duesseldorf geschaeftsbericht verbraucherschutz - Stadt Düsseldorf

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Beanstandungen, die von anderen Behörden übersandt werden und in Düsseldorf ansässige Hersteller, in Verkehrbringer und Importeure betreffen, werden auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft. Dabei stellen häufig die langen Bearbeitungszeiten zwischen Entnahme der Probe(n) und Übermittlung des Vorganges an die Sachverständigen ein Hindernis für effektive Maßnahmen dar. Bei festgestellten Verstößen ist es möglich, abgestufte Sanktionen zu verhängen. Das mildeste Mittel ist die mündliche Verwarnung, gefolgt von einem Verwarngeld bis zu einer maximalen Höhe von 35 Euro. Bei gravierenden Mängeln werden die Mängel durch Fotos dokumentiert und ein Bußgeldverfahren eingeleitet, das bis zu einer Höhe von 25.000 Euro verhängt werden kann. Auch die Entnahme von amtlichen Proben wird nach Risikokriterien vorgenommen. Dabei wird die Art des Lebensmittels, die Herstellungsbedingung, die Produktionsmenge und die Verbrauchergruppe berücksichtigt. Durch die Untersuchung und anschließende Bewertung der amtlichen Lebensmittelproben wird nicht nur auf eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers geachtet, sondern auch auf den so genannten Täuschungsschutz. Der Schutz vor Irreführung und Täuschung ist in der europäischen und bundesdeutschen Gesetzgebung festgeschrieben. Die Überwachungsbehörden haben den Auftrag, durch angemessenes Vorgehen den Verbraucher auch davor zu schützen. Es kommt daher vor, dass einem Lebensmittelunternehmen das weitere Verkaufen eines Produkts solange untersagt wird, bis die so genannte Verkehrsfähigkeit nachgewiesen wurde. Eine solche Prüfung muss bei berechtigtem Zweifel vom Unternehmer erbracht werden und wird von den Sachverständigen des Amtes für Verbraucherschutz abschließend beurteilt. Die Kontrollen werden prinzipiell während der üblichen Betriebs- und Produktionszeiten vorgenommen. Die Erkenntnisse solcher Betriebsüberprüfungen werden ergänzt durch die Entnahme von amt-lichen Proben. Sowohl die Betriebsüberprüfung als auch die Entnahme von amtlichen Proben erfolgt grundsätzlich ohne vorherige Anmeldung. Wie häufig und in welchen Abständen die jeweiligen Betriebe überprüft werden müssen, ist durch eine Risikobewertung festgelegt. In dieser Bewertung werden Parameter berücksichtigt, die für eine gute Herstellungspraxis notwendig sind. Dazu gehören zum Beispiel die baulichen und technischen Voraussetzungen in dem Betriebsgebäude, die Empfindlichkeit des Lebensmittels, die hergestellte Menge, Vertriebswege und ob es sich um Waren für besonders gefährdete Verbrauchergruppen handelt. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Kontrollen einer verlässlich geführten Kantine oder Gaststätte einer Hausbrauerei trotz hoher Mengen an täglich herausgegebenen Speisen nur alle zwei Jahre notwendig sind. Hingegen ist in anderen – weniger zuverlässig – geführten Betrieben ein Kontrollrhythmus von sechs Monaten angebracht. Um einen verlässlichen Standard für die Betriebskontrollen zu erreichen, hat sich die Abteilung bereits 2003 nach DIN ISO 9000/2001 zertifizieren lassen und im Abstand von einem Jahr die Wiederholungsaudits erfolgreich absolviert. Die Einführung eines QMS (Qualitätsmanagementsystem) und dessen kontinuierliche Verbesserung garantiert ein größtmögliches Maß an Verlässlichkeit und Nachvollziehbarkeit (= Reproduzierbarkeit) der Ergebnisse. Die Kontrollen umfassen folgende Standards: • die Hygiene des Betriebes, des Personals sowie der Produkte • die bauliche Beschaffenheit der Betriebsräume • die Maschinen, Geräte und Transportmittel • die Rohstoffe, technologischen Hilfsstoffe, Zwischenerzeugnisse und Endprodukte • die Herstellungsmethode und Verfahrenstechnologie • die Produkte (Identität, Beschaffenheit) • die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu Vorlieferanten und zu Kunden • die Qualifikation und Ausbildung des Personals • die dokumentierte Eigenkontrolle des Betriebes • die Wirksamkeit und Nachvollziehbarkeit der Schädlingskontrolle und -bekämpfung. 16 GESCHÄFTSBERICHT 2008

