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AMAGAP Produktionsbestimmungen OGK Version Jänner 2011 5 ...

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Teil Teil des des AMA AMA-Gütesiegelprogramms<br />

AMA Gütesiegelprogramms<br />

„Obst, „Obst, Gemüse Gemüse und und Speise Speiseerdäpfel<br />

Speise<br />

erdäpfel erdäpfel“ erdäpfel<br />

AMA-Gütesiegel-Richtlinie<br />

Obst – Gemüse – Speiseerdäpfel<br />

(AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong>)<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/2012<br />

© Copyright<br />

Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH.<br />

A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Vorwort<br />

Vorwort<br />

Vorwort<br />

Die vorliegende Richtlinie beschreibt ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für die landwirtschaftliche<br />

Produktion von Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel. Die Bestimmungen bilden einen<br />

Teil des integrierten Qualitätsmanagementsystems AMA-Gütesiegelprogramm „Obst, Gemüse<br />

und Speiseerdäpfel“.<br />

Die AMA AMA-Prod AMA Prod <strong>Produktionsbestimmungen</strong> uktionsbestimmungen „ „Obst, „ Gemüse und Speiseerdäpfel“ “ “ verfolgen folgende<br />

Zi Ziele Zi le le: le<br />

� Die Eigenkontrollmaßnahmen für Landwirtschaft und Gartenbau zu forcieren und weiter zu<br />

entwickeln.<br />

� Die hohe Qualität durch definierte Bedingungen in der Basisproduktion Landwirtschaft sicherzustellen.<br />

� Größtmögliche Sicherheit durch konsequente Vorgangsweise in der Pflanzenschutzmittelanwendung<br />

und Rückstandsanalytik sowie bei der Betriebshygiene.<br />

� Gesicherte und transparente Herkunft.<br />

� Stärkung und Ausbau des Vertrauens der Konsumenten durch unabhängige Kontrollen.<br />

Diese <strong>Produktionsbestimmungen</strong> entsprechen dem internationalen Standard GLOBALG.A.P.<br />

(Anerkennung im Benchmarkingverfahren, siehe www.globalgap.org).<br />

Die vorliegenden AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> legen Anforderungen für die am Programm<br />

teilnehmenden Landwirte fest, welche durch Vor-Ort-Kontrollen von akkreditierten Kontrollstellen<br />

sowie regelmäßigen Rückstandsuntersuchungen abgesichert werden.<br />

Die Anforderungen gehen teilweise über die Bestimmungen in den Rechtsvorschriften hinaus<br />

und geben u.a. Hilfestellung für die korrekte Umsetzung der geforderten Rückverfolgbarkeit von<br />

Lebensmitteln.<br />

Die vorliegenden Bestimmungen wurden von der AMA Marketing gemeinsam mit Vertretern von<br />

landwirtschaftlichen Erzeugern, Packstellen sowie dem Lebensmitteleinzelhandel entwickelt<br />

und im zuständigen Fachgremium beschlossen.<br />

Die AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ und das AMA-Gütesiegelprogramm<br />

„Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ sind offen für in- und ausländische Teilnehmer,<br />

sofern sie die Vorgaben erfüllen.<br />

Bei den in diesen Bestimmungen verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte<br />

Form für beide Geschlechter.<br />

Bei Fragen zur Richtlinie stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns über Anregungen zur<br />

Weiterentwicklung und praktischen Umsetzung.<br />

Martin Greßl<br />

Leiter Qualitätsmanagement<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 2 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Ansprechpersonen<br />

Ansprechpersonen<br />

Ansprechpersonen<br />

Sollten Sie Interesse an der Teilnahme am AMA-Gütesiegelprogramm oder Fragen zu den Anforderungen<br />

der Richtlinie und ihrer praktischen Umsetzung haben, dann nehmen Sie bitte mit uns<br />

Kontakt auf.<br />

AMA Marketing GesmbH, A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a<br />

Genia Genia Genia Hauer Hauer<br />

Hauer<br />

genia.hauer@ama.gv.at<br />

Tel.: 01/33151 - 4575<br />

Fax: 01/33151 - 4925<br />

bei Fragen zur Kontrollkoordination und zu generellen Anforderungen<br />

Stefan Stefan Kunze Kunze<br />

Kunze<br />

stefan.kunze@ama.gv.at<br />

Tel.: 01/33151 - 4920<br />

Fax: 01/33151 - 4925<br />

bei Fragen zur Richtlinie, korrekten Umsetzung und deren Kontrolle<br />

sowie diesbezüglichen Schulungen<br />

Birgit Birgit Birgit Federler<br />

Federler<br />

birgit.federler@ama.gv.at<br />

Tel.: 01/33151 - 4492<br />

Fax: 01/33151 - 4925<br />

bei allgemeinen Fragen zur Teilnahme, vertraglichen Einbindung<br />

und ggf. Änderungen zum bestehenden Vertrag (Sekretariat)<br />

Unter www.ama www.ama-marketing.at<br />

www.ama marketing.at in der Rubrik „Qualität und Sicherheit” finden Sie all unsere Qualitätsrichtlinien,<br />

Umsetzungshilfen bzw. Merkblätter sowie Informationen zum Lizenzvertrag und<br />

zur Zeichenverwendung.<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 3 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

VORWORT VORWORT................................................................................................................................................<br />

2<br />

ANSPRECHPERSONEN ANSPRECHPERSONEN ............................................................................................................................. 3<br />

INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS ............................................................................................................................ 4<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNI<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNI .................................................................................................................... 5<br />

DEFINITIONEN DEFINITIONEN ......................................................................................................................................... 6<br />

A. A. GENERELLE GENERELLE ANFORDE ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDE RUNGEN .......................................................................................................... 7<br />

1. GELTUNGSBEREICH ........................................................................................................................................ 7<br />

2. TEILNAHMEBEDINGUNGEN .............................................................................................................................. 8<br />

3. KENNZEICHNUNG UND AUSLOBUNG ................................................................................................................. 8<br />

4. HERKUNFT ..................................................................................................................................................... 9<br />

5. DOKUMENTATION ......................................................................................................................................... 10<br />

6. NACHVOLLZIEHBARKEIT ............................................................................................................................... 10<br />

7. KONTROLLEN ............................................................................................................................................... 11<br />

8. SONSTIGES ................................................................................................................................................... 14<br />

B. B. SPEZIELLE SPEZIELLE ANFORDE ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDE RUNGEN .......................................................................................................... 15<br />

1. TEIL: LANDWIRTSCHAFT ......................................................................................................................... 15<br />

2. TEIL: ERNTE UND TRANSPORT ............................................................................................................... 26<br />

3. TEIL: PRODUKTBEHANDLUNG ................................................................................................................ 28<br />

4. ZUSÄTZLICHE KRITERIEN FÜR SPEISEERDÄPFEL ............................................................................................. 30<br />

C. C. FREIWILLIGES FREIWILLIGES MODU MODUL MODU ...................................................................................................................... 34<br />

1. ALLGEMEINES .............................................................................................................................................. 34<br />

2. MODUL „GENTECHNIKFREI ERZEUGT“ ODER „OHNE GENTECHNIK“ ................................................................ 34<br />

D. D. EMPFEHLUNGEN EMPFEHLUNGEN UND UND WEITERGEHENDE WEITERGEHENDE INFORM INFORMATIONEN<br />

INFORM INFORMATIONEN<br />

ATIONEN ............................................................ 35<br />

1. LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU ALLGEMEIN ............................................................................................ 35<br />

2. HYGIENEEMPFEHLUNG ................................................................................................................................. 35<br />

3. ABFALLSTOFFE, UMWELT, ENERGIENUTZUNG................................................................................................. 36<br />

4. SICHERHEIT UND GESUNDHEIT AM ARBEITSPLATZ .......................................................................................... 36<br />

ANHANG ANHANG 1: 1: FACHGREMIU<br />

FACHGREMIUM FACHGREMIU ................................................................................................................... 37<br />

ANHANG ANHANG ANHANG 2: 2: AUSWAHL AUSWAHL AUSWAHL RE RELEVANTER RE RE LEVANTER RECHTLICHER RECHTLICHER BESTIMMUNGEN<br />

BESTIMMUNGEN BESTIMMUNGEN ................................................ 39<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 4 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Abkürzungsverzeichnis<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

AMAG.A.P..................................... AMA AMA AMA Gute Agrar Praxis<br />

AMA Marketing ............................. Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH. (System-<br />

betreiber/Lizenzgeber)<br />

AT ................................................. Länderkennung für „Österreich“ gemäß EN 23166<br />

BGBl ............................................. Bundesgesetzbl bl blatt bl<br />

BMLFUW ...................................... Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft<br />

EK ................................................. Eigenkontrolle<br />

GGN ................................................ GLOBALG.A.P. Nummer<br />

GLOBALG.A.P. ............................. GLOBAL Good Agricultural Practice<br />

idgF ............................................... in der gültigen Fassung<br />

IP .................................................. Integrierte Produktion<br />

LFBIS ............................................ Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem<br />

N ................................................... Stickstoff (Nitrogenium)<br />

Nmin ............................................. Stickstoff (Nitrogenium) mineralisch<br />

ÖPUL ............................................ Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltge-<br />

rechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schüt-<br />

zenden Landwirtschaft<br />

QM ................................................ Qualitätsmanagement<br />

VO (EG) ........................................ Verordnung der Europäischen Gemeinschaft<br />

VOK .............................................. Vor-Ort-Kontrolle<br />

zgd ................................................. zuletzt geändert durch<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 5 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Definitionen<br />

Definitionen<br />

Definitionen<br />

(1) Die GLOBALG.A.P. Nummer (kurz GGN) wird von GLOBALG.A.P.<br />

zur eindeutigen Identifikation des Erzeugers vergeben. Die GGN kann<br />

auf dem Produkt nur im Zusammenhang mit AMAG.A.P. bzw.<br />

GLOBALG.A.P. sowie einem gültigen Zertifikat angegeben werden.<br />

(2) Der Erzeuger ist eine Person (Einzelperson) oder eine Gesellschaft,<br />

die für die Produktion der Produkte, je nach Produktbereich, rechtlich<br />

verantwortlich ist, und welche die rechtliche Verantwortung für die<br />

verkauften Produkte dieses landwirtschaftlichen Betriebs trägt. In dieser<br />

Richtlinie werden teilweise auch die Begriffe Landwirt, Gärtner<br />

oder Betriebsführer dafür verwendet.<br />

(3) Dienstnehmer sind die jeweiligen Angestellten (Mitarbeiter) am landwirtschaftlichen<br />

Betrieb.<br />

(4) Unter Zertifizierung versteht man alle Aktivitäten, welche zum Ausstellen<br />

eines Zertifikates gemäß der EN 45011 oder des ISO/IEC Guide<br />

65 zur Produktzertifizierung führen. Die AMAG.A.P. Zertifizierung<br />

umfasst kontrollierte Produktionsprozesse landwirtschaftlicher Erzeugnisse.<br />

Diese deckt Obst und Gemüse ab, das als Lebensmittel bestimmt<br />

ist, nicht jedoch aus Wildwuchs geerntete bzw. ausschließlich<br />

für medizinische oder aromatische Zwecke verwendete Pflanzen.<br />

(5) Ein Erzeuger, der für Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel zertifiziert<br />

werden will, muss 100 % der anwendbaren kritischen Musskriterien<br />

und 95 % der anwendbaren nichtkritischen Musskriterien erfüllen.<br />

Empfehlungen (bei GLOBALGAP sogenanntes „should“) werden auch<br />

kontrolliert, haben jedoch keine Auswirkung auf die Beurteilung.<br />

HK: Hauptkriterium (bei GLOBALGAP sogenanntes „major must“)<br />

von denen 100% erfüllt werden müssen.<br />

NK: Nebenkriterium (bei GLOBALGAP sogenanntes „minor must“)<br />

von denen 95% erfüllt werden müssen.<br />

GGN<br />

Erzeuger<br />

Dienstnehmer<br />

Zertifizierung<br />

Erfüllungskriterien<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 6 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ A. Generelle Anforderungen<br />

A. Generelle Generelle Anforderungen<br />

Anforderungen<br />

1. 1. Geltungsbere<br />

Geltungsbereich<br />

Geltungsbere ich<br />

1.1 Die AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> für „Obst, Gemüse und<br />

Speiseerdäpfel“ geben die für den Landwirt und Gärtner wesentlichen<br />

Kriterien wieder und sind als Teil eines betriebsübergreifenden<br />

(integrierten) Qualitätssicherungssystems anzusehen (siehe<br />

Abbildung 1). Die Kriterien basieren auf dem Anforderungskatalog<br />

der Integrierten Produktion im Rahmen des österreichischen<br />

Umweltprogrammes ÖPUL sowie dem internationalen Standard<br />

GLOBALG.A.P. (=AMAG.A.P. = anerkannter GLOBALG.A.P.<br />

Standard). Nachgelagerte Stufen (z.B. Packstellen) bzw. Qualitätsprogramme,<br />

die auf diesen landwirtschaftlichen Bestimmungen<br />

aufbauen (z.B. AMA-Gütesiegel), regeln in weiterer Folge die<br />

Kriterien in den anderen Vermarktungsstufen. Der Geltungsbereich<br />

umfasst neben Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel auch<br />

Champignons.<br />

Saat- und Pflanzgut<br />

Landwirtschaftlicher<br />

Erzeugerbetrieb<br />

Packstelle<br />

Zentrallager/<br />

Verteilerzentrum<br />

Abbildung 1: Integrierte Qualitätssicherung und Geltungsbereich<br />

Landw. <strong>Produktionsbestimmungen</strong><br />

„Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel“<br />

(Kapitel B.4)<br />

Landw. <strong>Produktionsbestimmungen</strong><br />

„Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel“<br />

AMA-Gütesiegel-Richtlinie<br />

„Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel“<br />

AMA-Gütesiegel-Richtlinie<br />

„Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel“<br />

1.2 Die vollständige und korrekte Dokumentation der Produktion und<br />

Eigenkontrolle liegt in der Verantwortung des Betriebsführers.<br />

Teil einer<br />

integrierten Qualitätssicherung<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 7 von 44<br />

