflanzenschutzmittel geführt<br />
werden (die Menge bezieht sich auf die Anzahl Gebinde und Flaschen),<br />
welche im Falle von Veränderungen alle drei Monate zu aktualisieren ist.<br />
� Rechnungen/Lieferscheine der verwendeten zugelassenen Pflanzenschutzmittel<br />
müssen aufbewahrt werden und zum Zeitpunkt der Kontrolle verfügbar sein.<br />
6.2 6.2 Anrüsten, Anrüsten, persönliche persönliche Schutzausrüstung<br />
Schutzausrüstung<br />
� Beim Umgang mit unverdünnten chemischen Mitteln müssen eine Schutzbrille,<br />
entsprechende Kleidung (dicht gegen feste und flüssige Partikel), Schutzhandschuhe<br />
und eine Atemschutzmaske getragen werden.<br />
� Die in den aktuellen Sicherheitsdatenblättern (Punkt 8) angeführte persönliche<br />
Schutzausrüstung ist zu tragen.<br />
� Unabhängig von der Einstufung eines chemischen Pflanzenschutzmittels muss<br />
mit Rücksicht auf die eigene Gesundheit bei der Ausbringung stets ein geeigneter<br />
Atemschutz (Kabinentraktor ebenso ausreichend) getragen werden.<br />
� Der Gebrauchsanleitung des chemischen Pflanzenschutzmittels ist die erforderliche<br />
Schutzausrüstung (Atem- und Augenschutz) und Messeinrichtung (gekennzeichnete<br />
Messbecher, Schaufel, etc.) zu entnehmen und dementsprechend<br />
einzuhalten.<br />
� Messeinrichtungen (gekennzeichnete Messbecher, Schaufel, etc.) müssen jährlich<br />
überprüft werden. Dies betrifft den Zustand von Behältern und die Kalibrierung<br />
der Waagen.<br />
Aufzeichnung<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnung blatt<br />
IP-Mittelliste unter<br />
www.lebensministerium.at<br />
� Überprüfung der<br />
Schlagkartei und Bestandesliste<br />
Zur Überprüfung der Wartezeit<br />
muss das Erntedatum<br />
in der Dokumentation vorhanden<br />
sein.<br />
� Aufzeichnungsblatt<br />
„Bestandesliste Pflanzenschutzmittel“<br />
Besichtigung<br />
Besichtigung<br />
� Überprüfung des Vorhandenseins<br />
der (benutzten)Schutzausrüstung<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 19 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
6.3 6.3 Lagerung chemischer chemischer PPflanzenschutzmi<br />
P<br />
flanzenschutzmi<br />
flanzenschutzmittel<br />
flanzenschutzmi tel<br />
� Alle derzeit gelagerten oder in der Bestandsliste verzeichneten Pflanzenschutzmittel<br />
müssen laut aktueller IP-Mittelliste erlaubt sein. Pflanzenschutzmittel,<br />
die nicht zur Anwendung bei Kulturen innerhalb der Fruchtfolge gedacht sind,<br />
müssen deutlich gekennzeichnet und separat im gekennzeichneten Pflanzenschutzmittellager<br />
aufbewahrt werden.<br />
� Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich nur in der Originalverpackung aufbewahrt<br />
werden. Sie dürfen nie umgefüllt werden, da sonst Verwechslungs- und<br />
Vergiftungsgefahr besteht.<br />
� Alle Pflanzenschutzmittel müssen unter Verschluss gehalten werden, am besten<br />
in einem robusten und stabilen abschließbaren Raum oder Schrank (Giftschrank).<br />
Beide müssen mit einem Warnhinweis versehen werden.<br />
� Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen müssen Pflanzenschutzmittel<br />
frostfrei, feuerfest (Mindestanforderung F 30, das heißt Feuerhemmend<br />
bis zu 30 Minuten), kühl, trocken, gut durchlüftet und beleuchtet und<br />
getrennt von anderen Materialien (Schutzkleidung, Nahrungs- oder Futtermittel)<br />
gelagert werden.<br />
� Die Regale im Pflanzenschutzmittelschrank müssen aus nicht absorbierbarem<br />
Material sein (z.B. Metall).<br />
� Bei der Lagerung in Regalen müssen Pflanzenschutzmittel in fester Form (Pulver)<br />
von solchen in flüssiger Form getrennt gelagert werden, so dass eine gegenseitige<br />
Beeinflussung ausgeschlossen ist (in Regalen nebeneinander oder<br />
jene in fester Form oberhalb jener in flüssiger Form).<br />
� Der Aufbewahrungsort von Pflanzenschutzmitteln muss auch bei versehentlichem<br />
Verschütten noch sicher sein, das heißt der Boden des Schrankes oder<br />
des Raumes muss als flüssigkeitsdichte Wanne gestaltet sein. Im Falle eines<br />
versehentlichen Verschüttens muss es einen gekennzeichneten Behälter mit<br />
aufsaugendem Material, Besen und Kehrschaufel für den Notfall geben.<br />
� An jedem Aufbewahrungsort müssen ein Notfallplan, eine Liste von entsprechenden<br />
Telefonnummern (Hausarzt, Spital, etc.) und ein Hinweis auf das<br />
nächste Telefon vorhanden sein.<br />
6.4 6.4 Pflanzenschutzgeräteüberprüfung<br />
Pflanzenschutzgeräteüberprüfung<br />
Pflanzenschutzgeräteüberprüfung<br />
� Um die Funktionssicherheit zu gewährleisten, müssen die Geräte zur Ausbringung<br />
der Pflanzenschutzmittel eine gültige Prüfplakette einer dafür autorisierten<br />
Prüfeinrichtung aufweisen. Die letzte Überprüfung darf maximal drei Jahre<br />
zurückliegen.<br />
� Zusätzlich ist es einmal jährlich notwendig, Wartungsarbeiten und das Auslitern<br />
der Feldspritze zu dokumentieren.<br />
Besichtigung<br />
Besichtigung<br />
� Überprüfung der gelagertenPflanzenschutzmittel<br />
� Überprüfung, ob die<br />
formalen und baulichen<br />
Voraussetzungen erfüllt<br />
sind<br />
Nachweis Nachweis gemäß gemäß ÖPUL<br />
ÖPUL<br />
� Gültige Prüfplakette,<br />
die alle drei Jahre erneuert<br />
werden muss.<br />
Aufzeichnungsblatt „Geräte<br />
zur Ausbringung von Mineraldünger<br />
und Pflanzenschutzmitteln“<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 20 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
6.5 6.5 Entsorgung Entsorgung chemischer chemischer Pflanzenschutzmittel<br />
Pflanzenschutzmittel<br />
� Pflanzenschutzmittelbehälter sind vollständig zu leeren. Anschließend<br />
gründlich spülen (integriertes Drucksystem auf der Feldspritze oder dreimal<br />
mit Wasser) und die Spülflüssigkeit der Spritzflüssigkeit zuführen.<br />
� Die dabei auftretenden Restmengen sowie das Wasser aus der Spülung des Vorratsbehälters<br />
sind stark verdünnt auf behandelte Flächen auszubringen, so dass<br />
Lebensmittelsicherheit und Umwelt nicht beeinträchtigt werden.<br />
� Leere Pflanzenschutzmittelbehälter dürfen nicht wiederverwendet und müssen<br />
bis zur Entsorgung überdacht und sicher gelagert werden.<br />
� Restmengen (alte unbenutzte Pflanzenschutzmittel) müssen als Sondermüll abgegeben<br />
oder wieder an die Verkaufsstelle zurückgegeben werden. Leere, gereinigte<br />
Behälter sind über ein Wertstoffsammelsystem zu entsorgen.<br />
6.6 6.6 Rückstandsuntersuchung<br />
Rückstandsuntersuchung<br />
� Zur Überprüfung der im Rahmen der Integrierten Produktion (gemäß ÖPUL)<br />
zugelassenen Pflanzenschutzmittel laut zugehöriger Mittelliste idgF und zugelassener<br />
Keimhemmungsmittel bei Speiseerdäpfel sowie zum Nachweis der<br />
Verkehrsfähigkeit der Produkte, erfolgt ein Rückstandsmonitoring auf Basis einer<br />
Risikoanalyse. Die Probenahme kann einerseits am landwirtschaftlichen<br />
Betrieb und andererseits beim anschließenden Großhandel erfolgen, wobei sie<br />
dann dem landwirtschaftlichen Betrieb zuordenbar sein muss.<br />
6.7 6.7 6.7 Rückstandshöchstgehalte<br />
Rückstandshöchstgehalte<br />
� Der Erzeuger oder sein Abnehmer besitzt eine Liste, aus der die aktuell gültigen<br />
