duesseldorf geschaeftsbericht verbraucherschutz - Stadt Düsseldorf
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Geschäftsbericht 2008 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Chemische und Lebensmitteluntersuchung Marktverwaltung
- Seite 2 und 3: Inhaltsverzeichnis 02 GESCHÄFTSBER
- Seite 4 und 5: 1 Vorwort Helga Stulgies, Beigeordn
- Seite 6 und 7: 2 Amt für Verbraucherschutz 2.1 Or
- Seite 8 und 9: 3 Veterinärwesen und Lebensmittel
- Seite 10 und 11: Das Amt für Verbraucherschutz hat
- Seite 12 und 13: 3.1.2 Tierschutz Ein großer Teil d
- Seite 14 und 15: 3.1.5 Überwachung landwirtschaftli
- Seite 16 und 17: Beanstandungen, die von anderen Beh
- Seite 18 und 19: Unter „Bio-Distelöl, kalt gepres
- Seite 20 und 21: 3.2.1 Fleischhygiene Zugelassene Be
- Seite 22 und 23: 4 Verbraucherbeschwerden Immer mehr
- Seite 24 und 25: 5 Chemische- und Lebensmittelunters
- Seite 26 und 27: 5.1 Lebensmittel 5.1.1 Mikrobiologi
- Seite 28 und 29: 5.1.2 Alkoholische Getränke Haupts
- Seite 30 und 31: Wegen des Risikos einer Aflatoxin-K
- Seite 32 und 33: 5.2 Kosmetische Mittel 5.2.1 Perman
- Seite 34 und 35: Zusammensetzung der Permanent Make-
- Seite 36 und 37: 5.2.3 Tagescremes mit Lichtschutzfa
- Seite 38 und 39: 5.3 Bedarfsgegenstände 5.3.1 Forma
- Seite 40 und 41: 6 Marktverwaltung Die Abteilung Mar
- Seite 42 und 43: Wochenmärkte Die Wochenmärkte sin
- Seite 44: Herausgeber Landeshaupstadt Düssel
Geschäftsbericht 2008<br />
Veterinärwesen und<br />
Lebensmittelüberwachung<br />
Chemische und<br />
Lebensmitteluntersuchung<br />
Marktverwaltung
Inhaltsverzeichnis<br />
02 GESCHÄFTSBERICHT 2008
Seite<br />
04 1 Vorwort<br />
06 2 Das Amt für Verbraucherschutz<br />
06 2.1 Organisation<br />
08 3 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung<br />
09 3.1 Veterinärwesen und Tierschutz<br />
09 3.1.1 Tierseuchenbekämpfung<br />
12 3.1.2 Tierschutz<br />
13 3.1.3 Futtermittelüberwachung<br />
13 3.1.4 Umsetzung des Landeshundegesetzes<br />
14 3.1.5 Überwachung landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe<br />
15 3.1.6 Grenzkontrollstelle<br />
16 3.2 Lebensmittelüberwachung<br />
20 3.2.1 Fleischhygiene<br />
20 3.2.2 Chemikalienüberwachung<br />
22 4 Verbraucherbeschwerden<br />
24 5 Chemische und Lebensmitteluntersuchung<br />
26 5.1 Lebensmittel<br />
26 5.1.1 Mikrobiologische Untersuchungen<br />
28 5.1.2 Alkoholische Getränke<br />
29 5.1.3 Schwefeldioxid in Lebensmitteln<br />
29 5.1.4 Mykotoxine in Lebensmitteln<br />
31 5.1.5 Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln<br />
32 5.2 Kosmetische Mittel<br />
32 5.2.1 Permanent Make-Up<br />
35 5.2.2 Weichmacher in Nagellacken<br />
36 5.2.3 Tagescremes mit Lichtschutzfaktor<br />
37 5.2.4 Schwermetalle in kosmetischen Mitteln<br />
38 5.3 Bedarfsgegenstände<br />
38 5.3.1 Formaldehyd in Spielzeug<br />
39 5.3.2 Marktüberwachung von Spielzeug<br />
39 5.3.3 Trinkgläser<br />
40 6 Marktverwaltung<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 03
1 Vorwort<br />
Helga Stulgies, Beigeordnete<br />
Dr. Peter Steinbüchel, Amtsleiter<br />
Frische Lebensmittel, gesunde Tiere, lebendige Märkte – unter diese Überschrift<br />
lassen sich die Ziele des Düsseldorfer Amtes für Verbraucherschutz zusammenfassen.<br />
Das Amt untergliedert sich zu diesem Zweck in drei Abteilungen: Veterinärwesen<br />
und Lebensmittelüberwachung, Chemische und Lebensmitteluntersuchung<br />
und die Marktverwaltung.<br />
Im Berichtsjahr sind die Rechte der Verbraucher durch den Gesetzgeber erneut<br />
deutlich gestärkt worden. Im Mai 2008 trat das Verbraucherinformationsgesetz in<br />
Kraft. Danach sollen sie nicht mehr nur durch Nachfragen Informationen über<br />
Verstöße gegen lebensmittelrechtliche und futtermittelrechtliche Vorschriften erhalten,<br />
sondern die Behörden sollen ab sofort bei gravierenden Verstößen von sich aus<br />
die Verbraucher unmittelbar und vorbeugend informieren. Diesem Vorstoß wird<br />
das Düsseldorfer Amt gerne folgen.<br />
Ebenfalls präventiv und erfolgreich spüren die Kontrolleure der Lebensmittelüberwachung<br />
Qualitäts- und Kennzeichnungsmängeln nach. Auch bei der Lebensmittelüberwachung<br />
und -untersuchung ist Vorbeugung die Devise. Risikoorientierte<br />
Betriebsprüfung und Probenahme heißen dort die Schlagworte. Die Verantwortlichen<br />
in Lebensmittelbetrieben sind gehalten, ihre Arbeit für den einwandfreien<br />
Zustand der Betriebe und die ordnungsgemäße Beschaffenheit der hergestellten<br />
Produkte nachvollziehbar zu dokumentieren. Den Kontrollen aussagekräftiger<br />
Dokumente kommt eine zentrale Bedeutung in der Bewertung von Betrieben und<br />
Produkten zu.<br />
04 GESCHÄFTSBERICHT 2008
Im Hinblick auf Tiergesundheit und Tierseuchenbekämpfung wurden vorbeugende<br />
Impfungen gegen die auf den Menschen nicht übertragbare Blauzungenkrankheit<br />
bei Rindern und Schafen fortgesetzt.<br />
8.000 Proben wurden zum Schutze der Verbraucher im Rahmen der seit 1997<br />
bestehenden Kooperation der Untersuchungseinrichtungen der Verbraucherschutzämter<br />
Düsseldorf/Mettmann untersucht. Die Kooperation entwickelte sich auf diese<br />
Weise zum Erfolgsmodell.<br />
Die Marktabteilung verwaltet den Großmarkt mit seinen 160.000 Quadratmetern,<br />
den zahlreichen Händlern und der Vielfalt der Produkte aus einer Vielzahl von<br />
Ländern. Ausstattung und Infrastruktur des Großmarktes bieten die besten Voraussetzungen<br />
für einen schnellen, professionellen und hygienisch einwandfreien<br />
Warenumschlag.<br />
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben sich auch im Jahr 2008 engagiert<br />
dafür eingesetzt, den hohen Standard im Verbraucherschutz beizubehalten und die<br />
Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit frischen Produkten sicher zu stellen.<br />
Ihnen gilt daher unser besonderer Dank.<br />
Helga Stulgies, Beigeordnete<br />
Dr. Peter Steinbüchel, Amtsleiter<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 05
2 Amt für Verbraucherschutz<br />
2.1 Organisation<br />
Amtsleiter<br />
Herr Dr. Steinbüchel<br />
QM-Beauftragte<br />
39/1 und 39/2<br />
Team Verwaltung<br />
Leiterin Frau Buers<br />
Veterinärswesen und<br />
Lebensmittelüberwachung<br />
Leitung: Herr Meyer<br />
Tierarzt<br />
Chemische und Lebensmittelüberwachung<br />
Leiterin: Frau Stappen<br />
Lebensmittelchemikerin<br />
Marktverwaltung<br />
Leiter: Herr Philippen<br />
Leitung: Christa Buers,<br />
acht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
Team Verwaltung<br />
Die Verfolgung der 954 Verstöße<br />
gegen die „lebensmittelrechtlichen<br />
Normen“ war wesentliche Aufgabe<br />
des Teams Verwaltung.<br />
Amtsleitung: Dr. Peter Steinbüchel<br />
06 GESCHÄFTSBERICHT 2008
Die Zunahme von Verstößen gegen das Täuschungsverbot<br />
(§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch<br />
(LFGB)) durch Hersteller, Vertreiber<br />
und Importeure war bemerkenswert. Im Jahre<br />
2008 wurden insgesamt 314 (2007: 297) Bußgeldverfahren<br />
und 22 (2007: 48) Strafverfahren eingeleitet.<br />
Die Verfahren umfassten Mängel aus der Untersuchung<br />
von Lebensmitteln oder aus Betriebsüberprüfungen.<br />
Aufgrund der erheblichen Verstöße gegen<br />
das Verbot, Lebensmittel unter irreführender<br />
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig<br />
in den Verkehr zu bringen, mussten in einigen<br />
Fällen Hersteller, Inverkehrbringer oder Importeure<br />
Produkte vom Markt nehmen.<br />
2007 2008<br />
Lebensmittelrechtliche Verfahren 1103 954<br />
eingeleitete Bußgeldverfahren (inkl. GKS*) 297 314<br />
Strafverfahren 48 22<br />
* GKS = Grenzkontrollstelle (widerrechtliche Einfuhr von Lebensmitteln)<br />
Im Mai 2008 trat das Verbraucherinformationsgesetz<br />
(VIG) in Kraft. Danach haben Bürgerinnen und<br />
Bürger die Möglichkeit, mit schriftlichem Antrag an<br />
das Amt für Verbraucherschutz von der zuständigen<br />
Lebensmittelüberwachung Auskunft zu genau<br />
bezeichneten Produkten oder Betrieben zu erhalten.<br />
Nach Prüfung des Antrages auf Rechtmäßigkeit hat<br />
die Behörde im positiven Falle entsprechende Auskunft<br />
zu erteilen. Diese Auskunft beinhaltet zum<br />
Beispiel festgestellte Beanstandungen und ordnungsbehördliche<br />
Maßnahmen. Sie ist in den meisten Fällen<br />
gebührenpflichtig. Die Kosten können zwischen<br />
zehn bis 1.500 Euro betragen. Im Jahre 2008 gab es<br />
dazu sechs Nachfragen, die in Abstimmung mit dem<br />
Datenschutzbeauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf<br />
beantwortet wurden.<br />
Auch die Abrechnung der Kosten für die Untersuchung<br />
der amtlichen Proben der Kooperationspartner<br />
(Düsseldorf, Mettmann, Neuss, Mönchengladbach,<br />
Viersen) wird vom Team Verwaltung wahrgenommen.<br />
Qualitätsmanagementsysteme<br />
In der amtlichen Lebensmittelüberwachung sind<br />
Qualitätsmanagementsysteme (QMS) heute unverzichtbar.<br />
Im Wesentlichen werden Arbeitsabläufe<br />
und Verfahren zur verbindlichen Anwendung<br />
beschrieben. QMS sind nach innen und nach außen<br />
gerichtet. Nach innen sollen sie sicherstellen, dass<br />
nach denselben Kriterien Betriebe kontrolliert, Proben<br />
untersucht und bewertet werden. Wesentliches<br />
Ziel ist dabei die kontinuierliche Verbesserung der<br />
Verfahren. Nach außen signalisieren Qualitätsmanagementsysteme<br />
Transparenz, Unabhängigkeit und<br />
Glaubwürdigkeit. Die Parameter werden in regelmäßigen<br />
Abständen durch externe Gutachter bestätigt<br />
und zertifiziert.<br />
Die Bereiche Lebensmittelüberwachung und Teile<br />
des Veterinärwesens wurden 2007 gemäß den Anforderungen<br />
der DIN EN ISO 9001:2000 erneut zertifiziert.<br />
Die Abteilung Chemische- und Lebensmitteluntersuchung<br />
ist seit November 1998 gemäß den<br />
Anforderungen der EN 45001 akkreditiert. 2003<br />
erfolgte die Re-Akkreditierung entsprechend der<br />
Nachfolgenorm DIN EN ISO/IEC 17025.<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 07
3 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung<br />
Leitung: Klaus Meyer,<br />
24 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
Die Abteilung „Veterinärwesen und<br />
Lebensmittelüberwachung ist für<br />
die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung<br />
sowie die klassischen<br />
Aufgaben in der Veterinärverwaltung<br />
zuständig.<br />
08 GESCHÄFTSBERICHT 2008
3.1. Veterinärwesen<br />
und Tierschutz<br />
3.1.1 Tierseuchenbekämpfung<br />
In der Tierseuchenbekämpfung wird ein breites<br />
Spektrum an Aufgaben bewältigt. Der größte Teil<br />
geschieht von der Öffentlichkeit weitestgehend<br />
unbemerkt. Dennoch wird dort ein erheblicher Beitrag<br />
für die Gesundheit der Tierbestände als Grundlage<br />
für gesunde Lebensmittel und damit letztendlich<br />
auch für die Gesundheit des Menschen geleistet.<br />
Die Tierseuchenbekämpfung umfasst zum Beispiel:<br />
• Betreuung von laufenden Seuchenmonitoringsund<br />
Bekämpfungsverfahren, wie etwa Leukose,<br />
Brucellose, BHV1, BVD und Blauzungenkrankheit<br />
• Regelmäßige Kontrolle von Tierbeständen auf<br />
Seuchenfreiheit<br />
• Überprüfung einer lückenlosen Tierkennzeichnung<br />
durch Ohrmarken und der Dokumentation<br />
in den Betrieben<br />
• Überwachung des Viehverkehrs mit Hilfe eines<br />
EDV-gestützten Melde- und Berichtswesens<br />
• Schnelle Diagnosen bei Seuchenverdacht<br />
• Fachliche Beratung des Krisenstabes (SAE) im Fall<br />
eines Tierseuchenausbruchs<br />
Nutztierbestände<br />
2007 2008<br />
Tierkategorie Betrieb Anzahl der Tiere Betrieb Anzahl der Tiere<br />
Rinder 20 540 21 549<br />
Schafe 37 3.014 34 3.395<br />
Ziegen 36 194 31 200<br />
Schweine 24 426 18 373<br />
Geflügel 212 71.525 231 72.278<br />
Einhufer 124 1.808 126 1.821<br />
Bienenvölker 103 651 93 588<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 09
Das Amt für Verbraucherschutz hat in Presseveröffentlichungen<br />
auf die Notwendigkeit der Anmeldung<br />
jeder Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere hingewiesen.<br />
Die Meldeverpflichtung besteht unabhängig<br />
vom Zweck einer Tierhaltung für alle Halter landwirtschaftlicher<br />
Nutztiere. Auch eine Hobbyhaltung<br />
von nur zwei Hühnern muss beispielsweise gemeldet<br />
werden.<br />
Im Jahr 2008 wurden insgesamt 143 Nutztierhaltungen<br />
von den Tierärztinnen und Tierärzten des<br />
Amtes für Verbraucherschutz überprüft.<br />
Die Tierbestände mit allen für die Tierseuchenbekämpfung<br />
relevanten Daten werden mit einer aufwändigen<br />
Software – Tierseuchennachrichten, kurz<br />
TSN – erfasst und überwacht. Darüber hinaus<br />
ermöglicht diese Software auch die Festlegung von<br />
Restriktionszonen wie Sperr- und Beobachtungsgebiete.<br />