Geltungsbereich<br />

Verantwortlichkeit


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ A. Generelle Anforderungen<br />

1.3 Für die Teilnahme an den AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> „Obst,<br />

Gemüse und Speiseerdäpfel“ gelten für die Stufe der landwirtschaftlichen<br />

Erzeugung neben den generellen Anforderungen auch<br />

die speziellen Anforderungen des Kapitels B. Zusätzlich zu den<br />

verbindlichen Kriterien der Kapitel A und B kann das in Kapitel<br />

C angebotene freiwillige Modul „Gentechnikfrei erzeugt“ oder<br />

„ohne Gentechnik“ gewählt werden.<br />

2. 2. Teilnahmebedingun<br />

Teilnahmebedingungen<br />

Teilnahmebedingun gen<br />

2.1 Um Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel im Rahmen dieses AMA-<br />

Gütesiegelprogramms vermarkten zu können, sind folgende Verträge<br />

erforderlich:<br />

• Abschluss eines Erzeugervertrages zwischen Landwirt und<br />

AMA Marketing (inkl. Übermittlung des ausgefüllten Betriebserhebungsbogens),<br />

• Abschluss eines Kontrollvertrages zwischen Landwirt und<br />

einer von der AMA Marketing zugelassenen Kontrollstelle.<br />

2.2 Für die erste sowie weitere Lieferungen im Rahmen des AMA-<br />

Gütesiegelprogramms sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:<br />

• Die schriftliche Verständigung und der Erhalt des von der<br />

AMA Marketing unterfertigten Erzeugervertrages.<br />

• Positiver Abschluss einer Erstkontrolle (AMAG.A.P. Zertifkat).<br />

• Die Produkte müssen die entsprechende Kennzeichnung<br />

gemäß dieser <strong>Produktionsbestimmungen</strong> aufweisen.<br />

• Ein vollständig ausgefülltes Begleitdokument ist zu verwenden<br />

(Details siehe Pkt. 13, B Spezielle Anforderungen, 1. Teil).<br />

3. 3. Kennzeichnung Kennzeichnung und und Auslobung Auslobung<br />

Auslobung<br />

3.1 Betriebe, die Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel mit dem AMA-<br />

Gütesiegel kennzeichnen oder vermarkten wollen, müssen das<br />

Recht zur Führung des AMA-Gütesiegels in Form eines gültigen<br />

Lizenzvertrages mit der AMA Marketing erworben haben. Landwirtschaftliche<br />

Betriebe, die einen gültigen Erzeugervertrag,<br />

jedoch keinen Lizenzvertrag mit der AMA Marketing abgeschlossen<br />

haben, sind zur Führung des AMA-Gütesiegels nicht berechtigt.<br />

3.2 GLOBALG.A.P. und AMAG.A.P. als Wort, Marke oder Logo darf<br />

niemals auf dem Endprodukt, auf der Verkaufsverpackung oder<br />

am Verkaufsort aufscheinen. Auch auf Briefpapier oder sonstiger<br />

Geschäftskorrespondenz sind diese Angaben nicht zulässig. Auf<br />

dem Lieferschein, vorausgesetzt alle angeführten Produkte sind<br />

generelle und<br />

spezielle Anforderungen<br />

Teilnahme durch<br />

Verträge<br />

Lieferberechtigung<br />

Zeichen-<br />

verwendung<br />

AMAG.A.P.<br />

Kennzeichnung<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 8 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ A. Generelle Anforderungen<br />

zertifiziert, sollten diese Wortlaute bzw. Logos durchaus angeführt<br />

werden. Sind zudem auch nichtzertifizierte Produkte am Lieferschein,<br />

so muss der Wortlaut bzw. das Logo dem jeweiligen zertifizierten<br />

Produkt zugeordnet werden.<br />

3.3 Angaben, die die Qualität oder Eigenschaften der nach den AMA-<br />

<strong>Produktionsbestimmungen</strong> „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“<br />

erzeugten Produkte betreffen, sind nur – unter Ausschluss jeglicher<br />

Irreführungseignung 1 – zulässig, wenn alle Be- und Verarbeitungsstufen<br />

sowie der Handel in einem nachvollziehbaren Qualitäts-<br />

und Kontrollsystem eingebunden sind und den jeweiligen<br />

spezifischen Anforderungen entsprechen.<br />

4. 4. Herkunft<br />

Herkunft<br />

4.1 Werden die Produkte im Rahmen des AMA-Gütesiegelprogramms<br />

„Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ vermarktet,<br />

müssen sich alle folgenden Stufen in der im AMA-Gütesiegel<br />

angeführten Region befinden:<br />

Saat Saat---- Saat Saat und und und und Pflanzgut Pflanzgut Pflanzgut Pflanzgut<br />

Region Region Region Region (Land) (Land) (Land) (Land)<br />

Anbau Anbau Anbau Anbau und und und und Ernte Ernte Ernte Ernte<br />

Region Region Region Region (Land) (Land) (Land) (Land)<br />

Sortierung Sortierung Sortierung Sortierung und und und und Abp Abpaaaackung Abp Abp ckung ckung ckung Region Region Region Region (Land) (Land) (Land) (Land)<br />

Hinweis: Da die Herstellung des Saat- und Pflanzgutes von<br />

gewissen Sorten weltweit nur mehr von einigen wenigen Konzernen<br />

durchgeführt wird, kann von dieser Vorgabe abgewichen<br />

werden.<br />

Vermeidung von<br />

Irreführung<br />

Herkunfts-<br />

definition<br />

1 Beachten Sie unter anderem Artikel 2 der „Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der<br />

Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür“ sowie § 5<br />

LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz)!<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 9 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ A. Generelle Anforderungen<br />

5. 5. Dokumentation<br />

Dokumentation<br />

5.1 Die Einhaltung und Nachvollziehbarkeit der AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong><br />

werden durch Dokumentationen und Kontrollen<br />

gewährleistet. Neben den allgemeinen Betriebsdaten vom Betriebserhebungsbogen<br />

bzw. Erzeugervertrag sind die jeweiligen<br />

Vorgaben zur Dokumentation dem Kapitel „Spezielle Anforderungen“<br />

zu entnehmen.<br />

5.2 Im Sinne der Sorgfalts- und Nachweispflicht sind alle Dokumente<br />

grundsätzlich drei Jahre lang aufzubewahren. Sollten in den<br />

Rechtsvorschriften oder in den speziellen Anforderungen dieser<br />

AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> längere Fristen vorgegeben<br />

werden, sind diese einzuhalten.<br />

5.3 Die geforderten Dokumente müssen nicht in Papierform vorliegen,<br />

sondern können auch in elektronischer Form geführt werden. Sie<br />

sind jedoch zeitaktuell zu führen und haben auf Verlangen des<br />

Kontrollorganes abruf- und ausdruckbar zu sein.<br />

6. 6. Nachvollziehbarkeit<br />

Nachvollziehbarkeit<br />

6.1 Die Dokumente müssen so ausgefüllt sein, dass jederzeit eine<br />

lückenlose Nachvollziehbarkeit und eindeutige Zuordenbarkeit<br />

der Produkte gewährleistet ist.<br />

Vorgaben im<br />

Kapitel „Spezielle<br />

Anforderungen“<br />

dreijährige Aufbewahrungsfrist<br />

elektronische<br />

Dokumentation<br />

Identifizierbarkeit<br />

und Nachvollziehbarkeit<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 10 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ A. Generelle Anforderungen<br />

7. 7. Kontrollen<br />

Kontrollen<br />

7.1 7.1 7.1 Kontrollsystematik<br />

Kontrollsystematik<br />

Kontrollsystematik<br />

7.1.1 Für das AMA-Gütesiegelprogramm „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“<br />

und für diese AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> gilt eine<br />

dreistufige Kontrolle, welche in der folgenden Kontrollpyramide<br />

dargestellt ist:<br />

von AMA Marketing<br />

beauftragt<br />

vom landwirtschaftlichen Betrieb<br />

bzw. Lizenznehmer<br />

beauftragt<br />

7.2 7.2 Eigenkontrollen<br />

Eigenkontrollen<br />

Überkontrollen<br />

externe<br />

Kontrollen<br />

Eigenkontrollen<br />

Abbildung 2: Kontrollpyramide<br />

Kontrolle der Kontrolle,<br />

Systemevaluierung<br />

Kontrollen durch unabhängige<br />

von der AMA Marketing zugelassene<br />

Kontrollstellen/Labors<br />

Kontrollen, die vom Betrieb<br />

selbst durchzuführen bzw.<br />

zu beauftragen sind<br />

7.2.1 Der Landwirt hat als Vertragspartner zu gewährleisten, dass er die<br />

eigenen Kontrollaufgaben sorgfältig wahrnimmt, die am Betrieb<br />

tätigen Personen ordnungsgemäß einschult (mittels Aufzeichnungen<br />

glaubhaft darzulegen) und somit eine richtlinienkonforme<br />

Umsetzung der AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> sicherstellt.<br />

7.2.2 Der Landwirt hat im Rahmen einer zu dokumentierenden Eigenkontrolle<br />

die Einhaltung der speziellen Anforderungen regelmäßig,<br />

mindestens jedoch einmal jährlich zu überprüfen. Für die<br />

Dokumentation wird dem Teilnehmer eine Eigenkontrollcheckliste,<br />

die sogenannte Selbsteinschätzungsliste, jährlich zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

Dreistufige<br />

Kontrolle<br />

Verantwortung<br />

Eigenkontrollen<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 11 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ A. Generelle Anforderungen<br />

7.3 7.3 7.3 Externe Externe Kontrollen Kontrollen<br />

Kontrollen<br />

7.3.1 Jeder Landwirt hat vor Vertragsabschluss mit einer von der AMA<br />

Marketing zugelassenen Kontrollstelle (akkreditiert nach EN<br />

ISO/IEC 45011 bzw. EN ISO/IEC 17065, scope AMAG.A.P. und<br />

GLOBALG.A.P.) einen Kontrollvertrag über die jährlich durchzuführende<br />

externe Betriebskontrolle abzuschließen. Diese Kontrollstelle<br />

überprüft die Einhaltung der AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong><br />

im Bereich der im Erzeugervertrag angeführten<br />

Produktionszweige anhand einer vorgegebenen Checkliste. Die<br />

Vor-Ort-Kontrolle muss alle Standorte, Produkte und Verfahren im<br />

Zertifizierungsumfang abdecken. Dazu sind vom Landwirt alle<br />

Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen, die notwendig sind,<br />

um die Einhaltung der AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> überprüfen<br />

zu können.<br />

7.3.2 Eine Erstkontrolle ist bei erstmaliger Beantragung einer<br />

AMAG.A.P. Zertifizierung, der Erweiterung des Zertifikats um ein<br />

oder mehrere Produkte bzw. bei einem Kontrollstellenwechsel<br />

erforderlich. Die Erstkontrolle wird so wie die jährliche Vor-Ort-<br />

Kontrolle durchgeführt und kann als solche für das laufende Kalenderjahr<br />

anerkannt werden. Bei der Erstkontrolle müssen vollständige<br />

Aufzeichnungen mindestens drei Monate rückwirkend<br />

vorhanden sein. Alle registrierten Standorte, Produkte, Ernteaktivitäten<br />

sowie die Produkthandhabung müssen vollständig überprüft<br />

werden, bevor ein Zertifikat ausgestellt werden kann.<br />

7.3.3 Einmal jährlich wird mit dem Registrierungsantrag die aktuelle<br />

Situation des Betriebes erhoben. Sollten sich danach wesentliche<br />

Änderungen am Betrieb ergeben, ist dies der Kontrollstelle und<br />

der AMA Marketing umgehend formlos mitzuteilen.<br />

7.3.4 Zukünftig wird der Betrieb mindestens einmal jährlich von Kontrolloren<br />

der zugelassenen Kontrollstellen im Rahmen des AMA-<br />

Produktionsprogrammes aufgesucht. Es wird geprüft, ob etwaige<br />

Korrekturmaßnahmen umgesetzt wurden und weiterhin die Vorschriften<br />

der AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> erfüllt werden. Die<br />

von der Kontrollstelle festgestellten Mängel müssen unverzüglich<br />

bzw. gegebenenfalls innerhalb der im Informationsschreiben<br />

genannten Fristen abgestellt werden.<br />

Externe<br />

Betriebskontrolle<br />

Erstkontrolle<br />

jährliche<br />

Registrierung<br />

Folge-<br />

kontrollen<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 12 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ A. Generelle Anforderungen<br />

7.3.5 Bei jeder externen Betriebskontrolle wird vom Kontrollorgan ein<br />

Prüfbericht erstellt, wobei der kontrollierte Betrieb eine Durchschrift<br />

oder Kopie erhält. Der Prüfbericht muss neben den festgestellten<br />

Abweichungen auch die vom Landwirt zu ergreifenden<br />

Korrekturmaßnahmen und gegebenenfalls eine Frist für deren<br />

Umsetzung enthalten. In diesem Zusammenhang können auch<br />

kostenpflichtige Nachkontrollen festgelegt werden.<br />

7.3.6 Auf der Grundlage des Prüfberichts erhält der Landwirt bei Abweichungen<br />

ein Schreiben zum Kontrollergebnis mit einer Sanktionseinstufung.<br />

Darin werden alle Maßnahmen angeführt, die<br />

zukünftig einzuhalten sind, um eine Bewirtschaftung gemäß den<br />

Anforderungen der AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> sicherzustellen.<br />