Rückstandshöchstgehalte im Land, in denen das Produkt verkauft werden<br />
soll, hervorgehen.<br />
Anmerkung: In der EU gelten die Höchstgehalte der Verordnung (EU)<br />
396/2005 über „Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln“.<br />
� Sind die Rückstandshöchstgehalte des Marktes, auf dem der Erzeuger sein Produkt<br />
absetzen möchte, strenger als im Land der Herstellung, so muss der Erzeuger<br />
oder sein Abnehmer nachweisen, dass während der Produktionszyklen<br />
die strengeren Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt wurden (z.B. notwendige<br />
Veränderungen bei der Anwendung der Pflanzenschutzmittel und/oder entsprechende<br />
Beachtung von Ergebnissen der Rückstandsuntersuchungen).<br />
� Es muss ein klar dokumentiertes Verfahren für einzuleitende Schritte und<br />
Maßnahmen vorliegen, welche unter anderem die Benachrichtigung der Kunden,<br />
Produktrückverfolgung, usw. enthalten. Dieses Verfahren greift dann,<br />
wenn bei der Rückstandsanalyse eines Pflanzenschutzmittels die Überschreitung<br />
der Rückstandshöchstgehalte (des Landes der Herstellung oder des beabsichtigten<br />
Ziellandes) festgestellt wird.<br />
Besichtigung<br />
Besichtigung<br />
� Lagerstätte für leere<br />
Behälter muss entsprechen<br />
(sicherer, dauerhaft<br />
gekennzeichnet<br />
Ort).<br />
� Aufzeichnungsblatt<br />
„Entsorgung Pflanzenschutzmittel“<br />
Probenziehung<br />
Probenziehung<br />
� Ziehung von Boden-,<br />
Blatt- und/oder Frucht-<br />
bzw. Knollen-Proben<br />
zur Rückstandsuntersuchung<br />
der Proben in einem<br />
nach ISO 17025<br />
akkreditierten Labor.<br />
Unter:<br />
http://ec.europa.eu/sanco_p<br />
esticides/public/index.cfm<br />
sind die Höchstgehalte zusammengefasst.<br />
� Maßnahmenplan<br />
„Vorgehensweise bei<br />
Höchstwertüberschreitung“<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 21 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
7. 7. Gentechnisch Gentechnisch Gentechnisch veränderte veränderte Organi Organismen Organi men men (GVO’s) (GVO’s)<br />
� Der Anbau von GVO-Sorten und/oder -Produkten ist im Rahmen des AMA-<br />
Produktionsprogrammes nicht zugelassen.<br />
Der Erzeuger verfügt über das Wissen der rechtlichen Grundlagen zur Auslobung<br />
der „Gentechnikfreiheit“ wie zum Beispiel „gentechnik frei erzeugt“ etc.<br />
in Österreich.<br />
8. 8. Sicherheit Sicherheit und und Gesundheit Gesundheit am am Arbeitsplatz<br />
Arbeitsplatz<br />
� Alle Dienstnehmer am Betrieb, die mit der Ausbringung von chemischen Pflanzenschutzmitteln<br />
betraut sind sowie mit anderen gefährlichen Stoffen oder Maschinen<br />
umgehen, müssen eine entsprechende Ausbildung vorweisen können<br />
und/oder eine Sicherheitsunterweisung erhalten. Ein Teilnahmenachweis ist erforderlich<br />
und vom Betrieb aufzuheben.<br />
� Bei Produkten (z.B. Pflanzenschutzmitteln, Reinigungsmitteln), welche die Gesundheit<br />
der Dienstnehmer gefährden könnten, müssen Informationen über Sicherheitshinweise<br />
(z.B. Sicherheitsdatenblatt, Webseiten) vorhanden sein.<br />
� Vollständige Schutzausrüstungen (auch für eventuelle Lohnunternehmer und<br />
Besucher), welche die Beachtung der Gebrauchsanweisungen ermöglichen,<br />
müssen vorrätig und in gutem Zustand sein, z.B. Gummistiefel, wasserdichte<br />
Kleidung, Schutzanzüge, Gummihandschuhe, Schutzmasken, usw. Dies schließt<br />
angemessenen Atem-, Ohren- und Augenschutz, soweit erforderlich, ein.<br />
� Die Schutzkleidung muss gemäß eines Reinigungsplanes regelmäßig nach dem<br />
Gebrauch gereinigt werden. Die Reinigung der Schutzkleidung und -ausrüstung<br />
umfasst eine separate Wäsche von privater Kleidung. Waschbare, wiederverwendbare<br />
Handschuhe sind vor dem Ausziehen abzuspülen. Zu lagern sind sie<br />
an einem separaten, sauberen Ort. Beschädigte Schutzkleidung und abgelaufene<br />
Atemschutzfilter sind auszutauschen. Einmalschutzkleidung muss nach einmaligen<br />
Gebrauch entsorgt werden.<br />
� Auf dem Betrieb müssen für alle Dienstnehmer verständliche, aktuell geführte<br />
Unfall- und Notfallpläne (Erste Hilfe-Maßnahmen, wichtige Rufnummern bei<br />
einem Unfall, Maßnahmen zur Brandbekämpfung, etc.) und Informationen für<br />
eventuell erforderliche Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Sicherheitsdatenblatt) vorhanden<br />
sein. Darüber hinaus muss ein Erste-Hilfe-Kasten (Standard: KFZ-<br />
Verbandskasten nach ÖNORM V 5101, sofern Dienstnehmer vorhanden sind<br />
gilt die ÖNORM Z 1020 Typ 1 bzw. Z 1020 Typ 2) am Arbeitsplatz vorhanden<br />
sein. Im Bereich des Pflanzenschutzmittellagers bzw. am Anrüstplatz muss in<br />
der Nähe (max. zehn Meter entfernt) ein Erste-Hilfe-Kasten und die Möglichkeit<br />
zum Auswaschen der Augen (Augenspülflasche oder Wasserhahn mit fließendem<br />
Wasser) vorhanden sein.<br />
Rechtliche Rechtliche Grundl Grundlagen Grundl gen gen<br />
� VO (EG) Nr. 1829/2003<br />
und VO (EG) Nr.<br />
1830/2003<br />
Österreichisches<br />
Lebensmittelbuch, IV.<br />
Auflage: Richtlinie zur<br />
Definition der „Gentechnikfreien<br />
Produktion“ von<br />
Lebensmitteln und deren<br />
Kennzeichnung<br />
Nachweis<br />
Nachweis<br />
� Aufzeichnungsblatt<br />
„Bestätigung Grundunterweisungen<br />
(z.B. Hygiene<br />
bzw. Sicherheitsunterweisung<br />
Pflanzenschutz)“<br />
Suchindex unter<br />
www.eusdb.de<br />
� Aufzeichnungsblatt<br />
„Reinigungsplan<br />
Schutzkleidung“<br />
Nachweis<br />
Nachweis<br />
� Dokumentation der Verantwortlichkeit<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 22 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
� Auf dem Betrieb muss es einen Verantwortlichen (durch Aufzeichnungen belegbar)<br />
für die Einhaltung und Umsetzung bezüglich Gesundheitsschutz, Sicherheit<br />
und Wohlbefinden der Dienstnehmer (laut der bestehenden Gesetzgebung)<br />
geben.<br />
� Es müssen Nachweise vorhanden sein, die belegen, dass Betriebsbesucher und<br />
Dienstleister über Hygiene- und Sicherheitsvorkehrungen und -anforderungen<br />
in Kenntnis gesetzt werden, z.B. durch Aushang. Die Verhaltensregeln für Betriebsbesucher<br />
sind an einem gut sichtbaren Ort anzubringen, wo sie von allen<br />
Besuchern und Dienstleistern gelesen werden können.<br />
� Es muss im Hinblick auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen eine Gefahrenanalyse<br />
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen jährlich<br />
(und zusätzlich bei Änderungen in der Organisation) durchgeführt und dokumentiert<br />
werden.<br />
� Die Gesundheits-, Arbeitsgrundsätze und -verfahren müssen mindestens die<br />
erkannten Punkte der Gefahrenanalyse einschließen. Dies kann u.a. Unfall-<br />
und Notfallverfahren einschließen, die sich auf die erkannten Gefahren in der<br />
Arbeitssituation beziehen. Die Grundsätze müssen überprüft und aktualisiert<br />
werden, wenn sich die Gefahrenbeurteilung ändert.<br />
� Unter den Dienstnehmern muss es einen geschulten Ersthelfer (letzte Schulung<br />
nicht älter als fünf Jahre und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften<br />