Tierbestände innerhalb dieser Zonen<br />
können schnell abgerufen und die Bekämpfung eingeleitet<br />
werden.<br />
Im Geschäftsjahr 2008 wurden im <strong>Stadt</strong>gebiet drei<br />
anzeigepflichtige Seuchen amtlich festgestellt.<br />
• In zwei Privathaltungen ist die Koi-Herpesvirusinfektion<br />
amtlich festgestellt worden. Um eine<br />
Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern,<br />
wurden die Bestände gesperrt, das heißt kein Koikarpfen<br />
darf den Bestand mehr verlassen. Die<br />
Fischteiche sind gegen das Eindringen von Wasservögeln<br />
abzusichern, um eine Weiterverbreitung<br />
der Seuche auch auf diesem Wege zu verhindern.<br />
Der Teich wird trockengelegt und gekalkt.<br />
• Es gab einen Ausbruch der Psittakose, der so<br />
genannten Papageienkrankheit, in einem Zoogeschäft.<br />
Diese Seuche befällt überwiegend Papageien<br />
und Sittiche, ist aber in seltenen Fällen auch<br />
auf den Menschen übertragbar. Von den Tierärzten<br />
wurden die Sperre des Bestandes sowie die<br />
Quarantäne und Behandlung der Vögel angeordnet.<br />
Zwei weitere Verdachtsfälle auf Psittakose<br />
konnten von den Tierärzten des Amtes nicht<br />
bestätigt werden.<br />
• Die für den Menschen ungefährliche Blauzungenkrankheit<br />
(BTD = bluetongue disease) grassierte<br />
2007 und hat zu erheblichen Tierverlusten geführt.<br />
Fast 250 Tiere sind damals an der Seuche<br />
verendet. Im Jahr 2008 gab es dagegen keinen einzigen<br />
Fall. Das ist darauf zurückzuführen, dass die<br />
Impfung aller Tiere verpflichtend eingeführt<br />
wurde. Da der Impfstoff nur in begrenztem<br />
Umfang zur Verfügung stand, wurde die Bestellung<br />
und Verteilung den Veterinärämtern übertragen.<br />
Im Jahr 2008 sind zwei weitere Virusvarianten<br />
aufgetaucht, für die es bisher in Deutschland<br />
noch keinen Impfstoff gibt. Inwieweit diese<br />
Virustypen auch in Düsseldorf zu Seuchenausbrüchen<br />
führen werden, bleibt abzuwarten. Düsseldorf<br />
lag zeitweise in einer so genannten 150<br />
Kilometer-Restriktionszone, die aber keine Konsequenzen<br />
für Tierhalter in Düsseldorf bedeuteten.<br />
10 GESCHÄFTSBERICHT 2008
• Die Zahl der Ausbrüche der Geflügelpest (Aviärer<br />
Influenza) war in 2008 stark rückläufig. In Düsseldorf<br />
ist die Geflügelpest bisher nicht aufgetreten.<br />
Dennoch ist das Amt für Verbraucherschutz auf<br />
einen möglichen Ausbruch gut vorbereitet. Als<br />
Vorbeugung gegen die Geflügelpest hat das Amt<br />
für Verbraucherschutz sogenannte Risikogebiete<br />
ausgewiesen, in denen Geflügel grundsätzlich im<br />
Stall gehalten werden muss. Diese befinden sich in<br />
der Nähe großer Gewässer, an denen immer mit<br />
Zuzug von Wildvögeln zu rechnen ist. Im Rahmen<br />
des Wildvogelmonitoring wurden 22 tote Vögel<br />
und davon 19 tote Wasservögel zur Untersuchung<br />
auf Geflügelpest eingesandt. Geflügelpest konnte<br />
in keinem Fall nachgewiesen werden.<br />
• 55 Tiere, 44 waren Füchse, wurden auf Tollwut<br />
untersucht. Tollwut konnte in keinem Fall nachgewiesen<br />
werden.<br />
• Um die Daten der in Landeshauptstadt Düsseldorf<br />
ansässigen Imker zu aktualisieren, wurde ein Fragebogen<br />
entwickelt. Das Ergebnis: 93 Imker mit<br />
588 Völkern sind derzeit in Düsseldorf aktiv.<br />
Das Amt für Verbraucherschutz hat insgesamt 20 so<br />
genannte Futterkranzproben zur Untersuchung auf<br />
„Amerikanische Faulbrut der Bienen“ in Auftrag<br />
gegeben. Die gefährliche Bienenseuche konnte in<br />
keinem Fall nachgewiesen werden.<br />
Auf zwei Veranstaltungen der Imkerschaft wurden<br />
Vorträge zu den Themen „Tierseuchenprophylaxe/<br />
Amerikanische Faulbrut der Bienen“ und „Bienengesundheit/Varroose“<br />
gehalten.<br />
Tiertransportverordnung<br />
Anfang 2007 ist die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des<br />
Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von<br />
Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden<br />
Vorgängen in Kraft getreten.<br />
Mit dieser Verordnung wurde es für viele Tiertransporteure,<br />
die früher genehmigungsfrei Tiere transportierten,<br />
notwendig, eine Erlaubnis zu beantragen.<br />
Betroffen waren z. B. auch Landwirte und Pferdetrainer<br />
auf der Galopprennbahn, die ihre Tiere über<br />
eine größere Strecke als 65 Kilometer transportieren.<br />
Nach Prüfung der Antragsunterlagen hat das Amt<br />
für Verbraucherschutz 23 Unternehmen für den<br />
Transport von Nutztieren zugelassen. Darüber<br />
hinaus erhielten 24 Personen einen so genannten<br />
Befähigungsnachweis, der sie berechtigt, Tiere zu<br />
transportieren.<br />
Verbot der Legehennenkäfighaltung<br />
Seit dem 1. Januar 2009 dürfen Legehennen nicht<br />
mehr in den herkömmlichen Käfigen gehalten werden.<br />
Von der Verpflichtung zur Umstellung waren<br />
fünf Düsseldorfer Legehennenhalter betroffen. Vier<br />
Halter konnten die Haltungsform fristgerecht<br />
umstellen.<br />
Die artgerechte Haltung von Legehennen sowie die<br />
Umstellung der Haltungssysteme werden von den<br />
Tierärztinnen und Tierärzten des Amtes für Verbraucherschutz<br />
überwacht.<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 11
3.1.2 Tierschutz<br />
Ein großer Teil der durchgeführten Überprüfungen<br />
im Rahmen des Tierschutzes erfolgt aufgrund von<br />
Hinweisen aus der Bevölkerung.<br />
Im Jahr 2008 sind 288 Tierschutzbeschwerden beim<br />
Amt für Verbraucherschutz eingegangen. Der größte<br />
Teil der Beschwerden bezog sich auf private Tierhaltungen,<br />
aber auch landwirtschaftliche und gewerbliche<br />
Tierhaltungen waren betroffen.<br />
Bei den gewerblichen Tierhaltungen besteht grundsätzlich<br />
während der Geschäfts- oder Betriebszeiten<br />
ein Betretungsrecht. In privaten Tierhaltungen dürfen<br />
private Wohnräume, in denen Tiere gehalten<br />
werden, gegen den Willen des Tierhalters nur zur<br />
Verhütung dringender Gefahren betreten werden.<br />
Wenn der Tierhalter eine Besichtigung der Tierhaltung<br />
in der Wohnung nicht gestattet, ist er aber verpflichtet,<br />
auf Verlangen die in seinen Wohnräumen<br />
gehaltenen Tiere vorzuführen, wenn der Verdacht<br />
besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht<br />
gehalten werden und ihnen dadurch<br />
erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt<br />
werden.<br />
Nachfolgend kurz zusammengefasst einige Tierschutzfälle<br />
aus dem Jahr 2008:<br />
• In einer Beschwerde wurde bemängelt, dass in<br />
einem privaten Haushalt ein Kaiman in einem zu<br />
kleinen Terrarium gehalten werde. Bei der Überprüfung<br />
wurde festgestellt, dass ein rund 70 Zentimeter<br />
langer Kaiman in einem ungefähr genauso<br />
großen Terrarium gehalten wurde. Das Tier wurde<br />
sofort eingezogen und artgerecht untergebracht.<br />
• Aufgrund einer Beschwerde über eine Tierkrippe<br />
mit lebenden Tieren wurde bei den Ermittlungen<br />
festgestellt, dass ein kleiner Zirkus ohne vorherige<br />
Anmeldung sein Winterquartier in Düsseldorf<br />
aufgeschlagen hatte. In leerstehenden Betriebshallen<br />
waren zahlreiche Tiere untergebracht, dazu<br />
gehörten Kamele, Pferde, Schafe und Ziegen. Nach<br />
Gutachten der Amtstierärzte entsprach die Unterbringung<br />
der Tiere nicht den geltenden Richtlinien<br />
für die Haltung von Zirkustieren in Winterquartieren.<br />
Besonders die zu kleine Fläche und die<br />
nicht ausreichende Versorgung der Tiere machte<br />
ein Einschreiten des Amtes notwendig. Denn werden<br />
Tiere dauerhaft auf einer zu kleinen Fläche<br />
gehalten, können Folgeschäden auftreten. Daher<br />
wurden die Verantwortlichen des Zirkus per Ordnungsverfügung<br />
aufgefordert, die Haltungsbedingungen<br />
innerhalb einer angemessenen Frist zu<br />
korrigieren. Dieser Aufforderung kamen sie nicht<br />
nach. Der Amtstierarzt entschied deshalb, einen<br />
Teil der Tiere des Zirkus im Rahmen einer so<br />
genannten Ersatzvornahme anderweitig unterzubringen,<br />
um die Anforderungen einer tierschutzgerechten<br />
Haltung zu erfüllen. Beim geplanten<br />
Abtransport der Tiere war eine so hohe<br />
Gewaltbereitschaft der Zirkusmitarbeiter festzustellen,<br />
dass die Unterstützung des Ordnungsamtes<br />
und der Polizei notwendig wurde. Dennoch mußte<br />
der Abtransport in den späten Abendstunden<br />
abgebrochen werden, da die Situation zu eskalieren<br />
drohte. In der darauffolgenden Nacht verbrachte<br />
der Zirkus die betroffenen Tiere auf ein<br />
Gelände außerhalb der <strong>Stadt</strong> Düsseldorf. Das nun<br />
für den Zirkus zuständige Veterinäramt in Mettmann<br />
wurde über die Geschehnisse in Düsseldorf<br />
informiert.<br />
12 GESCHÄFTSBERICHT 2008
3.1.3 Futtermittelüberwachung<br />
In der Umsetzung des Europäischen Rechts ist der<br />
Umgang mit Lebens- und Futtermitteln in einem<br />
Gesetz erfasst. Es handelt sich um die Verordnung<br />
(EG) Nr. 178/2002, die als so genannte „Basisverordnung“<br />
bezeichnet wird. Diese EU-Verordnung ist am<br />
1. Januar 2004 in Kraft getreten.<br />
• Von der Polizei war an einem sehr heißen Sommertag<br />
eine junge Labradorhündin aus einem<br />
Auto befreit worden, da sie von ihrem Besitzer<br />
alleine in dem in der Sonne abgestellten Wagen<br />
zurückgelassen worden war. Wenige Wochen später<br />
ließ der Tierhalter in Duisburg seinen Hund<br />
wieder bei hohen Außentemperaturen im Auto<br />
zurück. Diesmal kam die Hilfe zu spät, der Hund<br />
konnte nur tot aus dem Auto geborgen werden. Im<br />
Auto wurde das Anhörungsschreiben der <strong>Stadt</strong><br />
Düsseldorf bezüglich des ersten Vorfalls gefunden.<br />
• Aufgrund einer im Dezember eingegangenen<br />
Beschwerde über einen großen Papagei, der ohne<br />
Schutzmöglichkeit in einem im sehr kleinen Käfig<br />
im Garten gehalten werde, wurde sofort eine<br />
Überprüfung durchgeführt. Vor Ort wurde festgestellt,<br />
dass im Garten in einem kleinen Käfig ein<br />
Plastikpapagei „gehalten“ wurde.<br />
Ziel dieser Vorschrift ist die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit.<br />
Futtermittel oder Lebensmittel,<br />
die nicht sicher sind, dürfen nicht in den Verkehr<br />
gebracht werden. Der Hersteller, Händler oder<br />
Inverkehrbringer hat die einwandfreie Qualität<br />
sicher zu stellen. Ebenso ist auf allen Stufen der Vermarktung<br />
die Rückverfolgbarkeit sicher zu stellen.<br />
3.1.4 Umsetzung des<br />
Landeshundegesetzes<br />
Das Landeshundegesetz soll den Schutz der Bevölkerung<br />
vor gefährlichen Hunden sicherstellen. Gleichzeitig<br />
soll aber allen Bürgern, die verantwortungsbewusst<br />
und sachkundig sind, der Umgang mit und<br />
die Haltung von Hunden in einem vorgegebenen<br />
Rahmen ermöglicht werden. Die Einstufung der<br />
Gefährlichkeit wird aufgrund der Zugehörigkeit<br />
eines Hundes zu einer bestimmten Rasse angenommen<br />
oder durch tatsächliches, gefahrverursachendes<br />
Fehlverhalten eines Hundes begründet.<br />
Die Tierärzte des Amtes für Verbraucherschutz werden<br />
im Rahmen des Landeshundegesetzes tätig bei<br />
der Begutachtung von auffällig gewordenen Hunden,<br />
bei Rassefeststellungen und bei der Abnahme von<br />
Verhaltensprüfungen.<br />
2008 wurden 115 Sachkundeprüfungen vorgenommen.<br />
109 Hundebesitzer bestanden; sechs bestanden<br />
nicht.<br />
Um ohne Maulkorb und Leine in der <strong>Stadt</strong> Auslauf<br />
zu bekommen, muss der Hund einen Verhaltenstest<br />
ablegen. Zehn Hunde bestanden den Test, drei<br />
Hunde bestanden nicht.<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 13
3.1.5 Überwachung landwirtschaftlicher<br />
Erzeugerbetriebe<br />
Seit dem Jahr 2005 wird die Gewährung von Direktzahlungen<br />
durch die europäische Gemeinschaft an<br />
landwirtschaftliche Betriebe unter anderem auch an<br />
die Einhaltung von Vorschriften in Umweltbelangen,<br />
Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit<br />
und Tierschutz geknüpft (Cross Compliance).<br />
Die Einführung von Cross Compliance erfolgte<br />
in drei Schritten zwischen den Jahren 2005 und<br />
2007.<br />
Die Regelungen zum Tierschutz leiten sich aus drei<br />
EG-Richtlinien ab: aus den grundlegenden Vorgaben<br />
zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (RL<br />
98/58/EG) sowie den spezifischen Vorgaben für den<br />
Schutz von Kälbern (RL 91/629/EWG) und Schweinen<br />
(91/630/EWG). So umfassen die Überprüfungen<br />
unter anderem die Einhaltung der Anforderungen<br />
an Haltungseinrichtungen für Tiere, Fütterung,<br />
Bewegungsfreiheit, Zuchtmethoden sowie Überwachung<br />
und Pflege der Tiere.<br />
Jährlich ist mindestens ein Prozent der Antragsteller<br />