7.3.7 Korrekturmaßnahmen sind, wenn vorgegeben, innerhalb der Frist,<br />

ansonsten immer umgehend umzusetzen.<br />

7.3.8 Wenn die Anforderungen des AMA-Produktionsprogrammes erfüllt<br />

sind, erhält der Landwirt für seine angemeldeten Produkte<br />

ein Zertifikat, auf dem die Gültigkeitsdauer sowie der Bereich<br />

(Kultur, Produkthandhabungsschritte) ausgewiesen sind. Bei einer<br />

Aussetzung oder Entzug des Zertifikates, ist eine Lieferung im<br />

Rahmen des AMA-Gütesiegelprogrammes nicht mehr zulässig.<br />

7.3.9 Der Erzeuger kann seine Produkte von mehreren akkreditierten<br />

Stellen nach verschiedenen Optionen (z. B. AMAG.A.P. und<br />

GLOBALG.A.P.-Gruppenzertifizierung) zertifizieren lassen. Innerhalb<br />

einer Kultur ist jedoch nur eine Zertifzierungsoption<br />

zulässig. Wenn ein Erzeuger mehrere Produktrichtungen und/oder<br />

Produktgruppen zertifizieren lassen möchte bzw. mehreren Erzeugergruppen<br />

angehört, kann er dafür unterschiedliche Zertifizierungsstellen<br />

beauftragen.<br />

Prüfbericht<br />

Kontrollergebnis<br />

Korrekturmaßnahmen<br />

Zertifikat<br />

Zertifikat nach<br />

zwei Optionen<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 13 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ A. Generelle Anforderungen<br />

7.4 7.4 Überkontrollen<br />

Überkontrollen<br />

7.4.1 Jeder Landwirt hat ferner der AMA Marketing bzw. einer von ihr<br />

beauftragten Überkontrollstelle die Möglichkeit einer uneingeschränkten<br />

Kontrolle zu gestatten. Der für die Kontrolle<br />

erforderliche Zugang zu den Produktionsstätten, Lagern und Dokumenten<br />

etc. ist zu gestatten.<br />

7.4.2 Im Rahmen der von der AMA Marketing beauftragten Überkontrollen<br />

können auch Proben gezogen werden.<br />

8. 8. Sonstiges<br />

Sonstiges<br />

8.1 Grundvoraussetzung für die Produktion ist die Einhaltung der<br />

rechtlichen Bestimmungen. Die AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong><br />

bauen auf den Rechtsvorschriften auf, besonders wichtige rechtliche<br />

Bestimmungen sind in den AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong><br />

festgehalten. Sollten neue Rechtsvorschriften strenger sein als die<br />

Vorgaben dieser AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong>, sind die neuen<br />

Rechtsvorschriften jedenfalls einzuhalten. Werden Abweichungen<br />

festgestellt, kann die AMA Marketing Korrekturmaßnahmen bzw.<br />

Sanktionen gemäß Erzeugervertrag verhängen.<br />

8.2 Im Falle eines von der AMA Marketing anerkannten Qualitätsprogramms<br />

kann auch dann das AMA-Gütesiegel vergeben werden,<br />

wenn einzelne Kriterien des eingereichten Programms nicht mit<br />

den spezifischen Richtlinien ident sind, aber andere Maßnahmen<br />

gewährleisten, dass das Endprodukt mindestens den in den spezifischen<br />

Richtlinien dargelegten Anforderungen gleichwertig ist<br />

und den Qualitätsansprüchen der Konsumenten gerecht wird.<br />

8.3 Änderungen der AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> können nur<br />

nach Beschlussfassung im Fachgremium gemäß Anhang 1 vorgenommen<br />

werden. Beschlüsse des Fachgremiums, die den Inhalt<br />

der AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> betreffen, gelten als Teil der<br />

AMA-Produktions-bestimmungen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des<br />

Inkrafttretens (laut Beschluss) vom Teilnehmer einzuhalten bzw.<br />

umzusetzen. Diese Beschlüsse werden periodisch in die AMA-<br />

<strong>Produktionsbestimmungen</strong> eingearbeitet. Nach der offiziellen<br />

Genehmigung wird den Teilnehmern eine neue <strong>Version</strong> zur<br />

Kenntnis gebracht.<br />

Überkontrolle<br />

Probenziehung<br />

Einhaltung der<br />

rechtlichen<br />

Bestimmungen<br />

Anerkannte Qualitätsprogramme<br />

Änderungen der<br />

AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong><br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 14 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

B. B. Spezielle Anforderungen<br />

nforderungen<br />

Als Mindestanforderung gelten die Maß Maßnahmen Maß<br />

nahmen zur zur zur Integrierten Integrierten Pr Pro- Pr o<br />

duktion duktion im Rahmen des Förderungsprogramms des Bundesministeriums<br />

für Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft<br />

(BMLFUW), kurz ÖPUL in der jeweils geltenden Fassung.<br />

Für teilnehmende Biobetriebe ist die Mindestanforderung durch den<br />

Bio-Betriebsmittelkatalog der INFOXGEN geregelt.<br />

Es müssen sämtliche Flächen einer angemeldeten Kultur des Betriebes<br />

gemäß den landwirtschaftlichen <strong>Produktionsbestimmungen</strong> bewirtschaftet<br />

werden.<br />

Darüber hinaus gelten folgende Regelungen für die landwirtschaftliche<br />

Erzeugung von Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel:<br />

1. 1. Teil: Teil: Teil: LANDWIRTSCHAFT<br />

LANDWIRTSCHAFT<br />

Grundlage der<br />

Richtlinien<br />

weitere Prüfinhalte<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

1. 1. Standorte<br />

Standorte<br />

� Zur Kennzeichnung der Felder, Glashäuser und der für die Produkthandhabung<br />

genutzten Hofgebäude muss am landwirtschaftlichen Betrieb ein sichtbares System<br />

vorhanden sein (z.B. Nummerierung).<br />

� Im Vorfeld einer Erstkontrolle ist eine Gefahrenanalyse für alle angemeldeten<br />

Standorte erforderlich, um festzustellen, ob alle Standorte entsprechend geeignet<br />

sind. Die Gefahrenanalyse muss jährlich überprüft werden und muss geänderte<br />

Gefahren und die Nutzung neuer Flächen berücksichtigen.<br />

� Bodentyp, Erosion, Grundwasserqualität, Höhe des Grundwasserspiegels, frühere<br />

Nutzung des Standortes, Schädlinge, Krankheiten, Einfluss auf und von angrenzenden<br />

Flächen müssen auf dem Aufzeichnungsblatt ausgewertet und darauf<br />

aufbauend die weitere Vorgehensweise belegt werden (Bestätigung, dass der in<br />

Frage kommende Standort für die Produktion geeignet ist).<br />

2. 2. Auslagerung Auslagerung eines eines Arbeitsschrittes<br />

Arbeitsschrittes<br />

Arbeitsschrittes<br />

� Übernimmt ein Dritter Tätigkeiten (z.B. Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln),<br />

die in den Anforderungsbereich dieser <strong>Produktionsbestimmungen</strong> fallen,<br />

dann ist der für diese Arbeit Beauftragte über die Anforderungen zu informieren.<br />

Der Landwirt hat auf die Einhaltung der <strong>Produktionsbestimmungen</strong> im Zuge der<br />

durchgeführten Arbeiten zu achten.<br />

Nachweis<br />

Nachweis<br />

Bei der Kontrolle müssen<br />

eine aktuell geführte<br />

Schlagkartei und ein Flächen-/Gebäudeplanaufliegen.<br />

Die einzelnen Flächen/Gebäude<br />

müssen<br />

eindeutig identifiziert werden<br />

können.<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

� Aufzeichnungsblatt<br />

„Gefahrenanalyse Neue<br />

Standorte“<br />

Dokument<br />

Dokument<br />

� „Auslagerung von Arbeitsschritten“<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 15 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

� Die laut dem Dokument „Auslagerung von Produktions- und Arbeitsschritten“<br />

formulierten Anforderungen an Subunternehmer sind einzuhalten.<br />

� Wenn die Aufzeichnungen über die Düngemittelanwendung (organisch, anorganisch)<br />

und/oder Pflanzenschutz aufweisen, dass die technisch verantwortliche<br />

Person ein externer Berater ist, muss nachgewiesen werden, dass diese Person<br />

kompetent ist. Hierzu dienen offizielle Qualifikationen oder Schulungen, es sei<br />

denn, die Person ist von einer kompetenten Stelle für diese Tätigkeit angestellt<br />

(z.B. Pflanzenschutzmittelfirma, Düngemittelhersteller).<br />

3. 3. Substrate Substrate – geschützter geschützter geschützter Anbau<br />

Anbau<br />

Wenn die Substrate auf chemischem Wege für eine Wiederverwendung sterilisiert<br />

werden, müssen genaue Aufzeichnungen über Ort der Behandlung, Datum,<br />

Art der eingesetzten Chemikalie, Methode der Sterilisation, die durchführende<br />

Person und die Wartezeit bis zum Aussäen/Pflanzen gemacht werden.<br />

4. 4. Pflanzgut<br />

Pflanzgut<br />

� Pflanzgut-Begleitdokumente (z.B. Lieferscheine) sind mindestens drei Jahre<br />

aufzubewahren.<br />

� Bei zugekauftem Pflanzgut muss dokumentiert werden, dass es hinsichtlich seiner<br />

Gesundheit amtlich untersucht wurde.<br />

� Die Gesundheit des Pflanzgutes muss bei eigener Vermehrung ständig überprüft<br />

und aufgezeichnet werden. Bei mangelndem Gesundheitszustand müssen Korrekturmaßnahmen<br />

eingeleitet und dokumentiert werden. Zusätzlich ist die Saatgutbehandlung<br />

zu dokumentieren (z.B. bei Selbstbeizung).<br />

� Aufzeichnungen/Unterlagen zu Aussaat- und Pflanzmethoden, -mengen und<br />

-terminen müssen zeitaktuell geführt werden und verfügbar sein.<br />

Aufzeichnung<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnung blatt<br />

Nachweis, Nachweis, Nachweis, Aufzeichnung<br />

Aufzeichnungs-<br />

Aufzeichnung sblatt<br />

latt latt<br />

� Saatgutanhänger bzw.<br />

Lieferschein/Rechnung<br />

� Pflanzenpass (EU) bzw.<br />

Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses<br />

(Drittländer)<br />

� Kontrolle der Aufzeichnungen<br />

hinsichtlich Gesundheitszustand<br />

und<br />

Mangelsymptomen sowie<br />

dazugehörige Korrekturmaßnahmen.Aufzeichnungsblatt<br />

„Kontrollsystem Privat-<br />

und Eigenvermehrung“<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 16 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

5. 5. Düngung Düngung und und und Bewässerung<br />

Bewässerung<br />

5.1 5.1 Organischer Organischer Dünger<br />

Dünger<br />

� Organische Dünger müssen korrekt gelagert werden (Vorgaben des Aktionsprogrammes<br />

Nitratschutz müssen befolgt werden).<br />

� Für zugekaufte Komposte muss ein Untersuchungszeugnis vorliegen.<br />

� Der Nährstoffgehalt von organischen Düngern ist bei der Kalkulation des Mineraldüngereinsatzes<br />

zu berücksichtigen.<br />

� Bei organischem Dünger (Wirtschaftsdünger und Kompost) ist es notwendig,<br />

über Aufzeichnungen bzw. Dokumente zu belegen, dass folgende mögliche Gefahren<br />

bedacht wurden: Übertragung von Krankheiten, Verunreinigung durch<br />

Unkrautsamen, Kompostierungsmethode, etc.<br />

� Die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (Gülle, Jauche, Frischmist) als Kopfdüngung<br />

ist bei Obst und Gemüse vom Anbau bis zur Ernte (bei mehrjährigen<br />

Kulturen bis zur letzten Ernte des jeweiligen Jahres) nicht zulässig.<br />

5.2 5.2 Düngung/Aufzeichnungen<br />

Düngung/Aufzeichnungen<br />

� Alle Düngungsmaßnahmen (Boden- wie Blattdüngung) müssen in der Schlagkartei<br />

verzeichnet werden. In den Aufzeichnungen müssen neben Ort, Ausbringungsdatum,<br />

Art und Menge des Düngers auch Ausbringungsmethoden und ausbringende<br />

Person (sofern nicht Betriebsführer) aufgeführt werden.<br />

� Es muss eine Bestandesliste der am Betrieb gelagerten Mineraldünger geführt<br />

werden, welche im Falle von Veränderungen alle drei Monate zu aktualisieren<br />

ist.<br />

5.3 5.3 Düngerlagerung<br />

Düngerlagerung<br />

� Mineraldünger müssen trocken, gut durchlüftet und getrennt von anderen Materialien<br />

(Pflanzenschutzmittel, Pflanzgut und Frischprodukte) gelagert werden.<br />

Wenn Düngemittel, die zusammen mit Pflanzenschutzmitteln ausgebracht werden<br />

(wie z.B. Mikronährstoffe oder Blattdünger) in einem abgedichteten Container<br />

verpackt sind, können sie zusammen mit Pflanzenschutzmitteln gelagert<br />

werden.<br />

� Bezüglich einer nicht überdachten Düngelagerungsstelle können auf Basis einer<br />

Gefahrenanalyse (Düngerart, Witterungsbedingungen, zeitweiser Lagerung)<br />

Kunststoffabdeckungen verwendet werden. Keine direkte Lagerung auf dem<br />

Erdboden; Calciumoxide und -sulfate (z.B. Kalkdünger) können vor dem Streuen<br />

auf dem Feld gelagert werden.<br />

� Die Gefahr einer Umwelt- und Gewässerbelastung durch nicht sachgemäße Lagerung<br />

der Dünger muss ausgeschlossen werden.<br />

� Eventuelle Gefahrenbereiche sind zu kennzeichnen.<br />

Nachweis<br />

Nachweis<br />

� Aufzeichnung der Wirtschaftsdüngerausbringung<br />

(Zeitpunkt, etc.)<br />

� Richtlinien für die<br />

sachgerechte Düngung<br />

(Nährstoffgehalte von<br />

Wirtschaftsdüngern aus<br />

der Tierhaltung)<br />

� Aufzeichnungsblatt<br />

„Gefahrenanalyse Organische<br />

Düngemittel“<br />

Keine Ausbringung im Produktionszeitraum,<br />

damit<br />

das spätere Erntegut nicht<br />

mit Wirtschaftsdünger in<br />

Kontakt kommt.<br />

Aufzeichnung<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnung blatt<br />

� Überprüfung der<br />

Schlagkartei und Bestandesliste<br />

� Aufzeichnungsblatt<br />

„Bestandesliste Düngemittel“<br />

Besichtigung<br />

Besichtigung<br />

� Überprüfung, ob die<br />

formalen und baulichen<br />

Voraussetzungen vorhanden<br />

sind.<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 17 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

