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(4) Die Belege wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>s Kontenplanes o<strong>de</strong>r nach Belegnummern abgelegt.<br />

Die Ablage ist unverzüglich vorzunehmen. Die Vollständigkeit <strong>de</strong>r Belegablage ist zu kontrollieren.<br />

Nicht zu vernichten<strong>de</strong> Belege sind in einer eigenen Belegsammlung aufzubewahren.<br />

§ 13 Anordnungsberechtigung<br />

(1) Anordnungsberechtigung ist die Erlaubnis und Verpflichtung, die Finanzbuchhaltung anzuweisen,<br />

Einzahlungen anzunehmen und Auszahlungen zu leisten, nicht zahlungswirksame Buchungen<br />

vorzunehmen sowie Wertgegenstän<strong>de</strong> in Verwahrung zu nehmen o<strong>de</strong>r auszuhändigen.<br />

Mit <strong>de</strong>r Unterzeichnung einer Anordnung übernehmen die Anordnungsberechtigten die Verantwortung<br />

dafür, dass<br />

1. in <strong>de</strong>r Anordnung keine offensichtlich erkennbaren Fehler enthalten sind,<br />

2. die sachliche, rechnerische und/o<strong>de</strong>r fachtechnische Richtigkeit durch eine hierzu berechtigte<br />

Person erfolgte und<br />

3. die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung <strong>de</strong>r Anordnung vorliegen.<br />

(2) Die Beschäftigten, die Anordnungen erteilen dürfen, sowie die Form und <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r<br />

Anordnungsberechtigung sind geson<strong>de</strong>rt festzulegen.<br />

(3) Der Finanzbuchhaltung sind die Namen, die handschriftlichen Unterschriftenproben o<strong>de</strong>r die<br />

mit <strong>de</strong>r elektronischen Signatur verbun<strong>de</strong>nen I<strong>de</strong>ntifizierungsdaten <strong>de</strong>r Anordnungsberechtigen<br />

zu übermitteln.<br />

(4) Die Anordnung darf nicht von Beschäftigten unterzeichnet wer<strong>de</strong>n, die selbst zahlungspflichtig<br />

o<strong>de</strong>r empfangsberechtigt o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise an <strong>de</strong>m Vorgang persönlich beteiligt sind<br />

o<strong>de</strong>r als befangen gelten. Diese Einschränkung gilt nicht für Anordnungen <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />

Gehaltszahlungen.<br />

(5) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Anordnungsberechtigte darf neben <strong>de</strong>r Unterzeichnung <strong>de</strong>r Anordnung auch die<br />

sachliche o<strong>de</strong>r rechnerische Richtigkeit feststellen, wenn eine an<strong>de</strong>re Möglichkeit zur Abgabe<br />

von Richtigkeitsbescheinigungen ohne größeren Verwaltungsaufwand nicht gegeben ist.<br />

(6) Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung darf die Anordnungsbefugnis nicht erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 14 Richtigkeitsbescheinigungen<br />

(1) Je<strong>de</strong>r Zahlungsanspruch und je<strong>de</strong> Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe<br />

zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Richtigkeit). Die Richtigkeit ist handschriftlich<br />

o<strong>de</strong>r durch Signatur zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann durch eine Bestätigung<br />

ersetzt wer<strong>de</strong>n, dass die Bescheinigung vorliegt. In einem solchen Falle muss die Bescheinigung<br />

vom anordnen<strong>de</strong>n Amt für die vorgeschriebene Aufbewahrungsdauer aufbewahrt wer<strong>de</strong>n.<br />

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