in Bezug auf Erste-Hilfe-Maßnahmen; Bestätigung durch eine autorisierte<br />
Institution, z.B. Rotes Kreuz) geben, der bei allen Hofarbeiten (Anbau,<br />
Ernte, Transport, Produktbehandlung etc.) anwesend ist.<br />
� Alle Gefahrenbereiche am Betrieb müssen ständig mit eindeutigen Warnhinweisen<br />
gekennzeichnet sein. Warnschilder müssen in den vorherrschenden<br />
Sprachen der Dienstnehmer oder in Form von Piktogrammen verständlich dargestellt<br />
werden.<br />
9. 9. Abfall Abfall und und und Schadstoffe<br />
Schadstoffe<br />
� Alle durch betriebliche Abläufe möglicherweise erzeugten Abfallstoffe und Ursachen<br />
von Umweltverschmutzungen müssen erkannt und dokumentiert werden.<br />
� Es dürfen keine möglichen Brutstätten von Schädlingen in Abfalllagerbereichen<br />
in der unmittelbaren Nähe der Produktions- oder Lagergebäude vorhanden sein.<br />
Anfallender Abfall in kleinen Mengen wird in gekennzeichneten Bereichen akzeptiert,<br />
ebenso wie Abfälle vom aktuellen Arbeitstag. Sonstiger Abfall muss<br />
beseitigt werden, inklusive Kraftstofflacken.<br />
� Abfallmaterial muss in gekennzeichneten Räumen aufbewahrt werden, welche<br />
regelmäßig in Anlehnung an den Reinigungsplan gesäubert und desinfiziert<br />
werden, so dass der Betrieb und sämtliche Räumlichkeiten sauber und frei von<br />
Abfällen sind. Ausschließlich täglich aussortierte Produkte und Abfallstoffe<br />
sind akzeptabel.<br />
� Aufzeichnungsblatt<br />
„Gefahrenanalyse für<br />
sichere und gesunde<br />
Arbeitsbedingungen“<br />
� Zu berücksichtigen sind<br />
zusätzlich die Evaluierungsunterlagen<br />
der Sozialversicherungsanstalt<br />
der Bauern unter<br />
www.svb.at.<br />
Aufzeichnung<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnung blatt<br />
� Aufzeichnungsblatt<br />
„Abfallstoffe und Umweltverschmutzung“<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 23 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
10. Soziale Soziale Soziale Belange<br />
Belange<br />
� Die Unterkünfte für die Dienstnehmer am Betrieb müssen bewohnbar sein<br />
(Dach, Fenster, Türen, etc. intakt) und über fließendes Wasser, Toiletten, Abflüsse<br />
und Elektrizität verfügen. Es muss des weiteren einen Sozialraum mit<br />
Handwaschgelegenheit, Trinkwasseranschluss und zur Lagerung von Speisen<br />
sowie deren Verzehr für alle Dienstnehmer zur Verfügung stehen.<br />
11. Selbsteinschätzung Selbsteinschätzung AMA AMA-Produktionsprogramm<br />
AMA Produktionsprogramm<br />
� Jeder Erzeuger muss einmal jährlich eine Selbsteinschätzung (Eigenkontrolle)<br />
des Betriebes durchführen. Dabei sind sämtliche Kriterien in einer zur Verfügung<br />
gestellten Checkliste zu prüfen und zu bewerten, sowie eventuelle Korrekturmaßnahmen<br />
selbstständig durchzuführen. Bei selbsterkannten Abweichungen<br />
bzw. bei Nichterfüllung eines Hauptkriteriums (in dem Formular ersichtlich<br />
als HK) soll im Interesse des Erzeugers dies selbständig an die AMA Marketing,<br />
die Zertifizierungsstelle und die entsprechenden Abnehmer gemeldet werden.<br />
Diese Selbstmeldung wird bei einer Sanktionierung des Betriebes mildernd<br />
berücksichtigt.<br />
� Die Eigenkontrolle muss alle Standorte, Produkte und Verfahren im Zertifizierungsumfang<br />
abdecken. Dabei sind Kommentare für alle Hauptkriterien, alle<br />
nicht zutreffenden und alle mit „Nein“ beantworteten Kriterien notwendig.<br />
� Es besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Zertifizierungsstelle freiwillig<br />
den Ausschluss eines oder mehrerer Produkte (Kulturen) vom Zertifikat zu beantragen,<br />
wenn die Anforderungen des AMA-Produktionsprogramms zum aktuellen<br />
Zeitpunkt nicht eingehalten werden können. Voraussetzung ist, dass keine<br />
aufrechte Sanktion vorliegt. Die Neuausstellung des Zertifikats bleibt davon unbeeinflusst.<br />
Der Ausschluss von Produkten entbindet den Erzeuger nicht von<br />
der Bezahlung etwaiger offener Rechnungen.<br />
12. 12. Produktanforderungen, Produktanforderungen, Qual Qualitätssicherung<br />
Qual tätssicherung<br />
� Das mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnete Obst, Gemüse sowie die Speiseerdäpfel<br />
müssen dem österreichischen Vermarktungsnormengesetz VNG idgF,<br />
den Vermarktungsnormen der EU über frisches Obst und Gemüse idgF und der<br />
nationalen Qualitätsklassenverordnung für Speiseerdäpfel entsprechen. Für die<br />
Vermarktung von Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel mit dem AMA-Gütesiegel<br />
können nur Produkte, die zumindest zumindest zumindest der Klasse I entsprechen, herangezogen<br />
werden.<br />
� Es muss ein dokumentiertes Verfahren (Formular) zur möglichen Rücknahme/Rückholung<br />
der Produkte mit folgenden Aspekten vorhanden sein:<br />
� Mögliche Vorfälle, die eine Rücknahme/Rückholung der Produkte auslösen.<br />
� Personen, die verantwortlich entscheiden, ob eine Rücknahme/Rückholung<br />
der Produkte durchgeführt wird.<br />
Nachweis<br />
Nachweis<br />
� Formular „Selbsteinschätzung<br />
AMA-<br />
Produktionsprogramm“<br />
Besichtigung<br />
Besichtigung<br />
� Die Kontrolle beginnt<br />
bei den selbstvermarktenden<br />
Landwirten mit<br />
Verwendungsrecht für<br />
das AMA-Gütesiegel<br />
(=Lizenznehmer).<br />
� Maßnahmenplan<br />
„Warenrücknahme“<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 24 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
ANFORDERUNG<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNG EN ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
� Abläufe zur Information von Abnehmern, der AMA Marketing sowie den<br />
zuständigen Kontrollstellen (wenn keine Sanktionierung von der Zertifizierungsstelle<br />
ausgesprochen wurde und der Erzeuger das Produkt freiwillig<br />
zurückgerufen hat).<br />
� Methoden, um den Lagerbestand abzugleichen (Warenwirtschaftssystem).<br />
Dieses Verfahren muss jährlich bezüglich seiner Eignung überprüft werden, um<br />
sicherzustellen, dass es wirksam sind. Das kann im Rahmen eines internen Probelaufs<br />
geschehen, dieser Test muss aufgezeichnet werden.<br />
� Mögliche Gefahren zur Lebensmittelsicherheit müssen in allen Phasen der Erzeugung<br />
identifiziert und beurteilt werden. Die Identifikation von Lebensmittelsicherheitsgefährdungen<br />
muss sicherstellen, dass jeglicher Input von sicheren<br />
und abgesicherten Quellen stammt. Informationen zu allen Dienstnehmern und<br />
Dienstleistern müssen verfügbar sein. Verfahren zu Korrekturmaßnahmen müssen<br />
für den Fall von vorsätzlichen Bedrohungen verfügbar sein.<br />
� Wenn ein Betrieb auch Produkte abpackt, ist ein Prüfvorgang notwendig, der<br />
sicherstellt, dass sämtliche Produkte in Übereinstimmung mit den definierten<br />
Qualitätsstandards verpackt werden. Dies betrifft im Bereich der Lagerung auch<br />
die Steuerung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit.<br />
� Prüfmittel (z.B. Waagen, Thermometer) müssen regelmäßig überprüft werden,<br />
um zu sehen, ob es gemäß einer Gefahrenanalyse (Mess- und Prüfmittelüberwachung)<br />
notwendig ist, sie zu kalibrieren.<br />
