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Landesschau Rheinland-Pfalz 2010 - kassenverwalter.de

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<strong>Lan<strong>de</strong>sschau</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>2010</strong><br />

Der Verwalter kann die Zwangsversteigerung o<strong>de</strong>r die Zwangsverwaltung betreiben, auch<br />

wenn an <strong>de</strong>m Grundstück ein Abson<strong>de</strong>rungsrecht besteht. Die Befriedigung <strong>de</strong>s<br />

Abson<strong>de</strong>rungsberechtigten Gläubigers erfolgt in einem solchen Fall nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s ZVG. Obwohl das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht, kann <strong>de</strong>r<br />

Verwalter das belastete Grundstück aber auch freihändig veräußern. Wie in einem solchen<br />

Fall die Abson<strong>de</strong>rungsrechte abgegolten wer<strong>de</strong>n, ist im Gesetz nicht geregelt und wird in<br />

<strong>de</strong>r Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird<br />

angenommen, die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG genannten Rechte ließen sich nur im<br />

Zwangsversteigerungsverfahren umsetzen. Ebenso wird vertreten, die abgeson<strong>de</strong>rte Befriedigung<br />

könne nicht von <strong>de</strong>r Art und Weise <strong>de</strong>r Verwertung <strong>de</strong>s Grundstücks abhängig<br />

sein. Auf diesen Meinungsstreit kommt es hier aber nach Auffassung <strong>de</strong>s BGH nicht an.<br />

Öffentliche Last erlischt nicht bei freihändiger Veräußerung<br />

Eine öffentliche Last gem. § 12 GrStG weist die Beson<strong>de</strong>rheit auf, das die öffentliche Last<br />

bei einer freihändigen Veräußerung nicht erlischt. Wird das Grundstück nach Festsetzung,<br />

Fälligkeit und Vollstreckbarkeit <strong>de</strong>r Steuerfor<strong>de</strong>rung veräußert, haftet das Grundstück<br />

weiterhin. Die Haftung wird durch einen gegen <strong>de</strong>n neuen Eigentümer gerichteten<br />

Duldungsbescheid geltend gemacht. Wenn das Grundstück nach <strong>de</strong>r freihändigen Veräußerung<br />

weiterhin für die Steuerfor<strong>de</strong>rung haftet, das Abson<strong>de</strong>rungsrecht also<br />

fortbesteht, kann es sich im Wege <strong>de</strong>r dinglichen Surrogation (d.h. Fortsetzung <strong>de</strong>r<br />

dinglichen Rechte, die an einem Gegenstand bestan<strong>de</strong>n haben, an einem an<strong>de</strong>ren<br />

Gegenstand) durch ein Pfandrecht am Veräußerungserlös fortsetzen. Hier gilt, so <strong>de</strong>r<br />

BGH, auch nicht <strong>de</strong>shalb etwas an<strong>de</strong>res, weil das Grundstück »lastenfrei« verkauft<br />

wor<strong>de</strong>n ist. Die Vorschrift <strong>de</strong>s § 12 GrStG enthält zwingen<strong>de</strong>s Recht. Die (auf das<br />

erworbene Grundstück beschränkte) Haftung <strong>de</strong>s Erwerbers aus § 12 GrStG kann nicht<br />

durch eine Vereinbarung <strong>de</strong>r Parteien abbedungen wer<strong>de</strong>n. – (lö)<br />

Bun<strong>de</strong>sgerichtshof, Urteil vom 18.2.<strong>2010</strong> – IX ZR 101/09

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