BDA Informationen 2.12 - Bund Deutscher Architekten BDA
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achterausschuss nicht erkennen. Es wird also<br />
euphorisch weiter gekauft, bis Grund und<br />
Boden ausverkauft sind, und unsere Stadt<br />
dem Irgendwem gehört, der dann wiederum<br />
einem Irgendwem auf dieser Welt das Geld<br />
mit Gewinnversprechen aus der Tasche gezogen<br />
hat, bis es ihm ausgegangen ist. Zurück<br />
bleibt ein Markt, der bis zum geht nicht mehr<br />
aufgeblasen ist. Und uns bleibt doch nur eins:<br />
Ehe die Blase platzt, sollte uns der Kragen<br />
platzen, bevor unsere Stadt vom Sog dieses<br />
Kaufrausches mitgerissen in einem schwarzen<br />
Loch verschwunden ist.<br />
SPÄTFOLGEN ODER DIE VERGESSENE<br />
VERSICHERUNGSLÜCKE<br />
Dieter Truchseß<br />
Die Folgen einer kurzfristigen Nichtzahlung der Versicherungsprämie<br />
zur Berufshaftpflichtversicherung werden oftmals unterschätzt.<br />
Dies liegt daran, dass die Konsequenzen aus der Mahnfolge nicht<br />
hinreichend bekannt sind.<br />
Ein Beispiel: Ein Architekturbüro arbeitete vor vier Jahren an einem<br />
größeren Objekt und befand sich in der Planungsphase. Da zu<br />
dieser Zeit keinerlei Bauleitungstätigkeit anstand und auch kein<br />
Schaden aus vorheriger Tätigkeit bekannt war, entschloss man<br />
sich, die Zahlung der gerade fälligen Versicherungsprämie aus<br />
finanztechnischen Gründen aufzuschieben. Nach einer ersten,<br />
formlosen Zahlungsaufforderung durch den Versicherer erfolgte<br />
eine zweite sogenannte qualifizierte Mahnung mit Hinweis auf eine<br />
Fristsetzung von 14 Tagen und Erlöschen des Versicherungsschutzes,<br />
wenn die Prämie bis Fristablauf nicht bezahlt würde.<br />
Rechtzeitig vor Beginn der aktuellen Baumaßnahme, jedoch etliche<br />
Wochen nach Ablauf der benannten Zahlungsfrist hat man die<br />
Prämie überwiesen und wähnte sich, da ja der Versicherungsschutz<br />
wieder in Kraft sei, nunmehr auf der „sicheren Seite“.<br />
Heute, vier Jahre später macht der damalige Bauherr Schadenersatz<br />
geltend. Wie sich herausstellt, ist die Ursache ein Planungsfehler,<br />
der unerkannt auch so ausgeführt wurde. Nun wendet<br />
der Versicherer ein, dass zum damaligen Zeitpunkt (während der<br />
Planungszeit) der Versicherungsschutz unterbrochen war, da die<br />
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