von Direktzahlungen vor Ort auf alle Cross Compliance<br />
relevanten Rechtsakten zu überprüfen. Zusätzlich<br />
werden mindestens fünf Prozent der Betriebe<br />
mit Rinderhaltung sowie Betriebe mit Schaf- oder<br />
Ziegenhaltung auf die Einhaltung der Verpflichtungen<br />
zur Tierkennzeichnung hin überprüft.<br />
Bei erstmaligen und fahrlässigen Verstößen erfolgt je<br />
nach Schweregrad eine Gesamtkürzung der Direktzahlungen<br />
eines Betriebes um ein bis fünf Prozent.<br />
Wiederholte, schwerwiegende und vorsätzliche Verstöße<br />
können eine vollständige Versagung der<br />
Direktzahlungen für das entsprechende Jahr oder<br />
einen längeren Zeitraum nach sich ziehen.<br />
Die Regelungen der Überwachung landwirtschaftlicher<br />
Erzeugerbetriebe gehen von einem gesamtbetrieblichen<br />
Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein<br />
Betrieb, der Direktzahlungen erhält, in allen Produktionsgebieten<br />
wie Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser,<br />
Sonderkulturen und allen seinen Betriebsstätten<br />
Cross Compliance Verpflichtungen einhalten<br />
muss. Alle festgestellten Verstöße gegen diese Verpflichtungen<br />
führen zu einer Kürzung der Direktzahlungen.<br />
Zur Sicherstellung der Einhaltung der Cross Compliance<br />
Verpflichtungen in den Betrieben werden die<br />
Regelungen zur Tierkennzeichnung, Registrierung,<br />
Mindestanforderungen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,<br />
Tiergesundheit sowie Tierschutz<br />
bei den Tierhaltern überprüft.<br />
2008 wurde bei den Vor-Ort-Kontrollen in einem<br />
Fall festgestellt, dass in Düsseldorf ein Prämienantrag<br />
für eine tatsächlich nicht existierende Schafhaltung<br />
gestellt worden war. Der Antragsteller wird<br />
daher die beantragten Direktzahlungen für diese<br />
Schafhaltung nicht erhalten, bereits geleistete Zahlungen<br />
müssen zurückerstattet werden. Im Übrigen<br />
wurden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen keine<br />
Cross Compliance relevanten Verstöße festgestellt, so<br />
dass die entsprechenden Betriebe aufgrund dieser<br />
Bewertung im Jahr 2009 die Direktzahlungen vollständig<br />
erhalten werden.<br />
14 GESCHÄFTSBERICHT 2008
3.1.6 Grenzkontrollstellen<br />
Die Grenzkontrollstelle Düsseldorf-Flughafen<br />
stellt eine Außengrenze der Europäischen<br />
Union (EU) dar. Alle Sendungen mit Produkten<br />
tierischer Herkunft und gewerblicher Einfuhren<br />
lebender Tiere aus Drittländern müssen<br />
eine grenztierärztliche Kontrolle passieren. Diese<br />
besteht aus der Dokumentenkontrolle und der physischen<br />
Untersuchung der Sendungen. Damit soll<br />
sichergestellt werden, dass die Erzeugnisse und Tiere<br />
den Anforderungen der Europäischen Union genügen<br />
und somit keine Gefahr für den Verbraucher<br />
oder Tiere und Tierbestände darstellen. Rechtsgrundlage<br />
sind unmittelbar wirksames EU-Recht<br />
und nationale Vorschriften als umgesetztes EU-<br />
Recht.<br />
Im November 2008 nahmen die Grenzkontrollstellen<br />
Düsseldorf und Köln an<br />
den Veterinärwochen der Europäischen<br />
Union teil. Ziel dieser Veranstaltung war,<br />
die gründliche Information von Reisenden<br />
zu Themen wie „Einreise mit Haustieren<br />
aus Nichteuropäischen Staaten“ oder die<br />
Information über Tierseuchen und deren<br />
Einschleppungsgefahr.<br />
3.2 Lebensmittelüberwachung<br />
Der Schutz der Verbraucher vor möglichen Gefahren,<br />
die von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen<br />
und kosmetischen Mitteln ausgehen können, gehört<br />
zu den wichtigsten Aufgaben der Abteilung. Gleichrangig<br />
wird der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung<br />
und Übervorteilung überwacht.<br />
Lebensmittelüberwachung umfasst zweierlei:<br />
• Betriebskontrollen und<br />
• Entnahme von amtlichen Proben, die zur Untersuchung<br />
in Abhängigkeit von der Aufgabenstellung<br />
an die Abteilung Chemische und Lebensmitteluntersuchung<br />
des Amtes, das Labor des<br />
Kooperationspartners in Mettmann oder an das<br />
Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Krefeld<br />
abgegeben werden.<br />
Beanstandungen können in Abhängigkeit von<br />
ihrer Bedeutung zu folgenden Konsequenzen<br />
führen:<br />
• Belehrung oder Verwarnung<br />
• Erhebung eines Verwarngeldes<br />
• Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens<br />
(Bußgeld)<br />
• Schließung des Betriebes<br />
• Abgabe in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft<br />
(Strafverfahren).<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 15
Beanstandungen, die von anderen Behörden übersandt<br />
werden und in Düsseldorf ansässige Hersteller,<br />
in Verkehrbringer und Importeure betreffen, werden<br />
auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft. Dabei<br />
stellen häufig die langen Bearbeitungszeiten zwischen<br />
Entnahme der Probe(n) und Übermittlung des Vorganges<br />
an die Sachverständigen ein Hindernis für<br />
effektive Maßnahmen dar.<br />
Bei festgestellten Verstößen ist es möglich, abgestufte<br />
Sanktionen zu verhängen. Das mildeste Mittel ist die<br />
mündliche Verwarnung, gefolgt von einem Verwarngeld<br />
bis zu einer maximalen Höhe von 35 Euro. Bei<br />
gravierenden Mängeln werden die Mängel durch Fotos<br />
dokumentiert und ein Bußgeldverfahren eingeleitet,<br />
das bis zu einer Höhe von 25.000 Euro verhängt werden<br />
kann.<br />
Auch die Entnahme von amtlichen Proben wird nach<br />
Risikokriterien vorgenommen. Dabei wird die Art des<br />
Lebensmittels, die Herstellungsbedingung, die Produktionsmenge<br />
und die Verbrauchergruppe berücksichtigt.<br />
Durch die Untersuchung und anschließende Bewertung<br />
der amtlichen Lebensmittelproben wird nicht nur<br />
auf eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers<br />
geachtet, sondern auch auf den so genannten Täuschungsschutz.<br />
Der Schutz vor Irreführung und Täuschung<br />
ist in der europäischen und bundesdeutschen<br />
Gesetzgebung festgeschrieben. Die Überwachungsbehörden<br />
haben den Auftrag, durch angemessenes Vorgehen<br />
den Verbraucher auch davor zu schützen. Es<br />
kommt daher vor, dass einem Lebensmittelunternehmen<br />
das weitere Verkaufen eines Produkts solange<br />
untersagt wird, bis die so genannte Verkehrsfähigkeit<br />
nachgewiesen wurde. Eine solche Prüfung muss bei<br />
berechtigtem Zweifel vom Unternehmer erbracht werden<br />
und wird von den Sachverständigen des Amtes für<br />
Verbraucherschutz abschließend beurteilt.<br />
Die Kontrollen werden prinzipiell während der üblichen<br />
Betriebs- und Produktionszeiten vorgenommen.<br />
Die Erkenntnisse solcher Betriebsüberprüfungen<br />
werden ergänzt durch die Entnahme von amt-lichen<br />
Proben. Sowohl die Betriebsüberprüfung als auch die<br />
Entnahme von amtlichen Proben erfolgt grundsätzlich<br />
ohne vorherige Anmeldung.<br />
Wie häufig und in welchen Abständen die jeweiligen<br />
Betriebe überprüft werden müssen, ist durch eine<br />
Risikobewertung festgelegt. In dieser Bewertung werden<br />
Parameter berücksichtigt, die für eine gute Herstellungspraxis<br />
notwendig sind. Dazu gehören zum<br />
Beispiel die baulichen und technischen Voraussetzungen<br />
in dem Betriebsgebäude, die Empfindlichkeit des<br />
Lebensmittels, die hergestellte Menge, Vertriebswege<br />
und ob es sich um Waren für besonders gefährdete<br />
Verbrauchergruppen handelt.<br />
Dies bedeutet zum Beispiel, dass Kontrollen einer verlässlich<br />
geführten Kantine oder Gaststätte einer Hausbrauerei<br />
trotz hoher Mengen an täglich herausgegebenen<br />
Speisen nur alle zwei Jahre notwendig<br />
sind. Hingegen ist in anderen – weniger zuverlässig –<br />
geführten Betrieben ein Kontrollrhythmus von sechs<br />
Monaten angebracht.<br />
Um einen verlässlichen Standard für die Betriebskontrollen<br />
zu erreichen, hat sich die Abteilung bereits<br />
2003 nach DIN ISO 9000/2001 zertifizieren lassen<br />
und im Abstand von einem Jahr die Wiederholungsaudits<br />
erfolgreich absolviert. Die Einführung eines<br />
QMS (Qualitätsmanagementsystem) und dessen kontinuierliche<br />
Verbesserung garantiert ein größtmögliches<br />
Maß an Verlässlichkeit und Nachvollziehbarkeit<br />
(= Reproduzierbarkeit) der Ergebnisse.<br />
Die Kontrollen umfassen folgende Standards:<br />
• die Hygiene des Betriebes, des Personals sowie<br />
der Produkte<br />
• die bauliche Beschaffenheit der Betriebsräume<br />
• die Maschinen, Geräte und Transportmittel<br />
• die Rohstoffe, technologischen Hilfsstoffe,<br />
Zwischenerzeugnisse und Endprodukte<br />
• die Herstellungsmethode und Verfahrenstechnologie<br />
• die Produkte (Identität, Beschaffenheit)<br />
• die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu Vorlieferanten<br />
und zu Kunden<br />
• die Qualifikation und Ausbildung des Personals<br />
• die dokumentierte Eigenkontrolle des Betriebes<br />
• die Wirksamkeit und Nachvollziehbarkeit der<br />
Schädlingskontrolle und -bekämpfung.<br />
16 GESCHÄFTSBERICHT 2008
Die Lebensmittelüberwachung wird ergänzt durch<br />
Verbraucherbeschwerden (s. Kapitel 4, S. 22), die<br />
immer geprüft werden und in der überwiegenden<br />
Zahl der Fälle Anlass für weitere Betriebsprüfungen<br />
oder Probenahmen sind. Die Betriebskontrolle<br />
schließt generell auch die Überprüfung der Kennzeichnung<br />
von verpackten Lebensmitteln oder der<br />
Speisekarte ein. Handelt es sich tatsächlich um ein<br />
„Wiener Schnitzel“ – aus Kalbfleisch – oder lediglich<br />
ein „Schnitzel Wiener Art“ – aus Schweinefleisch.<br />
Beispielhafte Verfahren zum Schutz der<br />
Verbraucher vor Täuschung:<br />
Ein als „Chicken-Nuggets“ bezeichnetes Fertigerzeugnis<br />
wurde aufgrund der Verarbeitung von überwiegend<br />
fein zerkleinertem Fleisch („wie Brühwurstbrät“)<br />
beanstandet. Bei einer solchen Bezeichnung wird der<br />
Verbraucher jedoch die Verarbeitung von Geflügelfleisch<br />
in natürlichem Zusammenhang, „wie gewachsen“<br />
erwarten. Aus der gewählten Kennzeichnung war<br />
es dem Verbraucher nicht möglich, die wahre Beschaffenheit<br />
des Produktes zu erkennen. Somit liegt eine<br />
Täuschung oder Irreführung vor. Dem in Düsseldorf<br />
ansässigen und deutschlandweit agierenden Vertreiber<br />
des Produktes wurde per Ordnungsverfügung auferlegt,<br />
dieses Produkt unter der gewählten Kenntlichmachung<br />
umgehend vom Markt zu nehmen. Vom Eingang<br />
des amtlichen Befundes im Amt bis zum<br />
Abschluss der Aktion dauerte es nicht länger als 72<br />
Stunden. Gegen die Ordnungsverfügung hat das Unternehmen<br />
Rechtsmittel vor dem Verwaltungsgericht<br />
Düsseldorf eingelegt. Die Klage richtete sich gegen das<br />
Verkaufsverbot. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf<br />
hat entschieden, dass die Vorgehensweise des Amtes<br />
für Verbraucherschutz rechtens war. Dieser Beschluss<br />
erging eine Woche nachdem das Unternehmen die<br />
Klage vorgebracht hatte. Gegen diese Entscheidung<br />
des Verwaltungsgerichtes hat das Unternehmen<br />
Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in<br />
Münster eingelegt. In seinem Beschluss hat das OVG<br />
Münster die Verfahrensweise des Amtes gebilligt.<br />
In einem Fertiggericht, das als „Hacksteak“ gekennzeichnet<br />
war, wurde nachweislich Separatorenfleisch<br />
verarbeitet und der Anteil an sehr fein zerkleinertem<br />
Fleisch (Beschreibung: „wie Brühwurstbrät“) war zu<br />
hoch. Unter der Bezeichnung Hacksteaks wird ein<br />
Produkt erwartet, dass üblicherweise als Ausgangsmaterial<br />
gewolftes Fleisch enthält, also dem Zerkleinerungsgrad<br />
von Hackfleisch entspricht. Auch die Verarbeitung<br />
von Separatorenfleisch in einem derartigen<br />
Erzeugnis entspricht den Erwartungen des Verbrauchers,<br />
da es sich um minderwertiges Fleisch handelt.<br />
Durch Ordnungsverfügung wurde dem Unternehmer<br />
untersagt, dieses Produkt ohne eine Änderung der<br />
Bezeichnung weiter in den Verkehr zu bringen. In der<br />
Folge wechselte das Unternehmen den Hersteller, der<br />
dieses Produkt jetzt der Verkehrsauffassung entsprechend<br />
herstellt.<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 17
Unter „Bio-Distelöl, kalt gepresst, aus erster Pressung“<br />
beschreiben die Leitsätze des deutschen<br />
Lebensmittelbuchs ein qualitativ hochstehendes<br />
Erzeugnis, das ohne jegliche Wärmeeinwirkung auf<br />
Saat oder Öl gewonnen wurde. Die Untersuchung<br />
eines amtlichen Labors führte jedoch zu einem<br />
anderen Ergebnis: Eine Wärmebehandlung konnte<br />
zweifelsfrei nachgewiesen werden. Da wärmebehandeltes<br />
Distelöl qualitativ schlechter als kaltgepresstes<br />
