duesseldorf geschaeftsbericht verbraucherschutz - Stadt Düsseldorf

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5.1.2 Alkoholische Getränke Hauptsächlich Kennzeichnungsmängel bei Weinen Der hauptsächliche Beanstandungsgrund bei Weinen ist eine fehlerhafte Kennzeichnung. 22 (9 Prozent) der 234 untersuchten Weine wurden aufgrund von Kennzeichnungsmängeln beanstandet. Es fehlte zum Beispiel ein Aufdruck auf der Kapsel oder ein Brand auf dem Stopfen. In einigen Fällen war die Angabe der geographischen Einheit, die auch zur Verkehrsbezeichnung gehört, nur im Fließtext auf dem Rükkenetikett genannt und die sonstigen obligatorischen Angaben im Frontetikett, obwohl sich alle obligatorischen Angaben im gleichen Sichtfeld zu befinden haben. Zu beanstanden waren auch fehlende Importeursangaben, Etikettierung ohne irgendeine Angabe eines Inverkehrbringers, sowie fehlende und nicht ausreichende Anschriften, was insbesondere für den Käufer, aber auch für die Lebensmittelüberwachung ggf. mit einer fehlenden Inverkehrbringerangabe gleich zu setzen ist. Weitere Beanstandungsgründe waren eine zu kleine Schriftgröße des Nennvolumens oder des Alkoholgehaltes. Zum Teil war die Losnummer nicht vorhanden oder nur schwer erkennbar, weil sie mit schwarzer Tinte auf einer schwarzen Kapsel aufgebracht war. Abgenommen im Vergleich zum Vorjahr hat die Beanstandungsquote bezüglich der Sulfitkennzeichnung. Nur noch selten fehlt die Allergenkennzeichnung „enthält Sulfite“ oder „enthält Schwefeldioxid“ in deutscher Sprache. Jedoch wiesen wieder etliche Weine kein korrektes Schriftgrößenverhältnis zwischen der Ortsangabe und der geografischen Angabe auf. Die Ortsangabe darf höchstens halb so groß sein. Sensorische Abweichungen bei Weinen Wenn Weine überlagert sind, treten sensorische Abweichungen auf. Diese Weine weisen geruchlich und geschmacklich häufig oxidierte, muffige und sherrisierte Noten auf, zudem schmecken sie häufig bitter. Im Berichtsjahr wurden fünf Weine (2 Prozent) aufgrund sensorischer Abweichungen beanstandet. Ein Wein wurde wegen eines Korktons beanstandet. Der Korkton ist ein äußerst unangenehmer Weinfehler, der auf den Verschluss der Weinflasche, den Korken, zurückzuführen ist. Er führt zu einem ausgeprägten muffigen Geruch, der den Wein ungenießbar machen kann. Spirituosen Bei Spirituosen aus Drittländern war ein häufig auftretender Beanstandungsgrund die falsche Verkehrsbezeichnung. Bei einer Probe Schokolikör stellte sich heraus, das diese Spirituose aus fast 30 Prozent Ei bestand. Ei wurde jedoch nicht gekennzeichnet. Ei gehört zu den allergenen Stoffen, die zwingend anzugeben sind. Eine andere Spirituose wurde mit „wohltuend“ und „bekömmlich“ ausgelobt. Dabei handelt es sich um nicht zulässige gesundheitsbezogene Angaben. Bei vier (3 Prozent) der 123 Proben war der angegebene Alkoholgehalt unzulässigerweise zu hoch oder zu niedrig. Weitere Beanstandungen wurden ausgesprochen, weil die verbindlich vorgeschriebene Angabe des Loses nach Loskennzeichnungsverordnung (LKV) fehlte oder nicht leserlich war. Insgesamt entsprachen 21 (17 Prozent) der untersuchten Spirituosen nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Destillation von Wein zur Bestimmung des Sulfitgehaltes 28 GESCHÄFTSBERICHT 2008

