Formular - akh.de - Vergabe + Wettbewerbe - Architekten- und ...
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Seite 2/4<br />
Bitte hier nochmals <strong>de</strong>n Namen <strong>und</strong> Vornamen angeben:<br />
5<br />
Ich beantrage meine Eintragung in das Berufsverzeichnis zur Führung<br />
<strong>de</strong>r Berufsbezeichnung<br />
Architektin / Architekt<br />
Innenarchitektin / Innenarchitekt<br />
Landschaftsarchitektin / Landschaftsarchitekt<br />
Stadtplanerin / Stadtplaner<br />
Städtebauarchitektin / Städtebauarchitekt<br />
Eine Eintragung ist als Städtebauarchitekt/-in nur noch unter eingeschränkten<br />
Voraussetzungen möglich. Bitte beachten Sie unbedingt nebenstehen<strong>de</strong> Erläuterung.<br />
Die Berufsaufgaben <strong>de</strong>r einzelnen Fachgebiete sind<br />
in § 2 Hessisches <strong>Architekten</strong>- <strong>und</strong> Stadtplanergesetz <strong>de</strong>finiert.<br />
Nutzen Sie diesen Link, um zum Hessischen <strong>Architekten</strong>-<br />
<strong>und</strong> Stadtplanergesetz zu gelangen (auszugsweise).<br />
Sie können zunächst nur in <strong>de</strong>m Fachgebiet eingetragen<br />
wer<strong>de</strong>n, das <strong>de</strong>r Fachrichtung Ihres Studienganges entspricht.<br />
In diesem Fachgebiet müssen Sie auch <strong>de</strong>n Nachweis<br />
<strong>de</strong>r beruflichen Tätigkeit (unter 9.) führen.<br />
Bis längstens zum 31.7.2009 kann noch eine Eintragung<br />
als Städtebauarchitekt/in in das Berufsverzeichnis erfolgen.<br />
Die Berufsausbildung für die Berufsaufgaben <strong>de</strong>s<br />
Städtebauarchitekten muss ein technisches Gr<strong>und</strong>studium<br />
in Architektur enthalten.<br />
6<br />
Ich übe meine berufliche Tätigkeit aus:<br />
freischaffend<br />
Hierzu erkläre ich, meinen Beruf eigenverantwortlich<br />
<strong>und</strong> unabhängig auszuüben.<br />
als Angestellter in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis,<br />
<strong>und</strong> zwar<br />
ausschließlich mit freiberuflicher Nebentätigkeit<br />
im öffentlichen Dienst, <strong>und</strong> zwar<br />
ausschließlich<br />
mit freiberuflicher Nebentätigkeit<br />
als selbständiger Unternehmer im Baugewerbe<br />
als Angestellter im Baugewerbe, <strong>und</strong> zwar<br />
ausschließlich<br />
mit freiberuflicher Nebentätigkeit<br />
als selbständiger Unternehmer in einem an<strong>de</strong>ren Gewerbe<br />
als Angestellter in einem an<strong>de</strong>ren Gewerbe<br />
ausschließlich<br />
mit freiberuflicher Nebentätigkeit<br />
als Gesellschafter einer Berufsgesellschaft<br />
als Geschäftsführer einer Berufsgesellschaft<br />
mit Gesellschaftsanteilen<br />
ohne Gesellschaftsanteile<br />
Rechtsform <strong>de</strong>r Berufsgesellschaft<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />
Aktiengesellschaft (AG)<br />
Sonstige:<br />
Amtsgericht<br />
Han<strong>de</strong>lsregister-Nr.<br />
als Partner einer Partnerschaftsgesellschaft<br />
Amtsgericht<br />
PR Nr. <strong>de</strong>r Partnerschaft<br />
Neben <strong>de</strong>m Fachgebiet muss in das Berufsverzeichnis auch die Beschäftigungsart<br />
eingetragen wer<strong>de</strong>n. Freischaffen<strong>de</strong> <strong>Architekten</strong> <strong>und</strong> Stadtplaner vertreten ausschließlich<br />
Bauherreninteressen. Freischaffend ist nur, wer hauptberuflich selbständig<br />
<strong>und</strong> ohne baugewerbliche o<strong>de</strong>r gewerbliche Bindung tätig wird. Deswegen for<strong>de</strong>rt<br />
das Hessische <strong>Architekten</strong>- <strong>und</strong> Stadtplanergesetz von diesem Personenkreis eine ausdrückliche<br />
Erklärung über die eigenverantwortliche <strong>und</strong> unabhängige Ausübung <strong>de</strong>s<br />
Berufes. Nach <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2 Satz 2 Hessisches <strong>Architekten</strong>- <strong>und</strong> Stadtplanergesetz<br />
han<strong>de</strong>lt eigenverantwortlich, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig<br />