Öl ist, wurde der Kunde daher getäuscht. Dem<br />
Unternehmer wurde per Ordnungsverfügung untersagt,<br />
dieses Produkt weiterhin unter der gewählten<br />
Kennzeichnung in den Verkehr zu bringen. Die<br />
Ware musste aus den Regalen genommen und dem<br />
Hersteller zurückgeschickt werden. Dieser hat die<br />
Entscheidung zunächst nicht akzeptiert. Die amtlich<br />
versiegelte Gegenprobe und zwei weitere entnommene<br />
Proben desselben Erzeugnisses mit derselben<br />
Chargennummer/demselben Mindesthaltbarkeitsdatum<br />
hatten kein anderes Ergebnis. Jeder Beteiligte in<br />
der Lebensmittelkette, also von der Herstellung bis<br />
zum Verkauf, hat für die Verkehrsfähigkeit des Produktes<br />
zu sorgen. Es muss daher noch geklärt werden,<br />
wer in diesem Fall für die Täuschung verantwortlich<br />
ist. Auch in diesem Fall erfolgten die notwendigen<br />
Konsequenzen sehr zeitnah: Innerhalb von<br />
vier Tagen nach Eintreffen des Befundes war das<br />
Produkt aus dem Handel.<br />
Vergleichbare und ebenso wirksame Maßnahmen<br />
werden ergriffen, wenn „ekelerregende“ Zustände<br />
angetroffen werden. Ein ekelerregender Zustand<br />
liegt dann vor, wenn das unter diesen Umständen<br />
hergestellte Produkt vom Verbraucher abgelehnt<br />
würde, wenn er diesen Umstand hätte erkennen<br />
können. Dies ist immer dann der Fall, wenn so<br />
genannte Schädlinge, wie Mäuse, Ratten, Schaben<br />
oder Ameisen in dem Betrieb festgestellt werden.<br />
Neben der Überwachung der Unternehmen werden<br />
sie auch beraten. So gab es im Berichtsjahr 2008 für<br />
Neuplanungen insgesamt 54 Beratungsgespräche.<br />
Darüber hinaus werden Verbraucher über den richtigen<br />
Umgang mit Lebensmitteln informiert, entweder<br />
durch direkten Kontakt mit den Bürgern oder<br />
durch regelmäßige Pressemeldungen.<br />
Betriebsschließungen<br />
Im Berichtsjahr wurden insgesamt 57 (2007: 77)<br />
Betriebe wegen erheblicher hygienischer Mängel<br />
und/oder aufgrund von Schädlingsbefall geschlossen.<br />
In 36 (2007: 39) Betrieben lagen Reinigungsmängel<br />
und/oder massive bauliche Mängel vor.<br />
In 19 (2007: 30) Betrieben wurden Mäuse oder Mäusekot<br />
und Schaben festgestellt. Bei Schädlingsbefall<br />
bleiben die Betriebe solange geschlossen, bis eine<br />
fachgerechte Schädlingsbekämpfung erfolgt und der<br />
Betrieb nachweislich schädlingsfrei ist. Es muss auch<br />
belegt werden, dass die Ursachen für den Schädlingsbefall<br />
abgestellt wurden. Alle im Betrieb befindlichen<br />
unverpackten Lebensmittel sind als ekelerregend<br />
einzustufen und dürfen damit nicht mehr an<br />
den Verbraucher abgegeben werden. Wie lange ein<br />
Betrieb geschlossen bleibt, hängt auch von der<br />
Art des festgestellten Schädlings ab. Bei<br />
Schabenbefall muss der Betrieb bis<br />
zum Abschluss einer erfolgreichen<br />
Bekämpfung und der<br />
sich anschließenden Grundreinigung<br />
mindestens fünf<br />
Tage geschlossen bleiben.<br />
18 GESCHÄFTSBERICHT 2008
Großveranstaltungen<br />
Über das Jahr hinweg ziehen Großveranstaltungen<br />
eine hohe Zahl an Besuchern an, für deren leibliches<br />
Wohl gesorgt werden muß. Elf dieser Veranstaltungen<br />
wurden überprüft und insgesamt 144 Betriebe<br />
kontrolliert. Um den Veranstaltern und Lebensmittelunternehmern<br />
die Teilnahme zu erleichtern,<br />
erhalten alle rechtzeitig ein Merkblatt mit den wichtigsten<br />
Hygieneregeln. Durch diese Vorgehensweise<br />
ist gewährleistet, dass sich alle Betreiber mit den allgemeinen<br />
Hygieneregeln vertraut machen und sich<br />
auf die unerlässlichen Mindestanforderungen einstellen<br />
können. Diese Information in Verbindung<br />
mit der Abnahme der mobilen Einrichtungen vor<br />
Beginn und regelmäßigen Kontrollen während der<br />
Veranstaltungen hat dazu geführt, dass sich die Einhaltung<br />
der Hygiene- und Lebensmittelkennzeichnungsvorschriften<br />
deutlich verbessert hat. So mussten<br />
nur zwei Betreiber ihren Lebensmittelstand<br />
schließen, da erhebliche Mängel vorlagen. Alle anderen<br />
Beanstandungen konnten in der Regel noch vor<br />
Beginn des Events oder unmittelbar danach abgestellt<br />
werden.<br />
Die Art, wie eine Betriebskontrolle erfolgt, hat sich<br />
in den zurückliegenden Jahren grundlegend geändert.<br />
Damit verbunden sind ein höherer Aufwand<br />
und die Entwicklung weiterer Standards durch die<br />
Überwachungsbehörde. So sind für eine nachvollziehbare<br />
und transparente Vorgehensweise der<br />
Ämter umfangreiche Dokumentationen zu führen.<br />
Diese vom europäischen Gesetzgeber vorgesehenen<br />
Pflichten und ein vorübergehender Mangel an fachlich<br />
qualifiziertem Überwachungspersonal führten<br />
zu einer Verringerung der Kontrollzahlen im<br />
Berichtsjahr.<br />
Zahlen und Fakten in der Lebensmittelüberwachung<br />
2007 2008<br />
Allgemeines:<br />
Anzahl der Lebensmittelbetriebe<br />
insg. 5787 6.211<br />
davon Erzeuger 65 62<br />
davon Hersteller und Abpacker 54 54<br />
davon Vertrieb und Transporteure (Großhandel) 144 153<br />
davon Einzelhändler 2210 2.475<br />
davon Dienstleistungsbetriebe 3151 3.187<br />
davon Hersteller auf Einzelhandelsstufe 163 174<br />
Metzger mit eigener Herstellung 31 31<br />
Bäcker u./o. Konditoren mit eigener Herstellung 64 66<br />
Betriebe mit EU-Zulassung (s. S. 18) 8 9<br />
Kontrollen:<br />
Anzahl der Kontrollen insg. 4156 3.302<br />
davon Plankontrolle 2158 1.680<br />
davon Nachkontrollen 862 707<br />
aufgrund von Verbraucherbeschwerden 569 439<br />
Proben:<br />
Anzahl der amtlichen Proben insg. 2644 2.500<br />
davon Planproben 2368 2.067<br />
davon Verdachts-/Verfolgsproben 266 150<br />
Betriebsschließungen 77 54<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 19
3.2.1 Fleischhygiene<br />
Zugelassene Betriebe<br />
Abhängig von ihrem Produktionsumfang und ihren<br />
Vertriebswegen benötigen Betriebe, die mit tierischen<br />
Lebensmitteln umgehen, dafür eine Zulassung.<br />
Die Voraussetzungen für eine solche Zulassung<br />
werden vom Amt für Verbraucherschutz in<br />
Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Natur,<br />
Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) geprüft.<br />
Zusätzlich zu den acht Betrieben, die bereits zugelassen<br />
waren, erhielten in 2008 zwei weitere Betriebe<br />
ihre Zulassung.<br />
Die zugelassenen Betriebe waren in folgenden<br />
Geschäftsfeldern tätig:<br />
• Kühlhaus mit Import von tierischen Lebensmitteln<br />
aus dem asiatischen Raum und Vertrieb dieser<br />
Waren in ganz Deutschland<br />
• Kühlhaus mit Vertrieb von tierischen Lebensmitteln<br />
an Einzelhandelskunden<br />
• Tiefkühlhaus mit Vermietung von Lagerkapazitäten<br />
an verschiedene Kunden<br />
• Zerlegungsbetrieb für Schweine<br />
• Herstellung von tiefgefrorenen Fleischzubereitungen<br />
• Produktion von Geflügelfleischerzeugnissen<br />
• Suppenhersteller<br />
• Produktion von Speisen für Schulen und Kindergärten<br />
• Produktion von gekühlten Speisen, Soßen und<br />
Fleischzubereitungen<br />
3.2.2 Chemikalienüberwachung<br />
Chemikalienüberwachung im Einzelhandel<br />
Das Amt für Verbraucherschutz ist im Rahmen der<br />
Überwachung des Chemikaliengesetzes (ChemG) als<br />
Kreisordnungsbehörde zuständig für die Überwachung<br />
des Einzelhandels.<br />
Die Überwachungstätigkeit umfasst<br />
• die Überprüfung von saisonalen Produkten<br />
• Schwerpunktprogramme, die durch das Ministerium<br />
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des<br />
Landes NRW (MAGS) im Rahmen seiner<br />
Berichtspflichten u. a. auch der EU gegenüber,<br />
jährlich bestimmt werden<br />
• Nachkontrollen in Betrieben, die zu beanstandende<br />
Produkte führten<br />
• Überprüfung der Einhaltung von Abgabeverboten<br />
Zu den zu überwachenden Betrieben gehören zum<br />
Beispiel Garten- und Baumärkte, Supermärkte,<br />
Warenhäuser, Sonderpostenmärkte, Malergeschäfte,<br />
Bastel- und Hobbyläden, Tankstellen.<br />
Die Ergebnisse der Produktprüfungen werden in<br />
einem webbasierenden Datenbanksystem des Landes<br />
dokumentiert. Es dient dem schnellen und effizienten<br />
Austausch von Ergebnissen, einem einheitlichen<br />
Vollzug nach Chemikalienrecht im Handel und der<br />
zu erfüllenden Berichtspflicht.<br />
Schwerpunktprogramm des Landes Nordrhein-<br />
Westfalen war 2008 die Überprüfung der Kennzeichnung<br />
von Biozid-Produkten. Im Rahmen dieses Landesprogrammes<br />
waren von der Landeshauptstadt<br />
Düsseldorf jeweils zehn Biozid-Produkte der Produktarten<br />
19 und 21 auf Kennzeichnung, Verpakkung,<br />
Verkehrsfähigkeit und Werbung zu überprüfen.<br />
Biozid-Produkte sind „Wirkstoffe und Zubereitungen,<br />
die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder<br />
biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören,<br />
abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen<br />
durch sie zu verhindern oder sie in anderer<br />
Weise zu bekämpfen.“<br />
20 GESCHÄFTSBERICHT 2008
• Bei acht Produkten entsprachen die Sicherheitsdatenblätter<br />
nicht den Anforderungen der EU-Verordnung<br />
(REACH VO 1907/2006/EG). Zur weiteren<br />
Bearbeitung wurden diese an die für den Hersteller<br />
zuständige Behörde weitergeleitet. Von 56<br />
überprüften Antifouling-Produkten entsprachen<br />
53 dieser Produkte (95 Prozent) nicht den chemikalienrechtlichen<br />
Vorgaben. Der Hauptbeanstandungsgrund<br />
war, dass die Biozid-Produkte nicht<br />
mit der behördlichen Zulassungsnummer der<br />
BAuA (N-XXXXX; 5stellige Zahl) gekennzeichnet<br />
waren. In diesen Fällen wurde der Verkauf unter<br />
Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt.<br />
Die Zahlen stehen als Abkürzung für bestimmte<br />
Produktarten von denen es insgesamt 23 gibt:<br />
Produktart 19 steht für Repellentien und Lockmittel<br />
Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von<br />
Schadorganismen (wirbellose Tiere wie zum Beispiel<br />
Flöhe, Wirbeltiere wie Vögel): dazu gehören Produkte,<br />
die entweder unmittelbar oder mittelbar für die<br />
menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich<br />
verwendet werden.<br />
Produktart 21 steht für: Antifouling-Produkte<br />
Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der<br />
Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen<br />
(Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an<br />
Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur<br />
und anderen im Wasser eingesetzten Bauten.<br />
Es wurden 20 Reppellentien und Lockmittel überprüft.<br />
11 Produkte (55 Prozent) entsprachen nicht<br />
den chemikalienrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften.<br />
Beispielsweise<br />
• fehlte bei einem Produkt auf der Verpackung der<br />
Warnhinweis: „Enthält Limonene. Kann allergische<br />
Reaktionen hervorrufen“. Die Produkte wurden<br />
aus dem Regal entfernt, der Verkauf wurde<br />
untersagt bis die Nachkennzeichnung durch das<br />
Etikett mit dem entsprechenden Warnhinweis<br />
erfolgte.<br />
• fehlte bei einem Produkt auf dem Kennzeichnungsschild<br />
sowohl der Gefahrenhinweis R50/53<br />
(Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in<br />
Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen<br />
haben) als auch das erforderliche Gefahrensymbol<br />
„umweltgefährlich“. Der Verkauf dieser Produkte<br />
wurde untersagt.<br />
Ein weiterer Schwerpunkt war die Überprüfung von<br />
gefährlichen Zubereitungen wie Leder- und Schuhpflegemittel.<br />
37 Produkte wurden überprüft, von denen 23<br />
(62 Prozent) nicht den chemikalienrechtlichen Vorgaben<br />
entsprachen. Gründe für Verkaufsverbote:<br />
• In einigen Fällen fehlte der obligatorische Sicherheits-Satz<br />
S2 „Darf nicht in die Hände von Kindern<br />
gelangen“ auf dem Etikett.<br />
• Die Gefahrenbezeichnungen auf den Produktetiketten<br />
entsprach bei sechs Produkten nicht dem<br />
gesetzlich geforderten Wortlaut: Statt „Hochentzündlich“,<br />
„Reizend“ und „Umweltgefährlich“ wurden<br />
die Bezeichnungen „Sehr Feuergefährlich“,<br />
„Reizmittel“ und „Umweltschädlich“ benutzt.<br />
Gefährlichkeitsmerkmale<br />
Xi: reizend<br />
Xn: gesundheitsschädlich<br />
F: leichtentzündlich<br />
F+: hochentzündlich<br />
T: giftig<br />
T+: sehr giftig<br />
N: umweltgefährlich<br />
O: brandfördernd<br />
C: ätzend<br />
E: explosionsgefährlich<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 21
4 Verbraucherbeschwerden<br />
Immer mehr Kunden sind enttäuscht, verärgert oder<br />
fühlen sich betrogen und wenden sich an die Überwachungsbehörde.<br />
So registrierte die Lebensmittelüberwachung<br />
im Berichtsjahr 546 Verbraucherbeschwerden.<br />