Die Lebensmittelüberwachung wird ergänzt durch Verbraucherbeschwerden (s. Kapitel 4, S. 22), die immer geprüft werden und in der überwiegenden Zahl der Fälle Anlass für weitere Betriebsprüfungen oder Probenahmen sind. Die Betriebskontrolle schließt generell auch die Überprüfung der Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln oder der Speisekarte ein. Handelt es sich tatsächlich um ein „Wiener Schnitzel“ – aus Kalbfleisch – oder lediglich ein „Schnitzel Wiener Art“ – aus Schweinefleisch. Beispielhafte Verfahren zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung: Ein als „Chicken-Nuggets“ bezeichnetes Fertigerzeugnis wurde aufgrund der Verarbeitung von überwiegend fein zerkleinertem Fleisch („wie Brühwurstbrät“) beanstandet. Bei einer solchen Bezeichnung wird der Verbraucher jedoch die Verarbeitung von Geflügelfleisch in natürlichem Zusammenhang, „wie gewachsen“ erwarten. Aus der gewählten Kennzeichnung war es dem Verbraucher nicht möglich, die wahre Beschaffenheit des Produktes zu erkennen. Somit liegt eine Täuschung oder Irreführung vor. Dem in Düsseldorf ansässigen und deutschlandweit agierenden Vertreiber des Produktes wurde per Ordnungsverfügung auferlegt, dieses Produkt unter der gewählten Kenntlichmachung umgehend vom Markt zu nehmen. Vom Eingang des amtlichen Befundes im Amt bis zum Abschluss der Aktion dauerte es nicht länger als 72 Stunden. Gegen die Ordnungsverfügung hat das Unternehmen Rechtsmittel vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingelegt. Die Klage richtete sich gegen das Verkaufsverbot. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Vorgehensweise des Amtes für Verbraucherschutz rechtens war. Dieser Beschluss erging eine Woche nachdem das Unternehmen die Klage vorgebracht hatte. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hat das Unternehmen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster eingelegt. In seinem Beschluss hat das OVG Münster die Verfahrensweise des Amtes gebilligt. In einem Fertiggericht, das als „Hacksteak“ gekennzeichnet war, wurde nachweislich Separatorenfleisch verarbeitet und der Anteil an sehr fein zerkleinertem Fleisch (Beschreibung: „wie Brühwurstbrät“) war zu hoch. Unter der Bezeichnung Hacksteaks wird ein Produkt erwartet, dass üblicherweise als Ausgangsmaterial gewolftes Fleisch enthält, also dem Zerkleinerungsgrad von Hackfleisch entspricht. Auch die Verarbeitung von Separatorenfleisch in einem derartigen Erzeugnis entspricht den Erwartungen des Verbrauchers, da es sich um minderwertiges Fleisch handelt. Durch Ordnungsverfügung wurde dem Unternehmer untersagt, dieses Produkt ohne eine Änderung der Bezeichnung weiter in den Verkehr zu bringen. In der Folge wechselte das Unternehmen den Hersteller, der dieses Produkt jetzt der Verkehrsauffassung entsprechend herstellt. AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 17