5.4 5.4 Düngerausbringung<br />

Düngerausbringung<br />

� Die Geräte zur Ausbringung müssen eine sachgerechte Mengenbemessung und<br />

Verteilung gewährleisten.<br />

5.5 5.5 Bewäs Bewässerungswasser<br />

Bewäs serungswasser<br />

� Unbehandeltes Abwasser darf nicht zur Bewässerung eingesetzt werden.<br />

� Eine jährliche Gefahrenanalyse des Bewässerungswassers muss in Hinblick auf<br />

mikrobiologische, chemische und physikalische Verunreinigungen durchgeführt<br />

werden. Bestandteil der Gefahrenanalyse sollte die Bewässerungsmethode<br />

und die Kultur, die Häufigkeit von Analysen, die Herkunft des Wassers, die<br />

Ursachen und Anfälligkeiten für Verunreinigungen und Drainagewasser der<br />

Wasserquellen und der Umwelt sein.<br />

� Die Wasseranalyse wird mit der in der Gefahrenanalyse zugrunde gelegten<br />

Häufigkeit durchgeführt. Die Gefahrenanalyse berücksichtigt die (besonderen)<br />

Charakteristika der Kultur, mit besonderem Augenmerk auf mikrobiologische<br />

Belastungen.<br />

� Wurden weitere Abweichungen durch die Gefahrenanalyse aufgezeigt, sind<br />

Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.<br />

5.6 5.6 5.6 Weitere Weitere Mikrobiologische Mikrobiologische Gefahren<br />

Gefahren<br />

� Eine Gefahrenanalyse über die Qualität des Wassers, welches für die Pflanzenschutzanwendungen<br />

verwendet wird, muss durchgeführt werden. Bestandteil<br />

der Gefahrenanalyse ist die Herkunft des Wassers, die Art des Pflanzenschutzmittels<br />

(z.B. Herbizid), Zeitpunkt der Anwendung (Entwicklungsstadium der<br />

Kultur) und der Ort der Anwendung (essbarer Teil der Pflanze, andere Teile der<br />

Pflanze, Fläche zwischen den Pflanzen).<br />

� Es müssen angemessene Maßnahmen durchgeführt werden, um mögliche Kontaminationen<br />

auf den Anbauflächen zu reduzieren. Berücksichtigt werden muss<br />

dabei angrenzende Nutztierhaltung, hohe Dichte von Wildtieren auf dem Feld,<br />

Schadnager, Haustiere (eigene, Spaziergänger mit Hunden etc.). Wenn notwendig,<br />

sollten Pufferzonen, physische Barrieren und/oder Zäune eingesetzt werden.<br />

Besichtigung, Besichtigung, Nac Nachweis Nac Nac weis<br />

� Wartungsunterlagen<br />

(Datum und Art der<br />

Wartung), Rechnungen<br />

für Ersatzteile<br />

Aufzeichnung<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnung blatt<br />

� Aufzeichnungsblatt<br />

„Gefahrenanalyse<br />

Wasser“<br />

� Die Empfehlungen für<br />

Bewässerungswasser der<br />

Gefahrenanalyse sind zu<br />

berücksichtigen.<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

� Aufzeichnungsblatt<br />

„Gefahrenanalyse<br />

Wasser“<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 18 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

6. 6. Pflanzenschutz<br />

Pflanzenschutz<br />

6.1 6.1 Pflanzenschutzmittel/Aufzeichnungen<br />

Pflanzenschutzmittel/Aufzeichnungen<br />

� Am landwirtschaftlichen Betrieb muss die aktuelle IP-Mittelliste der erlaubten<br />

Pflanzenschutzmittel aufliegen.<br />

� Alle Pflanzenschutzmaßnahmen müssen in der Schlagkartei verzeichnet werden.<br />

In den Aufzeichnungen müssen neben Ort, Ausbringungsdatum (aktuelles Datum<br />

ggf. letzter Tag der Anwendung, falls diese länger als einen Tag dauert),<br />

Name und Menge des Pflanzenschutzmittels, Art und/oder Sorte des behandelten<br />

Produktes, die Ausbringungsmethode, ausbringende Person (sofern nicht Betriebsführer),<br />

Name der für die Pflanzenschutzempfehlung technisch verantwortliche<br />

Person und die einzuhaltenden Wartezeiten angeführt werden.<br />

� Ist das Wiederbetreten der Kulturen nach Pflanzenschutzmittelanwendungen<br />

gemäß Etikettanweisung des Pflanzenschutzmittels festgelegt, so muss es ein<br />

dokumentiertes Verfahren (Aufzeichnungen mit Überwachung der Zugangsintervalle<br />

der ausgebrachten Pflanzenschutzmittel) geben, welche dieses regelt und<br />

überwacht. Wenn keine Etikettanweisung vorliegt, muss zumindest das Mittel<br />

auf den Pflanzen getrocknet sein, bevor die behandelte Fläche wieder betreten<br />

werden darf.<br />

� Die korrekte Berechnung und das richtige Anrüsten der Pflanzenschutzmittel ist<br />

laut Gebrauchsanleitung bzw. laut Merkblatt „Maschinen – Düngerstreuer,<br />

Feldspritze“ durchzuführen, wobei spezielle Anforderungen der IP-Mittelliste<br />

berücksichtigt werden müssen.<br />

� Es muss eine Bestandesliste der am Betrieb gelagerten Pflanzenschutzmittel geführt<br />

werden (die Menge bezieht sich auf die Anzahl Gebinde und Flaschen),<br />

welche im Falle von Veränderungen alle drei Monate zu aktualisieren ist.<br />

� Rechnungen/Lieferscheine der verwendeten zugelassenen Pflanzenschutzmittel<br />

müssen aufbewahrt werden und zum Zeitpunkt der Kontrolle verfügbar sein.<br />

6.2 6.2 Anrüsten, Anrüsten, persönliche persönliche Schutzausrüstung<br />

Schutzausrüstung<br />

� Beim Umgang mit unverdünnten chemischen Mitteln müssen eine Schutzbrille,<br />

entsprechende Kleidung (dicht gegen feste und flüssige Partikel), Schutzhandschuhe<br />

und eine Atemschutzmaske getragen werden.<br />

� Die in den aktuellen Sicherheitsdatenblättern (Punkt 8) angeführte persönliche<br />

Schutzausrüstung ist zu tragen.<br />

� Unabhängig von der Einstufung eines chemischen Pflanzenschutzmittels muss<br />

mit Rücksicht auf die eigene Gesundheit bei der Ausbringung stets ein geeigneter<br />

Atemschutz (Kabinentraktor ebenso ausreichend) getragen werden.<br />

� Der Gebrauchsanleitung des chemischen Pflanzenschutzmittels ist die erforderliche<br />

Schutzausrüstung (Atem- und Augenschutz) und Messeinrichtung (gekennzeichnete<br />

Messbecher, Schaufel, etc.) zu entnehmen und dementsprechend<br />

einzuhalten.<br />

� Messeinrichtungen (gekennzeichnete Messbecher, Schaufel, etc.) müssen jährlich<br />

überprüft werden. Dies betrifft den Zustand von Behältern und die Kalibrierung<br />

der Waagen.<br />

Aufzeichnung<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnung blatt<br />

IP-Mittelliste unter<br />

www.lebensministerium.at<br />

� Überprüfung der<br />

Schlagkartei und Bestandesliste<br />

Zur Überprüfung der Wartezeit<br />

muss das Erntedatum<br />

in der Dokumentation vorhanden<br />

sein.<br />

� Aufzeichnungsblatt<br />

„Bestandesliste Pflanzenschutzmittel“<br />

Besichtigung<br />

Besichtigung<br />

� Überprüfung des Vorhandenseins<br />

der (benutzten)Schutzausrüstung<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 19 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

6.3 6.3 Lagerung chemischer chemischer PPflanzenschutzmi<br />

P<br />

flanzenschutzmi<br />

flanzenschutzmittel<br />

flanzenschutzmi tel<br />

� Alle derzeit gelagerten oder in der Bestandsliste verzeichneten Pflanzenschutzmittel<br />

müssen laut aktueller IP-Mittelliste erlaubt sein. Pflanzenschutzmittel,<br />

die nicht zur Anwendung bei Kulturen innerhalb der Fruchtfolge gedacht sind,<br />

müssen deutlich gekennzeichnet und separat im gekennzeichneten Pflanzenschutzmittellager<br />

aufbewahrt werden.<br />

� Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich nur in der Originalverpackung aufbewahrt<br />

werden. Sie dürfen nie umgefüllt werden, da sonst Verwechslungs- und<br />

Vergiftungsgefahr besteht.<br />

� Alle Pflanzenschutzmittel müssen unter Verschluss gehalten werden, am besten<br />

in einem robusten und stabilen abschließbaren Raum oder Schrank (Giftschrank).<br />

Beide müssen mit einem Warnhinweis versehen werden.<br />

� Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen müssen Pflanzenschutzmittel<br />

frostfrei, feuerfest (Mindestanforderung F 30, das heißt Feuerhemmend<br />

bis zu 30 Minuten), kühl, trocken, gut durchlüftet und beleuchtet und<br />

getrennt von anderen Materialien (Schutzkleidung, Nahrungs- oder Futtermittel)<br />

gelagert werden.<br />

� Die Regale im Pflanzenschutzmittelschrank müssen aus nicht absorbierbarem<br />

Material sein (z.B. Metall).<br />

� Bei der Lagerung in Regalen müssen Pflanzenschutzmittel in fester Form (Pulver)<br />

von solchen in flüssiger Form getrennt gelagert werden, so dass eine gegenseitige<br />

Beeinflussung ausgeschlossen ist (in Regalen nebeneinander oder<br />

jene in fester Form oberhalb jener in flüssiger Form).<br />

� Der Aufbewahrungsort von Pflanzenschutzmitteln muss auch bei versehentlichem<br />

Verschütten noch sicher sein, das heißt der Boden des Schrankes oder<br />

des Raumes muss als flüssigkeitsdichte Wanne gestaltet sein. Im Falle eines<br />

versehentlichen Verschüttens muss es einen gekennzeichneten Behälter mit<br />

aufsaugendem Material, Besen und Kehrschaufel für den Notfall geben.<br />

� An jedem Aufbewahrungsort müssen ein Notfallplan, eine Liste von entsprechenden<br />

Telefonnummern (Hausarzt, Spital, etc.) und ein Hinweis auf das<br />

nächste Telefon vorhanden sein.<br />

6.4 6.4 Pflanzenschutzgeräteüberprüfung<br />

Pflanzenschutzgeräteüberprüfung<br />

Pflanzenschutzgeräteüberprüfung<br />

� Um die Funktionssicherheit zu gewährleisten, müssen die Geräte zur Ausbringung<br />

der Pflanzenschutzmittel eine gültige Prüfplakette einer dafür autorisierten<br />

Prüfeinrichtung aufweisen. Die letzte Überprüfung darf maximal drei Jahre<br />

zurückliegen.<br />

� Zusätzlich ist es einmal jährlich notwendig, Wartungsarbeiten und das Auslitern<br />

der Feldspritze zu dokumentieren.<br />

Besichtigung<br />

Besichtigung<br />

� Überprüfung der gelagertenPflanzenschutzmittel<br />

� Überprüfung, ob die<br />

formalen und baulichen<br />

Voraussetzungen erfüllt<br />

sind<br />

Nachweis Nachweis gemäß gemäß ÖPUL<br />

ÖPUL<br />

� Gültige Prüfplakette,<br />

die alle drei Jahre erneuert<br />

werden muss.<br />

Aufzeichnungsblatt „Geräte<br />

zur Ausbringung von Mineraldünger<br />

und Pflanzenschutzmitteln“<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 20 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

6.5 6.5 Entsorgung Entsorgung chemischer chemischer Pflanzenschutzmittel<br />

Pflanzenschutzmittel<br />

� Pflanzenschutzmittelbehälter sind vollständig zu leeren. Anschließend<br />

gründlich spülen (integriertes Drucksystem auf der Feldspritze oder dreimal<br />

mit Wasser) und die Spülflüssigkeit der Spritzflüssigkeit zuführen.<br />

� Die dabei auftretenden Restmengen sowie das Wasser aus der Spülung des Vorratsbehälters<br />

sind stark verdünnt auf behandelte Flächen auszubringen, so dass<br />

Lebensmittelsicherheit und Umwelt nicht beeinträchtigt werden.<br />

� Leere Pflanzenschutzmittelbehälter dürfen nicht wiederverwendet und müssen<br />

bis zur Entsorgung überdacht und sicher gelagert werden.<br />

� Restmengen (alte unbenutzte Pflanzenschutzmittel) müssen als Sondermüll abgegeben<br />

oder wieder an die Verkaufsstelle zurückgegeben werden. Leere, gereinigte<br />

Behälter sind über ein Wertstoffsammelsystem zu entsorgen.<br />

6.6 6.6 Rückstandsuntersuchung<br />

Rückstandsuntersuchung<br />

� Zur Überprüfung der im Rahmen der Integrierten Produktion (gemäß ÖPUL)<br />

zugelassenen Pflanzenschutzmittel laut zugehöriger Mittelliste idgF und zugelassener<br />

Keimhemmungsmittel bei Speiseerdäpfel sowie zum Nachweis der<br />

Verkehrsfähigkeit der Produkte, erfolgt ein Rückstandsmonitoring auf Basis einer<br />

Risikoanalyse. Die Probenahme kann einerseits am landwirtschaftlichen<br />

Betrieb und andererseits beim anschließenden Großhandel erfolgen, wobei sie<br />

dann dem landwirtschaftlichen Betrieb zuordenbar sein muss.<br />

6.7 6.7 6.7 Rückstandshöchstgehalte<br />

Rückstandshöchstgehalte<br />

� Der Erzeuger oder sein Abnehmer besitzt eine Liste, aus der die aktuell gültigen<br />

