duesseldorf geschaeftsbericht verbraucherschutz - Stadt Düsseldorf

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3.1.5 Überwachung landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe Seit dem Jahr 2005 wird die Gewährung von Direktzahlungen durch die europäische Gemeinschaft an landwirtschaftliche Betriebe unter anderem auch an die Einhaltung von Vorschriften in Umweltbelangen, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz geknüpft (Cross Compliance). Die Einführung von Cross Compliance erfolgte in drei Schritten zwischen den Jahren 2005 und 2007. Die Regelungen zum Tierschutz leiten sich aus drei EG-Richtlinien ab: aus den grundlegenden Vorgaben zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (RL 98/58/EG) sowie den spezifischen Vorgaben für den Schutz von Kälbern (RL 91/629/EWG) und Schweinen (91/630/EWG). So umfassen die Überprüfungen unter anderem die Einhaltung der Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Tiere, Fütterung, Bewegungsfreiheit, Zuchtmethoden sowie Überwachung und Pflege der Tiere. Jährlich ist mindestens ein Prozent der Antragsteller von Direktzahlungen vor Ort auf alle Cross Compliance relevanten Rechtsakten zu überprüfen. Zusätzlich werden mindestens fünf Prozent der Betriebe mit Rinderhaltung sowie Betriebe mit Schaf- oder Ziegenhaltung auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Tierkennzeichnung hin überprüft. Bei erstmaligen und fahrlässigen Verstößen erfolgt je nach Schweregrad eine Gesamtkürzung der Direktzahlungen eines Betriebes um ein bis fünf Prozent. Wiederholte, schwerwiegende und vorsätzliche Verstöße können eine vollständige Versagung der Direktzahlungen für das entsprechende Jahr oder einen längeren Zeitraum nach sich ziehen. Die Regelungen der Überwachung landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe gehen von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der Direktzahlungen erhält, in allen Produktionsgebieten wie Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen und allen seinen Betriebsstätten Cross Compliance Verpflichtungen einhalten muss. Alle festgestellten Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung der Direktzahlungen. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Cross Compliance Verpflichtungen in den Betrieben werden die Regelungen zur Tierkennzeichnung, Registrierung, Mindestanforderungen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit sowie Tierschutz bei den Tierhaltern überprüft. 2008 wurde bei den Vor-Ort-Kontrollen in einem Fall festgestellt, dass in Düsseldorf ein Prämienantrag für eine tatsächlich nicht existierende Schafhaltung gestellt worden war. Der Antragsteller wird daher die beantragten Direktzahlungen für diese Schafhaltung nicht erhalten, bereits geleistete Zahlungen müssen zurückerstattet werden. Im Übrigen wurden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen keine Cross Compliance relevanten Verstöße festgestellt, so dass die entsprechenden Betriebe aufgrund dieser Bewertung im Jahr 2009 die Direktzahlungen vollständig erhalten werden. 14 GESCHÄFTSBERICHT 2008

3.1.6 Grenzkontrollstellen Die Grenzkontrollstelle Düsseldorf-Flughafen stellt eine Außengrenze der Europäischen Union (EU) dar. Alle Sendungen mit Produkten tierischer Herkunft und gewerblicher Einfuhren lebender Tiere aus Drittländern müssen eine grenztierärztliche Kontrolle passieren. Diese besteht aus der Dokumentenkontrolle und der physischen Untersuchung der Sendungen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Erzeugnisse und Tiere den Anforderungen der Europäischen Union genügen und somit keine Gefahr für den Verbraucher oder Tiere und Tierbestände darstellen. Rechtsgrundlage sind unmittelbar wirksames EU-Recht und nationale Vorschriften als umgesetztes EU- Recht. Im November 2008 nahmen die Grenzkontrollstellen Düsseldorf und Köln an den Veterinärwochen der Europäischen Union teil. Ziel dieser Veranstaltung war, die gründliche Information von Reisenden zu Themen wie „Einreise mit Haustieren aus Nichteuropäischen Staaten“ oder die Information über Tierseuchen und deren Einschleppungsgefahr. 3.2 Lebensmittelüberwachung Der Schutz der Verbraucher vor möglichen Gefahren, die von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln ausgehen können, gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Abteilung. Gleichrangig wird der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung und Übervorteilung überwacht. Lebensmittelüberwachung umfasst zweierlei: • Betriebskontrollen und • Entnahme von amtlichen Proben, die zur Untersuchung in Abhängigkeit von der Aufgabenstellung an die Abteilung Chemische und Lebensmitteluntersuchung des Amtes, das Labor des Kooperationspartners in Mettmann oder an das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Krefeld abgegeben werden. Beanstandungen können in Abhängigkeit von ihrer Bedeutung zu folgenden Konsequenzen führen: • Belehrung oder Verwarnung • Erhebung eines Verwarngeldes • Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Bußgeld) • Schließung des Betriebes • Abgabe in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (Strafverfahren). AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 15