� Bei der Warenübernahme muss es für die Abnehmer möglich sein, eventuelle<br />
Korrekturen schriftlich festzuhalten. Dazu muss es ein sogenanntes Beschwerdeformular<br />
geben. Dieses muss sicherstellen, dass alle Verbesserungen und Korrekturen<br />
angemessen aufgenommen und bearbeitet werden, sofern gesetzte<br />
Maßnahmen ersichtlich sind.<br />
13. Rückverfolgbarkeit<br />
Rückverfolgbarkeit<br />
� Um eine nachweisliche Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, müssen alle Kisten,<br />
welche zum Vermarktungsbetrieb geliefert werden, mit einem Kistenzettel<br />
gekennzeichnet werden. Bei einer direkten Lieferung der Kisten vom Feld zum<br />
Großhändler ist ein Begleitdokument ausreichend. Nach der Anlieferung sind<br />
diese Kisten sofort nach der Warenübergabe im Großhandel zu kennzeichnen.<br />
� Das Begleitdokument ist bei jeder Lieferung notwendig und muss folgende<br />
Mindestinhalte aufweisen:<br />
� LFBIS-Nr. des Erzeugers<br />
� Obstart, Gemüseart, Speiseerdäpfelsorte<br />
� Gelieferte Menge<br />
� Qualitätsklasse (sofern bekannt)<br />
� Hinweis auf AMA-Produktionsprogramm: z.B. „AMA“<br />
� Lieferdatum<br />
� Maßnahmenplan<br />
„Dokumentation zum<br />
jährlichen Test Warenrücknahme“<br />
Aufzeichnung<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnung blatt<br />
� Aufzeichnungsblatt<br />
„Gefahrenanalyse Lebensmittelsicherheit“<br />
� Aufzeichnungsblatt<br />
„Prüfmittelüberwachung“<br />
� Aufzeichnungsblatt<br />
„Beschwerdeformular“<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 25 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
2. 2. Teil: Teil: ERNTE ERNTE UND UND TRANSPORT<br />
TRANSPORT<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
1. 1. Grundlagen Grundlagen Hygiene<br />
Hygiene<br />
(Informationen zur Umsetzung im Merkblatt „Hygieneplan“)<br />
� Basierend auf den Rechtsvorschriften müssen Maßnahmen zur Vermeidung<br />
von Gesundheitsgefahren für den Konsumenten gemäß der vorgegebenen<br />
Hygienegefahrenanalyse aufrechterhalten und ständig verbessert werden.<br />
� Alle Dienstnehmer einschließlich Eigentümer und Betriebsführer, die mit<br />
frischen Erzeugnissen umgehen, müssen durch qualifizierte Personen eine<br />
Unterweisung der grundsätzlichen und spezifischen Hygiene erhalten und<br />
die erlernten Hygieneanforderungen in der Praxis umsetzen. Die Unterweisungen<br />
sind jährlich und bei neuen betrieblichen Voraussetzungen zu wiederholen.<br />
Ein Teilnahmenachweis ist erforderlich und vom Betrieb aufzuheben.<br />
� Rauchen, Essen, Kaugummi kauen und Trinken sind beschränkt auf ausgewiesene<br />
Bereiche und nicht erlaubt in Bereichen, in denen Produkte gehandhabt<br />
oder gelagert werden. Ausgenommen hiervon ist Trinkwasser.<br />
� Die zur Verfügung gestellten Aushänge zur Hygiene müssen gut sichtbar<br />
angebracht werden.<br />
� Es muss gewährleistet sein, dass alle Dienstnehmer Zugang zu hygienischen<br />
Toiletten und Waschanlagen haben. Diese dürfen sich nicht direkt zu den<br />
Bereichen öffnen, in denen Produkte gehandhabt werden, es sei denn, die<br />
Tür schließt automatisch. In der Nähe der Toiletten müssen Einrichtungen<br />
zum Händewaschen und -desinfizieren, unparfümierte Seifen sowie hygienische<br />
Möglichkeiten zum Trocknen der Hände (so nah wie möglich und ohne<br />
Möglichkeit der Kreuzkontamination), z.B. Papiereinmalhandtücher, verfügbar<br />
sein.<br />
� Die Toiletten müssen für Erntearbeiter innerhalb von 500 Meter bzw. sieben<br />
Minuten verfügbar sein. Für den Fall, dass eine Arbeitskraft selbständig,<br />
d.h. alleine arbeitet, darf die Toilette auch weiter als 500 Meter entfernt<br />
sein. Allerdings muss der Arbeitskraft dann ein geeignetes Transportmittel<br />
zur Verfügung stehen.<br />
� Mitarbeiter müssen ihre Hände waschen: vor dem Beginn der Arbeit, nach<br />
jedem Toilettenbesuch, nach Gebrauch eines Papier-/Stofftaschentuches,<br />
nach Handhabung verunreinigten Materials, nach dem Rauchen, Essen oder<br />
Trinken, nach Pausen und vor der Rückkehr zur Arbeit und jeglichen anderen<br />
Zeiten, wenn die Hände eine Quelle für Verunreinigungen geworden<br />
sein könnten.<br />
� Hinweise zum Händewaschen müssen sichtbar sein und eindeutige Anweisungen<br />
enthalten, dass die Hände vor der Handhabung von Produkten gewaschen<br />
werden müssen.<br />
Nachweis<br />
Nachweis<br />
� Aufzeichnungsblatt<br />
„Gefahrenanalyse Lebensmittelsicherheit“<br />
� Aufzeichnungsblatt<br />
„Bestätigung Grundunterweisungen“<br />
(z.B. Hygiene bzw.<br />
Sicherheitsunterweisung<br />
Pflanzenschutz)<br />
� Hygieneplan, Piktogramme<br />
zur persönlichen Hygiene,<br />
Verhaltensregeln<br />
� Aushang<br />
„Persönliche Hygiene“<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 26 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
2. 2. Hygiene Hygiene allgemein – Ernte Ernte (u.a. (u.a. Verpacken Verpacken am am Feld)<br />
Feld)<br />
Der Betriebsführer oder eine andere benannte Person hat eine Gefahrenanalyse<br />
in Bezug auf sämtliche Hygieneaspekte der Erntetätigkeit und innerbetriebliche<br />
Transportprozesse durchzuführen, welche jährlich auf den<br />
aktuellsten Stand gebracht werden muss.<br />
Auf diese Hygienegefahrenanalyse aufbauend ist vom Verantwortlichen eine<br />
dokumentierte Verfahrensanweisung für den Betrieb zu erstellen und umzusetzen,<br />
wobei folgende Inhalte berücksichtigt werden müssen:<br />
� Reinigung (Reinigungs- und Desinfektionsplan zur Vorbeugung von<br />
Verunreinigungen der Produkte) und Wartung von wiederverwendbaren<br />
Erntebehältern, manuellen Erntegeräten (Scheren, Messer<br />
etc.) und Erntemaschinen. Beispielsweise fordern auch die EG-<br />
Vermarktungsnormen dies, dass wiederverwendbare Kunststoffkisten<br />
und Verpackungsmaterialien neuwertig und sauber sein müssen.<br />
� Geschütze Lagerung von Verpackungsmaterialien, so dass eine<br />
Kontaminierung durch Nagetiere, Wildvögel, Schädlinge, etc. sowie<br />
physikalische und chemische Gefahren vermieden werden.<br />
� Pack- und Lagerhallen sowie Lagerplätze am Feld mit bereits verpackter<br />
Ware müssen sauber gehalten werden und einen ausreichenden<br />
Schutz vor Schädlingen bieten.<br />
� Alle am Feld verpackten Produkte müssen vor Verunreinigungen<br />
geschützt werden.<br />
� Teile von Verpackungsmaterialien und andere, nicht vom Produkt<br />
stammende Abfälle, müssen vom Feld entfernt werden.<br />
� Sämtliche Transportbehelfe (Anhänger, etc.), die bei Erntearbeiten<br />
zum Einsatz kommen, müssen gewartet und nach Bedarf gereinigt<br />
verwendet werden.<br />
� Behälter für Frischeprodukte dürfen ausschließlich für Frischeprodukte<br />
genutzt werden.<br />
� Eis oder Wasser, welches am Erntestandort benutzt wird, muss aus<br />
Trinkwasser hergestellt werden bzw. Trinkwasserqualität haben und<br />
unter Beachtung hygienischer Aspekte gehandhabt werden, um eine<br />
Verunreinigung der Produkte zu vermeiden.<br />
� Reinigungs- und Schmiermittel müssen in gekennzeichneten Räumen,<br />
getrennt von Räumen in denen die Produkte abgepackt werden,<br />
