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Formular - akh.de - Vergabe + Wettbewerbe - Architekten- und ...

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Seite 2/4<br />

Bitte hier nochmals <strong>de</strong>n Namen <strong>und</strong> Vornamen angeben:<br />

5<br />

Ich beantrage meine Eintragung in das Berufsverzeichnis zur Führung<br />

<strong>de</strong>r Berufsbezeichnung<br />

Architektin / Architekt<br />

Innenarchitektin / Innenarchitekt<br />

Landschaftsarchitektin / Landschaftsarchitekt<br />

Stadtplanerin / Stadtplaner<br />

Städtebauarchitektin / Städtebauarchitekt<br />

Eine Eintragung ist als Städtebauarchitekt/-in nur noch unter eingeschränkten<br />

Voraussetzungen möglich. Bitte beachten Sie unbedingt nebenstehen<strong>de</strong> Erläuterung.<br />

Die Berufsaufgaben <strong>de</strong>r einzelnen Fachgebiete sind<br />

in § 2 Hessisches <strong>Architekten</strong>- <strong>und</strong> Stadtplanergesetz <strong>de</strong>finiert.<br />

Nutzen Sie diesen Link, um zum Hessischen <strong>Architekten</strong>-<br />

<strong>und</strong> Stadtplanergesetz zu gelangen (auszugsweise).<br />

Sie können zunächst nur in <strong>de</strong>m Fachgebiet eingetragen<br />

wer<strong>de</strong>n, das <strong>de</strong>r Fachrichtung Ihres Studienganges entspricht.<br />

In diesem Fachgebiet müssen Sie auch <strong>de</strong>n Nachweis<br />

<strong>de</strong>r beruflichen Tätigkeit (unter 9.) führen.<br />

Bis längstens zum 31.7.2009 kann noch eine Eintragung<br />

als Städtebauarchitekt/in in das Berufsverzeichnis erfolgen.<br />

Die Berufsausbildung für die Berufsaufgaben <strong>de</strong>s<br />

Städtebauarchitekten muss ein technisches Gr<strong>und</strong>studium<br />

in Architektur enthalten.<br />

6<br />

Ich übe meine berufliche Tätigkeit aus:<br />

freischaffend<br />

Hierzu erkläre ich, meinen Beruf eigenverantwortlich<br />

<strong>und</strong> unabhängig auszuüben.<br />

als Angestellter in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis,<br />

<strong>und</strong> zwar<br />

ausschließlich mit freiberuflicher Nebentätigkeit<br />

im öffentlichen Dienst, <strong>und</strong> zwar<br />

ausschließlich<br />

mit freiberuflicher Nebentätigkeit<br />

als selbständiger Unternehmer im Baugewerbe<br />

als Angestellter im Baugewerbe, <strong>und</strong> zwar<br />

ausschließlich<br />

mit freiberuflicher Nebentätigkeit<br />

als selbständiger Unternehmer in einem an<strong>de</strong>ren Gewerbe<br />

als Angestellter in einem an<strong>de</strong>ren Gewerbe<br />

ausschließlich<br />

mit freiberuflicher Nebentätigkeit<br />

als Gesellschafter einer Berufsgesellschaft<br />

als Geschäftsführer einer Berufsgesellschaft<br />

mit Gesellschaftsanteilen<br />

ohne Gesellschaftsanteile<br />

Rechtsform <strong>de</strong>r Berufsgesellschaft<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />

Aktiengesellschaft (AG)<br />

Sonstige:<br />

Amtsgericht<br />

Han<strong>de</strong>lsregister-Nr.<br />

als Partner einer Partnerschaftsgesellschaft<br />

Amtsgericht<br />

PR Nr. <strong>de</strong>r Partnerschaft<br />

Neben <strong>de</strong>m Fachgebiet muss in das Berufsverzeichnis auch die Beschäftigungsart<br />

eingetragen wer<strong>de</strong>n. Freischaffen<strong>de</strong> <strong>Architekten</strong> <strong>und</strong> Stadtplaner vertreten ausschließlich<br />

Bauherreninteressen. Freischaffend ist nur, wer hauptberuflich selbständig<br />

<strong>und</strong> ohne baugewerbliche o<strong>de</strong>r gewerbliche Bindung tätig wird. Deswegen for<strong>de</strong>rt<br />

das Hessische <strong>Architekten</strong>- <strong>und</strong> Stadtplanergesetz von diesem Personenkreis eine ausdrückliche<br />

Erklärung über die eigenverantwortliche <strong>und</strong> unabhängige Ausübung <strong>de</strong>s<br />