3.1.5 Überwachung landwirtschaftlicher<br />

Erzeugerbetriebe<br />

Seit dem Jahr 2005 wird die Gewährung von Direktzahlungen<br />

durch die europäische Gemeinschaft an<br />

landwirtschaftliche Betriebe unter anderem auch an<br />

die Einhaltung von Vorschriften in Umweltbelangen,<br />

Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit<br />

und Tierschutz geknüpft (Cross Compliance).<br />

Die Einführung von Cross Compliance erfolgte<br />

in drei Schritten zwischen den Jahren 2005 und<br />

2007.<br />

Die Regelungen zum Tierschutz leiten sich aus drei<br />

EG-Richtlinien ab: aus den grundlegenden Vorgaben<br />

zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (RL<br />

98/58/EG) sowie den spezifischen Vorgaben für den<br />

Schutz von Kälbern (RL 91/629/EWG) und Schweinen<br />

(91/630/EWG). So umfassen die Überprüfungen<br />

unter anderem die Einhaltung der Anforderungen<br />

an Haltungseinrichtungen für Tiere, Fütterung,<br />

Bewegungsfreiheit, Zuchtmethoden sowie Überwachung<br />

und Pflege der Tiere.<br />

Jährlich ist mindestens ein Prozent der Antragsteller<br />

von Direktzahlungen vor Ort auf alle Cross Compliance<br />

relevanten Rechtsakten zu überprüfen. Zusätzlich<br />

werden mindestens fünf Prozent der Betriebe<br />

mit Rinderhaltung sowie Betriebe mit Schaf- oder<br />

Ziegenhaltung auf die Einhaltung der Verpflichtungen<br />

zur Tierkennzeichnung hin überprüft.<br />

Bei erstmaligen und fahrlässigen Verstößen erfolgt je<br />

nach Schweregrad eine Gesamtkürzung der Direktzahlungen<br />

eines Betriebes um ein bis fünf Prozent.<br />

Wiederholte, schwerwiegende und vorsätzliche Verstöße<br />

können eine vollständige Versagung der<br />

Direktzahlungen für das entsprechende Jahr oder<br />

einen längeren Zeitraum nach sich ziehen.<br />

Die Regelungen der Überwachung landwirtschaftlicher<br />

Erzeugerbetriebe gehen von einem gesamtbetrieblichen<br />

Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein<br />

Betrieb, der Direktzahlungen erhält, in allen Produktionsgebieten<br />

wie Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser,<br />

Sonderkulturen und allen seinen Betriebsstätten<br />

Cross Compliance Verpflichtungen einhalten<br />

muss. Alle festgestellten Verstöße gegen diese Verpflichtungen<br />

führen zu einer Kürzung der Direktzahlungen.<br />

Zur Sicherstellung der Einhaltung der Cross Compliance<br />

Verpflichtungen in den Betrieben werden die<br />

Regelungen zur Tierkennzeichnung, Registrierung,<br />

Mindestanforderungen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,<br />

Tiergesundheit sowie Tierschutz<br />

bei den Tierhaltern überprüft.<br />

2008 wurde bei den Vor-Ort-Kontrollen in einem<br />

Fall festgestellt, dass in Düsseldorf ein Prämienantrag<br />

für eine tatsächlich nicht existierende Schafhaltung<br />

gestellt worden war. Der Antragsteller wird<br />

daher die beantragten Direktzahlungen für diese<br />

Schafhaltung nicht erhalten, bereits geleistete Zahlungen<br />

müssen zurückerstattet werden. Im Übrigen<br />

wurden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen keine<br />

Cross Compliance relevanten Verstöße festgestellt, so<br />

dass die entsprechenden Betriebe aufgrund dieser<br />

Bewertung im Jahr 2009 die Direktzahlungen vollständig<br />

erhalten werden.<br />

14 GESCHÄFTSBERICHT 2008

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