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duesseldorf geschaeftsbericht verbraucherschutz - Stadt Düsseldorf

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Beispiele:<br />

• Ein belegtes Brötchen, das in einer Bäckerei<br />

gekauft wurde, wurde aufgrund eines Glassplitters<br />

als Beschwerdeprobe zur Untersuchung abgegeben.<br />

Es konnten keine weiteren Fremdkörper in<br />

der Probe entdeckt werden. Da durch den Glassplitter<br />

Verletzungen im Mund beim Verzehr<br />

möglich sind, wurde die Probe als gesundheitsschädlich<br />

beurteilt. Aufgrund der Möglichkeit,<br />

dass der Fremdkörper aus dem Herstellerbetrieb<br />

stammte, wurde der betroffene Betrieb kontrolliert.<br />

Die Kontaminationsquelle konnte nicht<br />

ermittelt werden.<br />

• Eine Probe, ein Drittel einer runden Pizza von<br />

einem Lieferservice, wurde aufgrund eines Fremdkörpers<br />

als Beschwerde eingereicht mit dem Verdacht,<br />

dass es sich hierbei um Mäusekot handelt.<br />

Unter der Pizza befand sich ein ca. 0,5 cm langer,<br />

dunkelbraun-schwarzer Fremdkörper. Bei der hier<br />

durchgeführten Untersuchung konnten keine weiteren<br />

Fremdkörper in der Probe entdeckt werden.<br />

Aufgrund des Aussehens und des mikroskopischen<br />

Befundes des Fremdkörpers handelte es sich<br />

um Kot von Mäusen oder Ratten, so dass die vorliegende<br />

Probe als nicht zum Verzehr geeignet<br />

beurteilt wurde. Bei einer Beschwerdeprobe handelte<br />

es sich um Pizza von einem Lieferservice. In<br />

diesem Fall befand sich in einem Pizzakarton ein<br />

1,5 cm langer, toter Rüsselkäfer. Da der Käfer<br />

nahezu unbeschadet war, bestand die Möglichkeit,<br />

dass dieser beispielsweise in der Küche des Pizzalieferanten<br />

oder während der Auslieferung in das<br />

Gericht gekrabbelt ist. Die vorliegende Probe<br />

wurde aufgrund der ekelerregenden Beschaffenheit<br />

als nicht geeignet für den menschlichen Verzehr<br />

angesehen.<br />

• Eine Verbraucherbeschwerde „Harzerkäse“ wurde<br />

aufgrund eines abweichenden, deutlich „unsauberen,<br />

esterartigen“ Geruchs zur Untersuchung abgegeben.<br />

Zwei weitere, als Nachproben entnommene<br />

Proben „Harzerkäse“, bestätigten diesen sensorischen<br />

Befund. Analytisch konnte in den Proben<br />

Essigsäureethylester nachgewiesen werden, die bei<br />

der Reifung von Sauermilchkäse eine wichtige<br />

Rolle spielen. Der bei den vorliegenden Proben<br />

festgestellte Geruch war jedoch nicht produktspezifisch<br />

und beruhte vermutlich auf einer Fehlreifung<br />

und/oder Verunreinigung des Sauermilchkäses.<br />

Aufgrund des deutlich abweichenden Geruchs<br />

wurden die Proben als nicht für den Menschen<br />

zum Verzehr geeignet beurteilt.<br />

• Auf Grund eines stark ekelerregenden Geruchs<br />

wurde eine „Lammkeule“ zur chemischen Untersuchung<br />

eingereicht. Durch eine anschließend entnommene<br />

amtliche Nachprobe wurde ein Verderb<br />

des Lebensmittels vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums<br />

festgestellt.<br />

• Eine Verbraucherbeschwerde „Grillhähnchen“<br />

wurde als zum Verzehr ungeeignet beurteilt, da<br />

sich im Innern noch der mit Futter gefüllte Kropf<br />

des Hähnchens befand.<br />

• Als irreführend wurde eine als „Schnitzel“ eingereichte<br />

Probe beurteilt, da sie nur aus kleineren<br />

Fleischfetzen bestand.<br />

• Eine Jeanshose wies einen intensiven Geruch nach<br />

„Chemikalien“ auf. Mittels GC/MS wurde Chloroform<br />

nachgewiesen. Chloroform wirkt toxisch auf<br />

verschiedene innere Organe. Außerdem steht es<br />

im Verdacht, krebserregend zu sein. Konkrete<br />

Rechtsregelungen nach dem LFGB fehlen, daher<br />

wurden die Rahmenregelungen des GPSG – nicht<br />

sicheres Produkt – herangezogen.<br />

• Auch Stiefel wurden wegen eines intensiven<br />

Geruchs als Verbraucherbeschwerde vorgelegt. Es<br />

konnte zwar im vorliegenden Fall keine Substanz<br />

konkretisiert werden. Es ist jedoch bemerkenswert,<br />

dass immer mehr Schuhe wegen starken<br />

Geruchs auffallen.<br />

Rüsselkäfer<br />

AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 23

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