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(4) Die Belege wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>s Kontenplanes o<strong>de</strong>r nach Belegnummern abgelegt.<br />
Die Ablage ist unverzüglich vorzunehmen. Die Vollständigkeit <strong>de</strong>r Belegablage ist zu kontrollieren.<br />
Nicht zu vernichten<strong>de</strong> Belege sind in einer eigenen Belegsammlung aufzubewahren.<br />
§ 13 Anordnungsberechtigung<br />
(1) Anordnungsberechtigung ist die Erlaubnis und Verpflichtung, die Finanzbuchhaltung anzuweisen,<br />
Einzahlungen anzunehmen und Auszahlungen zu leisten, nicht zahlungswirksame Buchungen<br />
vorzunehmen sowie Wertgegenstän<strong>de</strong> in Verwahrung zu nehmen o<strong>de</strong>r auszuhändigen.<br />
Mit <strong>de</strong>r Unterzeichnung einer Anordnung übernehmen die Anordnungsberechtigten die Verantwortung<br />
dafür, dass<br />
1. in <strong>de</strong>r Anordnung keine offensichtlich erkennbaren Fehler enthalten sind,<br />
2. die sachliche, rechnerische und/o<strong>de</strong>r fachtechnische Richtigkeit durch eine hierzu berechtigte<br />
Person erfolgte und<br />
3. die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung <strong>de</strong>r Anordnung vorliegen.<br />
(2) Die Beschäftigten, die Anordnungen erteilen dürfen, sowie die Form und <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r<br />
Anordnungsberechtigung sind geson<strong>de</strong>rt festzulegen.<br />
(3) Der Finanzbuchhaltung sind die Namen, die handschriftlichen Unterschriftenproben o<strong>de</strong>r die<br />
mit <strong>de</strong>r elektronischen Signatur verbun<strong>de</strong>nen I<strong>de</strong>ntifizierungsdaten <strong>de</strong>r Anordnungsberechtigen<br />
zu übermitteln.<br />
(4) Die Anordnung darf nicht von Beschäftigten unterzeichnet wer<strong>de</strong>n, die selbst zahlungspflichtig<br />
o<strong>de</strong>r empfangsberechtigt o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise an <strong>de</strong>m Vorgang persönlich beteiligt sind<br />
o<strong>de</strong>r als befangen gelten. Diese Einschränkung gilt nicht für Anordnungen <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />
Gehaltszahlungen.<br />
(5) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Anordnungsberechtigte darf neben <strong>de</strong>r Unterzeichnung <strong>de</strong>r Anordnung auch die<br />
sachliche o<strong>de</strong>r rechnerische Richtigkeit feststellen, wenn eine an<strong>de</strong>re Möglichkeit zur Abgabe<br />
von Richtigkeitsbescheinigungen ohne größeren Verwaltungsaufwand nicht gegeben ist.<br />
(6) Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung darf die Anordnungsbefugnis nicht erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 14 Richtigkeitsbescheinigungen<br />
(1) Je<strong>de</strong>r Zahlungsanspruch und je<strong>de</strong> Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe<br />
zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Richtigkeit). Die Richtigkeit ist handschriftlich<br />
o<strong>de</strong>r durch Signatur zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann durch eine Bestätigung<br />
ersetzt wer<strong>de</strong>n, dass die Bescheinigung vorliegt. In einem solchen Falle muss die Bescheinigung<br />
vom anordnen<strong>de</strong>n Amt für die vorgeschriebene Aufbewahrungsdauer aufbewahrt wer<strong>de</strong>n.<br />
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