aufbewahrt werden, um chemische Verunreinigungen zu vermeiden.<br />
Nachweis<br />
Nachweis<br />
� Aufzeichnungsblatt „GefahrenanalyseLebensmittelsicherheit“<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 27 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
3. 3. Teil: Teil: PRODUKTBEHANDLUNG<br />
PRODUKTBEHANDLUNG<br />
Die folgenden Punkte betreffen landwirtschaftliche Betriebe, welche die Produkte im Anschluss<br />
an die Ernte weiterbearbeiten (Nacherntebehandlung, Sortieren, Waschen, Abpacken, Lagern,<br />
etc.).<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
1. 1. Hygiene Hygiene – Produktbehandlung<br />
Produktbehandlung<br />
� Der Betriebsführer oder eine andere benannte Person hat eine Gefahrenanalyse<br />
in Bezug auf sämtliche Hygieneaspekte der Produktbehandlung durchzuführen,<br />
welche jährlich auf den aktuellsten Stand gebracht werden muss.<br />
� Auf diese Hygienegefahrenanalyse aufbauend, ist eine dokumentierte Verfahrensanweisung<br />
für den Betrieb zu erstellen und umzusetzen.<br />
� Sämtliche für die Produktbehandlung, -verarbeitung und -lagerung relevanten<br />
Hallen und Räumlichkeiten sowie die betreffenden Nebenräume müssen<br />
sich in einem guten baulichen Zustand befinden. Der bauliche Zustand<br />
muss den Zugang von Nagetieren und Vögeln verhindern und eine ordnungsgemäße<br />
Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung<br />
ermöglichen. Einrichtungen (Fußböden, Wände, etc.) und<br />
Ausstattungen (Maschinen, Paletten, etc.), welche in den Bereich Produktbehandlung<br />
fallen, müssen gesäubert und instandgehalten werden, um Verunreinigungen<br />
der Produkte zu vermeiden.<br />
� Reinigungs- und Schmiermittel, welche mit den Produkten in Kontakt<br />
kommen, müssen für den Gebrauch in der Lebensmittelindustrie geeignet<br />
sein.<br />
� In den Bereichen der Produktbehandlung müssen bruchsichere Lampen oder<br />
Lampen mit einem schützenden Aufsatz verwendet werden.<br />
� Es muss schriftliche Anweisungen geben, wie die Mitarbeiter mit zerbrochenem<br />
Glas bzw. Hartplastik umzugehen haben.<br />
� Der Zugang von Haustieren ist in diesem Bereich verboten.<br />
� Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel müssen gegen Kontaminationen (z.B.<br />
Verpackungsmaterial) und Verunreinigungen (z.B. durch Schädlinge,<br />
Schadnager, Vögel oder sonstige Tiere) geschützt sein bzw. ist dies durch<br />
geeignete Maßnahmen zu verhindern.<br />
� Es ist eine fortlaufende Schadnager- und Schädlingsbekämpfung durchzuführen<br />
und zu dokumentieren (Fangzahlen bzw. Köderverbrauch). Zusätzlich<br />
ist ein Plan der Köderstellen anzufertigen.<br />
Nachweis<br />
Nachweis<br />
� Aufzeichnungsblatt „Gefahrenanalyse<br />
Lebensmittelsicherheit“<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 28 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
2. 2. Waschwasser Waschwasser für für Ernteprodukte<br />
Ernteprodukte<br />
Für die Reinigung der Produkte darf nur Wasser der öffentlichen Trinkwasserversorgung<br />
verwendet werden bzw. muss das verwendete Waschwasser<br />
den Vorgaben der Trinkwasserverordnung (BGBl. II Nr. 304/2001 idgF)<br />
entsprechen.<br />
3. 3. Nacherntebehandlung<br />
Nacherntebehandlung<br />
� Eine Nacherntebehandlung, sofern gesetzlich zugelassen, ist erlaubt, wenn<br />
alle Pflanzenschutzmaßnahmen dokumentiert sind. In den Aufzeichnungen<br />
müssen Ort, Charge, Kulturart, Ausbringungsdatum, Grund der Ausbringung<br />
(z.B. Keimhemmung), Handelsname, Art und Menge des Behandlungsmittels,<br />
Ausbringungstechnik und Name des ausbringenden Mitarbeiters<br />
(sofern nicht Betriebsführer) aufgeführt werden. Sofern Wasser dazu<br />
benötigt wird, muss es den Kriterien für Ernteprodukte entsprechen (siehe<br />
vorherigen Pkt. 2).<br />
4. 4. Betriebsfremde Betriebsfremde Personen Personen<br />
Personen<br />
� Alle Besucher müssen über die relevanten Hygieneanforderungen am Betrieb<br />
informiert werden, z.B. durch Aushang.<br />
Nachweis<br />
Nachweis<br />
� Bei Eigenversorgung:<br />
jährliche Untersuchung<br />
des Wassers auf bakteriologischeUnbedenklichkeit.<br />
Aufzeichnung<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnung blatt<br />
� Aufzeichnungsblatt<br />
„Nacherntebehandlung“<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 29 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
4. 4. Zusätzliche Zusätzliche Kriterien Kriterien für für Speis Speiseerdäpfel<br />
Speis eerdäpfel<br />
Der Grundstein für qualitativ hochwertige Speiseerdäpfel wird beim Landwirt gelegt. Er kann<br />
u.a. durch geeignete Sortenwahl, Düngung und schonende Behandlung bei der Ernte großen Einfluss<br />
auf die Qualität nehmen. Für die Produktion von Speiseerdäpfel für das AMA-Gütesiegel<br />
sind deshalb qualitätsverbessernde Maßnahmen notwendig. Mit besonderer Sorgfalt ist dabei die<br />
N-Düngung zu bemessen, da dies die unmittelbare Qualität unmittelbar beeinflusst. Als Ergänzung<br />
zu der geltenden Maßnahmen zur Integrierten Produktion (ÖPUL) müssen dafür folgende<br />
Kriterien eingehalten werden:<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
1. 1. Allgemein<br />
Allgemein<br />
� Sämtliche Speise- und Speisefrüherdäpfelflächen des Betriebes müssen gemäß<br />
den AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> bewirtschaftet werden.<br />
2. 2. Standorte Standorte<br />
Standorte<br />
� Das ganzjährige Offenhalten des Bodens ist verboten.<br />
3. 3. Fruchtfolge Fruchtfolge (Ausnahme (Ausnahme Früh Früherdäpfel<br />
Früh Früherdäpfel<br />
erdäpfel) erdäpfel<br />
� Es ist eine mindestens 4-jährige Fruchtfolge einzuhalten.<br />
� Eine 3-jährige Fruchtfolge ist nur in Verbindung mit dem Anbau einer nematodenresistenten<br />
Sorte (mindestens gegen Pathotyp Ro 1) oder bei Verwendung<br />
von 100%ig nematodenuntersuchtem Pflanzgut möglich. Engere<br />
Fruchtfolgen sind auch mit ausgleichenden Maßnahmen nicht zugelassen.<br />
4. 4. Düngung Düngung und und Bewässerung<br />
Bewässerung<br />
Bewässerung<br />
4.1 N-Düngung – nach Leguminosenanbau<br />
� Nach einem ein- oder mehrjährigen Anbau von Leguminosen (auch als Gemenge),<br />
müssen zur Bemessung der N-Düngung die „Richtlinien zur sachgerechten<br />
Düngung“ (SGD) des BMLFUW idgF (siehe<br />
www.lebensministerium.at) berücksichtigt werden. In der Tabelle „Bewertung<br />
der Ernterückstände und Vorfruchtwirkung“ sind für die verschiedenen<br />
Anbauformen von Leguminosen die Stickstoffmengen angegeben. Der<br />
Mittelwert davon ist bei der Berechnung der Stickstoffdüngung zu berücksichtigen.<br />
Aufzeichnung<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnung latt<br />
� Fruchtfolgeschema<br />
Aufzeichnung<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnung blatt blatt<br />
� Eintragungen zur Fruchtfolge<br />
� Bei 3-jährigen Fruchtfolgen<br />
ist eine Überprüfung<br />
der angebauten Sorte notwendig.<br />
Aufzeichnungen<br />
Aufzeichnungen<br />
Aufzeichnungen<br />
� Schlagkartei<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 30 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