Rückstandshöchstgehalte im Land, in denen das Produkt verkauft werden<br />

soll, hervorgehen.<br />

Anmerkung: In der EU gelten die Höchstgehalte der Verordnung (EU)<br />

396/2005 über „Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln“.<br />

� Sind die Rückstandshöchstgehalte des Marktes, auf dem der Erzeuger sein Produkt<br />

absetzen möchte, strenger als im Land der Herstellung, so muss der Erzeuger<br />

oder sein Abnehmer nachweisen, dass während der Produktionszyklen<br />

die strengeren Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt wurden (z.B. notwendige<br />

Veränderungen bei der Anwendung der Pflanzenschutzmittel und/oder entsprechende<br />

Beachtung von Ergebnissen der Rückstandsuntersuchungen).<br />

� Es muss ein klar dokumentiertes Verfahren für einzuleitende Schritte und<br />

Maßnahmen vorliegen, welche unter anderem die Benachrichtigung der Kunden,<br />

Produktrückverfolgung, usw. enthalten. Dieses Verfahren greift dann,<br />

wenn bei der Rückstandsanalyse eines Pflanzenschutzmittels die Überschreitung<br />

der Rückstandshöchstgehalte (des Landes der Herstellung oder des beabsichtigten<br />

Ziellandes) festgestellt wird.<br />

Besichtigung<br />

Besichtigung<br />

� Lagerstätte für leere<br />

Behälter muss entsprechen<br />

(sicherer, dauerhaft<br />

gekennzeichnet<br />

Ort).<br />

� Aufzeichnungsblatt<br />

„Entsorgung Pflanzenschutzmittel“<br />

Probenziehung<br />

Probenziehung<br />

� Ziehung von Boden-,<br />

Blatt- und/oder Frucht-<br />

bzw. Knollen-Proben<br />

zur Rückstandsuntersuchung<br />

der Proben in einem<br />

nach ISO 17025<br />

akkreditierten Labor.<br />

Unter:<br />

http://ec.europa.eu/sanco_p<br />

esticides/public/index.cfm<br />

sind die Höchstgehalte zusammengefasst.<br />

� Maßnahmenplan<br />

„Vorgehensweise bei<br />

Höchstwertüberschreitung“<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 21 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

7. 7. Gentechnisch Gentechnisch Gentechnisch veränderte veränderte Organi Organismen Organi men men (GVO’s) (GVO’s)<br />

� Der Anbau von GVO-Sorten und/oder -Produkten ist im Rahmen des AMA-<br />

Produktionsprogrammes nicht zugelassen.<br />

Der Erzeuger verfügt über das Wissen der rechtlichen Grundlagen zur Auslobung<br />

der „Gentechnikfreiheit“ wie zum Beispiel „gentechnik frei erzeugt“ etc.<br />

in Österreich.<br />

8. 8. Sicherheit Sicherheit und und Gesundheit Gesundheit am am Arbeitsplatz<br />

Arbeitsplatz<br />

� Alle Dienstnehmer am Betrieb, die mit der Ausbringung von chemischen Pflanzenschutzmitteln<br />

betraut sind sowie mit anderen gefährlichen Stoffen oder Maschinen<br />

umgehen, müssen eine entsprechende Ausbildung vorweisen können<br />

und/oder eine Sicherheitsunterweisung erhalten. Ein Teilnahmenachweis ist erforderlich<br />

und vom Betrieb aufzuheben.<br />

� Bei Produkten (z.B. Pflanzenschutzmitteln, Reinigungsmitteln), welche die Gesundheit<br />

der Dienstnehmer gefährden könnten, müssen Informationen über Sicherheitshinweise<br />

(z.B. Sicherheitsdatenblatt, Webseiten) vorhanden sein.<br />

� Vollständige Schutzausrüstungen (auch für eventuelle Lohnunternehmer und<br />

Besucher), welche die Beachtung der Gebrauchsanweisungen ermöglichen,<br />

müssen vorrätig und in gutem Zustand sein, z.B. Gummistiefel, wasserdichte<br />

Kleidung, Schutzanzüge, Gummihandschuhe, Schutzmasken, usw. Dies schließt<br />

angemessenen Atem-, Ohren- und Augenschutz, soweit erforderlich, ein.<br />

� Die Schutzkleidung muss gemäß eines Reinigungsplanes regelmäßig nach dem<br />

Gebrauch gereinigt werden. Die Reinigung der Schutzkleidung und -ausrüstung<br />

umfasst eine separate Wäsche von privater Kleidung. Waschbare, wiederverwendbare<br />

Handschuhe sind vor dem Ausziehen abzuspülen. Zu lagern sind sie<br />

an einem separaten, sauberen Ort. Beschädigte Schutzkleidung und abgelaufene<br />

Atemschutzfilter sind auszutauschen. Einmalschutzkleidung muss nach einmaligen<br />

Gebrauch entsorgt werden.<br />

� Auf dem Betrieb müssen für alle Dienstnehmer verständliche, aktuell geführte<br />

Unfall- und Notfallpläne (Erste Hilfe-Maßnahmen, wichtige Rufnummern bei<br />

einem Unfall, Maßnahmen zur Brandbekämpfung, etc.) und Informationen für<br />

eventuell erforderliche Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Sicherheitsdatenblatt) vorhanden<br />

sein. Darüber hinaus muss ein Erste-Hilfe-Kasten (Standard: KFZ-<br />

Verbandskasten nach ÖNORM V 5101, sofern Dienstnehmer vorhanden sind<br />

gilt die ÖNORM Z 1020 Typ 1 bzw. Z 1020 Typ 2) am Arbeitsplatz vorhanden<br />

sein. Im Bereich des Pflanzenschutzmittellagers bzw. am Anrüstplatz muss in<br />

der Nähe (max. zehn Meter entfernt) ein Erste-Hilfe-Kasten und die Möglichkeit<br />

zum Auswaschen der Augen (Augenspülflasche oder Wasserhahn mit fließendem<br />

Wasser) vorhanden sein.<br />

Rechtliche Rechtliche Grundl Grundlagen Grundl gen gen<br />

� VO (EG) Nr. 1829/2003<br />

und VO (EG) Nr.<br />

1830/2003<br />

Österreichisches<br />

Lebensmittelbuch, IV.<br />

Auflage: Richtlinie zur<br />

Definition der „Gentechnikfreien<br />

Produktion“ von<br />

Lebensmitteln und deren<br />

Kennzeichnung<br />

Nachweis<br />

Nachweis<br />

� Aufzeichnungsblatt<br />

„Bestätigung Grundunterweisungen<br />

(z.B. Hygiene<br />

bzw. Sicherheitsunterweisung<br />

Pflanzenschutz)“<br />

Suchindex unter<br />

www.eusdb.de<br />

� Aufzeichnungsblatt<br />

„Reinigungsplan<br />

Schutzkleidung“<br />

Nachweis<br />

Nachweis<br />

� Dokumentation der Verantwortlichkeit<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 22 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

� Auf dem Betrieb muss es einen Verantwortlichen (durch Aufzeichnungen belegbar)<br />

für die Einhaltung und Umsetzung bezüglich Gesundheitsschutz, Sicherheit<br />

und Wohlbefinden der Dienstnehmer (laut der bestehenden Gesetzgebung)<br />

geben.<br />

� Es müssen Nachweise vorhanden sein, die belegen, dass Betriebsbesucher und<br />

Dienstleister über Hygiene- und Sicherheitsvorkehrungen und -anforderungen<br />

in Kenntnis gesetzt werden, z.B. durch Aushang. Die Verhaltensregeln für Betriebsbesucher<br />

sind an einem gut sichtbaren Ort anzubringen, wo sie von allen<br />

Besuchern und Dienstleistern gelesen werden können.<br />

� Es muss im Hinblick auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen eine Gefahrenanalyse<br />

unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen jährlich<br />

(und zusätzlich bei Änderungen in der Organisation) durchgeführt und dokumentiert<br />

werden.<br />

� Die Gesundheits-, Arbeitsgrundsätze und -verfahren müssen mindestens die<br />

erkannten Punkte der Gefahrenanalyse einschließen. Dies kann u.a. Unfall-<br />

und Notfallverfahren einschließen, die sich auf die erkannten Gefahren in der<br />

Arbeitssituation beziehen. Die Grundsätze müssen überprüft und aktualisiert<br />

werden, wenn sich die Gefahrenbeurteilung ändert.<br />

� Unter den Dienstnehmern muss es einen geschulten Ersthelfer (letzte Schulung<br />

nicht älter als fünf Jahre und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften<br />

in Bezug auf Erste-Hilfe-Maßnahmen; Bestätigung durch eine autorisierte<br />

Institution, z.B. Rotes Kreuz) geben, der bei allen Hofarbeiten (Anbau,<br />

Ernte, Transport, Produktbehandlung etc.) anwesend ist.<br />

� Alle Gefahrenbereiche am Betrieb müssen ständig mit eindeutigen Warnhinweisen<br />

gekennzeichnet sein. Warnschilder müssen in den vorherrschenden<br />

Sprachen der Dienstnehmer oder in Form von Piktogrammen verständlich dargestellt<br />

werden.<br />

9. 9. Abfall Abfall und und und Schadstoffe<br />

Schadstoffe<br />

� Alle durch betriebliche Abläufe möglicherweise erzeugten Abfallstoffe und Ursachen<br />

von Umweltverschmutzungen müssen erkannt und dokumentiert werden.<br />

� Es dürfen keine möglichen Brutstätten von Schädlingen in Abfalllagerbereichen<br />

in der unmittelbaren Nähe der Produktions- oder Lagergebäude vorhanden sein.<br />

Anfallender Abfall in kleinen Mengen wird in gekennzeichneten Bereichen akzeptiert,<br />

ebenso wie Abfälle vom aktuellen Arbeitstag. Sonstiger Abfall muss<br />

beseitigt werden, inklusive Kraftstofflacken.<br />

� Abfallmaterial muss in gekennzeichneten Räumen aufbewahrt werden, welche<br />

regelmäßig in Anlehnung an den Reinigungsplan gesäubert und desinfiziert<br />

werden, so dass der Betrieb und sämtliche Räumlichkeiten sauber und frei von<br />

Abfällen sind. Ausschließlich täglich aussortierte Produkte und Abfallstoffe<br />

sind akzeptabel.<br />

� Aufzeichnungsblatt<br />

„Gefahrenanalyse für<br />

sichere und gesunde<br />

Arbeitsbedingungen“<br />

� Zu berücksichtigen sind<br />

zusätzlich die Evaluierungsunterlagen<br />

der Sozialversicherungsanstalt<br />

der Bauern unter<br />

www.svb.at.<br />

Aufzeichnung<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnung blatt<br />

� Aufzeichnungsblatt<br />

„Abfallstoffe und Umweltverschmutzung“<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 23 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

10. Soziale Soziale Soziale Belange<br />

Belange<br />

� Die Unterkünfte für die Dienstnehmer am Betrieb müssen bewohnbar sein<br />

(Dach, Fenster, Türen, etc. intakt) und über fließendes Wasser, Toiletten, Abflüsse<br />

und Elektrizität verfügen. Es muss des weiteren einen Sozialraum mit<br />

Handwaschgelegenheit, Trinkwasseranschluss und zur Lagerung von Speisen<br />

sowie deren Verzehr für alle Dienstnehmer zur Verfügung stehen.<br />

11. Selbsteinschätzung Selbsteinschätzung AMA AMA-Produktionsprogramm<br />

AMA Produktionsprogramm<br />

� Jeder Erzeuger muss einmal jährlich eine Selbsteinschätzung (Eigenkontrolle)<br />

des Betriebes durchführen. Dabei sind sämtliche Kriterien in einer zur Verfügung<br />

gestellten Checkliste zu prüfen und zu bewerten, sowie eventuelle Korrekturmaßnahmen<br />

selbstständig durchzuführen. Bei selbsterkannten Abweichungen<br />

bzw. bei Nichterfüllung eines Hauptkriteriums (in dem Formular ersichtlich<br />

als HK) soll im Interesse des Erzeugers dies selbständig an die AMA Marketing,<br />

die Zertifizierungsstelle und die entsprechenden Abnehmer gemeldet werden.<br />

Diese Selbstmeldung wird bei einer Sanktionierung des Betriebes mildernd<br />

berücksichtigt.<br />

� Die Eigenkontrolle muss alle Standorte, Produkte und Verfahren im Zertifizierungsumfang<br />

abdecken. Dabei sind Kommentare für alle Hauptkriterien, alle<br />

nicht zutreffenden und alle mit „Nein“ beantworteten Kriterien notwendig.<br />

� Es besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Zertifizierungsstelle freiwillig<br />

den Ausschluss eines oder mehrerer Produkte (Kulturen) vom Zertifikat zu beantragen,<br />

wenn die Anforderungen des AMA-Produktionsprogramms zum aktuellen<br />

Zeitpunkt nicht eingehalten werden können. Voraussetzung ist, dass keine<br />

aufrechte Sanktion vorliegt. Die Neuausstellung des Zertifikats bleibt davon unbeeinflusst.<br />

Der Ausschluss von Produkten entbindet den Erzeuger nicht von<br />

der Bezahlung etwaiger offener Rechnungen.<br />

12. 12. Produktanforderungen, Produktanforderungen, Qual Qualitätssicherung<br />

Qual tätssicherung<br />

� Das mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnete Obst, Gemüse sowie die Speiseerdäpfel<br />

müssen dem österreichischen Vermarktungsnormengesetz VNG idgF,<br />

den Vermarktungsnormen der EU über frisches Obst und Gemüse idgF und der<br />

nationalen Qualitätsklassenverordnung für Speiseerdäpfel entsprechen. Für die<br />

Vermarktung von Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel mit dem AMA-Gütesiegel<br />

können nur Produkte, die zumindest zumindest zumindest der Klasse I entsprechen, herangezogen<br />

werden.<br />

� Es muss ein dokumentiertes Verfahren (Formular) zur möglichen Rücknahme/Rückholung<br />

der Produkte mit folgenden Aspekten vorhanden sein:<br />

� Mögliche Vorfälle, die eine Rücknahme/Rückholung der Produkte auslösen.<br />

� Personen, die verantwortlich entscheiden, ob eine Rücknahme/Rückholung<br />

der Produkte durchgeführt wird.<br />

Nachweis<br />

Nachweis<br />

� Formular „Selbsteinschätzung<br />

AMA-<br />

Produktionsprogramm“<br />

Besichtigung<br />

Besichtigung<br />

� Die Kontrolle beginnt<br />

bei den selbstvermarktenden<br />

Landwirten mit<br />

Verwendungsrecht für<br />

das AMA-Gütesiegel<br />

(=Lizenznehmer).<br />

� Maßnahmenplan<br />

„Warenrücknahme“<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 24 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

