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§ 10 Kontenplan<br />
Grundlage <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung ist <strong>de</strong>r Kontenplan <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>. Er basiert auf <strong>de</strong>n Verwaltungsvorschriften<br />
über <strong>de</strong>n Kontenrahmen für die Haushalte <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n (VV-Kontenrahmen),<br />
Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Innenministeriums vom 16. August 2007 (Amtsblatt Schleswig-<br />
Holstein Seite 911).<br />
Der Kontenplan wird zentral von <strong>de</strong>r Kämmerei gepflegt. Der Kontenplan kann bei Bedarf ergänzt<br />
wer<strong>de</strong>n. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis aufzuführen (Kontenplan §<br />
33 Abs. 9 GemHVO-Doppik). Bei Anlage neuer Konten sind zugleich die Arbeitsabläufe für die<br />
Kostenrechnung festzulegen. Die Finanzbuchhaltung ist über die Einrichtung neuer Konten zu<br />
informieren.<br />
§ 11 Zahlungsanordnungen<br />
(1) Die zu buchen<strong>de</strong>n Belege wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Ämtern unter Angabe <strong>de</strong>r Kontierung mit einer<br />
schriftlichen o<strong>de</strong>r bei automatisierten Verfahren auf elektronischen Wege übermittelten Zahlungsanordnung<br />
angeordnet. Der Zahlungsanordnung ist eine buchungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Unterlage<br />
beizufügen. Auf Rechnungen als buchungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Unterlagen muss das Rechnungseingangsdatum<br />
ablesbar sein.<br />
In <strong>de</strong>r Zahlungsanordnung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit schriftlich o<strong>de</strong>r durch<br />
Signatur zu bestätigen.<br />
Die Anordnung ist von einer o<strong>de</strong>r einem Anordnungsberechtigten schriftlich o<strong>de</strong>r durch Signatur<br />
zu unterzeichnen.<br />
(2) Die Zahlungsanordnung und die buchungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Unterlagen wer<strong>de</strong>n zur Buchung<br />
an die zentrale Finanzbuchhaltung weitergeleitet.<br />
§ 12 Geschäftsablauf in <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />
(1) Je<strong>de</strong> Buchung ist grundsätzlich durch einen Beleg zu begrün<strong>de</strong>n. Die durch die Ämter erteilten<br />
Zahlungsanordnungen sind hinsichtlich formaler Anfor<strong>de</strong>rungen (buchungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Unterlagen sind beigefügt, Unterschrift o<strong>de</strong>r Signatur durch ermächtigte Person) und sachlicher<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen (zutreffen<strong>de</strong> sachliche Kontierung) zu überprüfen. Ist eine Anordnung zu beanstan<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r gibt sie Be<strong>de</strong>nken Anlass, so ist sie <strong>de</strong>r anordnen<strong>de</strong>n Stelle zurückzugeben.<br />
(2) Gebuchte Belege können nur aufgrund einer schriftlichen Anweisung durch das anordnen<strong>de</strong><br />
Amt von <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung storniert wer<strong>de</strong>n. Die Nummer <strong>de</strong>s zu stornieren<strong>de</strong>n Beleges ist<br />
anzugeben. Ein entsprechen<strong>de</strong>r Stornobeleg ist abzulegen.<br />
(3) Die Kontenpflege (Ausgleich von Konten, Durchführung von Korrekturbuchungen und Bearbeitung<br />
offener Posten) wird zeitnah von <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung durchgeführt.<br />
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