Beanstandungen, die von anderen Behörden übersandt<br />

werden und in Düsseldorf ansässige Hersteller,<br />

in Verkehrbringer und Importeure betreffen, werden<br />

auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft. Dabei<br />

stellen häufig die langen Bearbeitungszeiten zwischen<br />

Entnahme der Probe(n) und Übermittlung des Vorganges<br />

an die Sachverständigen ein Hindernis für<br />

effektive Maßnahmen dar.<br />

Bei festgestellten Verstößen ist es möglich, abgestufte<br />

Sanktionen zu verhängen. Das mildeste Mittel ist die<br />

mündliche Verwarnung, gefolgt von einem Verwarngeld<br />

bis zu einer maximalen Höhe von 35 Euro. Bei<br />

gravierenden Mängeln werden die Mängel durch Fotos<br />

dokumentiert und ein Bußgeldverfahren eingeleitet,<br />

das bis zu einer Höhe von 25.000 Euro verhängt werden<br />

kann.<br />

Auch die Entnahme von amtlichen Proben wird nach<br />

Risikokriterien vorgenommen. Dabei wird die Art des<br />

Lebensmittels, die Herstellungsbedingung, die Produktionsmenge<br />

und die Verbrauchergruppe berücksichtigt.<br />

Durch die Untersuchung und anschließende Bewertung<br />

der amtlichen Lebensmittelproben wird nicht nur<br />

auf eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers<br />

geachtet, sondern auch auf den so genannten Täuschungsschutz.<br />

Der Schutz vor Irreführung und Täuschung<br />

ist in der europäischen und bundesdeutschen<br />

Gesetzgebung festgeschrieben. Die Überwachungsbehörden<br />

haben den Auftrag, durch angemessenes Vorgehen<br />

den Verbraucher auch davor zu schützen. Es<br />

kommt daher vor, dass einem Lebensmittelunternehmen<br />

das weitere Verkaufen eines Produkts solange<br />

untersagt wird, bis die so genannte Verkehrsfähigkeit<br />

nachgewiesen wurde. Eine solche Prüfung muss bei<br />

berechtigtem Zweifel vom Unternehmer erbracht werden<br />

und wird von den Sachverständigen des Amtes für<br />

Verbraucherschutz abschließend beurteilt.<br />

Die Kontrollen werden prinzipiell während der üblichen<br />

Betriebs- und Produktionszeiten vorgenommen.<br />

Die Erkenntnisse solcher Betriebsüberprüfungen<br />

werden ergänzt durch die Entnahme von amt-lichen<br />

Proben. Sowohl die Betriebsüberprüfung als auch die<br />

Entnahme von amtlichen Proben erfolgt grundsätzlich<br />

ohne vorherige Anmeldung.<br />

Wie häufig und in welchen Abständen die jeweiligen<br />

Betriebe überprüft werden müssen, ist durch eine<br />

Risikobewertung festgelegt. In dieser Bewertung werden<br />

Parameter berücksichtigt, die für eine gute Herstellungspraxis<br />

notwendig sind. Dazu gehören zum<br />

Beispiel die baulichen und technischen Voraussetzungen<br />

in dem Betriebsgebäude, die Empfindlichkeit des<br />

Lebensmittels, die hergestellte Menge, Vertriebswege<br />

und ob es sich um Waren für besonders gefährdete<br />

Verbrauchergruppen handelt.<br />

Dies bedeutet zum Beispiel, dass Kontrollen einer verlässlich<br />

geführten Kantine oder Gaststätte einer Hausbrauerei<br />

trotz hoher Mengen an täglich herausgegebenen<br />

Speisen nur alle zwei Jahre notwendig<br />

sind. Hingegen ist in anderen – weniger zuverlässig –<br />

geführten Betrieben ein Kontrollrhythmus von sechs<br />

Monaten angebracht.<br />

Um einen verlässlichen Standard für die Betriebskontrollen<br />

zu erreichen, hat sich die Abteilung bereits<br />

2003 nach DIN ISO 9000/2001 zertifizieren lassen<br />

und im Abstand von einem Jahr die Wiederholungsaudits<br />

erfolgreich absolviert. Die Einführung eines<br />

QMS (Qualitätsmanagementsystem) und dessen kontinuierliche<br />

Verbesserung garantiert ein größtmögliches<br />

Maß an Verlässlichkeit und Nachvollziehbarkeit<br />

(= Reproduzierbarkeit) der Ergebnisse.<br />

Die Kontrollen umfassen folgende Standards:<br />

• die Hygiene des Betriebes, des Personals sowie<br />

der Produkte<br />

• die bauliche Beschaffenheit der Betriebsräume<br />

• die Maschinen, Geräte und Transportmittel<br />

• die Rohstoffe, technologischen Hilfsstoffe,<br />

Zwischenerzeugnisse und Endprodukte<br />

• die Herstellungsmethode und Verfahrenstechnologie<br />

• die Produkte (Identität, Beschaffenheit)<br />

• die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu Vorlieferanten<br />

und zu Kunden<br />

• die Qualifikation und Ausbildung des Personals<br />

• die dokumentierte Eigenkontrolle des Betriebes<br />

• die Wirksamkeit und Nachvollziehbarkeit der<br />

Schädlingskontrolle und -bekämpfung.<br />

16 GESCHÄFTSBERICHT 2008

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