4.2 N-Düngung Verteilung<br />
� Die Richtlinien für die sachgerechte Düngung (SGD) des BMLFUW in der<br />
aktuellen Auflage sind einzuhalten.<br />
� N-Gaben über 100 kg in schnell wirkender Form sind zu teilen (SGD,<br />
6. Auflage, Seite 25).<br />
� Auf ebenen, mittelschweren und schweren Böden (Tongehalt des Bodens<br />
über 15%) kann der Stickstoff in einer Gabe verabreicht werden<br />
(SGD, 6. Auflage, Seite 25).<br />
� Nach dem Stadium „Knollenansatz“ (kurz vor dem Schließen der Stauden<br />
in den Reihen) – DC 40 – darf keine N-Gabe mehr erfolgen.<br />
4.3 N-Düngung Stallmist<br />
� Aufgrund der unkalkulierbaren Stickstoffnachlieferung und Wirkung des<br />
Stallmistes, ist eine direkte Ausbringung zum Anbau nicht zulässig. Stallmist<br />
darf nur im Herbst mit einer maximalen Menge von 300 dt/ha ausgebracht<br />
werden. Zu berücksichtigen ist dabei die Einhaltung der Guten Agrarpraxis<br />
(kein Ausbringen auf wassergesättigten, überschwemmten, von einer geschlossenen<br />
Schneedecke überzogenen Böden und gefrorene Böden mit einer<br />
Hangneigung über 20%).<br />
4.4 Beregnung<br />
� Eine einzelne Bewässerungsmaßnahme darf 35 Millimeter nicht überschreiten.<br />
Die nächste Beregnung darf frühestens sieben Tage danach durchgeführt<br />
werden.<br />
� Alle Bewässerungsmaßnahmen müssen in der Schlagkartei verzeichnet werden.<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 31 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
Neben den IP-Maßnahmen sowie den dazu beschriebenen Präzisierungen gelten folgende qualitätsverbessernde<br />
Maßnahmen für die Erzeugung von Speiseerdäpfel:<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
5. 5. Sorten Sorten Sorten und und Pflanzgut<br />
Pflanzgut<br />
5.1 Sorten<br />
� Die angebaute Sorte muss in der österreichischen Sortenliste idgF (siehe<br />
www.ages.at) angeführt sein. Sorten, welche nicht in der österreichischen<br />
Sortenliste angeführt sind, müssen zumindest in einem anderen Mitgliedsland<br />
der EU zugelassen sein.<br />
� Die Sorte ist mit dem AMA-Gütesiegel-Abnehmer für die jeweilige Saison<br />
abzustimmen. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Verwendungszweck<br />
(Kochtyp), Eignung (Speiseerdäpfel), Reifezeit (früh, mittel,<br />
spät), Beschädigungsempfindlichkeit, Lagereigenschaften (bei späten), Nematodenresistenz.<br />
5.2 Pflanzgut<br />
� Es muss sortenreines Pflanzgut verwendet werden.<br />
� Nach der Ernte muss eine sortenreine Lagerung in den Kisten gewährleistet<br />
sein.<br />
6. 6. Produktbehandlung<br />
Produktbehandlung<br />
6.1 Rückverfolgbarkeit/Kennzeichnung der Kisten<br />
� Die für das AMA-Gütesiegel produzierten Speiseerdäpfel sind getrennt von<br />
der übrigen Ware (z.B. Pflanz- und/oder Stärkeerdäpfel) und richtig gekennzeichnet<br />
(siehe nächsten Pkt.; Rückverfolgbarkeit) zu lagern.<br />
� Um eine nachweisliche Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, müssen alle<br />
Kisten mit einem Kistenzettel bei der Ernte direkt am Feld gekennzeichnet<br />
werden. Bei einer direkten Lieferung der Kisten vom Feld zum Großhändler<br />
ist ein Begleitdokument ausreichend. Nach der Anlieferung sind diese Kisten<br />
sofort nach der Warenübergabe im Großhandel zu kennzeichnen.<br />
� Kistenzettel und/oder Begleitdokument sind mit folgenden Inhalten zu<br />
kennzeichnen: Name und Betriebsnummer des Erzeugers, Schlagnummer<br />
und/oder -name, Sorte und Kochtyp, Erntedatum, evtl. Keimhemmungsdatum<br />
und AMA-Gütesiegel-Abnehmer.<br />
� Es wird ausdrücklich empfohlen, den Kistenzettel im Format A6 zu verwenden<br />
und diesen auf der breiteren Seitenfläche der Kiste oben links anzubringen.<br />
� Auf dem weiteren Weg zum Großhandel darf keine Umkennzeichnung dieser<br />
Kisten vorgenommen werden. Bis zur Übergabe an den Großhändler ist<br />
diese Verantwortung vom Landwirt zu übernehmen.<br />
Probennahme<br />
Probennahme<br />
� Saatgutanhänger bzw.<br />
Lieferschein<br />
� Besteht der Verdacht,<br />
dass die angegebene Sorte<br />
nicht mit der in den Kisten<br />
übereinstimmt, muss<br />
eine Probe für eine Sortenechtheitsuntersuchung<br />
gezogen und im Labor<br />
analysiert werden.<br />
Probenahme<br />
Probenahme<br />
� Besteht der Verdacht,<br />
dass eine Sortenvermischung<br />
vorliegt, muss eine<br />
Probe für eine Sortenreinheitsuntersuchunggezogen<br />
und im Labor analysiert<br />
werden.<br />
Besichtigung<br />
Besichtigung<br />
� Besichtigung, ob die Beschriftung<br />
der Kisten<br />
richtig vorgenommen und<br />
nicht manipuliert wurde.<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 32 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />
ANFORDERUNGEN<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
6.2 Keimhemmung<br />
� Um überflüssige Applikationen zu vermeiden, ist eine eventuelle Anwendung<br />
von chemischen Keimhemmungsmitteln am landwirtschaftlichen Betrieb<br />
vor der Lieferung an den Abnehmer (z.B. Verpackungsbetrieb, Vermarkter,<br />
Großhändler) auf dem Kistenzettel zu vermerken, so dass dieser<br />
über eine schon getätigte Maßnahme informiert ist.<br />
� Zusätzlich ist die Maßnahme in den Aufzeichnungsblättern zu vermerken.<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
Aufzeichnungsblatt<br />
� Aufzeichnungsblatt<br />
„Nacherntebehandlung“<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 33 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ C. Freiwilliges Modul<br />
C. Freiwilliges Freiwilliges Modul<br />
Modul<br />
ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
1. 1. Allgemeines Allgemeines<br />
Allgemeines<br />
� Zusätzlich zu den einzuhaltenden Kriterien der Kapitel A und B, können<br />
in den folgenden freiwilligen Modulen weitere qualitätsrelevante<br />
Produktionsweisen gewählt werden.<br />
� Wird das AMA-Gütesiegel mit einer qualitätsrelevanten Produktionsweise<br />
wie z.B. „Gentechnikfrei erzeugt“ vom teilnehmenden Betrieb<br />
ausgelobt, sind ausschließlich Produkte zu verwenden, die den Anforderungen<br />
dieses Standards inkl. der betroffenen Module entsprechen.<br />
� Werden die landwirtschaftlichen <strong>Produktionsbestimmungen</strong> als<br />
Grundlage für darauf aufbauende neue bzw. noch nicht in dieser<br />
Richtlinie angeführte freiwillige Module herangezogen, bedarf dies der<br />
schriftlichen Zustimmung der AMA Marketing.<br />
� Diese freiwilligen zusätzlichen Anforderungen sind nach erfolgter Risikobewertung<br />
der Betriebe in regelmäßigen Abständen bzw. aufgrund<br />
rechtlicher Vorgaben zu kontrollieren.<br />
2. 2. Modul Modul „Gentechnikf<br />
„Gentechnikfrei „Gentechnikf<br />
„Gentechnikfrei<br />
rei erzeugt“ erzeugt“ oder oder „ohne „ohne Gentechnik“<br />
Gentechnik“<br />
� Im Zuge der gentechnikfreien Produktion ist die Richtlinie zur „Gentechnikfreien<br />
Produktion“ von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung<br />
des Österreichischen Lebensmittelbuches idgF sowie deren Kontrollvorgaben<br />
einzuhalten.<br />
Die Auslobung nachfolgend angeführter<br />
Module soll dazu beitragen<br />