entwe<strong>de</strong>r alleine o<strong>de</strong>r mit an<strong>de</strong>ren freiberuflich Tätigen, mit angestellten Berufsangehörigen<br />
o<strong>de</strong>r in einer Berufsgesellschaft ausübt. Unabhängig ist nach § 1 Abs. 2 Satz 3<br />
Hessisches <strong>Architekten</strong>-<strong>und</strong> Stadtplanergesetz, wer bei Ausübung <strong>de</strong>r Berufstätigkeit<br />
we<strong>de</strong>r eigene Produktions-, Han<strong>de</strong>ls- o<strong>de</strong>r Lieferinteressen hat, noch frem<strong>de</strong> Interessen<br />
dieser Art vertritt, die unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r beruflichen<br />
Tätigkeit stehen. Sind Sie als freischaffend eingetragen wor<strong>de</strong>n, dann dürfen Sie <strong>de</strong>r<br />
Berufsbezeichnung <strong>de</strong>n Zusatz „freischaffend“ o<strong>de</strong>r „frei“ hinzufügen. Das gilt auch für<br />
Freie Mitarbeiter in einem Architekturbüro.<br />
<strong>Architekten</strong> <strong>und</strong> Stadtplaner dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich auch eigene wirtschaftliche baugewerbliche<br />
o<strong>de</strong>r gewerbliche Interessen verfolgen, die über ihren Honoraranspruch hinausgehen.<br />
In diesem Fall müssen Sie sich aber in <strong>de</strong>m Berufsverzeichnis als <strong>Architekten</strong><br />
o<strong>de</strong>r Stadtplaner mit <strong>de</strong>m Zusatz baugewerblich o<strong>de</strong>r gewerblich eintragen lassen.<br />
Diese Eintragung muss auch dann erfolgen, wenn <strong>de</strong>r Ehepartner o<strong>de</strong>r ein Familienangehöriger<br />
einen baugewerblichen o<strong>de</strong>r gewerblichen Betrieb hat o<strong>de</strong>r führt, <strong>und</strong> es dadurch<br />
zu Interessenkonflikten kommen könnte. In diesen Fällen muss die Berufsbezeichnung<br />
mit <strong>de</strong>m Zusatz „baugewerblich“ o<strong>de</strong>r „gewerblich“ geführt wer<strong>de</strong>n.<br />
In das Berufsverzeichnis wird ebenfalls eingetragen, ob ein Architekt o<strong>de</strong>r Stadtplaner als<br />
Angestellter in einem freiberuflichen Büro, im Baugewerbe, einem sonstigen Unternehmen<br />
o<strong>de</strong>r als Beamter tätig ist.<br />
Im öffentlichen Dienst sind alle Beamten <strong>und</strong> Angestellten beschäftigt, die Aufgaben<br />
<strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Das trifft nicht auf Angestellte von Unternehmen<br />
zu, an <strong>de</strong>nen die öffentliche Hand lediglich beteiligt ist (z.B. Wohnungsbaugesellschaften).<br />
Wer als Beamter o<strong>de</strong>r Angestellter eine freiberufliche Tätigkeit in Nebentätigkeit ausüben<br />
möchte, muss auch dies angeben.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist es Berufsangehörigen gestattet, ihr Büro in <strong>de</strong>r Rechtsform einer Kapitalgesellschaft<br />
(z.B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung o<strong>de</strong>r Aktiengesellschaft)<br />
zu organisieren. Führt die Gesellschaft eine <strong>de</strong>r unter Ziffer 5 dieses Antrags genannten<br />
Berufsbezeichnungen, eine davon abgeleitete Bezeichnung o<strong>de</strong>r Wortverbindungen damit<br />
im Firmennamen (= Berufsgesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 6 HASG), fügen Sie Ihrem Antrag<br />
bitte einen aktuellen Han<strong>de</strong>lsregisterauszug bei. Gegenstand <strong>de</strong>s Unternehmens, die berufliche<br />
Qualifikation an<strong>de</strong>rer Geschäftsführer <strong>und</strong> Gesellschafter sowie die jeweiligen<br />
Gesellschaftsanteile <strong>und</strong> Stimmrechte sind für die Eintragung be<strong>de</strong>utsam. Freischaffen<strong>de</strong><br />
Berufsangehörige können sich auch zu einer Partnerschaft nach <strong>de</strong>m Partnerschaftsgesellschaftsgesetz<br />
zusammenschließen. Fügen Sie Ihrem Antrag bitte einen aktuellen<br />
Auszug aus <strong>de</strong>m Partnerschaftsregister bei. Immer sind das zuständige Amtsgericht<br />
sowie die Han<strong>de</strong>lsregister- bzw. Partnerschaftsregisternummer mitzuteilen.