duesseldorf geschaeftsbericht verbraucherschutz - Stadt Düsseldorf

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3.1.2 Tierschutz Ein großer Teil der durchgeführten Überprüfungen im Rahmen des Tierschutzes erfolgt aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung. Im Jahr 2008 sind 288 Tierschutzbeschwerden beim Amt für Verbraucherschutz eingegangen. Der größte Teil der Beschwerden bezog sich auf private Tierhaltungen, aber auch landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungen waren betroffen. Bei den gewerblichen Tierhaltungen besteht grundsätzlich während der Geschäfts- oder Betriebszeiten ein Betretungsrecht. In privaten Tierhaltungen dürfen private Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, gegen den Willen des Tierhalters nur zur Verhütung dringender Gefahren betreten werden. Wenn der Tierhalter eine Besichtigung der Tierhaltung in der Wohnung nicht gestattet, ist er aber verpflichtet, auf Verlangen die in seinen Wohnräumen gehaltenen Tiere vorzuführen, wenn der Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Nachfolgend kurz zusammengefasst einige Tierschutzfälle aus dem Jahr 2008: • In einer Beschwerde wurde bemängelt, dass in einem privaten Haushalt ein Kaiman in einem zu kleinen Terrarium gehalten werde. Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass ein rund 70 Zentimeter langer Kaiman in einem ungefähr genauso großen Terrarium gehalten wurde. Das Tier wurde sofort eingezogen und artgerecht untergebracht. • Aufgrund einer Beschwerde über eine Tierkrippe mit lebenden Tieren wurde bei den Ermittlungen festgestellt, dass ein kleiner Zirkus ohne vorherige Anmeldung sein Winterquartier in Düsseldorf aufgeschlagen hatte. In leerstehenden Betriebshallen waren zahlreiche Tiere untergebracht, dazu gehörten Kamele, Pferde, Schafe und Ziegen. Nach Gutachten der Amtstierärzte entsprach die Unterbringung der Tiere nicht den geltenden Richtlinien für die Haltung von Zirkustieren in Winterquartieren. Besonders die zu kleine Fläche und die nicht ausreichende Versorgung der Tiere machte ein Einschreiten des Amtes notwendig. Denn werden Tiere dauerhaft auf einer zu kleinen Fläche gehalten, können Folgeschäden auftreten. Daher wurden die Verantwortlichen des Zirkus per Ordnungsverfügung aufgefordert, die Haltungsbedingungen innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren. Dieser Aufforderung kamen sie nicht nach. Der Amtstierarzt entschied deshalb, einen Teil der Tiere des Zirkus im Rahmen einer so genannten Ersatzvornahme anderweitig unterzubringen, um die Anforderungen einer tierschutzgerechten Haltung zu erfüllen. Beim geplanten Abtransport der Tiere war eine so hohe Gewaltbereitschaft der Zirkusmitarbeiter festzustellen, dass die Unterstützung des Ordnungsamtes und der Polizei notwendig wurde. Dennoch mußte der Abtransport in den späten Abendstunden abgebrochen werden, da die Situation zu eskalieren drohte. In der darauffolgenden Nacht verbrachte der Zirkus die betroffenen Tiere auf ein Gelände außerhalb der Stadt Düsseldorf. Das nun für den Zirkus zuständige Veterinäramt in Mettmann wurde über die Geschehnisse in Düsseldorf informiert. 12 GESCHÄFTSBERICHT 2008

3.1.3 Futtermittelüberwachung In der Umsetzung des Europäischen Rechts ist der Umgang mit Lebens- und Futtermitteln in einem Gesetz erfasst. Es handelt sich um die Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die als so genannte „Basisverordnung“ bezeichnet wird. Diese EU-Verordnung ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. • Von der Polizei war an einem sehr heißen Sommertag eine junge Labradorhündin aus einem Auto befreit worden, da sie von ihrem Besitzer alleine in dem in der Sonne abgestellten Wagen zurückgelassen worden war. Wenige Wochen später ließ der Tierhalter in Duisburg seinen Hund wieder bei hohen Außentemperaturen im Auto zurück. Diesmal kam die Hilfe zu spät, der Hund konnte nur tot aus dem Auto geborgen werden. Im Auto wurde das Anhörungsschreiben der Stadt Düsseldorf bezüglich des ersten Vorfalls gefunden. • Aufgrund einer im Dezember eingegangenen Beschwerde über einen großen Papagei, der ohne Schutzmöglichkeit in einem im sehr kleinen Käfig im Garten gehalten werde, wurde sofort eine Überprüfung durchgeführt. Vor Ort wurde festgestellt, dass im Garten in einem kleinen Käfig ein Plastikpapagei „gehalten“ wurde. Ziel dieser Vorschrift ist die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit. Futtermittel oder Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Der Hersteller, Händler oder Inverkehrbringer hat die einwandfreie Qualität sicher zu stellen. Ebenso ist auf allen Stufen der Vermarktung die Rückverfolgbarkeit sicher zu stellen. 3.1.4 Umsetzung des Landeshundegesetzes Das Landeshundegesetz soll den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden sicherstellen. Gleichzeitig soll aber allen Bürgern, die verantwortungsbewusst und sachkundig sind, der Umgang mit und die Haltung von Hunden in einem vorgegebenen Rahmen ermöglicht werden. Die Einstufung der Gefährlichkeit wird aufgrund der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse angenommen oder durch tatsächliches, gefahrverursachendes Fehlverhalten eines Hundes begründet. Die Tierärzte des Amtes für Verbraucherschutz werden im Rahmen des Landeshundegesetzes tätig bei der Begutachtung von auffällig gewordenen Hunden, bei Rassefeststellungen und bei der Abnahme von Verhaltensprüfungen. 2008 wurden 115 Sachkundeprüfungen vorgenommen. 109 Hundebesitzer bestanden; sechs bestanden nicht. Um ohne Maulkorb und Leine in der Stadt Auslauf zu bekommen, muss der Hund einen Verhaltenstest ablegen. Zehn Hunde bestanden den Test, drei Hunde bestanden nicht. AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 13

