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duesseldorf geschaeftsbericht verbraucherschutz - Stadt Düsseldorf

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Rechtliche Regelung<br />

Tätowier- und Permanent Make-up Farben sind<br />

Zubereitungen aus Stoffen, die, analog zu den kosmetischen<br />

Mitteln, zur Veränderung des Aussehens<br />

bestimmt sind. Im Unterschied zu den kosmetischen<br />

Mitteln werden sie nicht äußerlich auf der Haut<br />

angewandt, sondern werden mit Hilfe von Nadelstichen<br />

in die mittlere Hautschicht (Dermis) eingebracht.<br />

Aus diesem Grund unterliegen diese Farben<br />

nicht der Definition für kosmetische Mittel. Die<br />

Vorschriften des LFGB gelten seit 2005 auch für Mittel<br />

zum Tätowieren; die Vorschriften der Kosmetikverordnung<br />

gelten für derartige Produkte jedoch<br />

nicht.<br />

Am 27. November 2008 ist die Verordnung über<br />

Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter<br />

vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen<br />

(Tätowiermittel-Verordnung) vom 13. November<br />

2008 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2008 Teil I Nr.<br />

53) veröffentlicht worden. Diese nationale Verordnung<br />

tritt am 1. Mai 2009 in Kraft. Mit dieser Verordnung<br />

gibt es nun konkrete Regelungen zur stofflichen<br />

Zusammensetzung und zur Kennzeichnung<br />

von Tätowier- und Permanent Make-up Farben.<br />

Ebenfalls ist die Forderung, dass bei der Herstellung<br />

von Tätowier- und Permanent Make-up Farben die<br />

Grundsätze der guten Herstellungspraxis zu<br />

berücksichtigen sind, enthalten.<br />

Regelungen zur mikrobiologischen Beschaffenheit,<br />

Schwermetallgehalten und Konservierungsstoffen<br />

fehlen leider in dieser Verordnung. Durch die in der<br />

Tätowiermittel-Verordnung verankerte Meldepflicht<br />

des Herstellers bzw. des Einführers an die zuständige<br />

Überwachung (ähnlich wie bei den kosmetischen<br />

Mitteln) zum Herstellungs- und Einfuhrort der Farben<br />

wird die Möglichkeit der Kontrolle der Tätowiermittel<br />

gestärkt.<br />

AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 33

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