5.1.3 Schwefeldioxid in Lebensmitteln Im Berichtsjahr wurden routinemäßig 320 Proben aus dem Gebiet verarbeitetes Obst und Gemüse auf die Verwendung und die Einhaltung der Höchstmenge des Zusatzstoffes Schwefeldioxid geprüft. Zur Untersuchung gelangten neben getrocknetem Obst und Kartoffelerzeugnissen auch verarbeitete helle Gemüsesorten. Bei Schwefeldioxid (E 220) handelt es sich um einen Lebensmittelzusatzstoff, der bei der Verarbeitung von Lebensmitteln als Konservierungsund Antioxidationsmittel eingesetzt wird. Seine Verwendung verbessert die Haltbarkeit und verhindert die Verfärbung (Bräunung) der Früchte während der Verarbeitung. Da Schwefeldioxid zu den Substanzen gehört, die allergische oder andere Unverträglichkeits-Reaktionen auslösen können, muss es bereits bei kleinsten Konzentrationen kenntlich gemacht werden, bzw. als Zutat in der Zutatenliste aufgeführt werden. Die zulässigen Höchstmengen für die hier untersuchten Lebensmittel liegen je nach Produkt zwischen 50 Milligramm je Kilo und 2000 Milligramm je Kilo. Bei zwei Kartoffelteigen und einer Probe eingelegter Pepperoni wurden die zulässigen Höchstmengen deutlich überschritten. In 16 Fällen war die Verwendung des Zusatzstoffes nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht. Aufbereitung der Proben Mykotoxine 5.1.4 Mykotoxine in Lebensmitteln Schimmelpilzgifte (Mykotoxine) sind Stoffwechselprodukte unterschiedlicher Schimmelpilzarten (unter anderem Penicillium-, Aspergillus- und Fusarium-Arten), die beim Wachstum der Pilze auf pflanzlichen Lebensmitteln gebildet werden können, und die für Mensch und Tier bereits in sehr niedrigen Konzentrationen stark toxische Eigenschaften aufweisen. Der Schimmelbefall und die damit verbundene mögliche Kontamination der Lebensmittel mit den Schimmelpilzgiften kann bereits beim Anbau der Pflanzen auf dem Feld erfolgen, oder erst aufgrund von unsachgemäßer Lagerung, Verarbeitung oder während des Transportes von Nahrungsund Futtermitteln eintreten. Von der Vielzahl der Mykotoxine sind aus Sicht des Verbraucherschutzes nach derzeitigem Kenntnisstand insbesondere die Aflatoxine, Ochratoxin A, Deoxynivalenol (DON), Zearalenon, die Fumonisine sowie Patulin von Bedeutung, da diese Substanzen Krebs auslösen können, nieren- und zellschädigend wirken oder das Hormonsystem beeinflussen können oder mutagene Wirkungen haben. Für diese Mykotoxine wurden deshalb für bestimmte Lebensmittel EU-weit (EG-Kontaminanten-Verordnung Nr. 1881/2006) bzw. national (Mykotoxin- Höchstmengen-Verordnung) Höchstmengen festgelegt. Bei Überschreitung dieser Höchstmengen dürfen die Lebensmittel nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Da Lebensmittel nur selten komplett verschimmeln, sondern sich durch punktuelles Schimmeln so genannte Schimmelpilznester bilden, die unter Umständen hohe Gehalte an Toxinen aufweisen können, bestehen hinsichtlich der Probenahme und der Aufarbeitung der Proben zur analytischen Bestimmung umfangreiche Anforderungen, die in der EG-Verordnung 401/2006 festgelegt wurden. AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 29