ANFORDERUNG<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNG EN ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

� Abläufe zur Information von Abnehmern, der AMA Marketing sowie den<br />

zuständigen Kontrollstellen (wenn keine Sanktionierung von der Zertifizierungsstelle<br />

ausgesprochen wurde und der Erzeuger das Produkt freiwillig<br />

zurückgerufen hat).<br />

� Methoden, um den Lagerbestand abzugleichen (Warenwirtschaftssystem).<br />

Dieses Verfahren muss jährlich bezüglich seiner Eignung überprüft werden, um<br />

sicherzustellen, dass es wirksam sind. Das kann im Rahmen eines internen Probelaufs<br />

geschehen, dieser Test muss aufgezeichnet werden.<br />

� Mögliche Gefahren zur Lebensmittelsicherheit müssen in allen Phasen der Erzeugung<br />

identifiziert und beurteilt werden. Die Identifikation von Lebensmittelsicherheitsgefährdungen<br />

muss sicherstellen, dass jeglicher Input von sicheren<br />

und abgesicherten Quellen stammt. Informationen zu allen Dienstnehmern und<br />

Dienstleistern müssen verfügbar sein. Verfahren zu Korrekturmaßnahmen müssen<br />

für den Fall von vorsätzlichen Bedrohungen verfügbar sein.<br />

� Wenn ein Betrieb auch Produkte abpackt, ist ein Prüfvorgang notwendig, der<br />

sicherstellt, dass sämtliche Produkte in Übereinstimmung mit den definierten<br />

Qualitätsstandards verpackt werden. Dies betrifft im Bereich der Lagerung auch<br />

die Steuerung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit.<br />

� Prüfmittel (z.B. Waagen, Thermometer) müssen regelmäßig überprüft werden,<br />

um zu sehen, ob es gemäß einer Gefahrenanalyse (Mess- und Prüfmittelüberwachung)<br />

notwendig ist, sie zu kalibrieren.<br />

� Bei der Warenübernahme muss es für die Abnehmer möglich sein, eventuelle<br />

Korrekturen schriftlich festzuhalten. Dazu muss es ein sogenanntes Beschwerdeformular<br />

geben. Dieses muss sicherstellen, dass alle Verbesserungen und Korrekturen<br />

angemessen aufgenommen und bearbeitet werden, sofern gesetzte<br />

Maßnahmen ersichtlich sind.<br />

13. Rückverfolgbarkeit<br />

Rückverfolgbarkeit<br />

� Um eine nachweisliche Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, müssen alle Kisten,<br />

welche zum Vermarktungsbetrieb geliefert werden, mit einem Kistenzettel<br />

gekennzeichnet werden. Bei einer direkten Lieferung der Kisten vom Feld zum<br />

Großhändler ist ein Begleitdokument ausreichend. Nach der Anlieferung sind<br />

diese Kisten sofort nach der Warenübergabe im Großhandel zu kennzeichnen.<br />

� Das Begleitdokument ist bei jeder Lieferung notwendig und muss folgende<br />

Mindestinhalte aufweisen:<br />

� LFBIS-Nr. des Erzeugers<br />

� Obstart, Gemüseart, Speiseerdäpfelsorte<br />

� Gelieferte Menge<br />

� Qualitätsklasse (sofern bekannt)<br />

� Hinweis auf AMA-Produktionsprogramm: z.B. „AMA“<br />

� Lieferdatum<br />

� Maßnahmenplan<br />

„Dokumentation zum<br />

jährlichen Test Warenrücknahme“<br />

Aufzeichnung<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnung blatt<br />

� Aufzeichnungsblatt<br />

„Gefahrenanalyse Lebensmittelsicherheit“<br />

� Aufzeichnungsblatt<br />

„Prüfmittelüberwachung“<br />

� Aufzeichnungsblatt<br />

„Beschwerdeformular“<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 25 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

2. 2. Teil: Teil: ERNTE ERNTE UND UND TRANSPORT<br />

TRANSPORT<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

1. 1. Grundlagen Grundlagen Hygiene<br />

Hygiene<br />

(Informationen zur Umsetzung im Merkblatt „Hygieneplan“)<br />

� Basierend auf den Rechtsvorschriften müssen Maßnahmen zur Vermeidung<br />

von Gesundheitsgefahren für den Konsumenten gemäß der vorgegebenen<br />

Hygienegefahrenanalyse aufrechterhalten und ständig verbessert werden.<br />

� Alle Dienstnehmer einschließlich Eigentümer und Betriebsführer, die mit<br />

frischen Erzeugnissen umgehen, müssen durch qualifizierte Personen eine<br />

Unterweisung der grundsätzlichen und spezifischen Hygiene erhalten und<br />

die erlernten Hygieneanforderungen in der Praxis umsetzen. Die Unterweisungen<br />

sind jährlich und bei neuen betrieblichen Voraussetzungen zu wiederholen.<br />

Ein Teilnahmenachweis ist erforderlich und vom Betrieb aufzuheben.<br />

� Rauchen, Essen, Kaugummi kauen und Trinken sind beschränkt auf ausgewiesene<br />

Bereiche und nicht erlaubt in Bereichen, in denen Produkte gehandhabt<br />

oder gelagert werden. Ausgenommen hiervon ist Trinkwasser.<br />

� Die zur Verfügung gestellten Aushänge zur Hygiene müssen gut sichtbar<br />

angebracht werden.<br />

� Es muss gewährleistet sein, dass alle Dienstnehmer Zugang zu hygienischen<br />

Toiletten und Waschanlagen haben. Diese dürfen sich nicht direkt zu den<br />

Bereichen öffnen, in denen Produkte gehandhabt werden, es sei denn, die<br />

Tür schließt automatisch. In der Nähe der Toiletten müssen Einrichtungen<br />

zum Händewaschen und -desinfizieren, unparfümierte Seifen sowie hygienische<br />

Möglichkeiten zum Trocknen der Hände (so nah wie möglich und ohne<br />

Möglichkeit der Kreuzkontamination), z.B. Papiereinmalhandtücher, verfügbar<br />

sein.<br />

� Die Toiletten müssen für Erntearbeiter innerhalb von 500 Meter bzw. sieben<br />

Minuten verfügbar sein. Für den Fall, dass eine Arbeitskraft selbständig,<br />

d.h. alleine arbeitet, darf die Toilette auch weiter als 500 Meter entfernt<br />

sein. Allerdings muss der Arbeitskraft dann ein geeignetes Transportmittel<br />

zur Verfügung stehen.<br />

� Mitarbeiter müssen ihre Hände waschen: vor dem Beginn der Arbeit, nach<br />

jedem Toilettenbesuch, nach Gebrauch eines Papier-/Stofftaschentuches,<br />

nach Handhabung verunreinigten Materials, nach dem Rauchen, Essen oder<br />

Trinken, nach Pausen und vor der Rückkehr zur Arbeit und jeglichen anderen<br />

Zeiten, wenn die Hände eine Quelle für Verunreinigungen geworden<br />

sein könnten.<br />

� Hinweise zum Händewaschen müssen sichtbar sein und eindeutige Anweisungen<br />

enthalten, dass die Hände vor der Handhabung von Produkten gewaschen<br />

werden müssen.<br />

Nachweis<br />

Nachweis<br />

� Aufzeichnungsblatt<br />

„Gefahrenanalyse Lebensmittelsicherheit“<br />

� Aufzeichnungsblatt<br />

„Bestätigung Grundunterweisungen“<br />

(z.B. Hygiene bzw.<br />

Sicherheitsunterweisung<br />

Pflanzenschutz)<br />

� Hygieneplan, Piktogramme<br />

zur persönlichen Hygiene,<br />

Verhaltensregeln<br />

� Aushang<br />

„Persönliche Hygiene“<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 26 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

2. 2. Hygiene Hygiene allgemein – Ernte Ernte (u.a. (u.a. Verpacken Verpacken am am Feld)<br />

Feld)<br />

Der Betriebsführer oder eine andere benannte Person hat eine Gefahrenanalyse<br />

in Bezug auf sämtliche Hygieneaspekte der Erntetätigkeit und innerbetriebliche<br />

Transportprozesse durchzuführen, welche jährlich auf den<br />

aktuellsten Stand gebracht werden muss.<br />

Auf diese Hygienegefahrenanalyse aufbauend ist vom Verantwortlichen eine<br />

dokumentierte Verfahrensanweisung für den Betrieb zu erstellen und umzusetzen,<br />

wobei folgende Inhalte berücksichtigt werden müssen:<br />

� Reinigung (Reinigungs- und Desinfektionsplan zur Vorbeugung von<br />

Verunreinigungen der Produkte) und Wartung von wiederverwendbaren<br />

Erntebehältern, manuellen Erntegeräten (Scheren, Messer<br />

etc.) und Erntemaschinen. Beispielsweise fordern auch die EG-<br />

Vermarktungsnormen dies, dass wiederverwendbare Kunststoffkisten<br />

und Verpackungsmaterialien neuwertig und sauber sein müssen.<br />

� Geschütze Lagerung von Verpackungsmaterialien, so dass eine<br />

Kontaminierung durch Nagetiere, Wildvögel, Schädlinge, etc. sowie<br />

physikalische und chemische Gefahren vermieden werden.<br />

� Pack- und Lagerhallen sowie Lagerplätze am Feld mit bereits verpackter<br />

Ware müssen sauber gehalten werden und einen ausreichenden<br />

Schutz vor Schädlingen bieten.<br />

� Alle am Feld verpackten Produkte müssen vor Verunreinigungen<br />

geschützt werden.<br />

� Teile von Verpackungsmaterialien und andere, nicht vom Produkt<br />

stammende Abfälle, müssen vom Feld entfernt werden.<br />

� Sämtliche Transportbehelfe (Anhänger, etc.), die bei Erntearbeiten<br />

zum Einsatz kommen, müssen gewartet und nach Bedarf gereinigt<br />

verwendet werden.<br />

� Behälter für Frischeprodukte dürfen ausschließlich für Frischeprodukte<br />

genutzt werden.<br />

� Eis oder Wasser, welches am Erntestandort benutzt wird, muss aus<br />

Trinkwasser hergestellt werden bzw. Trinkwasserqualität haben und<br />

unter Beachtung hygienischer Aspekte gehandhabt werden, um eine<br />

Verunreinigung der Produkte zu vermeiden.<br />

� Reinigungs- und Schmiermittel müssen in gekennzeichneten Räumen,<br />

getrennt von Räumen in denen die Produkte abgepackt werden,<br />

aufbewahrt werden, um chemische Verunreinigungen zu vermeiden.<br />

Nachweis<br />

Nachweis<br />

� Aufzeichnungsblatt „GefahrenanalyseLebensmittelsicherheit“<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 27 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

3. 3. Teil: Teil: PRODUKTBEHANDLUNG<br />

PRODUKTBEHANDLUNG<br />

Die folgenden Punkte betreffen landwirtschaftliche Betriebe, welche die Produkte im Anschluss<br />

an die Ernte weiterbearbeiten (Nacherntebehandlung, Sortieren, Waschen, Abpacken, Lagern,<br />

etc.).<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

1. 1. Hygiene Hygiene – Produktbehandlung<br />

Produktbehandlung<br />

� Der Betriebsführer oder eine andere benannte Person hat eine Gefahrenanalyse<br />

in Bezug auf sämtliche Hygieneaspekte der Produktbehandlung durchzuführen,<br />

welche jährlich auf den aktuellsten Stand gebracht werden muss.<br />

� Auf diese Hygienegefahrenanalyse aufbauend, ist eine dokumentierte Verfahrensanweisung<br />

für den Betrieb zu erstellen und umzusetzen.<br />

� Sämtliche für die Produktbehandlung, -verarbeitung und -lagerung relevanten<br />

Hallen und Räumlichkeiten sowie die betreffenden Nebenräume müssen<br />

sich in einem guten baulichen Zustand befinden. Der bauliche Zustand<br />

muss den Zugang von Nagetieren und Vögeln verhindern und eine ordnungsgemäße<br />

Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung<br />

ermöglichen. Einrichtungen (Fußböden, Wände, etc.) und<br />

Ausstattungen (Maschinen, Paletten, etc.), welche in den Bereich Produktbehandlung<br />

fallen, müssen gesäubert und instandgehalten werden, um Verunreinigungen<br />

der Produkte zu vermeiden.<br />

� Reinigungs- und Schmiermittel, welche mit den Produkten in Kontakt<br />

kommen, müssen für den Gebrauch in der Lebensmittelindustrie geeignet<br />

sein.<br />

� In den Bereichen der Produktbehandlung müssen bruchsichere Lampen oder<br />

Lampen mit einem schützenden Aufsatz verwendet werden.<br />

� Es muss schriftliche Anweisungen geben, wie die Mitarbeiter mit zerbrochenem<br />

Glas bzw. Hartplastik umzugehen haben.<br />

� Der Zugang von Haustieren ist in diesem Bereich verboten.<br />

� Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel müssen gegen Kontaminationen (z.B.<br />

Verpackungsmaterial) und Verunreinigungen (z.B. durch Schädlinge,<br />

Schadnager, Vögel oder sonstige Tiere) geschützt sein bzw. ist dies durch<br />

geeignete Maßnahmen zu verhindern.<br />

� Es ist eine fortlaufende Schadnager- und Schädlingsbekämpfung durchzuführen<br />

und zu dokumentieren (Fangzahlen bzw. Köderverbrauch). Zusätzlich<br />

ist ein Plan der Köderstellen anzufertigen.<br />

Nachweis<br />

Nachweis<br />

� Aufzeichnungsblatt „Gefahrenanalyse<br />

Lebensmittelsicherheit“<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 28 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

