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Landesschau Rheinland-Pfalz 2010 - kassenverwalter.de

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<strong>Lan<strong>de</strong>sschau</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>2010</strong><br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>haushaltsverordnung<br />

Mit <strong>de</strong>r Ersten Lan<strong>de</strong>sverordnung zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>haushaltsverordnung (GemHVO) vom<br />

6. April <strong>2010</strong> (GVBl. Nr. 6, Seite 64, Jahrgang <strong>2010</strong>) wur<strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n<br />

Gesetzeslage vorgenommen.<br />

Neben zahlreichen Än<strong>de</strong>rungen, die keine Auswirkungen auf die direkte Arbeit <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>kasse<br />

haben, wur<strong>de</strong>n auch Än<strong>de</strong>rungen vorgenommen, die aus Sicht <strong>de</strong>r kommunalen Einheitskasse näher<br />

zu betrachten sind.<br />

Zur Klarstellung <strong>de</strong>r Finanzrechnung bei <strong>de</strong>n Ortsgemein<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong> eine Anpassung <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1<br />

Satz 2 vorgenommen. Dies ist zu begrüßen, da durch die bisherige Einschränkung auf<br />

Liquiditätskredite und Zahlungsmittelbestän<strong>de</strong> mehr Verwirrung als Erläuterung erfolgte. Es wird jetzt<br />

klargestellt, dass nicht nur von <strong>de</strong>r Verbandsgemein<strong>de</strong> zur Verfügung gestellte Kredite zur<br />

Liquiditätssicherung zu Verbindlichkeiten gegenüber <strong>de</strong>r Verbandsgemein<strong>de</strong> führen können, son<strong>de</strong>rn<br />

auch Geldbestän<strong>de</strong> von Ortsgemein<strong>de</strong>n, welche von <strong>de</strong>r Verbandsgemein<strong>de</strong> für an<strong>de</strong>re<br />

Ortsgemein<strong>de</strong>n eingesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Eine zusätzliche weitergehen<strong>de</strong> Anpassung <strong>de</strong>s Satzes 3, bezogen auf <strong>de</strong>n kontoführen<strong>de</strong>n<br />

Mandanten <strong>de</strong>r Einheitskasse (nicht immer nur Verbandsgemein<strong>de</strong>kassen), wäre zur Klarstellung<br />

ebenso notwendig gewesen. Dies kann für an<strong>de</strong>re Gebietskörperschaften die Einheitskassen führen<br />

nur analog angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Die größte Verwirrung wird durch die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Absätze 1 und 2 <strong>de</strong>s § 13 erzeugt. In § 13 Abs. 1<br />

und 2 GemHVO war bisher eine Ausnahme vom Bruttoprinzip (§ 9 Abs. 1 GemHVO) geregelt. Diese<br />

Ausnahme bezog sich auf Abgaben und abgabenähnliche Erträge und Finanzzuweisungen, die<br />

zurückzuzahlen waren, auch wenn sie sich auf Erträge <strong>de</strong>r Vorjahre beziehen. Für die mit diesen<br />

Erträgen und Aufwen<strong>de</strong>n im Zusammenhang stehen<strong>de</strong>n Ein- und Auszahlungen galt dies<br />

entsprechend. Problematisch war bisher schon diese Regelung, da sie sich nur auf Gel<strong>de</strong>r bezog die<br />

zurückzuzahlen waren und nicht auf For<strong>de</strong>rungen die beispielsweise wegen Billigkeitsmaßnahmen<br />

(z.B. Erlass) zu berichtigen waren. Der Verordnungsgeber wollte nun mit einer methodischen<br />

Fortschreibung gewährleisten, dass beispielsweise auch Einzahlungen aus Investitionszuwendungen<br />

als Abgänge bei <strong>de</strong>n liqui<strong>de</strong>n Mitteln dargestellt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Eine Problematik bleibt jedoch. Sollten auf For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> noch keine Zahlungen erfolgt<br />

sein, ist keine Rückzahlung zu leisten und es wur<strong>de</strong>n keine Einzahlungs- o<strong>de</strong>r Auszahlungskonten<br />

bebucht.<br />

Dies be<strong>de</strong>utet, dass eigentlich eine Ausnahme vom Bruttoprinzip nicht zutrifft und getrennt zu buchen<br />

wäre.<br />

Daher wäre <strong>de</strong>r Erlass einer gezahlten Mahngebühr bei <strong>de</strong>n Einzahlungen und Erträgen abzusetzen<br />

und <strong>de</strong>r Erlass einer nicht gezahlten Mahngebühr als Aufwand aus For<strong>de</strong>rungsverlust zu buchen. Das<br />

kann vom Verordnungsgeber so nicht gewollt sein. Es bleibt abzuwarten, ob diesbezüglich eine<br />

Klarstellung erfolgt.<br />

Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s § 35 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 hat nun die Möglichkeit eröffnet, geringwertige<br />

Wirtschaftsgüter direkt aufwandswirksam zu buchen.<br />

Ebenso wur<strong>de</strong> eine „Kleinbetragsregelung“ für Spen<strong>de</strong>n eingeführt. Die gesetzlichen kommunalen<br />

Verfahrensbestimmungen zu Sponsoringleistungen, Spen<strong>de</strong>n, Schenkungen und ähnlichen<br />

Zuwendungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Vermittlung an Dritte sind erst anzuwen<strong>de</strong>n, wenn das Angebot <strong>de</strong>r<br />

Zuwendung im Einzelfall <strong>de</strong>n Betrag von 100,00 € übersteigt.<br />

Achim Schmidt

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