Dazu gehören sowohl Verstöße gegen die<br />
Hygienevorschriften als auch Schädlingsbefall oder<br />
Fremdkörper in Lebensmitteln.<br />
Es gab 95 Beschwerden wegen einer Erkrankung<br />
nach Verzehr von Lebensmitteln, 133 wegen unzureichender<br />
allgemeiner Hygiene, 25 über das Personal,<br />
29 wegen Schädlingen, 24 über ein abgelaufenes<br />
Mindesthaltbarkeitsdatum, elf Beschwerden, weil im<br />
Verkaufsbereich geraucht wurde, 124 wegen Wertminderung,<br />
17 wegen Fremdkörpern in Lebensmitteln<br />
und 83 wegen sonstiger Gründe. In der Abteilung<br />
Chemische und Lebensmitteluntersuchung<br />
wurden im Berichtsjahr insgesamt 113 Beschwerdeproben<br />
eingereicht und untersucht; 58 (51 Prozent)<br />
führten dabei zu Beanstandungen.<br />
Bei den meisten Beschwerdeproben handelte es sich<br />
um Beanstandungen von Lebensmitteln, die auf<br />
Schimmelpilzbefall, Ungeziefer oder Fremdkörper<br />
untersucht werden sollten. Bei einigen Beschwerden<br />
gaben die Verbraucher an, dass bei ihnen nach dem<br />
Verzehr bestimmter Lebensmittel Krankheitssymptome<br />
wie Erbrechen, Durchfall und/oder Kopfschmerzen<br />
aufgetreten seien. Dieser Verdacht konnte<br />
in keinem Fall durch den Nachweis pathogener<br />
Keime erhärtet werden. Kontaminierte Proben sind<br />
zum menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet.<br />
Die Beschwerdeführer werden nach Abschluss des<br />
Verfahrens über den Ausgang informiert. Wenn auch<br />
nicht alle Beschwerden zu einem ordnungsrechtlichen<br />
Verfahren führen, liefern sie häufig wichtige<br />
Hinweise auf Probleme in den Lebensmittelbetrieben.<br />
Verbraucherbeschwerden führen zu einer örtlichen<br />
Kontrolle. Oft sind die Beschwerden über<br />
mangelnde Hygiene oder bauliche Mängel in einem<br />
Betrieb Anlass, für die Kontrolleure vorzugehen.<br />
Verbraucherbeschwerden 2008<br />
700<br />
600<br />
614<br />
694<br />
675<br />
500<br />
569<br />
546<br />
400<br />
423<br />
300<br />
200<br />
100<br />
0<br />
2003 2004 2005 2006 2007 2008<br />
2007 2008<br />
Ergebnisse der Verbraucherbeschwerden 569 546<br />
mit Beanstandung 300 397<br />
Verwarnungen 210 201<br />
Bußgeldverfahren 34 22<br />
Strafverfahren 9 8<br />
22 GESCHÄFTSBERICHT 2008
Beispiele:<br />
• Ein belegtes Brötchen, das in einer Bäckerei<br />
gekauft wurde, wurde aufgrund eines Glassplitters<br />
als Beschwerdeprobe zur Untersuchung abgegeben.<br />
Es konnten keine weiteren Fremdkörper in<br />
der Probe entdeckt werden. Da durch den Glassplitter<br />
Verletzungen im Mund beim Verzehr<br />
möglich sind, wurde die Probe als gesundheitsschädlich<br />
beurteilt. Aufgrund der Möglichkeit,<br />
dass der Fremdkörper aus dem Herstellerbetrieb<br />
stammte, wurde der betroffene Betrieb kontrolliert.<br />
Die Kontaminationsquelle konnte nicht<br />
ermittelt werden.<br />
• Eine Probe, ein Drittel einer runden Pizza von<br />
einem Lieferservice, wurde aufgrund eines Fremdkörpers<br />
als Beschwerde eingereicht mit dem Verdacht,<br />
dass es sich hierbei um Mäusekot handelt.<br />
Unter der Pizza befand sich ein ca. 0,5 cm langer,<br />
dunkelbraun-schwarzer Fremdkörper. Bei der hier<br />
durchgeführten Untersuchung konnten keine weiteren<br />
Fremdkörper in der Probe entdeckt werden.<br />
Aufgrund des Aussehens und des mikroskopischen<br />
Befundes des Fremdkörpers handelte es sich<br />
um Kot von Mäusen oder Ratten, so dass die vorliegende<br />
Probe als nicht zum Verzehr geeignet<br />
beurteilt wurde. Bei einer Beschwerdeprobe handelte<br />
es sich um Pizza von einem Lieferservice. In<br />
diesem Fall befand sich in einem Pizzakarton ein<br />
1,5 cm langer, toter Rüsselkäfer. Da der Käfer<br />
nahezu unbeschadet war, bestand die Möglichkeit,<br />
dass dieser beispielsweise in der Küche des Pizzalieferanten<br />
oder während der Auslieferung in das<br />
Gericht gekrabbelt ist. Die vorliegende Probe<br />
wurde aufgrund der ekelerregenden Beschaffenheit<br />
als nicht geeignet für den menschlichen Verzehr<br />
angesehen.<br />
• Eine Verbraucherbeschwerde „Harzerkäse“ wurde<br />
aufgrund eines abweichenden, deutlich „unsauberen,<br />
esterartigen“ Geruchs zur Untersuchung abgegeben.<br />
Zwei weitere, als Nachproben entnommene<br />
Proben „Harzerkäse“, bestätigten diesen sensorischen<br />
Befund. Analytisch konnte in den Proben<br />
Essigsäureethylester nachgewiesen werden, die bei<br />
der Reifung von Sauermilchkäse eine wichtige<br />
Rolle spielen. Der bei den vorliegenden Proben<br />
festgestellte Geruch war jedoch nicht produktspezifisch<br />
und beruhte vermutlich auf einer Fehlreifung<br />
und/oder Verunreinigung des Sauermilchkäses.<br />
Aufgrund des deutlich abweichenden Geruchs<br />
wurden die Proben als nicht für den Menschen<br />
zum Verzehr geeignet beurteilt.<br />
• Auf Grund eines stark ekelerregenden Geruchs<br />
wurde eine „Lammkeule“ zur chemischen Untersuchung<br />
eingereicht. Durch eine anschließend entnommene<br />
amtliche Nachprobe wurde ein Verderb<br />
des Lebensmittels vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums<br />
festgestellt.<br />
• Eine Verbraucherbeschwerde „Grillhähnchen“<br />
wurde als zum Verzehr ungeeignet beurteilt, da<br />
sich im Innern noch der mit Futter gefüllte Kropf<br />
des Hähnchens befand.<br />
• Als irreführend wurde eine als „Schnitzel“ eingereichte<br />
Probe beurteilt, da sie nur aus kleineren<br />
Fleischfetzen bestand.<br />
• Eine Jeanshose wies einen intensiven Geruch nach<br />
„Chemikalien“ auf. Mittels GC/MS wurde Chloroform<br />
nachgewiesen. Chloroform wirkt toxisch auf<br />
verschiedene innere Organe. Außerdem steht es<br />
im Verdacht, krebserregend zu sein. Konkrete<br />
Rechtsregelungen nach dem LFGB fehlen, daher<br />
wurden die Rahmenregelungen des GPSG – nicht<br />
sicheres Produkt – herangezogen.<br />
• Auch Stiefel wurden wegen eines intensiven<br />
Geruchs als Verbraucherbeschwerde vorgelegt. Es<br />
konnte zwar im vorliegenden Fall keine Substanz<br />
konkretisiert werden. Es ist jedoch bemerkenswert,<br />
dass immer mehr Schuhe wegen starken<br />
Geruchs auffallen.<br />
Rüsselkäfer<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 23
5 Chemische- und Lebensmitteluntersuchung<br />
Leitung: Martha Stappen,<br />
28 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
Die Abteilung Chemische und Lebensmitteluntersuchung<br />
kooperiert mit der<br />
Untersuchungseinrichtung des Kreises<br />
Mettmann. In der Kooperation werden<br />
auch Proben der Lebensmittelüberwachungen<br />
des Rhein-Kreises Neuss,<br />
des Kreises Viersen und der <strong>Stadt</strong><br />
Mönchengladbach analysiert.<br />
24 GESCHÄFTSBERICHT 2008
Im Kooperationsmodell Düsseldorf/Mettmann<br />
nimmt die Abteilung Chemische und Lebensmitteluntersuchung<br />
im Amt für Verbraucherschutz folgende<br />
Aufgaben wahr:<br />
• Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln,<br />
Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und<br />
Tabakerzeugnissen<br />
• auf Anfragen der Lebensmittelüberwachungsämter<br />
der Kunden oder Vertragspartner leisten die<br />
lebensmittelchemischen Sachverständigen Unterstützung<br />
bei Orts- und Betriebsprüfungen und<br />
überprüfen auswärtige Gutachten auf Vollständigkeit<br />
und Plausibilität oder nehmen Stellung zu<br />
Rückmeldungen von Firmen/Herstellern und vertreten<br />
die im Zusammenhang mit der amtlichen<br />
Untersuchungstätigkeit erstellten Gutachten bei<br />
Bedarf vor Gericht<br />
• Erstellung von Exportbescheinigungen für kosmetische<br />
Mittel und Bedarfsgegenstände einschließlich<br />
der Überprüfung der entsprechenden Produktunterlagen<br />
• Untersuchungen von Lebensmitteln im Rahmen<br />
der Vorführpflicht gemäß § 55 Lebensmittel- und<br />
Futtermittelgesetzbuch<br />
• Übernahme der amtlichen Überwachung von Ausnahmegenehmigungen<br />
nach § 68 Lebensmittelund<br />
Futtermittelgesetzbuch<br />
• Annahme und Untersuchung von Beschwerdeproben<br />
• Beteiligung an der Ausbildung von Lebensmittelchemikern<br />
für das Zweite Staatsexamen<br />
• Beteiligung an der Ausbildung von Lebensmittelkontrolleuren,<br />
Gesundheitsaufsehern sowie amtlichen<br />
Kontrollassistenten<br />
• Chemikalienüberwachung: Überwachung von<br />
Einzelhandelsbetrieben<br />
Amtliche Proben aus Düsseldorf<br />
Erzeugnis Anzahl beanstandet %<br />
Lebensmittel 1539 228 14,8<br />
Bedarfsgegenstände 111 10 9,0<br />
Kosmetische Mittel 98 11 11,2<br />
Tabakerzeugnisse 3 0 0<br />
Summe (aller Warengruppen) 1752 249 14,2<br />
Amtliche Proben aus dem Kooperationsbereich<br />
Kommune<br />
Anzahl amtlicher Proben<br />
<strong>Stadt</strong> Düsseldorf 1752<br />
Kreis Mettmann 2378<br />
Rhein-Kreis Neuss 1723<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach 1050<br />
Kreis Viersen 1065<br />
Summe 7968<br />
Von den 7968 amtlich entnommenen Proben wurden 4590 in Düsseldorf untersucht<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 25
5.1 Lebensmittel<br />
5.1.1 Mikrobiologische<br />
Untersuchungen<br />
In der Abteilung Mikrobiologie wurden im Jahr<br />
2008 insgesamt 861 Proben untersucht.<br />
Bei den geplanten Proben handelt es sich meistens<br />
um unverpackte Lebensmittel aus handwerklichen<br />
Betrieben. Den zahlenmäßig größten Anteil nahm<br />
mit 389 Proben die Untersuchung von Speiseeis von<br />
Selbstherstellern ein. Schwerpunktmäßig wurde auf<br />
den Gehalt an Enterobacteriaceen untersucht. Ein<br />
erhöhter Gehalt an Enterobacteriaceen weist auf fehlende<br />
Hygiene im Umgang mit dem fertigen Lebensmittel<br />
hin. Er dient deshalb als Indikatorkeim für<br />
eine innerbetriebliche Rekontamination nach vorheriger<br />
Pasteurisation der Eisgrundmasse. In 26<br />
(7 Prozent) Fällen wurden Beanstandungen wegen<br />
eines zu hohen Gehaltes (Überschreitung des Warnwertes)<br />
an diesen Indikatorkeimen ausgesprochen.<br />
Bei 32 (8 Prozent) Proben wurden Richtwertüberschreitungen<br />
festgestellt und bemängelt.<br />
Der höchste Prozentsatz der Beanstandungen lag<br />
wiederum bei Sahne aus Aufschlagautomaten. Aufschlagmaschinen<br />
– gerade älteren Datums – sind<br />
sehr komplex aufgebaute Apparate, die täglich vor<br />
Arbeitsschluss gründlich und fachmännisch gereinigt<br />
werden müssen. Geschieht dies unsachgemäß<br />
oder nicht regelmäßig, kommt es in den Leitungen<br />
zu Ablagerungen oder Biofilmen, die sich in der<br />
Sahne durch hohe Keimbelastungen zeigen. Im<br />
Berichtsjahr wurden 103 Proben untersucht von<br />
denen 37 (36 Prozent) aufgrund des bakteriologischen<br />
Befundes beanstandet wurden.<br />
In einer Untersuchungsreihe wurden im Juli 29 Proben<br />
lose Fruchtsäfte, verpackte Säfte und so genannte<br />
Smoothies auf ihren mikrobiologischen Status<br />
untersucht. Alle Produkte in Fertigpackungen wiesen<br />
kein Keimwachstum auf. Sie werden zur Erreichung<br />
einer angemessenen Haltbarkeit in der Regel<br />
26 GESCHÄFTSBERICHT 2008
pasteurisiert. Frisch gepresste Säfte erfahren hingegen<br />
keinerlei Behandlung. Daher ist bei diesen Produkten<br />
eine Keimfreiheit nicht zu erwarten. Zur<br />
Minimierung der Kontamination sind die Auswahl<br />
der eingesetzten Früchte, die Sauberkeit der Gerätschaften<br />
und die sachgemäße gekühlte Aufbewahrung<br />
wichtig. Meist werden die Säfte auf Bestellung<br />
frisch gepresst, so dass der Schwachpunkt Aufbewahrung<br />
wegfällt. Wenn dann noch frische, unbeschädigte,<br />
saubere Früchte durch einen gut gepflegten<br />
Entsafter gepresst werden, steht dem Genuss<br />
nichts im Wege. Erfreulicherweise musste keine der<br />
untersuchten Proben beanstandet werden.<br />
Im Berichtsjahr wurden 42 kosmetische Mittel bakteriologisch<br />
untersucht. Dabei lag ein Schwerpunkt<br />
auf Shampoo und Waschlotion für Säuglinge, da für<br />
diese Produkte aufgrund der Sensibilität des Anwendungsbereiches<br />
strenge Kriterien anzulegen sind.<br />
Proben der vorgenannten Art waren bakteriologisch<br />
einwandfrei. Eine weitere Serie betraf Zahnpasta,<br />
auch da musste keine Beanstandung aufgrund des<br />
bakteriologischen Befundes ausgesprochen werden.<br />
Auswertung von Bakterienkulturen<br />
ausgezählte Bakterienkulturen<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 27
5.1.2 Alkoholische Getränke<br />
Hauptsächlich Kennzeichnungsmängel bei Weinen<br />
Der hauptsächliche Beanstandungsgrund bei Weinen<br />
ist eine fehlerhafte Kennzeichnung. 22 (9 Prozent)<br />
der 234 untersuchten Weine wurden aufgrund von<br />
Kennzeichnungsmängeln beanstandet. Es fehlte zum<br />
Beispiel ein Aufdruck auf der Kapsel oder ein Brand<br />
auf dem Stopfen. In einigen Fällen war die Angabe<br />