2. 2. Waschwasser Waschwasser für für Ernteprodukte<br />

Ernteprodukte<br />

Für die Reinigung der Produkte darf nur Wasser der öffentlichen Trinkwasserversorgung<br />

verwendet werden bzw. muss das verwendete Waschwasser<br />

den Vorgaben der Trinkwasserverordnung (BGBl. II Nr. 304/2001 idgF)<br />

entsprechen.<br />

3. 3. Nacherntebehandlung<br />

Nacherntebehandlung<br />

� Eine Nacherntebehandlung, sofern gesetzlich zugelassen, ist erlaubt, wenn<br />

alle Pflanzenschutzmaßnahmen dokumentiert sind. In den Aufzeichnungen<br />

müssen Ort, Charge, Kulturart, Ausbringungsdatum, Grund der Ausbringung<br />

(z.B. Keimhemmung), Handelsname, Art und Menge des Behandlungsmittels,<br />

Ausbringungstechnik und Name des ausbringenden Mitarbeiters<br />

(sofern nicht Betriebsführer) aufgeführt werden. Sofern Wasser dazu<br />

benötigt wird, muss es den Kriterien für Ernteprodukte entsprechen (siehe<br />

vorherigen Pkt. 2).<br />

4. 4. Betriebsfremde Betriebsfremde Personen Personen<br />

Personen<br />

� Alle Besucher müssen über die relevanten Hygieneanforderungen am Betrieb<br />

informiert werden, z.B. durch Aushang.<br />

Nachweis<br />

Nachweis<br />

� Bei Eigenversorgung:<br />

jährliche Untersuchung<br />

des Wassers auf bakteriologischeUnbedenklichkeit.<br />

Aufzeichnung<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnung blatt<br />

� Aufzeichnungsblatt<br />

„Nacherntebehandlung“<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 29 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

4. 4. Zusätzliche Zusätzliche Kriterien Kriterien für für Speis Speiseerdäpfel<br />

Speis eerdäpfel<br />

Der Grundstein für qualitativ hochwertige Speiseerdäpfel wird beim Landwirt gelegt. Er kann<br />

u.a. durch geeignete Sortenwahl, Düngung und schonende Behandlung bei der Ernte großen Einfluss<br />

auf die Qualität nehmen. Für die Produktion von Speiseerdäpfel für das AMA-Gütesiegel<br />

sind deshalb qualitätsverbessernde Maßnahmen notwendig. Mit besonderer Sorgfalt ist dabei die<br />

N-Düngung zu bemessen, da dies die unmittelbare Qualität unmittelbar beeinflusst. Als Ergänzung<br />

zu der geltenden Maßnahmen zur Integrierten Produktion (ÖPUL) müssen dafür folgende<br />

Kriterien eingehalten werden:<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

1. 1. Allgemein<br />

Allgemein<br />

� Sämtliche Speise- und Speisefrüherdäpfelflächen des Betriebes müssen gemäß<br />

den AMA-<strong>Produktionsbestimmungen</strong> bewirtschaftet werden.<br />

2. 2. Standorte Standorte<br />

Standorte<br />

� Das ganzjährige Offenhalten des Bodens ist verboten.<br />

3. 3. Fruchtfolge Fruchtfolge (Ausnahme (Ausnahme Früh Früherdäpfel<br />

Früh Früherdäpfel<br />

erdäpfel) erdäpfel<br />

� Es ist eine mindestens 4-jährige Fruchtfolge einzuhalten.<br />

� Eine 3-jährige Fruchtfolge ist nur in Verbindung mit dem Anbau einer nematodenresistenten<br />

Sorte (mindestens gegen Pathotyp Ro 1) oder bei Verwendung<br />

von 100%ig nematodenuntersuchtem Pflanzgut möglich. Engere<br />

Fruchtfolgen sind auch mit ausgleichenden Maßnahmen nicht zugelassen.<br />

4. 4. Düngung Düngung und und Bewässerung<br />

Bewässerung<br />

Bewässerung<br />

4.1 N-Düngung – nach Leguminosenanbau<br />

� Nach einem ein- oder mehrjährigen Anbau von Leguminosen (auch als Gemenge),<br />

müssen zur Bemessung der N-Düngung die „Richtlinien zur sachgerechten<br />

Düngung“ (SGD) des BMLFUW idgF (siehe<br />

www.lebensministerium.at) berücksichtigt werden. In der Tabelle „Bewertung<br />

der Ernterückstände und Vorfruchtwirkung“ sind für die verschiedenen<br />

Anbauformen von Leguminosen die Stickstoffmengen angegeben. Der<br />

Mittelwert davon ist bei der Berechnung der Stickstoffdüngung zu berücksichtigen.<br />

Aufzeichnung<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnung latt<br />

� Fruchtfolgeschema<br />

Aufzeichnung<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnung blatt blatt<br />

� Eintragungen zur Fruchtfolge<br />

� Bei 3-jährigen Fruchtfolgen<br />

ist eine Überprüfung<br />

der angebauten Sorte notwendig.<br />

Aufzeichnungen<br />

Aufzeichnungen<br />

Aufzeichnungen<br />

� Schlagkartei<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 30 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

4.2 N-Düngung Verteilung<br />

� Die Richtlinien für die sachgerechte Düngung (SGD) des BMLFUW in der<br />

aktuellen Auflage sind einzuhalten.<br />

� N-Gaben über 100 kg in schnell wirkender Form sind zu teilen (SGD,<br />

6. Auflage, Seite 25).<br />

� Auf ebenen, mittelschweren und schweren Böden (Tongehalt des Bodens<br />

über 15%) kann der Stickstoff in einer Gabe verabreicht werden<br />

(SGD, 6. Auflage, Seite 25).<br />

� Nach dem Stadium „Knollenansatz“ (kurz vor dem Schließen der Stauden<br />

in den Reihen) – DC 40 – darf keine N-Gabe mehr erfolgen.<br />

4.3 N-Düngung Stallmist<br />

� Aufgrund der unkalkulierbaren Stickstoffnachlieferung und Wirkung des<br />

Stallmistes, ist eine direkte Ausbringung zum Anbau nicht zulässig. Stallmist<br />

darf nur im Herbst mit einer maximalen Menge von 300 dt/ha ausgebracht<br />

werden. Zu berücksichtigen ist dabei die Einhaltung der Guten Agrarpraxis<br />

(kein Ausbringen auf wassergesättigten, überschwemmten, von einer geschlossenen<br />

Schneedecke überzogenen Böden und gefrorene Böden mit einer<br />

Hangneigung über 20%).<br />

4.4 Beregnung<br />

� Eine einzelne Bewässerungsmaßnahme darf 35 Millimeter nicht überschreiten.<br />

Die nächste Beregnung darf frühestens sieben Tage danach durchgeführt<br />

werden.<br />

� Alle Bewässerungsmaßnahmen müssen in der Schlagkartei verzeichnet werden.<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 31 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

Neben den IP-Maßnahmen sowie den dazu beschriebenen Präzisierungen gelten folgende qualitätsverbessernde<br />

Maßnahmen für die Erzeugung von Speiseerdäpfel:<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

5. 5. Sorten Sorten Sorten und und Pflanzgut<br />

Pflanzgut<br />

5.1 Sorten<br />

� Die angebaute Sorte muss in der österreichischen Sortenliste idgF (siehe<br />

www.ages.at) angeführt sein. Sorten, welche nicht in der österreichischen<br />

Sortenliste angeführt sind, müssen zumindest in einem anderen Mitgliedsland<br />

der EU zugelassen sein.<br />

� Die Sorte ist mit dem AMA-Gütesiegel-Abnehmer für die jeweilige Saison<br />

abzustimmen. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Verwendungszweck<br />

(Kochtyp), Eignung (Speiseerdäpfel), Reifezeit (früh, mittel,<br />

spät), Beschädigungsempfindlichkeit, Lagereigenschaften (bei späten), Nematodenresistenz.<br />

5.2 Pflanzgut<br />

� Es muss sortenreines Pflanzgut verwendet werden.<br />

� Nach der Ernte muss eine sortenreine Lagerung in den Kisten gewährleistet<br />

sein.<br />

6. 6. Produktbehandlung<br />

Produktbehandlung<br />

6.1 Rückverfolgbarkeit/Kennzeichnung der Kisten<br />

� Die für das AMA-Gütesiegel produzierten Speiseerdäpfel sind getrennt von<br />

der übrigen Ware (z.B. Pflanz- und/oder Stärkeerdäpfel) und richtig gekennzeichnet<br />

(siehe nächsten Pkt.; Rückverfolgbarkeit) zu lagern.<br />

� Um eine nachweisliche Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, müssen alle<br />

Kisten mit einem Kistenzettel bei der Ernte direkt am Feld gekennzeichnet<br />

werden. Bei einer direkten Lieferung der Kisten vom Feld zum Großhändler<br />

ist ein Begleitdokument ausreichend. Nach der Anlieferung sind diese Kisten<br />

sofort nach der Warenübergabe im Großhandel zu kennzeichnen.<br />

� Kistenzettel und/oder Begleitdokument sind mit folgenden Inhalten zu<br />

kennzeichnen: Name und Betriebsnummer des Erzeugers, Schlagnummer<br />

und/oder -name, Sorte und Kochtyp, Erntedatum, evtl. Keimhemmungsdatum<br />

und AMA-Gütesiegel-Abnehmer.<br />

� Es wird ausdrücklich empfohlen, den Kistenzettel im Format A6 zu verwenden<br />

und diesen auf der breiteren Seitenfläche der Kiste oben links anzubringen.<br />

� Auf dem weiteren Weg zum Großhandel darf keine Umkennzeichnung dieser<br />

Kisten vorgenommen werden. Bis zur Übergabe an den Großhändler ist<br />

diese Verantwortung vom Landwirt zu übernehmen.<br />

Probennahme<br />

Probennahme<br />

� Saatgutanhänger bzw.<br />

Lieferschein<br />

� Besteht der Verdacht,<br />

dass die angegebene Sorte<br />

nicht mit der in den Kisten<br />

übereinstimmt, muss<br />

eine Probe für eine Sortenechtheitsuntersuchung<br />

gezogen und im Labor<br />

analysiert werden.<br />

Probenahme<br />

Probenahme<br />

� Besteht der Verdacht,<br />

dass eine Sortenvermischung<br />

vorliegt, muss eine<br />

Probe für eine Sortenreinheitsuntersuchunggezogen<br />

und im Labor analysiert<br />

werden.<br />

Besichtigung<br />

Besichtigung<br />

� Besichtigung, ob die Beschriftung<br />

der Kisten<br />

richtig vorgenommen und<br />

nicht manipuliert wurde.<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 32 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ B. Spezielle Anforderungen<br />

ANFORDERUNGEN<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

6.2 Keimhemmung<br />

� Um überflüssige Applikationen zu vermeiden, ist eine eventuelle Anwendung<br />

von chemischen Keimhemmungsmitteln am landwirtschaftlichen Betrieb<br />

vor der Lieferung an den Abnehmer (z.B. Verpackungsbetrieb, Vermarkter,<br />

Großhändler) auf dem Kistenzettel zu vermerken, so dass dieser<br />

über eine schon getätigte Maßnahme informiert ist.<br />

� Zusätzlich ist die Maßnahme in den Aufzeichnungsblättern zu vermerken.<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

Aufzeichnungsblatt<br />

� Aufzeichnungsblatt<br />

„Nacherntebehandlung“<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 33 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ C. Freiwilliges Modul<br />

C. Freiwilliges Freiwilliges Modul<br />

Modul<br />

ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

1. 1. Allgemeines Allgemeines<br />

Allgemeines<br />

� Zusätzlich zu den einzuhaltenden Kriterien der Kapitel A und B, können<br />

in den folgenden freiwilligen Modulen weitere qualitätsrelevante<br />

Produktionsweisen gewählt werden.<br />

� Wird das AMA-Gütesiegel mit einer qualitätsrelevanten Produktionsweise<br />

wie z.B. „Gentechnikfrei erzeugt“ vom teilnehmenden Betrieb<br />

ausgelobt, sind ausschließlich Produkte zu verwenden, die den Anforderungen<br />

dieses Standards inkl. der betroffenen Module entsprechen.<br />

� Werden die landwirtschaftlichen <strong>Produktionsbestimmungen</strong> als<br />

Grundlage für darauf aufbauende neue bzw. noch nicht in dieser<br />

Richtlinie angeführte freiwillige Module herangezogen, bedarf dies der<br />

schriftlichen Zustimmung der AMA Marketing.<br />

� Diese freiwilligen zusätzlichen Anforderungen sind nach erfolgter Risikobewertung<br />

der Betriebe in regelmäßigen Abständen bzw. aufgrund<br />

rechtlicher Vorgaben zu kontrollieren.<br />

2. 2. Modul Modul „Gentechnikf<br />

„Gentechnikfrei „Gentechnikf<br />

„Gentechnikfrei<br />

rei erzeugt“ erzeugt“ oder oder „ohne „ohne Gentechnik“<br />

Gentechnik“<br />

� Im Zuge der gentechnikfreien Produktion ist die Richtlinie zur „Gentechnikfreien<br />

Produktion“ von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung<br />

des Österreichischen Lebensmittelbuches idgF sowie deren Kontrollvorgaben<br />

einzuhalten.<br />

Die Auslobung nachfolgend angeführter<br />

Module soll dazu beitragen<br />

den Konsumenten besondere Produktionsweisen<br />

nahezubringen.<br />

Die Risikobewertung hat durch<br />

die Kontrollstelle zu erfolgen.<br />

Der Betrieb darf z.B. keine gentechnisch<br />

veränderten Sorten,<br />

Dünger, etc. einsetzen.<br />

Erfolgt eine Kennzeichnung, dann<br />

wird empfohlen, das Zeichen der<br />

ARGE Gentechnikfrei zu verwenden<br />

und deren Vorgaben einzuhalten.<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 34 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ D. Empfehlungen<br />

D. Empfehlungen Empfehlungen und und weitergehen weitergehende weitergehen de Informationen<br />

Informationen<br />

Diese Empfehlungen sind auch Bestandteil der Vor-Ort-Kontrolle (Empfehlungen aus der Original<br />

