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Landesschau Rheinland-Pfalz 2010 - kassenverwalter.de

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<strong>Lan<strong>de</strong>sschau</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>2010</strong><br />

Nachstehend ein Abdruck aus „Gemein<strong>de</strong>verwaltung <strong>2010</strong>/309“<br />

zur Kenntnis<br />

Kein Abson<strong>de</strong>rungsrecht <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> auf Grundstückserlös bei<br />

freihändiger Veräußerung durch <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter<br />

Eine Eigentümerin von Grundstücken auf <strong>de</strong>m Gemein<strong>de</strong>gebiet schul<strong>de</strong>te <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

Grundsteuer. Bei Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens war Grundsteuer i.H.v. insgesamt<br />

ca. 15.000 € nicht bezahlt. In <strong>de</strong>r Folgezeit veräußerte <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter die Grundstücke<br />

im Wege <strong>de</strong>s freihändigen Verkaufs.<br />

Die Gemein<strong>de</strong> begehrt die gerichtliche Feststellung, dass sie wegen <strong>de</strong>r rückständigen<br />

Grundsteuerfor<strong>de</strong>rungen abgeson<strong>de</strong>rte Befriedigung aus <strong>de</strong>m Verkaufserlös verlangen<br />

kann. Die Vorinstanzen haben antragsgemäß entschie<strong>de</strong>n. Die Revision <strong>de</strong>s Insolvenzverwalters<br />

war jedoch erfolgreich. Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof (BGH) hat entschie<strong>de</strong>n, dass<br />

die Gemein<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>r freihändigen Veräußerung <strong>de</strong>s Grundstücks nicht die<br />

Befriedigung ihrer For<strong>de</strong>rung aus <strong>de</strong>m bei <strong>de</strong>r Veräußerung erzielten Erlös verlangen<br />

kann.<br />

Grundsteuer ruht als »öffentliche Last« auf <strong>de</strong>m Grundstück<br />

In seinem Urteil führt <strong>de</strong>r BGH Folgen<strong>de</strong>s aus:<br />

Im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens war die Gemein<strong>de</strong> Inhaberin eine<br />

Abson<strong>de</strong>rungsrechts am Grundstück <strong>de</strong>r Schuldnerin. Nach § 49 Insolvenzordnung<br />

(InsO) sind Gläubiger, <strong>de</strong>nen ein Recht auf Befriedigung aus einem Grundstück o<strong>de</strong>r<br />

einem grundstücksgleichen Recht zusteht, im Insolvenzverfahren zur abgeson<strong>de</strong>rten<br />

Befriedigung berechtigt. Der Gemein<strong>de</strong> stand ein Recht auf Befriedigung aus <strong>de</strong>m<br />

Grundstück zu. Gem. § 12 Grundsteuergesetz (GrStG) ruht die Grundsteuer als<br />

öffentliche Last auf <strong>de</strong>m Grundstück. Unter <strong>de</strong>m begriff <strong>de</strong>r »öffentlichen Last«, <strong>de</strong>r<br />

gesetzlich nicht <strong>de</strong>finiert ist, wird eine Abgabenverpflichtung verstan<strong>de</strong>n, welche durch<br />

wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einmalige Geldleistung zu erfüllen ist und nicht nur die persönliche<br />

Haftung <strong>de</strong>s Schuldners, son<strong>de</strong>rn auch die dingliche Haftung <strong>de</strong>s Grundstücks<br />

voraussetzt. Die Vorschrift <strong>de</strong>s § 49 InsO nimmt auf das Zwangsversteigerungsgesetz<br />

(ZVG) Bezug. In <strong>de</strong>r Zwangsversteigerung berechtigt die öffentliche Last zur<br />

bevorrechtigten Befriedigung aus <strong>de</strong>m Grundstück. Die Vorschrift <strong>de</strong>s $ 12 GrStG ist<br />

aber an<strong>de</strong>rs zu verstehen. Die Grundsteuer ruht unabhängig davon als öffentliche Last<br />

auf <strong>de</strong>m Grundstück, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />

nicht.<br />

Insolvenzverwalter kann Grundstück auch freihändig veräußern<br />

Nach <strong>de</strong>r freihändigen Veräußerung <strong>de</strong>s Grundstücks kann die klagen<strong>de</strong> Gemein<strong>de</strong><br />

jedoch nicht mehr die Befriedigung ihrer For<strong>de</strong>rung aus <strong>de</strong>m bei <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

erzielten Erlös verlangen.<br />

Die Verwertung eines zur Insolvenzmasse gehören<strong>de</strong>n Grundstücks ist in § 165 InsO<br />

geregelt.

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