den Konsumenten besondere Produktionsweisen<br />
nahezubringen.<br />
Die Risikobewertung hat durch<br />
die Kontrollstelle zu erfolgen.<br />
Der Betrieb darf z.B. keine gentechnisch<br />
veränderten Sorten,<br />
Dünger, etc. einsetzen.<br />
Erfolgt eine Kennzeichnung, dann<br />
wird empfohlen, das Zeichen der<br />
ARGE Gentechnikfrei zu verwenden<br />
und deren Vorgaben einzuhalten.<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 34 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ D. Empfehlungen<br />
D. Empfehlungen Empfehlungen und und weitergehen weitergehende weitergehen de Informationen<br />
Informationen<br />
Diese Empfehlungen sind auch Bestandteil der Vor-Ort-Kontrolle (Empfehlungen aus der Original<br />
GLOBALG.A.P. Checkliste), werden jedoch keine unmittelbare Auswirkung auf die Bewertung<br />
des Betriebes haben.<br />
1. 1. Landwirtschaft Landwirtschaft und und Gartenbau Gartenbau allg allgemein allg emein<br />
Bei Substraten, welche im geschützten Anbau verwendet werden, sollte die natürliche Herkunft bis zu ihrem Ursprung<br />
rückverfolgbar sein (durch Aufzeichnungen, Dokumente) und sie sollten nicht von ausgewiesenen Naturschutzgebieten<br />
stammen.<br />
Zugekauftes Saatgut sollte nach bestimmten Kriterien (Gesundheitszustand, Mangelsymptome, etc.) durch ein dokumentiertes<br />
Kontrollsystem bewertet werden.<br />
Durch Begleitdokumente (Tabellen etc.) sollten die Gehalte an eventuellen Schwermetallen der gekauften Mineraldünger<br />
(N, P, K, Mg, etc.) belegt werden können.<br />
Das Bewässerungswasser sollte jährlich in einem dafür akkreditierten Labor analysiert werden.<br />
Berechnungen zum Bewässerungsbedarf sollten gestützt auf Datenaufzeichnungen, z.B. Regenmesser, bei Substraten<br />
Entwässerungsrinnen, Verdunstungsmesser, Tensiometer und Bodenkarten verfügbar sein. Die Daten können auf<br />
regionaler Ebene erfasst werden.<br />
Es soll einen schriftlichen Plan (Wassernutzungskonzept) geben, welcher das Ziel verfolgt, den Gebrauch von Wasser<br />
auf dem Betrieb zu optimieren. Dies kann entweder ein individueller oder ein regionaler Plan sein, sofern der<br />
Betrieb einbezogen und/oder in diesem Plan berücksichtigt ist.<br />
Ergänzend zu den Anforderungen der Richtlinie zur Integrierten Produktion. sollte die Analyse des Bewässerungswassers<br />
im Labor mikrobiologische Verunreinigungen, chemische Schadstoffe sowie Schwermetalle berücksichtigen.<br />
Bei abweichenden Ergebnissen sollte der Erzeuger korrigierende Schritte einleiten.<br />
2. 2. Hygieneempfehlung<br />
Die Hygieneschulungen (Anweisungen) sollen sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Die Anweisungen<br />
werden von qualifiziertem Personal (Hygienebeauftragter, Qualitätsmanager usw.) als Hygieneschulungskurs gegeben.<br />
Alle neuen Arbeitskräfte sollen diese Anweisungen erhalten. Die Schulungen und die Anweisungen sollen dokumentiert<br />
werden.<br />
Alle Arbeitskräfte sollen Oberbekleidung (z.B. Kittel, Schürzen, Ärmel, Handschuhe) tragen, welche sauber und<br />
gemäß der Hygienegefahrenanalyse für diesen Zweck geeignet sind. Dies ist abhängig vom Produkt und Arbeitsvorgang.<br />
Für die Dienstnehmer sollen Umkleideräume zum Wechseln der Kleidung vorhanden sein und von diesen genutzt<br />
werden. Ebenso sollten dort Aufbewahrungsmöglichkeiten (z.B. Spind) zum Schutz der persönlichen Gegenstände<br />
der Arbeitskräfte bereitgestellt werden.<br />
Die Fußböden sollten so ausgestattet sein, dass eine Entwässerung möglich ist.<br />
Innerbetriebliche Transportmittel sollten gewartet werden, um Produktverunreinigungen zu vermeiden. Rauchemissionen<br />
bedürfen einer besonderen Aufmerksamkeit. Gabelstapler und andere angetriebene Transportfahrzeuge sollten<br />
elektrisch oder mit Gas betrieben werden.<br />
Das Waschwasser für die Ernteprodukte sollte in einem nach ISO 17025 akkreditierten Labor analysiert werden.<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 35 von 44
Landwirtschaftliche <strong>Produktionsbestimmungen</strong> D. Empfehlungen<br />
3. 3. Abfall Abfallstoffe Abfall Abfallstoffe<br />
stoffe, stoffe , Umwelt Umwelt, Umwelt<br />
, Energienutzung<br />
Ein Maßnahmenplan zur Vermeidung und Verminderung von Abfall und Umweltverschmutzungen sollte am Betrieb<br />
vorhanden sein und in der Praxis umgesetzt werden.<br />
Es sollte Aufzeichnungen zum Energieverbrauch geben, die dem Landwirt aufzeigen, wo und wie Energie auf dem<br />
Betrieb verbraucht wird. Zum Beispiel sollen Ausrüstungsgegenstände des landwirtschaftlichen Betriebes mit optimalen<br />
Energieverbrauchswerten ausgewählt und gewartet werden. Der Gebrauch von nichterneuerbaren Energiequellen<br />
soll auf ein Minimum reduziert werden.<br />
Jegliche Lagerbewegungen der Ware sollten gesteuert und verwaltet werden, um die maximale Produktqualität und<br />
Sicherheit zu gewährleisten.<br />
4. 4. Sicherheit Sicherheit und und Gesundheit Gesundheit am am am Arbeitsplatz<br />
Arbeitsplatz<br />
Alle Dienstnehmer, welche mit chemischen Pflanzenschutzmitteln in Kontakt kommen, sollten einmal jährlich einen<br />
ärztlichen Gesundheitscheck wahrnehmen, der den nationalen und länderspezifischen Anforderungen entspricht.<br />
Die Nutzung der Ergebnisse geschieht in Einklang mit den Bestimmungen zum Datenschutz.<br />
Betreffend der Sicherheit und Gesundheit sollten regelmäßig Mitarbeiterbesprechungen durchgeführt werden, damit<br />
sich der Betriebsführer ein Bild über die Zufriedenheit der Mitarbeiter machen kann, eventuelle Verbesserungsvorschläge<br />
entgegennimmt und für die Zukunft umsetzt. Die Diskussionen sollen offen geführt werden, d.h ohne Angst<br />
vor Einschüchterung oder Benachteiligung.<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 36 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Anhang<br />
Anhang Anhang 1: 1: Fachgremium<br />
Fachgremium<br />
a) Das Fachgremium ist zuständig für die Erstellung, Änderung und Freigabe<br />
des speziellen Teils der Richtlinie, für fachspezifische Auslegungen<br />
des Sanktionskatalogs und für die Behandlung von Beschwerden<br />
gegen die Verhängung von Sanktionen. Weiters ist das Fachgremium<br />
für die Festlegung einer Begrenzung von neuen Erzeugerverträgen verantwortlich.<br />
b) Die Sitzungen des Fachgremiums sind im Bedarfsfall, jedoch mindestens<br />
einmal jährlich, abzuhalten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.<br />
c) Dieses Fachgremium setzt sich aus Teilnehmern folgender Bereiche<br />
zusammen:<br />
� drei Lizenznehmer aus dem Lebensmitteleinzelhandel,<br />
� drei Lizenznehmer aus dem jeweiligen Großhandel, wobei<br />
sich ihr Stimmrecht ausschließlich auf den von ihnen vertretenen<br />
Produktionsbereich erstreckt,<br />
� drei Vertreter des jeweiligen landwirtschaftlichen Produktionsbereichs,<br />
die zugleich Teilnehmer am jeweiligen<br />
AMA-Produktionsprogramm sein müssen, wobei sich ihr<br />
Stimmrecht ausschließlich auf den von ihnen vertretenen<br />
Produktionsbereich erstreckt sowie dem<br />
� Leiter des Qualitätsmanagements der AMA Marketing.<br />
d) Die Vorsitzführung und Einladung der Teilnehmer unter Angabe der<br />
