duesseldorf geschaeftsbericht verbraucherschutz - Stadt Düsseldorf
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Rechtliche Regelung<br />
Tätowier- und Permanent Make-up Farben sind<br />
Zubereitungen aus Stoffen, die, analog zu den kosmetischen<br />
Mitteln, zur Veränderung des Aussehens<br />
bestimmt sind. Im Unterschied zu den kosmetischen<br />
Mitteln werden sie nicht äußerlich auf der Haut<br />
angewandt, sondern werden mit Hilfe von Nadelstichen<br />
in die mittlere Hautschicht (Dermis) eingebracht.<br />
Aus diesem Grund unterliegen diese Farben<br />
nicht der Definition für kosmetische Mittel. Die<br />
Vorschriften des LFGB gelten seit 2005 auch für Mittel<br />
zum Tätowieren; die Vorschriften der Kosmetikverordnung<br />
gelten für derartige Produkte jedoch<br />
nicht.<br />
Am 27. November 2008 ist die Verordnung über<br />
Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter<br />
vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen<br />
(Tätowiermittel-Verordnung) vom 13. November<br />
2008 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2008 Teil I Nr.<br />
53) veröffentlicht worden. Diese nationale Verordnung<br />
tritt am 1. Mai 2009 in Kraft. Mit dieser Verordnung<br />
gibt es nun konkrete Regelungen zur stofflichen<br />
Zusammensetzung und zur Kennzeichnung<br />
von Tätowier- und Permanent Make-up Farben.<br />
Ebenfalls ist die Forderung, dass bei der Herstellung<br />
von Tätowier- und Permanent Make-up Farben die<br />
Grundsätze der guten Herstellungspraxis zu<br />
berücksichtigen sind, enthalten.<br />
Regelungen zur mikrobiologischen Beschaffenheit,<br />
Schwermetallgehalten und Konservierungsstoffen<br />
fehlen leider in dieser Verordnung. Durch die in der<br />
Tätowiermittel-Verordnung verankerte Meldepflicht<br />
des Herstellers bzw. des Einführers an die zuständige<br />
Überwachung (ähnlich wie bei den kosmetischen<br />
Mitteln) zum Herstellungs- und Einfuhrort der Farben<br />
wird die Möglichkeit der Kontrolle der Tätowiermittel<br />
gestärkt.<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 33