GLOBALG.A.P. Checkliste), werden jedoch keine unmittelbare Auswirkung auf die Bewertung<br />

des Betriebes haben.<br />

1. 1. Landwirtschaft Landwirtschaft und und Gartenbau Gartenbau allg allgemein allg emein<br />

Bei Substraten, welche im geschützten Anbau verwendet werden, sollte die natürliche Herkunft bis zu ihrem Ursprung<br />

rückverfolgbar sein (durch Aufzeichnungen, Dokumente) und sie sollten nicht von ausgewiesenen Naturschutzgebieten<br />

stammen.<br />

Zugekauftes Saatgut sollte nach bestimmten Kriterien (Gesundheitszustand, Mangelsymptome, etc.) durch ein dokumentiertes<br />

Kontrollsystem bewertet werden.<br />

Durch Begleitdokumente (Tabellen etc.) sollten die Gehalte an eventuellen Schwermetallen der gekauften Mineraldünger<br />

(N, P, K, Mg, etc.) belegt werden können.<br />

Das Bewässerungswasser sollte jährlich in einem dafür akkreditierten Labor analysiert werden.<br />

Berechnungen zum Bewässerungsbedarf sollten gestützt auf Datenaufzeichnungen, z.B. Regenmesser, bei Substraten<br />

Entwässerungsrinnen, Verdunstungsmesser, Tensiometer und Bodenkarten verfügbar sein. Die Daten können auf<br />

regionaler Ebene erfasst werden.<br />

Es soll einen schriftlichen Plan (Wassernutzungskonzept) geben, welcher das Ziel verfolgt, den Gebrauch von Wasser<br />

auf dem Betrieb zu optimieren. Dies kann entweder ein individueller oder ein regionaler Plan sein, sofern der<br />

Betrieb einbezogen und/oder in diesem Plan berücksichtigt ist.<br />

Ergänzend zu den Anforderungen der Richtlinie zur Integrierten Produktion. sollte die Analyse des Bewässerungswassers<br />

im Labor mikrobiologische Verunreinigungen, chemische Schadstoffe sowie Schwermetalle berücksichtigen.<br />

Bei abweichenden Ergebnissen sollte der Erzeuger korrigierende Schritte einleiten.<br />

2. 2. Hygieneempfehlung<br />

Die Hygieneschulungen (Anweisungen) sollen sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Die Anweisungen<br />

werden von qualifiziertem Personal (Hygienebeauftragter, Qualitätsmanager usw.) als Hygieneschulungskurs gegeben.<br />

Alle neuen Arbeitskräfte sollen diese Anweisungen erhalten. Die Schulungen und die Anweisungen sollen dokumentiert<br />

werden.<br />

Alle Arbeitskräfte sollen Oberbekleidung (z.B. Kittel, Schürzen, Ärmel, Handschuhe) tragen, welche sauber und<br />

gemäß der Hygienegefahrenanalyse für diesen Zweck geeignet sind. Dies ist abhängig vom Produkt und Arbeitsvorgang.<br />

Für die Dienstnehmer sollen Umkleideräume zum Wechseln der Kleidung vorhanden sein und von diesen genutzt<br />

werden. Ebenso sollten dort Aufbewahrungsmöglichkeiten (z.B. Spind) zum Schutz der persönlichen Gegenstände<br />

der Arbeitskräfte bereitgestellt werden.<br />

Die Fußböden sollten so ausgestattet sein, dass eine Entwässerung möglich ist.<br />

Innerbetriebliche Transportmittel sollten gewartet werden, um Produktverunreinigungen zu vermeiden. Rauchemissionen<br />

bedürfen einer besonderen Aufmerksamkeit. Gabelstapler und andere angetriebene Transportfahrzeuge sollten<br />

elektrisch oder mit Gas betrieben werden.<br />

Das Waschwasser für die Ernteprodukte sollte in einem nach ISO 17025 akkreditierten Labor analysiert werden.<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 35 von 44


Landwirtschaftliche <strong>Produktionsbestimmungen</strong> D. Empfehlungen<br />

3. 3. Abfall Abfallstoffe Abfall Abfallstoffe<br />

stoffe, stoffe , Umwelt Umwelt, Umwelt<br />

, Energienutzung<br />

Ein Maßnahmenplan zur Vermeidung und Verminderung von Abfall und Umweltverschmutzungen sollte am Betrieb<br />

vorhanden sein und in der Praxis umgesetzt werden.<br />

Es sollte Aufzeichnungen zum Energieverbrauch geben, die dem Landwirt aufzeigen, wo und wie Energie auf dem<br />

Betrieb verbraucht wird. Zum Beispiel sollen Ausrüstungsgegenstände des landwirtschaftlichen Betriebes mit optimalen<br />

Energieverbrauchswerten ausgewählt und gewartet werden. Der Gebrauch von nichterneuerbaren Energiequellen<br />

soll auf ein Minimum reduziert werden.<br />

Jegliche Lagerbewegungen der Ware sollten gesteuert und verwaltet werden, um die maximale Produktqualität und<br />

Sicherheit zu gewährleisten.<br />

4. 4. Sicherheit Sicherheit und und Gesundheit Gesundheit am am am Arbeitsplatz<br />

Arbeitsplatz<br />

Alle Dienstnehmer, welche mit chemischen Pflanzenschutzmitteln in Kontakt kommen, sollten einmal jährlich einen<br />

ärztlichen Gesundheitscheck wahrnehmen, der den nationalen und länderspezifischen Anforderungen entspricht.<br />

Die Nutzung der Ergebnisse geschieht in Einklang mit den Bestimmungen zum Datenschutz.<br />

Betreffend der Sicherheit und Gesundheit sollten regelmäßig Mitarbeiterbesprechungen durchgeführt werden, damit<br />

sich der Betriebsführer ein Bild über die Zufriedenheit der Mitarbeiter machen kann, eventuelle Verbesserungsvorschläge<br />

entgegennimmt und für die Zukunft umsetzt. Die Diskussionen sollen offen geführt werden, d.h ohne Angst<br />

vor Einschüchterung oder Benachteiligung.<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 36 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Anhang<br />

Anhang Anhang 1: 1: Fachgremium<br />

Fachgremium<br />

a) Das Fachgremium ist zuständig für die Erstellung, Änderung und Freigabe<br />

des speziellen Teils der Richtlinie, für fachspezifische Auslegungen<br />

des Sanktionskatalogs und für die Behandlung von Beschwerden<br />

gegen die Verhängung von Sanktionen. Weiters ist das Fachgremium<br />

für die Festlegung einer Begrenzung von neuen Erzeugerverträgen verantwortlich.<br />

b) Die Sitzungen des Fachgremiums sind im Bedarfsfall, jedoch mindestens<br />

einmal jährlich, abzuhalten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.<br />

c) Dieses Fachgremium setzt sich aus Teilnehmern folgender Bereiche<br />

zusammen:<br />

� drei Lizenznehmer aus dem Lebensmitteleinzelhandel,<br />

� drei Lizenznehmer aus dem jeweiligen Großhandel, wobei<br />

sich ihr Stimmrecht ausschließlich auf den von ihnen vertretenen<br />

Produktionsbereich erstreckt,<br />

� drei Vertreter des jeweiligen landwirtschaftlichen Produktionsbereichs,<br />

die zugleich Teilnehmer am jeweiligen<br />

AMA-Produktionsprogramm sein müssen, wobei sich ihr<br />

Stimmrecht ausschließlich auf den von ihnen vertretenen<br />

Produktionsbereich erstreckt sowie dem<br />

� Leiter des Qualitätsmanagements der AMA Marketing.<br />

d) Die Vorsitzführung und Einladung der Teilnehmer unter Angabe der<br />

Tagesordnungspunkte obliegt der AMA Marketing. Jeder der nominierten<br />

Teilnehmer sorgt gegebenenfalls für die Entsendung von Ersatzteilnehmern.<br />

Eine Delegation des Stimmrechts ist innerhalb des jeweiligen<br />

Bereiches zulässig. Je nach Bedarf kann sich das Fachgremium<br />

zusätzlicher Experten bedienen; diesen kommt jedoch kein Stimmrecht<br />

zu.<br />

e) Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit sowie<br />

zusätzlich zumindest eines Vertreters der unter lit. c genannten<br />

vier Bereiche erforderlich. Im Fall von Beschwerden gegen Sanktionen<br />

sowie der Festlegung einer Begrenzung von neuen Erzeugerverträgen<br />

kommt dem gemäß lit. c Ziffer 4 entsandten Vertreter kein Stimmrecht<br />

zu.<br />

f) Der Lizenznehmer kann sich im Falle erfolgter Verhängung von Sanktionen<br />

innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab deren Zustellung an dieses<br />

Fachgremium wenden, indem er einen begründeten, schriftlichen<br />

Einspruch an die AMA Marketing mit dem Ersuchen, das Fachgremium<br />

zu befassen, einbringt.<br />

Zuständigkeit<br />

Fachgremiumssitzung<br />

Vertreter<br />

Verfahren<br />

Beschlussfassung<br />

Einspruchsfrist<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 37 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Anhang<br />

g) Die AMA Marketing wird die gemäß lit. c nominierten Vertreter vom<br />

Einspruch informieren und zur Beschlussfassung einladen. Das Fachgremium<br />

wird nur zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen,<br />

wenn<br />

1. ein bestimmter Sachverhalt zum ersten Mal auftritt oder<br />

2. eine Abweichung vom Sanktionskatalog notwendig erscheint oder<br />

3. eine Abänderung des speziellen Teils der Richtlinie beantragt<br />

wurde.<br />

Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung regelmäßig im Umlaufverfahren.<br />

h) Im Falle der Einberufung des Fachgremiums hat der Einspruchswerber<br />

das Recht auf Anhörung, aber kein Stimmrecht. Der Einspruch hat<br />

keine aufschiebende Wirkung.<br />

i) Ein vom Fachgremium gem. lit. g gefasster Beschluss kann vom Vertreter<br />

gem. lit. c Ziffer 4 beim übergeordneten Lenkungsgremium für<br />

das Qualitätsmanagement der AMA Marketing angefochten werden.<br />

Behandlung von<br />

Einsprüchen<br />

keine<br />

aufschiebende<br />

Wirkung<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 38 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Anhang<br />

Anhang Anhang 2: 2: Auswahl Auswahl relevanter relevanter rech rechtlicher rech licher Bestimmungen<br />

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden nur die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen ausgewählt,<br />

die jeweils in ihrer letzten Fassung (zgd = zuletzt geändert durch) angeführt werden.<br />

Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit und dient lediglich<br />

zur Information der Teilnehmer (Stand der folgenden Auflistung: 21. Dezember <strong>2011</strong>).<br />

Düngemittel<br />

Düngemittel<br />

� Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zgd BGBl. I Nr. 87/2005<br />

� Düngemittelverordnung 2004, BGBl. II Nr. 100/2004, zgd BGBl. II Nr. 162/2010<br />

Pflanzenschutz<br />

Pflanzenschutz<br />

� Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999, zgd BGBl. I Nr. 87/2005<br />

� Pflanzenschutzgesetz <strong>2011</strong>, BGBl. I Nr. 10/<strong>2011</strong><br />

� Pflanzenschutzverordnung <strong>2011</strong>, BGBl. II Nr. 299/<strong>2011</strong><br />

Pflanzenschutzmittel<br />

Pflanzenschutzmittel<br />

� Pflanzenschutzmittelgesetz <strong>2011</strong>, BGBl. I Nr. 10/<strong>2011</strong><br />

Pflanzgut<br />

Pflanzgut<br />

� Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, zgd BGBl. I Nr. 86/2009<br />

� Pflanzgutverordnung 1997, BGBl. II Nr. 425/1997, zgd BGBl. II Nr. 37/2006<br />

Saatgut<br />

Saatgut<br />

� Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, zgd BGBl. I Nr. 83/2004<br />

� Saatgutverordnung 2006, BGBl. II Nr. 417/2006, zgd BGBl. I Nr. 171/<strong>2011</strong><br />

Umweltrecht<br />

Umweltrecht<br />

� Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zgd BGBl. I Nr. 15/<strong>2011</strong><br />

� Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zgd BGBl. I Nr. 9/<strong>2011</strong><br />

Gesundheitsrecht, Gesundheitsrecht, Lebensmittelrech<br />

Lebensmittelrecht<br />

Lebensmittelrech<br />

Lebensmittelrech<br />

� Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zgd<br />

BGBl. II Nr. 125/<strong>2011</strong><br />

� Vermarktungsnormengesetz – VNG, BGBl. I Nr. 111/2010<br />

� Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 431/2010<br />

� Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für<br />

Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994, zgd BGBl. I Nr. 68/2007<br />

� Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, zgd BGBl. II Nr. 121/2007<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 39 von 44


AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Anhang<br />

� Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerte-Verordnung - SchäHöV, BGBl. II Nr. 441/2002,<br />

zgd BGBl. II Nr. 68/2008<br />

� Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zgd BGBl I Nr. 88/2009<br />

� Chemikalienverordnung 1999, BGBl. Nr. 208/1989, zgd BGBl. II Nr. 393/2008<br />

� Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003<br />

� Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999, zgd BGBl. II Nr. 289/2005<br />

� Verordnung über die Anpassung der Kennzeichnung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel<br />

und Schädlingsbekämpfungsmittel und über die Begasung mit Giften, BGBl.<br />

Nr. 178/1990<br />

� Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die<br />

Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür<br />

Die rechtlichen Bestimmungen sind im Internet unter www.ris.bka.gv.at, die Richtlinien und<br />

Merkblätter der AMA Marketing unter www.ama-marketing.at abrufbar.<br />

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AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Anhang<br />

Raum für Notizen<br />

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AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Anhang<br />

Raum für Notizen<br />

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AMA-Gütesiegelrichtlinie „Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ Anhang<br />

Raum für Notizen<br />

<strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong>/12 Status: Freigabe Seite 43 von 44


Impressum:<br />

Medieninhaber und Hersteller: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH<br />

A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a,<br />

Tel. 01/33151-0, Fax 01/33151-4925<br />

© 2012 by Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH, <strong>Version</strong> <strong>Jänner</strong> /2012<br />

www.ama-marketing.at<br />

Gestaltung und Fotos: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH<br />

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