Tagesordnungspunkte obliegt der AMA Marketing. Jeder der nominierten<br />
Teilnehmer sorgt gegebenenfalls für die Entsendung von Ersatzteilnehmern.<br />
Eine Delegation des Stimmrechts ist innerhalb des jeweiligen<br />
Bereiches zulässig. Je nach Bedarf kann sich das Fachgremium<br />
zusätzlicher Experten bedienen; diesen kommt jedoch kein Stimmrecht<br />
zu.<br />
e) Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit sowie<br />
zusätzlich zumindest eines Vertreters der unter lit. c genannten<br />
vier Bereiche erforderlich. Im Fall von Beschwerden gegen Sanktionen<br />
sowie der Festlegung einer Begrenzung von neuen Erzeugerverträgen<br />
kommt dem gemäß lit. c Ziffer 4 entsandten Vertreter kein Stimmrecht<br />
zu.<br />
f) Der Lizenznehmer kann sich im Falle erfolgter Verhängung von Sanktionen<br />
innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab deren Zustellung an dieses<br />
Fachgremium wenden, indem er einen begründeten, schriftlichen<br />
Einspruch an die AMA Marketing mit dem Ersuchen, das Fachgremium<br />
zu befassen, einbringt.<br />
Zuständigkeit<br />
Fachgremiumssitzung<br />
Vertreter<br />
Verfahren<br />
Beschlussfassung<br />
Einspruchsfrist<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 37 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Anhang<br />
g) Die AMA Marketing wird die gemäß lit. c nominierten Vertreter vom<br />
Einspruch informieren und zur Beschlussfassung einladen. Das Fachgremium<br />
wird nur zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen,<br />
wenn<br />
1. ein bestimmter Sachverhalt zum ersten Mal auftritt oder<br />
2. eine Abweichung vom Sanktionskatalog notwendig erscheint oder<br />
3. eine Abänderung des speziellen Teils der Richtlinie beantragt<br />
wurde.<br />
Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung regelmäßig im Umlaufverfahren.<br />
h) Im Falle der Einberufung des Fachgremiums hat der Einspruchswerber<br />
das Recht auf Anhörung, aber kein Stimmrecht. Der Einspruch hat<br />
keine aufschiebende Wirkung.<br />
i) Ein vom Fachgremium gem. lit. g gefasster Beschluss kann vom Vertreter<br />
gem. lit. c Ziffer 4 beim übergeordneten Lenkungsgremium für<br />
das Qualitätsmanagement der AMA Marketing angefochten werden.<br />
Behandlung von<br />
Einsprüchen<br />
keine<br />
aufschiebende<br />
Wirkung<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 38 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Anhang<br />
Anhang Anhang 2: 2: Auswahl Auswahl relevanter relevanter rech rechtlicher rech licher Bestimmungen<br />
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden nur die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen ausgewählt,<br />
die jeweils in ihrer letzten Fassung (zgd = zuletzt geändert durch) angeführt werden.<br />
Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit und dient lediglich<br />
zur Information der Teilnehmer (Stand der folgenden Auflistung: 21. Dezember <strong>2011</strong>).<br />
Düngemittel<br />
Düngemittel<br />
� Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zgd BGBl. I Nr. 87/2005<br />
� Düngemittelverordnung 2004, BGBl. II Nr. 100/2004, zgd BGBl. II Nr. 162/2010<br />
Pflanzenschutz<br />
Pflanzenschutz<br />
� Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999, zgd BGBl. I Nr. 87/2005<br />
� Pflanzenschutzgesetz <strong>2011</strong>, BGBl. I Nr. 10/<strong>2011</strong><br />
� Pflanzenschutzverordnung <strong>2011</strong>, BGBl. II Nr. 299/<strong>2011</strong><br />
Pflanzenschutzmittel<br />
Pflanzenschutzmittel<br />
� Pflanzenschutzmittelgesetz <strong>2011</strong>, BGBl. I Nr. 10/<strong>2011</strong><br />
Pflanzgut<br />
Pflanzgut<br />
� Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, zgd BGBl. I Nr. 86/2009<br />
� Pflanzgutverordnung 1997, BGBl. II Nr. 425/1997, zgd BGBl. II Nr. 37/2006<br />
Saatgut<br />
Saatgut<br />
� Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, zgd BGBl. I Nr. 83/2004<br />
� Saatgutverordnung 2006, BGBl. II Nr. 417/2006, zgd BGBl. I Nr. 171/<strong>2011</strong><br />
Umweltrecht<br />
Umweltrecht<br />
� Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zgd BGBl. I Nr. 15/<strong>2011</strong><br />
� Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zgd BGBl. I Nr. 9/<strong>2011</strong><br />
Gesundheitsrecht, Gesundheitsrecht, Lebensmittelrech<br />
Lebensmittelrecht<br />
Lebensmittelrech<br />
Lebensmittelrech<br />
� Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zgd<br />
BGBl. II Nr. 125/<strong>2011</strong><br />
� Vermarktungsnormengesetz – VNG, BGBl. I Nr. 111/2010<br />
� Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />
über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 431/2010<br />
� Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für<br />
Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994, zgd BGBl. I Nr. 68/2007<br />
� Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, zgd BGBl. II Nr. 121/2007<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 39 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Anhang<br />
� Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerte-Verordnung - SchäHöV, BGBl. II Nr. 441/2002,<br />
zgd BGBl. II Nr. 68/2008<br />
� Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zgd BGBl I Nr. 88/2009<br />
� Chemikalienverordnung 1999, BGBl. Nr. 208/1989, zgd BGBl. II Nr. 393/2008<br />
� Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003<br />
� Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999, zgd BGBl. II Nr. 289/2005<br />
� Verordnung über die Anpassung der Kennzeichnung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel<br />
und Schädlingsbekämpfungsmittel und über die Begasung mit Giften, BGBl.<br />
Nr. 178/1990<br />
� Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die<br />
Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür<br />
Die rechtlichen Bestimmungen sind im Internet unter www.ris.bka.gv.at, die Richtlinien und<br />
Merkblätter der AMA Marketing unter www.ama-marketing.at abrufbar.<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 40 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Anhang<br />
Raum für Notizen<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 41 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Anhang<br />
Raum für Notizen<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 42 von 44
AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Anhang<br />
Raum für Notizen<br />
<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 43 von 44
Impressum:<br />
Medieninhaber und Hersteller: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH<br />
A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a,<br />
Tel. 01/33151-0, Fax 01/33151-4925<br />
© 2012 by Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH, <strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong> /2012<br />
www.ama-marketing.at<br />
Gestaltung und Fotos: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH<br />
Kopie Kopie und und Verteilung Verteilung nur nur in in unveränderter unveränderter Form Form erlaubt!<br />
erlaubt!