der geographischen Einheit, die auch zur Verkehrsbezeichnung<br />
gehört, nur im Fließtext auf dem Rükkenetikett<br />
genannt und die sonstigen obligatorischen<br />
Angaben im Frontetikett, obwohl sich alle obligatorischen<br />
Angaben im gleichen Sichtfeld zu befinden<br />
haben. Zu beanstanden waren auch fehlende Importeursangaben,<br />
Etikettierung ohne irgendeine Angabe<br />
eines Inverkehrbringers, sowie fehlende und nicht<br />
ausreichende Anschriften, was insbesondere für den<br />
Käufer, aber auch für die Lebensmittelüberwachung<br />
ggf. mit einer fehlenden Inverkehrbringerangabe<br />
gleich zu setzen ist. Weitere Beanstandungsgründe<br />
waren eine zu kleine Schriftgröße des Nennvolumens<br />
oder des Alkoholgehaltes. Zum Teil war die<br />
Losnummer nicht vorhanden oder nur schwer<br />
erkennbar, weil sie mit schwarzer Tinte auf einer<br />
schwarzen Kapsel aufgebracht war. Abgenommen im<br />
Vergleich zum Vorjahr hat die Beanstandungsquote<br />
bezüglich der Sulfitkennzeichnung. Nur noch selten<br />
fehlt die Allergenkennzeichnung „enthält Sulfite“<br />
oder „enthält Schwefeldioxid“ in deutscher Sprache.<br />
Jedoch wiesen wieder etliche Weine kein korrektes<br />
Schriftgrößenverhältnis zwischen der Ortsangabe<br />
und der geografischen Angabe auf. Die Ortsangabe<br />
darf höchstens halb so groß sein.<br />
Sensorische Abweichungen bei Weinen<br />
Wenn Weine überlagert sind, treten sensorische<br />
Abweichungen auf. Diese Weine weisen geruchlich<br />
und geschmacklich häufig oxidierte, muffige und<br />
sherrisierte Noten auf, zudem schmecken sie häufig<br />
bitter. Im Berichtsjahr wurden fünf Weine (2 Prozent)<br />
aufgrund sensorischer Abweichungen beanstandet.<br />
Ein Wein wurde wegen eines Korktons<br />
beanstandet. Der Korkton ist ein äußerst unangenehmer<br />
Weinfehler, der auf den Verschluss der<br />
Weinflasche, den Korken, zurückzuführen ist. Er<br />
führt zu einem ausgeprägten muffigen Geruch, der<br />
den Wein ungenießbar machen kann.<br />
Spirituosen<br />
Bei Spirituosen aus Drittländern war ein häufig auftretender<br />
Beanstandungsgrund die falsche Verkehrsbezeichnung.<br />
Bei einer Probe Schokolikör stellte sich<br />
heraus, das diese Spirituose aus fast 30 Prozent Ei<br />
bestand. Ei wurde jedoch nicht gekennzeichnet. Ei<br />
gehört zu den allergenen Stoffen, die zwingend<br />
anzugeben sind. Eine andere Spirituose wurde mit<br />
„wohltuend“ und „bekömmlich“ ausgelobt. Dabei<br />
handelt es sich um nicht zulässige gesundheitsbezogene<br />
Angaben. Bei vier (3 Prozent) der 123 Proben<br />
war der angegebene Alkoholgehalt unzulässigerweise<br />
zu hoch oder zu niedrig. Weitere Beanstandungen<br />
wurden ausgesprochen, weil die verbindlich vorgeschriebene<br />
Angabe des Loses nach Loskennzeichnungsverordnung<br />
(LKV) fehlte oder nicht leserlich<br />
war. Insgesamt entsprachen 21 (17 Prozent) der<br />
untersuchten Spirituosen nicht den lebensmittelrechtlichen<br />
Bestimmungen.<br />
Destillation von Wein zur Bestimmung des Sulfitgehaltes<br />
28 GESCHÄFTSBERICHT 2008
5.1.3 Schwefeldioxid in Lebensmitteln<br />
Im Berichtsjahr wurden routinemäßig 320 Proben<br />
aus dem Gebiet verarbeitetes Obst und Gemüse auf<br />
die Verwendung und die Einhaltung der Höchstmenge<br />
des Zusatzstoffes Schwefeldioxid geprüft. Zur<br />
Untersuchung gelangten neben getrocknetem Obst<br />
und Kartoffelerzeugnissen auch verarbeitete helle<br />
Gemüsesorten. Bei Schwefeldioxid (E 220) handelt<br />
es sich um einen Lebensmittelzusatzstoff, der bei der<br />
Verarbeitung von Lebensmitteln als Konservierungsund<br />
Antioxidationsmittel eingesetzt wird. Seine Verwendung<br />
verbessert die Haltbarkeit und verhindert<br />
die Verfärbung (Bräunung) der Früchte während der<br />
Verarbeitung. Da Schwefeldioxid zu den Substanzen<br />
gehört, die allergische oder andere Unverträglichkeits-Reaktionen<br />
auslösen können, muss es bereits<br />
bei kleinsten Konzentrationen kenntlich gemacht<br />
werden, bzw. als Zutat in der Zutatenliste aufgeführt<br />
werden. Die zulässigen Höchstmengen für die hier<br />
untersuchten Lebensmittel liegen je nach Produkt<br />
zwischen 50 Milligramm je Kilo und 2000 Milligramm<br />
je Kilo. Bei zwei Kartoffelteigen und einer<br />
Probe eingelegter Pepperoni wurden die zulässigen<br />
Höchstmengen deutlich überschritten. In 16 Fällen<br />
war die Verwendung des Zusatzstoffes nicht oder<br />
nicht ausreichend kenntlich gemacht.<br />
Aufbereitung der Proben Mykotoxine<br />
5.1.4 Mykotoxine in Lebensmitteln<br />
Schimmelpilzgifte (Mykotoxine) sind Stoffwechselprodukte<br />
unterschiedlicher Schimmelpilzarten<br />
(unter anderem Penicillium-, Aspergillus- und Fusarium-Arten),<br />
die beim Wachstum der Pilze auf<br />
pflanzlichen Lebensmitteln gebildet werden können,<br />
und die für Mensch und Tier bereits in sehr niedrigen<br />
Konzentrationen stark toxische Eigenschaften<br />
aufweisen. Der Schimmelbefall und die damit verbundene<br />
mögliche Kontamination der Lebensmittel<br />
mit den Schimmelpilzgiften kann bereits beim<br />
Anbau der Pflanzen auf dem Feld erfolgen, oder erst<br />
aufgrund von unsachgemäßer Lagerung, Verarbeitung<br />
oder während des Transportes von Nahrungsund<br />
Futtermitteln eintreten.<br />
Von der Vielzahl der Mykotoxine sind aus Sicht des<br />
Verbraucherschutzes nach derzeitigem Kenntnisstand<br />
insbesondere die Aflatoxine, Ochratoxin A,<br />
Deoxynivalenol (DON), Zearalenon, die Fumonisine<br />
sowie Patulin von Bedeutung, da diese Substanzen<br />
Krebs auslösen können, nieren- und zellschädigend<br />
wirken oder das Hormonsystem beeinflussen können<br />
oder mutagene Wirkungen haben.<br />
Für diese Mykotoxine wurden deshalb für bestimmte<br />
Lebensmittel EU-weit (EG-Kontaminanten-Verordnung<br />
Nr. 1881/2006) bzw. national (Mykotoxin-<br />
Höchstmengen-Verordnung) Höchstmengen festgelegt.<br />
Bei Überschreitung dieser Höchstmengen dürfen<br />
die Lebensmittel nicht mehr in den Verkehr<br />
gebracht werden.<br />
Da Lebensmittel nur selten komplett verschimmeln,<br />
sondern sich durch punktuelles Schimmeln so<br />
genannte Schimmelpilznester bilden, die unter<br />
Umständen hohe Gehalte an Toxinen aufweisen<br />
können, bestehen hinsichtlich der Probenahme und<br />
der Aufarbeitung der Proben zur analytischen<br />
Bestimmung umfangreiche Anforderungen, die in<br />
der EG-Verordnung 401/2006 festgelegt wurden.<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 29
Wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination<br />
von Lebensmitteln, die aus bestimmten Drittländern<br />
eingeführt werden, wurden in der Entscheidung<br />
2006/504/EG spezielle Sondervorschriften erlassen.<br />
Diese Sondervorschriften regeln die Untersuchungshäufigkeit<br />
bestimmter importierter Lebensmittel, die<br />
in Abhängigkeit des Erzeugerlandes variieren kann.<br />
Auf diese Weise soll bereits der Import aflatoxinbelasteter<br />
Lebensmittel vermieden werden. Im Jahr 2008<br />
wurden 393 Mykotoxin-Untersuchungen vorgenommen.<br />
Davon entfielen auf die <strong>Stadt</strong> Düsseldorf 94,<br />
auf den Kreis Mettmann 97, auf den Rhein-Kreis-<br />
Neuss 74, auf die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach 57 und auf<br />
den Kreis Viersen 71 Untersuchungen.<br />
Ergebnisse der Mykotoxin-Untersuchungen<br />
Aflatoxine werden überwiegend von Schimmelpilzen<br />
der Gattung Aspergillus gebildet. Sie gehören<br />
zu den am stärksten wirksamen Schimmelpilzgiften.<br />
Insbesondere das am häufigsten zu findende<br />
Aflatoxin B1 gilt als das am stärksten toxische<br />
und krebserregende Aflatoxin, von dem<br />
bereits kleinste Mengen leberschädigend wirken<br />
können.<br />
Im Berichtsjahr 2008 wurden 151 Lebensmittelproben<br />
unterschiedlichster Art auf ihren Aflatoxingehalt<br />
untersucht. Von den 151 Proben waren<br />
61 Proben, also rund 40 Prozent mit Aflatoxinen<br />
kontaminiert. Grenzwertüberschreitungen wurden<br />
dabei jedoch nur in einem Fall festgestellt.<br />
Ochratoxin A ist ein Toxin, das von verschiedenen<br />
Schimmelpilzarten der Gattungen Aspergillus<br />
und Penicillium gebildet werden kann. Im Gegensatz<br />
zu den Aflatoxinbildnern, die vorwiegend in<br />
wärmeren Ländern anzutreffen sind, können<br />
diese Schimmelpilze jedoch auch in unserer gemäßigten<br />
Klimaregion vorkommen. Ochratoxin A<br />
wirkt nierentoxisch, genotoxisch (Erbsubstanz schädigend),<br />
teratogen (Fehlbildungen erzeugend) und<br />
immunsupressiv (das Immunsystem unterdrückend).<br />
Von den 184 untersuchten Proben zeigten 45 Prozent<br />
(83) einen positiven Befund. Grenzwertüberschreitung<br />
wurde nur in einem Fall festgestellt.<br />
Das Schimmelpilzgift Zearalenon zählt zu den Fusarientoxinen.<br />
Es wird durch verschiedene Pilze der<br />
weit verbreiteten Gattung Fusarium vorwiegend in<br />
kühleren Klimazonen gebildet. Aufgrund seiner chemischen<br />
Struktur besitzt das Toxin eine östrogene<br />
und anabole Wirkung. In den zehn untersuchten<br />
Proben wurden keine positiven Befunde ermittelt.<br />
Deoxynivalenol (DON) wird durch Schimmelpilze<br />
der Gattung Fusarium gebildet und ist in verschiedenen<br />
Getreidearten, vorwiegend Weizen, Gerste, Mais<br />
und Hafer anzutreffen. Es wird als allgemein toxisch<br />
und speziell immuntoxisch eingestuft. Positive<br />
Befunde wurden nur in einem Fall ermittelt; eine<br />
Höchstmengenüberschreitung lag jedoch nicht vor.<br />
Fumonisine gehören zur Gruppe der Fusarientoxine<br />
und kommen fast ausschließlich in Mais und Maisprodukten<br />
vor. Sie stehen im Verdacht auch beim<br />
Menschen Krebs auslösen zu können. Von den im<br />
Berichtsjahr untersuchten 20 Proben zeigten sieben<br />
Proben einen positiven Befund; eine Höchstmengenüberschreitung<br />
lag jedoch nicht vor.<br />
Bearbeitung der Proben Mykotoxine<br />
Patulin ist ein Mykotoxin, das von verschiedenen<br />
Schimmelpilzen der Gattungen Penicillium, Aspergillus<br />
und Byssochlamys insbesondere auf Früchten<br />
und Gemüsen gebildet werden kann. Es wird als<br />
genotoxisch (Erbsubstanz schädigend) und teratogen<br />
(Fehlbildungen erzeugend) eingestuft. In den 18<br />
untersuchten Proben konnten keine positiven Befunde<br />
ermittelt werden.<br />
30 GESCHÄFTSBERICHT 2008
Mycotoxin Gesamt Düsseldorf Mettmann Neuss M’gladbach Viersen<br />
Aflatoxine B, G 151 40 40 31 13 27<br />
Ochratoxin A 184 41 36 36 34 37<br />
Zearalenon 10 2 5 - 2 1<br />
Deoxynivaleno 10 3 4 1 2 -<br />
Fumonisine 20 6 6 3 1 4<br />
Patulin 18 2 6 3 5 2<br />
Überblick über die im Jahr 2008 vorgenommenen Mykotoxinuntersuchungen<br />
5.1.5 Pflanzenschutzmittelrückstände<br />
in Lebensmitteln<br />
Im Berichtsjahr wurden insgesamt 306 Lebensmittelproben,<br />
davon 24 Proben ökologischer Herkunft,<br />
mit Multi- und Einzelmethoden auf Rückstände von<br />
Pflanzenschutzmitteln geprüft. Bei den Proben handelte<br />
es sich überwiegend um Frischobst und Frischgemüse<br />
vom Großmarkt Düsseldorf, den Erzeugern<br />
aus der Region und dem hiesigen Einzelhandel.<br />
Bei 171 Proben waren Rückstände, häufig auch aus<br />
mehreren Wirkstoffen bestehend, nachweisbar. Im<br />
Schnitt waren in den positiven Proben 2,6 Wirkstoffe<br />
zu finden. In vier Fällen lagen Überschreitungen<br />
der gesetzlichen Grenzwerte vor.<br />
In den 24 Proben ökologischer Herkunft, davon die<br />
Hälfte aus Deutschland, die auf Pflanzenschutzmittelrückstände<br />
untersucht wurden, konnten keine<br />
Pflanzenschutzmittelrückstände nachgewiesen werden.<br />
Am 1. September 2008 trat die Verordnung<br />
(EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und<br />
des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte<br />
an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln<br />
pflanzlichen und tierischen Ursprungs<br />
und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des<br />
Rates vollständig in Kraft. Die bisherige nationale<br />
Rückstandshöchstengenverordnung gilt noch in kleinen<br />
Teilen weiter, u. a. für Lebensmittel, die vor dem<br />
1. September 2008 in Verkehr gebracht worden sind.<br />
Die Rückstandshöchstgehalte sind durch die EU-<br />
Verordnung auf europäischer Ebene harmonisiert<br />
worden. Durch die Angleichung der Rückstandshöchstgehalte<br />
kommt es natürlich zu Anpassungen<br />
derselben. So war zum Beispiel in der Rückstandshöchstengenverordnung<br />
für einen Wirkstoff lediglich<br />
der Auffangwert von 0,01 Milligramm je Kilo<br />
aufgeführt, weil der Wirkstoff in Deutschland für<br />
hier angebaute Kulturen nicht interessant war. In<br />
Spanien hingegen, wo durch das andere Klima andere<br />
