duesseldorf geschaeftsbericht verbraucherschutz - Stadt Düsseldorf
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Beispiele:<br />
• Ein belegtes Brötchen, das in einer Bäckerei<br />
gekauft wurde, wurde aufgrund eines Glassplitters<br />
als Beschwerdeprobe zur Untersuchung abgegeben.<br />
Es konnten keine weiteren Fremdkörper in<br />
der Probe entdeckt werden. Da durch den Glassplitter<br />
Verletzungen im Mund beim Verzehr<br />
möglich sind, wurde die Probe als gesundheitsschädlich<br />
beurteilt. Aufgrund der Möglichkeit,<br />
dass der Fremdkörper aus dem Herstellerbetrieb<br />
stammte, wurde der betroffene Betrieb kontrolliert.<br />
Die Kontaminationsquelle konnte nicht<br />
ermittelt werden.<br />
• Eine Probe, ein Drittel einer runden Pizza von<br />
einem Lieferservice, wurde aufgrund eines Fremdkörpers<br />
als Beschwerde eingereicht mit dem Verdacht,<br />
dass es sich hierbei um Mäusekot handelt.<br />
Unter der Pizza befand sich ein ca. 0,5 cm langer,<br />
dunkelbraun-schwarzer Fremdkörper. Bei der hier<br />
durchgeführten Untersuchung konnten keine weiteren<br />
Fremdkörper in der Probe entdeckt werden.<br />
Aufgrund des Aussehens und des mikroskopischen<br />
Befundes des Fremdkörpers handelte es sich<br />
um Kot von Mäusen oder Ratten, so dass die vorliegende<br />
Probe als nicht zum Verzehr geeignet<br />
beurteilt wurde. Bei einer Beschwerdeprobe handelte<br />
es sich um Pizza von einem Lieferservice. In<br />
diesem Fall befand sich in einem Pizzakarton ein<br />
1,5 cm langer, toter Rüsselkäfer. Da der Käfer<br />
nahezu unbeschadet war, bestand die Möglichkeit,<br />
dass dieser beispielsweise in der Küche des Pizzalieferanten<br />
oder während der Auslieferung in das<br />
Gericht gekrabbelt ist. Die vorliegende Probe<br />
wurde aufgrund der ekelerregenden Beschaffenheit<br />
als nicht geeignet für den menschlichen Verzehr<br />
angesehen.<br />
• Eine Verbraucherbeschwerde „Harzerkäse“ wurde<br />
aufgrund eines abweichenden, deutlich „unsauberen,<br />
esterartigen“ Geruchs zur Untersuchung abgegeben.<br />
Zwei weitere, als Nachproben entnommene<br />
Proben „Harzerkäse“, bestätigten diesen sensorischen<br />
Befund. Analytisch konnte in den Proben<br />
Essigsäureethylester nachgewiesen werden, die bei<br />
der Reifung von Sauermilchkäse eine wichtige<br />
Rolle spielen. Der bei den vorliegenden Proben<br />
festgestellte Geruch war jedoch nicht produktspezifisch<br />
und beruhte vermutlich auf einer Fehlreifung<br />
und/oder Verunreinigung des Sauermilchkäses.<br />
Aufgrund des deutlich abweichenden Geruchs<br />
wurden die Proben als nicht für den Menschen<br />
zum Verzehr geeignet beurteilt.<br />
• Auf Grund eines stark ekelerregenden Geruchs<br />
wurde eine „Lammkeule“ zur chemischen Untersuchung<br />
eingereicht. Durch eine anschließend entnommene<br />
amtliche Nachprobe wurde ein Verderb<br />
des Lebensmittels vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums<br />
festgestellt.<br />
• Eine Verbraucherbeschwerde „Grillhähnchen“<br />
wurde als zum Verzehr ungeeignet beurteilt, da<br />
sich im Innern noch der mit Futter gefüllte Kropf<br />
des Hähnchens befand.<br />
• Als irreführend wurde eine als „Schnitzel“ eingereichte<br />
Probe beurteilt, da sie nur aus kleineren<br />
Fleischfetzen bestand.<br />
• Eine Jeanshose wies einen intensiven Geruch nach<br />
„Chemikalien“ auf. Mittels GC/MS wurde Chloroform<br />
nachgewiesen. Chloroform wirkt toxisch auf<br />
verschiedene innere Organe. Außerdem steht es<br />
im Verdacht, krebserregend zu sein. Konkrete<br />
Rechtsregelungen nach dem LFGB fehlen, daher<br />
wurden die Rahmenregelungen des GPSG – nicht<br />
sicheres Produkt – herangezogen.<br />
• Auch Stiefel wurden wegen eines intensiven<br />
Geruchs als Verbraucherbeschwerde vorgelegt. Es<br />
konnte zwar im vorliegenden Fall keine Substanz<br />
konkretisiert werden. Es ist jedoch bemerkenswert,<br />
dass immer mehr Schuhe wegen starken<br />
Geruchs auffallen.<br />
Rüsselkäfer<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 23