5.1.3 Schwefeldioxid in Lebensmitteln<br />

Im Berichtsjahr wurden routinemäßig 320 Proben<br />

aus dem Gebiet verarbeitetes Obst und Gemüse auf<br />

die Verwendung und die Einhaltung der Höchstmenge<br />

des Zusatzstoffes Schwefeldioxid geprüft. Zur<br />

Untersuchung gelangten neben getrocknetem Obst<br />

und Kartoffelerzeugnissen auch verarbeitete helle<br />

Gemüsesorten. Bei Schwefeldioxid (E 220) handelt<br />

es sich um einen Lebensmittelzusatzstoff, der bei der<br />

Verarbeitung von Lebensmitteln als Konservierungsund<br />

Antioxidationsmittel eingesetzt wird. Seine Verwendung<br />

verbessert die Haltbarkeit und verhindert<br />

die Verfärbung (Bräunung) der Früchte während der<br />

Verarbeitung. Da Schwefeldioxid zu den Substanzen<br />

gehört, die allergische oder andere Unverträglichkeits-Reaktionen<br />

auslösen können, muss es bereits<br />

bei kleinsten Konzentrationen kenntlich gemacht<br />

werden, bzw. als Zutat in der Zutatenliste aufgeführt<br />

werden. Die zulässigen Höchstmengen für die hier<br />

untersuchten Lebensmittel liegen je nach Produkt<br />

zwischen 50 Milligramm je Kilo und 2000 Milligramm<br />

je Kilo. Bei zwei Kartoffelteigen und einer<br />

Probe eingelegter Pepperoni wurden die zulässigen<br />

Höchstmengen deutlich überschritten. In 16 Fällen<br />

war die Verwendung des Zusatzstoffes nicht oder<br />

nicht ausreichend kenntlich gemacht.<br />

Aufbereitung der Proben Mykotoxine<br />

5.1.4 Mykotoxine in Lebensmitteln<br />

Schimmelpilzgifte (Mykotoxine) sind Stoffwechselprodukte<br />

unterschiedlicher Schimmelpilzarten<br />

(unter anderem Penicillium-, Aspergillus- und Fusarium-Arten),<br />

die beim Wachstum der Pilze auf<br />

pflanzlichen Lebensmitteln gebildet werden können,<br />

und die für Mensch und Tier bereits in sehr niedrigen<br />

Konzentrationen stark toxische Eigenschaften<br />

aufweisen. Der Schimmelbefall und die damit verbundene<br />

mögliche Kontamination der Lebensmittel<br />

mit den Schimmelpilzgiften kann bereits beim<br />

Anbau der Pflanzen auf dem Feld erfolgen, oder erst<br />

aufgrund von unsachgemäßer Lagerung, Verarbeitung<br />

oder während des Transportes von Nahrungsund<br />

Futtermitteln eintreten.<br />

Von der Vielzahl der Mykotoxine sind aus Sicht des<br />

Verbraucherschutzes nach derzeitigem Kenntnisstand<br />

insbesondere die Aflatoxine, Ochratoxin A,<br />

Deoxynivalenol (DON), Zearalenon, die Fumonisine<br />

sowie Patulin von Bedeutung, da diese Substanzen<br />

Krebs auslösen können, nieren- und zellschädigend<br />

wirken oder das Hormonsystem beeinflussen können<br />

oder mutagene Wirkungen haben.<br />

Für diese Mykotoxine wurden deshalb für bestimmte<br />

Lebensmittel EU-weit (EG-Kontaminanten-Verordnung<br />

Nr. 1881/2006) bzw. national (Mykotoxin-<br />

Höchstmengen-Verordnung) Höchstmengen festgelegt.<br />

Bei Überschreitung dieser Höchstmengen dürfen<br />

die Lebensmittel nicht mehr in den Verkehr<br />

gebracht werden.<br />

Da Lebensmittel nur selten komplett verschimmeln,<br />

sondern sich durch punktuelles Schimmeln so<br />

genannte Schimmelpilznester bilden, die unter<br />

Umständen hohe Gehalte an Toxinen aufweisen<br />

können, bestehen hinsichtlich der Probenahme und<br />

der Aufarbeitung der Proben zur analytischen<br />

Bestimmung umfangreiche Anforderungen, die in<br />

der EG-Verordnung 401/2006 festgelegt wurden.<br />

AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 29

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