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gabenordnung zu beachten.<br />
(3) Nach § 33 Abs. 7 Ziffer 1 GemHVO-Doppik dürfen nur fachlich geprüfte Programme und freigegebene<br />
Verfahren eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Hierzu sind die Vorschriften <strong>de</strong>r „Dienstanweisung zur<br />
Sicherung <strong>de</strong>r automatisierten Datenverarbeitung“ und die ergänzen<strong>de</strong>n speziellen Festlegungen<br />
zum Freigabeverfahren unter <strong>de</strong>m Verfahren xxx zu beachten.<br />
(4) Zum Schutz <strong>de</strong>r automatisierten Datenverarbeitung sowie zur Wahrung <strong>de</strong>r Nachvollziehbarkeit<br />
<strong>de</strong>r Eingaben dürfen nur autorisierte Personen Zugang zum produktiven Verfahren erlangen.<br />
1. Es sind daher die organisatorischen Regelungen zur Benutzerverwaltung zu beachten,<br />
über die eine strikte Funktionstrennung von Administration, System- o<strong>de</strong>r Anwendungsprogrammierung<br />
und <strong>de</strong>r fachlichen Sachbearbeitung sowie <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung realisiert<br />
ist.<br />
2. Die Aktionen innerhalb <strong>de</strong>s Verfahrens müssen sich auf <strong>de</strong>n einzelnen Benutzer zurückführen<br />
lassen. Das Zugangspasswort eines je<strong>de</strong>n Benutzers ist geheim zu halten und<br />
darf nur <strong>de</strong>m Benutzer persönlich bekannt sein. Eingaben unter einer frem<strong>de</strong>n Benutzerkennung<br />
sind nicht zulässig.<br />
(5) Grundsätzlich sind alle Systemeingaben, die die Datenbank verän<strong>de</strong>rn, zusätzlich zu <strong>de</strong>n<br />
systeminternen Protokollierungen <strong>de</strong>r Eingaben und <strong>de</strong>ren Verän<strong>de</strong>rungen, über das Belegprinzip<br />
zu dokumentieren.<br />
Aufzeichnungen und Einträge dürfen grundsätzlich nicht verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Es muss <strong>de</strong>r Inhalt<br />
<strong>de</strong>r ursprünglichen Buchung feststellbar bleiben. Die Än<strong>de</strong>rungsnachweise sind Bestandteil <strong>de</strong>r<br />
Buchführung und aufbewahrungspflichtig.<br />
Wer<strong>de</strong>n erfasste Daten vor <strong>de</strong>m Buchungszeitpunkt, z.B. wegen offensichtlicher Unrichtigkeit<br />
korrigiert, bedarf <strong>de</strong>r ursprüngliche Inhalt keiner Dokumentation.<br />
(6) Die Buchführung mit Hilfe <strong>de</strong>r automatisierten Datenverarbeitung weist sämtliche buchführungspflichtigen<br />
Geschäftsvorfälle sachlich und zeitlich nach. Der zeitliche Nachweis (Zeitbuch)<br />
über Ausdrucke kann entfallen.<br />
(7) Unter Beachtung <strong>de</strong>r GoBS und <strong>de</strong>r Grundsätze zum Datenzugriff sowie zur Prüfbarkeit digitaler<br />
Unterlagen (GDPdU) ist bei <strong>de</strong>r Speicherung <strong>de</strong>r Bücher, Belege und sonst erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Aufzeichnungen sicherzustellen, dass diese bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Aufbewahrungsfrist je<strong>de</strong>rzeit<br />
innerhalb angemessener Frist verfügbar und maschinell auswertbar gemacht wer<strong>de</strong>n können.<br />
(8) Die ordnungsgemäße Verarbeitung <strong>de</strong>r buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle muss arbeitstäglich<br />
daraufhin überprüft wer<strong>de</strong>n, ob alle zu verarbeiten<strong>de</strong>n Vorgänge richtig, vollständig und<br />
zeitgerecht abgewickelt sind.<br />
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