duesseldorf geschaeftsbericht verbraucherschutz - Stadt Düsseldorf

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3.2.1 Fleischhygiene Zugelassene Betriebe Abhängig von ihrem Produktionsumfang und ihren Vertriebswegen benötigen Betriebe, die mit tierischen Lebensmitteln umgehen, dafür eine Zulassung. Die Voraussetzungen für eine solche Zulassung werden vom Amt für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) geprüft. Zusätzlich zu den acht Betrieben, die bereits zugelassen waren, erhielten in 2008 zwei weitere Betriebe ihre Zulassung. Die zugelassenen Betriebe waren in folgenden Geschäftsfeldern tätig: • Kühlhaus mit Import von tierischen Lebensmitteln aus dem asiatischen Raum und Vertrieb dieser Waren in ganz Deutschland • Kühlhaus mit Vertrieb von tierischen Lebensmitteln an Einzelhandelskunden • Tiefkühlhaus mit Vermietung von Lagerkapazitäten an verschiedene Kunden • Zerlegungsbetrieb für Schweine • Herstellung von tiefgefrorenen Fleischzubereitungen • Produktion von Geflügelfleischerzeugnissen • Suppenhersteller • Produktion von Speisen für Schulen und Kindergärten • Produktion von gekühlten Speisen, Soßen und Fleischzubereitungen 3.2.2 Chemikalienüberwachung Chemikalienüberwachung im Einzelhandel Das Amt für Verbraucherschutz ist im Rahmen der Überwachung des Chemikaliengesetzes (ChemG) als Kreisordnungsbehörde zuständig für die Überwachung des Einzelhandels. Die Überwachungstätigkeit umfasst • die Überprüfung von saisonalen Produkten • Schwerpunktprogramme, die durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) im Rahmen seiner Berichtspflichten u. a. auch der EU gegenüber, jährlich bestimmt werden • Nachkontrollen in Betrieben, die zu beanstandende Produkte führten • Überprüfung der Einhaltung von Abgabeverboten Zu den zu überwachenden Betrieben gehören zum Beispiel Garten- und Baumärkte, Supermärkte, Warenhäuser, Sonderpostenmärkte, Malergeschäfte, Bastel- und Hobbyläden, Tankstellen. Die Ergebnisse der Produktprüfungen werden in einem webbasierenden Datenbanksystem des Landes dokumentiert. Es dient dem schnellen und effizienten Austausch von Ergebnissen, einem einheitlichen Vollzug nach Chemikalienrecht im Handel und der zu erfüllenden Berichtspflicht. Schwerpunktprogramm des Landes Nordrhein- Westfalen war 2008 die Überprüfung der Kennzeichnung von Biozid-Produkten. Im Rahmen dieses Landesprogrammes waren von der Landeshauptstadt Düsseldorf jeweils zehn Biozid-Produkte der Produktarten 19 und 21 auf Kennzeichnung, Verpakkung, Verkehrsfähigkeit und Werbung zu überprüfen. Biozid-Produkte sind „Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.“ 20 GESCHÄFTSBERICHT 2008

• Bei acht Produkten entsprachen die Sicherheitsdatenblätter nicht den Anforderungen der EU-Verordnung (REACH VO 1907/2006/EG). Zur weiteren Bearbeitung wurden diese an die für den Hersteller zuständige Behörde weitergeleitet. Von 56 überprüften Antifouling-Produkten entsprachen 53 dieser Produkte (95 Prozent) nicht den chemikalienrechtlichen Vorgaben. Der Hauptbeanstandungsgrund war, dass die Biozid-Produkte nicht mit der behördlichen Zulassungsnummer der BAuA (N-XXXXX; 5stellige Zahl) gekennzeichnet waren. In diesen Fällen wurde der Verkauf unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt. Die Zahlen stehen als Abkürzung für bestimmte Produktarten von denen es insgesamt 23 gibt: Produktart 19 steht für Repellentien und Lockmittel Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen (wirbellose Tiere wie zum Beispiel Flöhe, Wirbeltiere wie Vögel): dazu gehören Produkte, die entweder unmittelbar oder mittelbar für die menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich verwendet werden. Produktart 21 steht für: Antifouling-Produkte Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten. Es wurden 20 Reppellentien und Lockmittel überprüft. 11 Produkte (55 Prozent) entsprachen nicht den chemikalienrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften. Beispielsweise • fehlte bei einem Produkt auf der Verpackung der Warnhinweis: „Enthält Limonene. Kann allergische Reaktionen hervorrufen“. Die Produkte wurden aus dem Regal entfernt, der Verkauf wurde untersagt bis die Nachkennzeichnung durch das Etikett mit dem entsprechenden Warnhinweis erfolgte. • fehlte bei einem Produkt auf dem Kennzeichnungsschild sowohl der Gefahrenhinweis R50/53 (Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben) als auch das erforderliche Gefahrensymbol „umweltgefährlich“. Der Verkauf dieser Produkte wurde untersagt. Ein weiterer Schwerpunkt war die Überprüfung von gefährlichen Zubereitungen wie Leder- und Schuhpflegemittel. 37 Produkte wurden überprüft, von denen 23 (62 Prozent) nicht den chemikalienrechtlichen Vorgaben entsprachen. Gründe für Verkaufsverbote: • In einigen Fällen fehlte der obligatorische Sicherheits-Satz S2 „Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“ auf dem Etikett. • Die Gefahrenbezeichnungen auf den Produktetiketten entsprach bei sechs Produkten nicht dem gesetzlich geforderten Wortlaut: Statt „Hochentzündlich“, „Reizend“ und „Umweltgefährlich“ wurden die Bezeichnungen „Sehr Feuergefährlich“, „Reizmittel“ und „Umweltschädlich“ benutzt. Gefährlichkeitsmerkmale Xi: reizend Xn: gesundheitsschädlich F: leichtentzündlich F+: hochentzündlich T: giftig T+: sehr giftig N: umweltgefährlich O: brandfördernd C: ätzend E: explosionsgefährlich AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 21

