duesseldorf geschaeftsbericht verbraucherschutz - Stadt Düsseldorf
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• Bei acht Produkten entsprachen die Sicherheitsdatenblätter<br />
nicht den Anforderungen der EU-Verordnung<br />
(REACH VO 1907/2006/EG). Zur weiteren<br />
Bearbeitung wurden diese an die für den Hersteller<br />
zuständige Behörde weitergeleitet. Von 56<br />
überprüften Antifouling-Produkten entsprachen<br />
53 dieser Produkte (95 Prozent) nicht den chemikalienrechtlichen<br />
Vorgaben. Der Hauptbeanstandungsgrund<br />
war, dass die Biozid-Produkte nicht<br />
mit der behördlichen Zulassungsnummer der<br />
BAuA (N-XXXXX; 5stellige Zahl) gekennzeichnet<br />
waren. In diesen Fällen wurde der Verkauf unter<br />
Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt.<br />
Die Zahlen stehen als Abkürzung für bestimmte<br />
Produktarten von denen es insgesamt 23 gibt:<br />
Produktart 19 steht für Repellentien und Lockmittel<br />
Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von<br />
Schadorganismen (wirbellose Tiere wie zum Beispiel<br />
Flöhe, Wirbeltiere wie Vögel): dazu gehören Produkte,<br />
die entweder unmittelbar oder mittelbar für die<br />
menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich<br />
verwendet werden.<br />
Produktart 21 steht für: Antifouling-Produkte<br />
Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der<br />
Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen<br />
(Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an<br />
Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur<br />
und anderen im Wasser eingesetzten Bauten.<br />
Es wurden 20 Reppellentien und Lockmittel überprüft.<br />
11 Produkte (55 Prozent) entsprachen nicht<br />
den chemikalienrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften.<br />
Beispielsweise<br />
• fehlte bei einem Produkt auf der Verpackung der<br />
Warnhinweis: „Enthält Limonene. Kann allergische<br />
Reaktionen hervorrufen“. Die Produkte wurden<br />
aus dem Regal entfernt, der Verkauf wurde<br />
untersagt bis die Nachkennzeichnung durch das<br />
Etikett mit dem entsprechenden Warnhinweis<br />
erfolgte.<br />
• fehlte bei einem Produkt auf dem Kennzeichnungsschild<br />
sowohl der Gefahrenhinweis R50/53<br />
(Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in<br />
Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen<br />
haben) als auch das erforderliche Gefahrensymbol<br />
„umweltgefährlich“. Der Verkauf dieser Produkte<br />
wurde untersagt.<br />
Ein weiterer Schwerpunkt war die Überprüfung von<br />
gefährlichen Zubereitungen wie Leder- und Schuhpflegemittel.<br />
37 Produkte wurden überprüft, von denen 23<br />
(62 Prozent) nicht den chemikalienrechtlichen Vorgaben<br />
entsprachen. Gründe für Verkaufsverbote:<br />
• In einigen Fällen fehlte der obligatorische Sicherheits-Satz<br />
S2 „Darf nicht in die Hände von Kindern<br />
gelangen“ auf dem Etikett.<br />
• Die Gefahrenbezeichnungen auf den Produktetiketten<br />
entsprach bei sechs Produkten nicht dem<br />
gesetzlich geforderten Wortlaut: Statt „Hochentzündlich“,<br />
„Reizend“ und „Umweltgefährlich“ wurden<br />
die Bezeichnungen „Sehr Feuergefährlich“,<br />
„Reizmittel“ und „Umweltschädlich“ benutzt.<br />
Gefährlichkeitsmerkmale<br />
Xi: reizend<br />
Xn: gesundheitsschädlich<br />
F: leichtentzündlich<br />
F+: hochentzündlich<br />
T: giftig<br />
T+: sehr giftig<br />
N: umweltgefährlich<br />
O: brandfördernd<br />
C: ätzend<br />
E: explosionsgefährlich<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 21