Kulturen angebaut werden und auch andere Problematiken<br />
beim Anbau auftreten, gab es für diesen<br />
Wirkstoff aber einen konkreten Rückstandshöchstgehalt<br />
von zum Beispiel 1 Milligramm je Kilo. Dieser<br />
gilt nun auch für Deutschland.<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 31
5.2 Kosmetische Mittel<br />
5.2.1 Permanent Make-Up<br />
Fast zehn Prozent der Deutschen und sogar 23 Prozent<br />
der 16- bis 29-Jährigen tragen ein Tattoo. Auch<br />
die Zahl derjenigen, die sich mit einem so genannten<br />
Permanent Make-Up als Ersatz für das Schminken<br />
nur an bestimmten Stellen im Gesicht die Haut<br />
einfärben lassen, ist nicht zu vernachlässigen. Das<br />
perfekte Aussehen zu jeder Tageszeit und kein<br />
Nachschminken sind die Werbeslogens für das Permanent<br />
Make-Up. Es werden Augenbrauen, Lidstriche,<br />
Lippenkonturen „gezeichnet“. Beim Tätowieren<br />
und Aufbringen von Permanent Make-Up werden<br />
Farbpigmente mit Hilfe von Nadelstichen in die<br />
mittlere Hautschicht (Dermis) eingebracht.<br />
Die äußere Haut gliedert sich prinzipiell in drei<br />
Hautschichten:<br />
A Oberhaut (Epidermis)<br />
B Lederhaut (Dermis oder<br />
Corium)<br />
C Unterhaut (Subkutis)<br />
D Pigmentiernadel<br />
E eingelagerte Farbpigmente<br />
Dauerhaft und somit über Jahre haltbar sind nur<br />
diejenigen Farbpigmente, die in der mittleren Hautschicht<br />
(Dermis) eingelagert sind.<br />
32 GESCHÄFTSBERICHT 2008
Rechtliche Regelung<br />
Tätowier- und Permanent Make-up Farben sind<br />
Zubereitungen aus Stoffen, die, analog zu den kosmetischen<br />
Mitteln, zur Veränderung des Aussehens<br />
bestimmt sind. Im Unterschied zu den kosmetischen<br />
Mitteln werden sie nicht äußerlich auf der Haut<br />
angewandt, sondern werden mit Hilfe von Nadelstichen<br />
in die mittlere Hautschicht (Dermis) eingebracht.<br />
Aus diesem Grund unterliegen diese Farben<br />
nicht der Definition für kosmetische Mittel. Die<br />
Vorschriften des LFGB gelten seit 2005 auch für Mittel<br />
zum Tätowieren; die Vorschriften der Kosmetikverordnung<br />
gelten für derartige Produkte jedoch<br />
nicht.<br />
Am 27. November 2008 ist die Verordnung über<br />
Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter<br />
vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen<br />
(Tätowiermittel-Verordnung) vom 13. November<br />
2008 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2008 Teil I Nr.<br />
53) veröffentlicht worden. Diese nationale Verordnung<br />
tritt am 1. Mai 2009 in Kraft. Mit dieser Verordnung<br />
gibt es nun konkrete Regelungen zur stofflichen<br />
Zusammensetzung und zur Kennzeichnung<br />
von Tätowier- und Permanent Make-up Farben.<br />
Ebenfalls ist die Forderung, dass bei der Herstellung<br />
von Tätowier- und Permanent Make-up Farben die<br />
Grundsätze der guten Herstellungspraxis zu<br />
berücksichtigen sind, enthalten.<br />
Regelungen zur mikrobiologischen Beschaffenheit,<br />
Schwermetallgehalten und Konservierungsstoffen<br />
fehlen leider in dieser Verordnung. Durch die in der<br />
Tätowiermittel-Verordnung verankerte Meldepflicht<br />
des Herstellers bzw. des Einführers an die zuständige<br />
Überwachung (ähnlich wie bei den kosmetischen<br />
Mitteln) zum Herstellungs- und Einfuhrort der Farben<br />
wird die Möglichkeit der Kontrolle der Tätowiermittel<br />
gestärkt.<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 33
Zusammensetzung der Permanent<br />
Make-up Farben<br />
Laut einer Abfrage, die in Zusammenarbeit mit dem<br />
Gesundheitsamt, das für die Hygiene in Kosmetikund<br />
Tattoostudios zuständig ist, stattgefunden hat,<br />
boten in Düsseldorf rund 20 Kosmetikstudios Permanent<br />
Make-up an. In diesen Studios wurden laut<br />
der Angabe der Kosmetikstudiobetreiber Mittel für<br />
Permanent Make-up unterschiedlicher Hersteller,<br />
Importeure oder Vertreiber verwendet.<br />
Nach Recherchen der Lebensmittelüberwachung<br />
Düsseldorf ist das Permanent Make-up wegen fehlender<br />
Nachfrage rückläufig. Einige Kosmetikstudios<br />
haben diese Leistungen aus dem Repertoire gestrichen,<br />
da die Mittel für Permanent Make-up sehr<br />
teuer sind. In den Studios war oft nur eine Flasche<br />
vorhanden und es wurde nur in kleinen Mengen eingekauft<br />
oder je nach Wunsch des Kunden direkt<br />
bestellt.<br />
Laut Kennzeichnung von sechs Produkten verschiedener<br />
Hersteller/Vertreiber, die zum Teil als amtliche<br />
Probe entnommen wurden, konnte man folgende<br />
Aussage zu der Zusammensetzung der dort vorgefundenen<br />
Mittel für Permanent Make-Up treffen:<br />
Es wurden Farbstoffe mit dem Anwendungsbereich<br />
1 der Anlage 3 der Kosmetikverordnung verwendet.<br />
Dabei gab es Mittel, die nur anorganische Pigmente<br />
beinhalteten wie Eisenoxide, aber auch andere, die<br />
organische Farbstoffe enthielten. Die Mittel für Permanent<br />
Make-up enthielten zusätzlich eine Alkoholkomponente<br />
wie Ethanol, Isopropylalkohol und Glycerin.<br />
Zum Teil waren Konservierungsstoffe Benzoesäure,<br />
Methyl-, Propylparaben enthalten. Ein Produkt<br />
war laut Kennzeichnung „Gamma steriliziert“.<br />
Bei zwei Produkten war zusätzlich „Rosenwasser“ als<br />
Bestandteil gelistet.<br />
Bei vorliegenden drei Permanent Make-up Farben<br />
wurde darauf hingewiesen, dass sie der Tätowiermittel-Verordnung<br />
unterliegen und hinsichtlich der<br />
Kennzeichnung Mängel aufwiesen, etwa: fehlende<br />
Bezeichnung nach allgemeiner Verkehrsauffassung,<br />
keine Angabe der Nummer des Herstellungspostens,<br />
keine Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums bzw.<br />
der Verwendungsdauer nach dem Öffnen, keine bzw.<br />
unkorrekte Angabe der Liste der Bestandteile.<br />
Gesundheitliche Auswirkungen<br />
Mit der vorhandenen Tätowiermittel-Verordnung gibt es nun die lang vermissten Regelungen<br />
zu den Tätowier- und Permanent Make-up Farben. Allerdings ist dadurch nicht sicher<br />
gewährleistet, dass keine unerwünschten Reaktionen auftreten können. Im Hinblick auf<br />
die Langzeitwirkungen von Tätowiermitteln auf den menschlichen Organismus sind zur<br />
Zeit immer noch zu wenige Erkenntnisse vorhanden. Es ist weitgehend noch ungeklärt,<br />
was mit den Farbstoffen und anderen Bestandteilen der Tätowiermittel, einschließlich<br />
Permanent Make-Up nach Eindringen unter die Haut im Körper passiert. Diesbezüglich<br />
besteht noch Forschungsbedarf.<br />
34 GESCHÄFTSBERICHT 2008
5.2.2 Dibutylphthalat in Nagellacken<br />
Der Einsatz von Weichmachern in Nagellacken<br />
bewirkt eine Elastizität der Lackschicht. Damit soll<br />
verhindert werden, dass der aufgetragene Nagellack<br />
zu schnell abblättert. Einer der früher am häufigsten<br />
eingesetzten Weichmacher war Dibutylphthalat<br />
(DBP). Seit Ende 2004 ist dieser Stoff aus toxikologischen<br />
Gründen in kosmetischen Mitteln verboten.<br />
Er ist nach dem Chemikalienrecht als fruchtschädigend<br />
und reproduktionstoxisch eingestuft. Eine<br />
Übergangsfrist ist Mitte 2005 abgelaufen.<br />
Die Kosmetik Messe „Beauty International Düsseldorf<br />
“ ist nach eigenen Angaben „die Nummer 1<br />
Messe für Kosmetik-, Nail- und Fußprofis“, die viele<br />
Inhaber von Kosmetikstudios zur Information und<br />
zum Einkauf nutzen. Im Jahre 2008 wurden an mehreren<br />
Verkaufsständen dieser Messe Nagellacke vorgefunden,<br />
bei denen Dibutylphthalat in der Liste der<br />
Bestandteile deklariert war. Die Verantwortlichen<br />
haben die Nagellacke umgehend aus dem Verkauf<br />
genommen.<br />
Auch in einem Düsseldorfer Nagelstudio wurden<br />
Nagellacke, bei denen Dibutylphthalat in der Liste<br />
der Bestandteile deklariert war, vorgefunden. Dort<br />
wurde die weitere Verwendung untersagt. Aus dem<br />
Einzelhandel, Drogerien und von ansässigen Herstellern<br />
wurden im Berichtsjahr 47 Nagellacke auf Dibutylphthalat<br />
untersucht. In fünf Nagellacken war noch<br />
immer Dibutylphthalat zu finden, was zu entsprechenden<br />
Beanstandungen gefuḧrt hat. Dibutylphthalat<br />
war in diesen Fällen in der Liste der Bestandteile<br />
nicht deklariert gewesen.<br />
Aus den durchgefuḧrten Untersuchungen und der<br />
Kontrollen ist erkennbar, dass noch immer dibutylphthalathaltige<br />
Nagellacke im Markt vorhanden<br />
sind. Sowohl im Handel als auch bei den Anwendern<br />
(Nagelstudios, Kosmetikstudios etc.) werden diesbezügliche<br />
Untersuchungen und Kontrollen auch weiterhin<br />
fortgefuḧrt.<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 35
5.2.3 Tagescremes mit Lichtschutzfaktor<br />
Das Sonnenlicht umfasst ein breites Strahlenspektrum.<br />
Neben dem für uns sichtbaren Licht gibt es im<br />
länger welligen Bereich die Infrarot-Strahlung und<br />
im kürzer welligen Bereich die sehr energiereiche<br />
Ultraviolett-Strahlung (UV-Strahlung), die für die<br />
Schädigung der Haut beim Sonnenbad verantwortlich<br />
ist.<br />
Der Bereich der UV-Strahlung wird in die drei<br />
Bereiche UV-A, UV-B und UV-C-Strahlen unterteilt.<br />
Während die UV-C-Strahlen von den obersten Luftschichten<br />
der Erde absorbiert werden, gelangen die<br />
UV-A und UV-B-Strahlen an die Erdoberfläche.<br />
Daher bietet der Kosmetikmarkt neben den bekannten<br />
Sonnenschutzmitteln auch eine Vielzahl von<br />
Tagescremes mit Lichtschutzfaktor für alle Verbrauchergruppen.<br />
Diese Tagescremes sollen gegen die<br />
schädliche UV-Strahlung schützen und der dadurch<br />
bedingten Hautalterung (Pigmentflecken und vorzeitigen<br />
Linien und Fältchen) entgegenwirken.<br />
Daher werden die Produkte oft als Anti-Ageing-<br />
Cremes betitelt. Besonders das Gesicht muss gegen<br />
die schädliche Sonnenstrahlung geschuẗzt werden,<br />
da es täglich mit am meisten der Strahlung ausgesetzt<br />
ist. Zusätzlich sind auch pflegende Komponenten<br />
wie zum Beispiel Panthenol oder Vitamin E enthalten.<br />
Es wurden 22 Tagescremes mit einem ausgelobten<br />
UVA/UVB-Schutz untersucht. Bei knapp der Hälfte<br />
(zehn Stück) der Cremes wurde ein Lichtschutzfaktor<br />
bis zu 15 ausgelobt, was bei einer Sonnencreme<br />
bereits einem mittleren Schutz entsprechen würde.<br />
Damit die Creme diese Schutzwirkung entfalten<br />
kann, wird meist eine Kombination aus verschiedenen<br />
chemischen Filtersubstanzen eingesetzt, um den<br />
gesamten UVA/UVB-Bereich abdecken zu können.<br />
Am häufigsten wurden Butylmethoxydibenzoylmethan<br />
und Ethylhexylmethoxycinnamat gefunden.<br />
Neben den chemischen Filtersubstanzen, die die<br />
energiereiche UV-Strahlung absorbieren und in<br />
energieärmere Strahlung umwandeln, gibt es<br />
auch mineralische Lichtschutzfilter, wie etwa Titandioxid<br />
oder Zinkoxid. Diese reflektieren das Sonnenlicht.<br />
Damit es dabei nicht zu einem unerwünschten<br />
Weiß-Effekt auf der Haut kommt, werden<br />
diese als Mikropartikel eingesetzt. Die mineralischen<br />
Lichtschutzfilter werden häufig in Kombination mit<br />
chemischen Filtersubstanzen verwendet. In Naturkosmetik<br />
findet man meist nur mineralische Lichtschutzfilter.<br />
Bei den hier untersuchten Produkten waren<br />
meist zwei bis vier UV-Filter verwendet worden.<br />
Welche Filtersubstanzen in Cremes zum Schutz vor<br />
der UV-Strahlung verwendet werden dürfen, ist in<br />
der Kosmetikverordnung geregelt. Dort sind für die<br />
einzelnen Substanzen auch Höchstmengen festgelegt.<br />
Erfreulicherweise wurden die Höchstmengen eingehalten.<br />
Während beim Sonnenbad am Strand niemand die<br />
Notwendigkeit eines Lichtschutzfaktors größer als<br />
zehn in Frage stellt, ist doch fraglich, ob ein solcher<br />
Lichtschutz auch im Alltag notwendig ist, wenn man<br />
sich zum Beispiel tagsüber meist in geschlossenen<br />
Räumen aufhält. Schließlich schützen die Filtersubstanzen<br />
nicht nur vor den Schäden der UV-Strahlung,<br />
sie können bei täglicher Anwendung bei empfindlichen<br />
Personen auch zu Hautirritationen oder<br />
Allergien fuḧren. Daher sollte man eine solche<br />
Tagescreme auch nicht als Nachtcreme zweckentfremden,<br />
um eine unnötige Exposition mit den Filtersubstanzen<br />
zu vermeiden.<br />
36 GESCHÄFTSBERICHT 2008
5.2.4 Schwermetalle in<br />
kosmetischen Mitteln<br />
Insgesamt wurden 73 Kosmetikproben auf ihren<br />
Gehalt an Schwermetallen wie Arsen, Antimon, Blei,<br />
Cadmium und Quecksilber und/oder hinsichtlich<br />
ausgelobter oder wirksamer Bestandteile (Mineralien<br />
etc.) untersucht. Gerade Produkte mit Glitter fallen<br />
immer wieder durch erhöhte Antimongehalte auf.<br />
Nach § 1 Kosmetikverordnung ist es zum Schutze<br />
der Gesundheit verboten, beim gewerbsmäßigen<br />
Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln<br />