3.2.1 Fleischhygiene<br />

Zugelassene Betriebe<br />

Abhängig von ihrem Produktionsumfang und ihren<br />

Vertriebswegen benötigen Betriebe, die mit tierischen<br />

Lebensmitteln umgehen, dafür eine Zulassung.<br />

Die Voraussetzungen für eine solche Zulassung<br />

werden vom Amt für Verbraucherschutz in<br />

Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Natur,<br />

Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) geprüft.<br />

Zusätzlich zu den acht Betrieben, die bereits zugelassen<br />

waren, erhielten in 2008 zwei weitere Betriebe<br />

ihre Zulassung.<br />

Die zugelassenen Betriebe waren in folgenden<br />

Geschäftsfeldern tätig:<br />

• Kühlhaus mit Import von tierischen Lebensmitteln<br />

aus dem asiatischen Raum und Vertrieb dieser<br />

Waren in ganz Deutschland<br />

• Kühlhaus mit Vertrieb von tierischen Lebensmitteln<br />

an Einzelhandelskunden<br />

• Tiefkühlhaus mit Vermietung von Lagerkapazitäten<br />

an verschiedene Kunden<br />

• Zerlegungsbetrieb für Schweine<br />

• Herstellung von tiefgefrorenen Fleischzubereitungen<br />

• Produktion von Geflügelfleischerzeugnissen<br />

• Suppenhersteller<br />

• Produktion von Speisen für Schulen und Kindergärten<br />

• Produktion von gekühlten Speisen, Soßen und<br />

Fleischzubereitungen<br />

3.2.2 Chemikalienüberwachung<br />

Chemikalienüberwachung im Einzelhandel<br />

Das Amt für Verbraucherschutz ist im Rahmen der<br />

Überwachung des Chemikaliengesetzes (ChemG) als<br />

Kreisordnungsbehörde zuständig für die Überwachung<br />

des Einzelhandels.<br />

Die Überwachungstätigkeit umfasst<br />

• die Überprüfung von saisonalen Produkten<br />

• Schwerpunktprogramme, die durch das Ministerium<br />

für Arbeit, Gesundheit und Soziales des<br />

Landes NRW (MAGS) im Rahmen seiner<br />

Berichtspflichten u. a. auch der EU gegenüber,<br />

jährlich bestimmt werden<br />

• Nachkontrollen in Betrieben, die zu beanstandende<br />

Produkte führten<br />

• Überprüfung der Einhaltung von Abgabeverboten<br />

Zu den zu überwachenden Betrieben gehören zum<br />

Beispiel Garten- und Baumärkte, Supermärkte,<br />

Warenhäuser, Sonderpostenmärkte, Malergeschäfte,<br />

Bastel- und Hobbyläden, Tankstellen.<br />

Die Ergebnisse der Produktprüfungen werden in<br />

einem webbasierenden Datenbanksystem des Landes<br />

dokumentiert. Es dient dem schnellen und effizienten<br />

Austausch von Ergebnissen, einem einheitlichen<br />

Vollzug nach Chemikalienrecht im Handel und der<br />

zu erfüllenden Berichtspflicht.<br />

Schwerpunktprogramm des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen war 2008 die Überprüfung der Kennzeichnung<br />

von Biozid-Produkten. Im Rahmen dieses Landesprogrammes<br />

waren von der Landeshauptstadt<br />

Düsseldorf jeweils zehn Biozid-Produkte der Produktarten<br />

19 und 21 auf Kennzeichnung, Verpakkung,<br />

Verkehrsfähigkeit und Werbung zu überprüfen.<br />

Biozid-Produkte sind „Wirkstoffe und Zubereitungen,<br />

die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder<br />

biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören,<br />

abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen<br />

durch sie zu verhindern oder sie in anderer<br />

Weise zu bekämpfen.“<br />

20 GESCHÄFTSBERICHT 2008

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