Berufes. Nach <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2 Satz 2 Hessisches <strong>Architekten</strong>- <strong>und</strong> Stadtplanergesetz<br />

han<strong>de</strong>lt eigenverantwortlich, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig<br />

entwe<strong>de</strong>r alleine o<strong>de</strong>r mit an<strong>de</strong>ren freiberuflich Tätigen, mit angestellten Berufsangehörigen<br />

o<strong>de</strong>r in einer Berufsgesellschaft ausübt. Unabhängig ist nach § 1 Abs. 2 Satz 3<br />

Hessisches <strong>Architekten</strong>-<strong>und</strong> Stadtplanergesetz, wer bei Ausübung <strong>de</strong>r Berufstätigkeit<br />

we<strong>de</strong>r eigene Produktions-, Han<strong>de</strong>ls- o<strong>de</strong>r Lieferinteressen hat, noch frem<strong>de</strong> Interessen<br />

dieser Art vertritt, die unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r beruflichen<br />

Tätigkeit stehen. Sind Sie als freischaffend eingetragen wor<strong>de</strong>n, dann dürfen Sie <strong>de</strong>r<br />

Berufsbezeichnung <strong>de</strong>n Zusatz „freischaffend“ o<strong>de</strong>r „frei“ hinzufügen. Das gilt auch für<br />

Freie Mitarbeiter in einem Architekturbüro.<br />

<strong>Architekten</strong> <strong>und</strong> Stadtplaner dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich auch eigene wirtschaftliche baugewerbliche<br />

o<strong>de</strong>r gewerbliche Interessen verfolgen, die über ihren Honoraranspruch hinausgehen.<br />

In diesem Fall müssen Sie sich aber in <strong>de</strong>m Berufsverzeichnis als <strong>Architekten</strong><br />

o<strong>de</strong>r Stadtplaner mit <strong>de</strong>m Zusatz baugewerblich o<strong>de</strong>r gewerblich eintragen lassen.<br />

Diese Eintragung muss auch dann erfolgen, wenn <strong>de</strong>r Ehepartner o<strong>de</strong>r ein Familienangehöriger<br />

einen baugewerblichen o<strong>de</strong>r gewerblichen Betrieb hat o<strong>de</strong>r führt, <strong>und</strong> es dadurch<br />

zu Interessenkonflikten kommen könnte. In diesen Fällen muss die Berufsbezeichnung<br />

mit <strong>de</strong>m Zusatz „baugewerblich“ o<strong>de</strong>r „gewerblich“ geführt wer<strong>de</strong>n.<br />

In das Berufsverzeichnis wird ebenfalls eingetragen, ob ein Architekt o<strong>de</strong>r Stadtplaner als<br />

Angestellter in einem freiberuflichen Büro, im Baugewerbe, einem sonstigen Unternehmen<br />

o<strong>de</strong>r als Beamter tätig ist.<br />

Im öffentlichen Dienst sind alle Beamten <strong>und</strong> Angestellten beschäftigt, die Aufgaben<br />

<strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Das trifft nicht auf Angestellte von Unternehmen<br />

zu, an <strong>de</strong>nen die öffentliche Hand lediglich beteiligt ist (z.B. Wohnungsbaugesellschaften).<br />

Wer als Beamter o<strong>de</strong>r Angestellter eine freiberufliche Tätigkeit in Nebentätigkeit ausüben<br />

möchte, muss auch dies angeben.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist es Berufsangehörigen gestattet, ihr Büro in <strong>de</strong>r Rechtsform einer Kapitalgesellschaft<br />

(z.B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung o<strong>de</strong>r Aktiengesellschaft)<br />

zu organisieren. Führt die Gesellschaft eine <strong>de</strong>r unter Ziffer 5 dieses Antrags genannten<br />

Berufsbezeichnungen, eine davon abgeleitete Bezeichnung o<strong>de</strong>r Wortverbindungen damit<br />

im Firmennamen (= Berufsgesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 6 HASG), fügen Sie Ihrem Antrag<br />

bitte einen aktuellen Han<strong>de</strong>lsregisterauszug bei. Gegenstand <strong>de</strong>s Unternehmens, die berufliche<br />

Qualifikation an<strong>de</strong>rer Geschäftsführer <strong>und</strong> Gesellschafter sowie die jeweiligen<br />

Gesellschaftsanteile <strong>und</strong> Stimmrechte sind für die Eintragung be<strong>de</strong>utsam. Freischaffen<strong>de</strong><br />

Berufsangehörige können sich auch zu einer Partnerschaft nach <strong>de</strong>m Partnerschaftsgesellschaftsgesetz<br />

zusammenschließen. Fügen Sie Ihrem Antrag bitte einen aktuellen<br />

Auszug aus <strong>de</strong>m Partnerschaftsregister bei. Immer sind das zuständige Amtsgericht<br />

sowie die Han<strong>de</strong>lsregister- bzw. Partnerschaftsregisternummer mitzuteilen.

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