3.1.2 Tierschutz<br />

Ein großer Teil der durchgeführten Überprüfungen<br />

im Rahmen des Tierschutzes erfolgt aufgrund von<br />

Hinweisen aus der Bevölkerung.<br />

Im Jahr 2008 sind 288 Tierschutzbeschwerden beim<br />

Amt für Verbraucherschutz eingegangen. Der größte<br />

Teil der Beschwerden bezog sich auf private Tierhaltungen,<br />

aber auch landwirtschaftliche und gewerbliche<br />

Tierhaltungen waren betroffen.<br />

Bei den gewerblichen Tierhaltungen besteht grundsätzlich<br />

während der Geschäfts- oder Betriebszeiten<br />

ein Betretungsrecht. In privaten Tierhaltungen dürfen<br />

private Wohnräume, in denen Tiere gehalten<br />

werden, gegen den Willen des Tierhalters nur zur<br />

Verhütung dringender Gefahren betreten werden.<br />

Wenn der Tierhalter eine Besichtigung der Tierhaltung<br />

in der Wohnung nicht gestattet, ist er aber verpflichtet,<br />

auf Verlangen die in seinen Wohnräumen<br />

gehaltenen Tiere vorzuführen, wenn der Verdacht<br />

besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht<br />

gehalten werden und ihnen dadurch<br />

erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt<br />

werden.<br />

Nachfolgend kurz zusammengefasst einige Tierschutzfälle<br />

aus dem Jahr 2008:<br />

• In einer Beschwerde wurde bemängelt, dass in<br />

einem privaten Haushalt ein Kaiman in einem zu<br />

kleinen Terrarium gehalten werde. Bei der Überprüfung<br />

wurde festgestellt, dass ein rund 70 Zentimeter<br />

langer Kaiman in einem ungefähr genauso<br />

großen Terrarium gehalten wurde. Das Tier wurde<br />

sofort eingezogen und artgerecht untergebracht.<br />

• Aufgrund einer Beschwerde über eine Tierkrippe<br />

mit lebenden Tieren wurde bei den Ermittlungen<br />

festgestellt, dass ein kleiner Zirkus ohne vorherige<br />

Anmeldung sein Winterquartier in Düsseldorf<br />

aufgeschlagen hatte. In leerstehenden Betriebshallen<br />

waren zahlreiche Tiere untergebracht, dazu<br />

gehörten Kamele, Pferde, Schafe und Ziegen. Nach<br />

Gutachten der Amtstierärzte entsprach die Unterbringung<br />

der Tiere nicht den geltenden Richtlinien<br />

für die Haltung von Zirkustieren in Winterquartieren.<br />

Besonders die zu kleine Fläche und die<br />

nicht ausreichende Versorgung der Tiere machte<br />

ein Einschreiten des Amtes notwendig. Denn werden<br />

Tiere dauerhaft auf einer zu kleinen Fläche<br />

gehalten, können Folgeschäden auftreten. Daher<br />

wurden die Verantwortlichen des Zirkus per Ordnungsverfügung<br />

aufgefordert, die Haltungsbedingungen<br />

innerhalb einer angemessenen Frist zu<br />

korrigieren. Dieser Aufforderung kamen sie nicht<br />

nach. Der Amtstierarzt entschied deshalb, einen<br />

Teil der Tiere des Zirkus im Rahmen einer so<br />

genannten Ersatzvornahme anderweitig unterzubringen,<br />

um die Anforderungen einer tierschutzgerechten<br />

Haltung zu erfüllen. Beim geplanten<br />

Abtransport der Tiere war eine so hohe<br />

Gewaltbereitschaft der Zirkusmitarbeiter festzustellen,<br />

dass die Unterstützung des Ordnungsamtes<br />

und der Polizei notwendig wurde. Dennoch mußte<br />

der Abtransport in den späten Abendstunden<br />

abgebrochen werden, da die Situation zu eskalieren<br />

drohte. In der darauffolgenden Nacht verbrachte<br />

der Zirkus die betroffenen Tiere auf ein<br />

Gelände außerhalb der <strong>Stadt</strong> Düsseldorf. Das nun<br />

für den Zirkus zuständige Veterinäramt in Mettmann<br />

wurde über die Geschehnisse in Düsseldorf<br />

informiert.<br />

12 GESCHÄFTSBERICHT 2008

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