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§ 10 Kontenplan<br />

Grundlage <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung ist <strong>de</strong>r Kontenplan <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>. Er basiert auf <strong>de</strong>n Verwaltungsvorschriften<br />

über <strong>de</strong>n Kontenrahmen für die Haushalte <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n (VV-Kontenrahmen),<br />

Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Innenministeriums vom 16. August 2007 (Amtsblatt Schleswig-<br />

Holstein Seite 911).<br />

Der Kontenplan wird zentral von <strong>de</strong>r Kämmerei gepflegt. Der Kontenplan kann bei Bedarf ergänzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis aufzuführen (Kontenplan §<br />

33 Abs. 9 GemHVO-Doppik). Bei Anlage neuer Konten sind zugleich die Arbeitsabläufe für die<br />

Kostenrechnung festzulegen. Die Finanzbuchhaltung ist über die Einrichtung neuer Konten zu<br />

informieren.<br />

§ 11 Zahlungsanordnungen<br />

(1) Die zu buchen<strong>de</strong>n Belege wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Ämtern unter Angabe <strong>de</strong>r Kontierung mit einer<br />

schriftlichen o<strong>de</strong>r bei automatisierten Verfahren auf elektronischen Wege übermittelten Zahlungsanordnung<br />

angeordnet. Der Zahlungsanordnung ist eine buchungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Unterlage<br />

beizufügen. Auf Rechnungen als buchungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Unterlagen muss das Rechnungseingangsdatum<br />

ablesbar sein.<br />

In <strong>de</strong>r Zahlungsanordnung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit schriftlich o<strong>de</strong>r durch<br />

Signatur zu bestätigen.<br />

Die Anordnung ist von einer o<strong>de</strong>r einem Anordnungsberechtigten schriftlich o<strong>de</strong>r durch Signatur<br />

zu unterzeichnen.<br />

(2) Die Zahlungsanordnung und die buchungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Unterlagen wer<strong>de</strong>n zur Buchung<br />

an die zentrale Finanzbuchhaltung weitergeleitet.<br />

§ 12 Geschäftsablauf in <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

(1) Je<strong>de</strong> Buchung ist grundsätzlich durch einen Beleg zu begrün<strong>de</strong>n. Die durch die Ämter erteilten<br />

Zahlungsanordnungen sind hinsichtlich formaler Anfor<strong>de</strong>rungen (buchungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Unterlagen sind beigefügt, Unterschrift o<strong>de</strong>r Signatur durch ermächtigte Person) und sachlicher<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen (zutreffen<strong>de</strong> sachliche Kontierung) zu überprüfen. Ist eine Anordnung zu beanstan<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r gibt sie Be<strong>de</strong>nken Anlass, so ist sie <strong>de</strong>r anordnen<strong>de</strong>n Stelle zurückzugeben.<br />

(2) Gebuchte Belege können nur aufgrund einer schriftlichen Anweisung durch das anordnen<strong>de</strong><br />

Amt von <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung storniert wer<strong>de</strong>n. Die Nummer <strong>de</strong>s zu stornieren<strong>de</strong>n Beleges ist<br />

anzugeben. Ein entsprechen<strong>de</strong>r Stornobeleg ist abzulegen.<br />

(3) Die Kontenpflege (Ausgleich von Konten, Durchführung von Korrekturbuchungen und Bearbeitung<br />

offener Posten) wird zeitnah von <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung durchgeführt.<br />

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