Antimon und dessen Verbindungen zu verwenden.<br />
In geringem Umfang kann Antimon als technisch<br />
unvermeidbare Kontaminante angesehen werden.<br />
Als Orientierungshilfe kann die Mitteilung des<br />
ehemaligen Bundesgesundheitsamtes (Bundesgesundheitsblatt<br />
28 Nr. 7, Juli 1985) herangezogen werden,<br />
wonach Antimongehalte bis zu zehn Milligramm<br />
je Kilo als technisch unvermeidbar angesehen<br />
werden. Zwei Proben mit „Glitter“ wiesen mit<br />
42 Milligramm je Kilo bzw. 13 Milligramm je Kilo<br />
auch unter Berücksichtigung der Messunsicherheit<br />
Gehalte in technisch vermeidbaren Mengen auf und<br />
wurden entsprechend beanstandet.<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 37
5.3 Bedarfsgegenstände<br />
5.3.1 Formaldehyd in Spielzeug<br />
Spielzeug, das aus verleimtem Holz hergestellt wird<br />
(z. B. Holzpuzzle), kann aufgrund der Zusammensetzung<br />
des Klebers Formaldehyd abgeben. Da mit<br />
Holzspielzeug in der Regel in Innenräumen gespielt<br />
wird, können bei Kindern gesundheitliche Beschwerden<br />
auftreten, da gasförmiger Formaldehyd<br />
stark reizend auf die Schleimhäute wirkt. Inzwischen<br />
ist Formaldeyd auch als krebserregend für den Menschen<br />
eingestuft worden. Im Rahmen eines landesweiten<br />
Untersuchungsprogramms wurden 31 Proben<br />
auf Formaldehyd untersucht. Erfreulicherweise sind<br />
die Gehalte weiter gesunken. Im Gegensatz zu den<br />
Untersuchungen der vergangenen Jahre wurde keine<br />
Probe beanstandet.<br />
38 GESCHÄFTSBERICHT 2008
5.3.2 Marktüberwachungsprogramm<br />
2008 „Marktüberwachung<br />
untersucht Spielzeuge“ (MauS)<br />
In der Vergangenheit kam es zu sehr vielen Rückrufaktionen<br />
von Kinderspielzeug. Betroffen waren insbesondere<br />
Produkte aus Asien. Viele Rückrufaktionen<br />
waren in der stofflichen Beschaffenheit der<br />
Spielzeuge begründet. Die gesetzlichen Anforderungen<br />
dafür sind in Deutschland geregelt im Geräteund<br />
Produktsicherheitsgesetz (GPSG), der Verordnung<br />
über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV),<br />
dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch<br />
(LFGB) und der Bedarfsgegenstände-Verordnung<br />
(BG-VO). Für die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften<br />
sind in NRW derzeit unterschiedliche<br />
oberste Landesbehörden (Ministerium für Arbeit,<br />
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-<br />
Westfalen (MAGS) und das Ministerium für Umwelt<br />
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV)<br />
und deren nachgeordnete Behörden zuständig.<br />
5.3.3 Trinkgläser<br />
Trinkgläser zählen zu den Lebensmittelbedarfsgegenständen.<br />
Sie dürfen bei ihrem Gebrauch keine<br />
gesundheitsgefährdenden Stoffe auf Lebensmittel<br />
abgeben. Es wurden 42 Trinkgläser mit buntem<br />
Dekor oder Gold- oder Silberrand im Trinkrandbereich<br />
auf ihre Blei- und Cadmiumabgabe auf saure<br />
Lebensmittel untersucht. Cadmium zählt aufgrund<br />
seiner toxikokinetischen Eigenschaften zu den<br />
Kumulationsgiften. Blei als auch seine Verbindungen<br />
sind giftig mit dem wahrscheinlichen Risiko fruchtschädigender<br />
Wirkung. Als vertretbare Menge im<br />
Sinne einer EG-Verordnung sind Anteile von weniger<br />
als 2,0 Milligramm Blei bzw. 0,2 Milligramm<br />
Cadmium pro Trinkrand, die auf das Lebensmittel<br />
abgegeben werden, anzusehen. Sechs Gläser gaben<br />
zu hohe Gehalte an Blei und/oder Cadmium ab und<br />
durften somit nicht mehr in den Verkehr gebracht<br />
werden.<br />
Da das Thema in der Öffentlichkeit sehr angeregt<br />
diskutiert wurde, wurde das Marktüberwachungsprogramm<br />
„MauS“ in Zusammenarbeit des MAGS<br />
und des MUNLV und deren nachgeordneten Behörden<br />
landesweit angewand, um einen Überblick zu<br />
erhalten, wie sich die Situation bezüglich mechanischer<br />
und/oder chemischer Mängel bei Spielzeug im<br />
Jahr 2008 darstellt. Pro Regierungsbezirk wurden 30<br />
Proben Spielzeuge für Kinder unter 36 Monaten entnommen.<br />
Am Standort Düsseldorf wurden 20 Proben<br />
auf folgende Parameter untersucht:<br />
• Spielzeug aus Kunststoff insbesondere auf<br />
Weichmacher<br />
• Holzspielzeug auf Formaldehydabgabe<br />
• farbiges Spielzeug auf Schwermetallabgabe in der<br />
Farbe. Die Schwermetallabgabe wurde bestimmt,<br />
wenn sich ein Hinweis auf einen erhöhten Schwermetallgehalt<br />
durch das Screening mittels Röntgenfluoreszenzanalyse<br />
im CVUA OWL in Bielefeld<br />
ergeben hatte. Dies war bei drei Proben der Fall.<br />
Die Untersuchung auf Schwermetallabgabe ergab<br />
jedoch keinen erhöhten Befund.<br />
Keine der 20 Proben war zu beanstanden.<br />
In der Vorweihnachtszeit wurde auf der Basis aller<br />
Untersuchungsergebnisse eine gemeinsame Pressemitteilung<br />
von MAGS und MUNLV mit Empfehlungen<br />
zum Kauf von Spielzeug herausgegeben.<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 39
6 Marktverwaltung<br />
Die Abteilung Marktverwaltung<br />
betreibt den Großmarkt, die städtischen<br />
Wochenmärkte und den Radschlägermarkt<br />
als „öffentliche Einrichtungen“<br />
der Landeshauptstadt<br />
Düsseldorf zur Versorgung der<br />
Bevölkerung mit Lebensmitteln,<br />
Blumen und sonstigen Artikeln des<br />
täglichen Bedarfs.<br />
Leitung:Herr Philippen,<br />
25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
40 GESCHÄFTSBERICHT 2008
Großmarkt<br />
Alle reden von der globalisierten Wirtschaft – auf<br />
dem Großmarkt ist sie schon seit Jahrzehnten Realität.<br />
Dort wird nachts, wenn in der <strong>Stadt</strong> alles schläft,<br />
frische Ware aus Europa, Afrika, Australien und<br />
Amerika gehandelt. Avocados aus Ecuador und Erdbeeren<br />
aus Ägypten, Kirschen aus Chile und Mangos<br />
aus Australien, Riesenknoblauch aus Zimbabwe und<br />
Walnüsse aus Frankreich, Datteln aus Israel und Passionsfrüchte<br />
aus Kenia, Granatäpfel aus Marokko<br />
und Sultaninen aus der Türkei, Peperoni aus Spanien<br />
und Muskattrauben aus Italien sind nur einige Beispiele.<br />
Aber auch Produkte aus der Region wie Salat, Gurken,<br />
Spargel, Tomaten, Äpfel werden je nach Saison<br />
in reichlicher Auswahl angeboten. Dort steht oft<br />
noch der Erzeuger am Großmarktstand und bietet<br />
seine eigenen Erzeugnisse an. Es gibt einfach alles,<br />
das ganze Jahr über, in Top-Qualität.<br />
Ermöglicht wird das breit gefächerte Angebot durch<br />
das kaufmännische Geschick, den Fleiß und das<br />
Engagement der Importeure und Großhändler, die –<br />
oftmals schon in zweiter und dritten Generation –<br />
auf dem Großmarkt ihren Firmensitz haben. Menschen<br />
aus vielen Nationen arbeiten dort neben- und<br />
miteinander.<br />
Der Großmarkt ist eine leistungsstarke Verteilstation,<br />
eine internationale Drehscheibe kulinarischer<br />
Genüsse. Jeden Tag wechseln dort rund 1.000 Tonnen<br />
frische Ware den Besitzer. Darunter sind auch<br />
viele heimische Produkte, die direkt vom Erzeuger<br />
gekauft werden können. Bei einigen Großhändlern<br />
werden zusätzlich Fisch, Fleisch, Wurstwaren,<br />
Gewürze, Trockenfrüchte, Konserven, gastronomische<br />
Ware und Convenience-Produkte angeboten.<br />
In der Blumengroßmarkthalle bieten 80 Händler in<br />
der Zeit von 5 Uhr bis 9 Uhr eine Produktvielfalt der<br />
besonderen Art: Schnittblumen, Topfpflanzen, Beetund<br />
Balkonpflanzen, Stauden, Baumschulwaren,<br />
Schnitt- und Tannengrün, Floristikbedarf, Kranzbinderei,<br />
Schleifendruck und Gartenbaubedarf.<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 41
Wochenmärkte<br />
Die Wochenmärkte sind eine der ältesten Vermarktungsformen.<br />
Düsseldorf erhielt im Jahr 1288 <strong>Stadt</strong>rechte<br />
und damit auch das Marktrecht. Die zur damaligen<br />
Zeit stattfindenden Märkte können mit den heutigen<br />
Wochenmärkten verglichen werden.<br />
Wochenmärkte werden von Verbrauchern und Einwohnern<br />
wegen der Vielfalt und der Qualität des<br />
Angebotes an frischen Lebensmitteln und Blumen<br />
geschätzt. Neben ihrer Rolle als Nahversorger kommt<br />
den Wochenmärkten eine hohe Bedeutung als sozialer<br />
Treffpunkt und Ort der Kommunikation zu. Auf<br />
Wochenmärkten finden die Menschen alte Traditionen<br />
wieder: persönlicher Kontakt zum Händler, Austausch<br />
von Informationen und beschauliches, ruhiges<br />
Einkaufen. Außer Lebensmittel und Blumen dürfen<br />
auf den Märkten auch Waren des täglichen Bedarfs<br />
wie Kurzwaren, Holz- und Bürstenwaren, Strumpfwaren,<br />
Lederwaren, Haushaltswaren usw. feilgeboten<br />
werden. Entsprechende Plätze auf den einzelnen<br />
Märkten sind diesen „Spezialisten“ vorbehalten. In<br />
den neunziger Jahren wurde die Nachfrage nach Ökoprodukten<br />
ständig größer. Aus diesem Grund wurde<br />
im Sommer 1996 der Ökomarkt am Schadowplatz<br />
eröffnet.<br />
Was unterscheidet den Ökomarkt vom herkömmlichen<br />
Wochenmarkt?<br />
Auf dem Ökomarkt dürfen nur kontrolliert biologische<br />
Erzeugnisse angeboten werden. Priorität hat die<br />
umwelt- und verbrauchergerechte Erzeugung und<br />
Vermarktung von gesunden und natürlichen Lebensmitteln.<br />
Radschlägermarkt<br />
Der älteste Trödelmarkt in Düsseldorf ist der Radschlägermarkt,<br />
der im August 1972 in der Altstadt,<br />
am heutigen Hafenbecken, seine Tische aufschlug und<br />
später von Rhein zum Großmarkt wanderte. Auf dem<br />
Radschlägermarkt können Besucher einen ganzen Tag<br />
verbringen, ohne einen Stand zweimal zu sehen. Auch<br />
bei den Preisen gibt es manche Überraschung: zum<br />
Beispiel der echte Jugendstiltopf für 25 Euro oder die<br />
barocken Tische ab 60 Euro. Kein Wunder, dass dort<br />
viele Dinge schnell den Besitzer wechseln.<br />
42 GESCHÄFTSBERICHT 2008
Allgemeine Geschäftsentwicklung<br />
Ergebnis in Euro<br />
2008 2007<br />
Erträge 4.421.563 4.523.415<br />
Aufwand 3.694.733 3.788.746<br />
Gewinn 726.830 734.669<br />
Allgemeine Geschäftsentwicklung<br />
Grundstücksflächen – Gebäudebestand<br />
Die Grundstücksfläche des Großmarktareals beträgt<br />
159.010 Quadratmeter. Der Flächenbestand hat sich<br />
gegenüber 2007 nicht geändert. Der Gebäudebestand<br />
auf dem Areal des Großmarktes stellt sich zum<br />
31. Dezember 2008 wie folgt dar:<br />
• Lagerhallen 1 bis 5 und 7<br />
• Verkaufshallen 8 bis 14<br />
• Blumengroßmarkthalle (Gebäude überwiegend im<br />
Eigentum der Genossenschaft)<br />
• Gebäude Nr. 19 mit Zollamt, Dienstwohnungen<br />
und Werkstatt.<br />
Der Gebäudebestand hat sich gegenüber dem Vorjahr<br />
nicht verändert.<br />
Entwicklung einzelner Bereiche<br />
Auslastungsgrad der vermietbaren Objekte<br />
Die Verkaufsstände in den Hallen 9, 10, 11 12 waren<br />
2007 zu 100 Prozent vermietet. In den Verkaufshallen<br />
13 und 14 gibt es einige freie Stände. Erstmalig<br />
konnten in der Halle 8 einige Stände nicht vermietet<br />
werden. Unvermietet sind weiterhin Flächen in<br />
Halle 7 (360 Quadratmeter) und rund 1.000 Quadratmeter<br />
Kellerflächen. Die Büroflächen sind zu<br />
90 Prozent vermietet.<br />
Firmen und Kunden<br />
In den Bereichen Lebensmittel, Obst und Gemüse<br />
sowie Blumen sind rund 200 Firmen mit etwa 850<br />
Beschäftigten marktansässig. Der Käuferkreis der<br />
über 1.200 Einkäufer setzt sich aus gewerblichen<br />
Verbrauchern, Wiederverkäufern und Großabnehmern<br />
wie etwa Krankenhäuser zusammen.<br />
Wochenmärkte<br />
Im Jahr 2008 wurden 21 Wochenmärkte und der<br />
Ökomarkt mit wöchentlich 64 Marktveranstaltungen<br />
angeboten. 148 Händler haben auf diesen Märkten<br />
ihre Ware feilgeboten. Wegen der U-Bahn-Baustelle<br />
haben die Händler auf dem Kirchplatz mit erheblichen<br />
Umsatzeinbußen zu kämpfen.<br />
Radschlägermarkt<br />
Der Radschlägermarkt fand an zwölf Sonntagen im<br />
Jahr 2008 statt. Zum Verkauf von Trödel und Antiquitäten<br />
stehen an jedem Trödelmarkttag rund 1.000<br />
laufende Meter Verkaufsfläche in den Hallen und<br />
rund 1.500 laufende Meter im Freigelände zur Verfügung.<br />
Die Verkaufsflächen waren an den zwölf Veranstaltungen<br />
zu 94 Prozent ausgebucht. 42.350 Fahrzeuge<br />
haben während der Trödelmarktveranstaltungen<br />
auf dem Gelände des Großmarktes geparkt.<br />
AMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 43
Herausgeber<br />
Landeshaupstadt Düsseldorf<br />
Amt für Verbraucherschutz<br />
Verantwortlich<br />
Dr. Peter Steinbüchel<br />
Redaktion<br />
Christa Buers<br />
Gestaltung<br />
www.dbcd.de<br />
Fotos<br />
Amt für Verbraucherschutz, Udo Lammert<br />
www.fotolia.de, www.permanentline.de<br />
Druck<br />
<strong>Stadt</strong>betrieb Zentrale Dienste<br />
www.<strong>duesseldorf</strong>.de<br />
V/09 – 0,25