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duesseldorf geschaeftsbericht verbraucherschutz - Stadt Düsseldorf

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• Bei acht Produkten entsprachen die Sicherheitsdatenblätter<br />

nicht den Anforderungen der EU-Verordnung<br />

(REACH VO 1907/2006/EG). Zur weiteren<br />

Bearbeitung wurden diese an die für den Hersteller<br />

zuständige Behörde weitergeleitet. Von 56<br />

überprüften Antifouling-Produkten entsprachen<br />

53 dieser Produkte (95 Prozent) nicht den chemikalienrechtlichen<br />

Vorgaben. Der Hauptbeanstandungsgrund<br />

war, dass die Biozid-Produkte nicht<br />

mit der behördlichen Zulassungsnummer der<br />

BAuA (N-XXXXX; 5stellige Zahl) gekennzeichnet<br />

waren. In diesen Fällen wurde der Verkauf unter<br />

Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt.<br />

Die Zahlen stehen als Abkürzung für bestimmte<br />

Produktarten von denen es insgesamt 23 gibt:<br />

Produktart 19 steht für Repellentien und Lockmittel<br />

Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von<br />

Schadorganismen (wirbellose Tiere wie zum Beispiel<br />

Flöhe, Wirbeltiere wie Vögel): dazu gehören Produkte,<br />

die entweder unmittelbar oder mittelbar für die<br />

menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich<br />

verwendet werden.<br />

Produktart 21 steht für: Antifouling-Produkte<br />

Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der<br />

Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen<br />

(Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an<br />

Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur<br />

und anderen im Wasser eingesetzten Bauten.<br />

Es wurden 20 Reppellentien und Lockmittel überprüft.<br />

11 Produkte (55 Prozent) entsprachen nicht<br />

den chemikalienrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften.<br />

Beispielsweise<br />

• fehlte bei einem Produkt auf der Verpackung der<br />

Warnhinweis: „Enthält Limonene. Kann allergische<br />

Reaktionen hervorrufen“. Die Produkte wurden<br />

aus dem Regal entfernt, der Verkauf wurde<br />

untersagt bis die Nachkennzeichnung durch das<br />

Etikett mit dem entsprechenden Warnhinweis<br />

erfolgte.<br />

• fehlte bei einem Produkt auf dem Kennzeichnungsschild<br />

sowohl der Gefahrenhinweis R50/53<br />

(Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in<br />

Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen<br />

haben) als auch das erforderliche Gefahrensymbol<br />

„umweltgefährlich“. Der Verkauf dieser Produkte<br />

wurde untersagt.<br />

Ein weiterer Schwerpunkt war die Überprüfung von<br />

gefährlichen Zubereitungen wie Leder- und Schuhpflegemittel.<br />

37 Produkte wurden überprüft, von denen 23<br />

(62 Prozent) nicht den chemikalienrechtlichen Vorgaben<br />

entsprachen. Gründe für Verkaufsverbote:<br />

• In einigen Fällen fehlte der obligatorische Sicherheits-Satz<br />

S2 „Darf nicht in die Hände von Kindern<br />

gelangen“ auf dem Etikett.<br />

• Die Gefahrenbezeichnungen auf den Produktetiketten<br />

entsprach bei sechs Produkten nicht dem<br />

gesetzlich geforderten Wortlaut: Statt „Hochentzündlich“,<br />

„Reizend“ und „Umweltgefährlich“ wurden<br />

die Bezeichnungen „Sehr Feuergefährlich“,<br />

„Reizmittel“ und „Umweltschädlich“ benutzt.<br />

Gefährlichkeitsmerkmale<br />

Xi: reizend<br />

Xn: gesundheitsschädlich<br />

F: leichtentzündlich<br />

F+: hochentzündlich<br />

T: giftig<br />

T+: sehr giftig<br />

N: umweltgefährlich<br />

O: brandfördernd<br />

C: ätzend<br />

E: explosionsgefährlich<br />

AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 21

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