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trifft die Verantwortliche o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verantwortliche für die Finanzbuchhaltung, gegebenenfalls die<br />

Stellvertreterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Stellvertreter (nachfolgen<strong>de</strong> Bezeichnung: Leitung) die im Interesse<br />

einer ordnungsgemäßen Führung <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung erfor<strong>de</strong>rlichen Anordnungen. Die Leitung<br />

hat u. a. alle Maßnahmen zu treffen, die eine höchstmögliche innere und äußere Sicherheit<br />

<strong>de</strong>s Zahlungsverkehrs und die Liquiditätssicherung gewährleisten.<br />

(2) Sobald die Leitung die ordnungsgemäße Führung <strong>de</strong>rselben gefähr<strong>de</strong>t sieht, hat sie die Bürgermeisterin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bürgermeistern sowie die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung o<strong>de</strong>r das<br />

Rechnungsprüfungsamt zu informieren.<br />

(3) Die Verteilung <strong>de</strong>r Dienstgeschäfte auf die Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung regelt die<br />

Leitung.<br />

§ 8 Beschäftigte <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

(1) Die mit <strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung beauftragten Beschäftigten dürfen keine Zahlungen<br />

anordnen (§ 95 k Abs. 5 GO).<br />

(2) Die Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben sorgfältig<br />

und unverzüglich zu erledigen und in ihrem Aufgabengebiet auf die Sicherheit <strong>de</strong>r Buchführung<br />

und <strong>de</strong>s Zahlungsverkehrs zu achten. Den Beschäftigten obliegt insbeson<strong>de</strong>re die Pflicht zur<br />

unverzüglichen Einleitung <strong>de</strong>s Mahn- und Vollstreckungsverfahrens nach Fälligkeitsablauf sowie<br />

die beschleunigte Abwicklung <strong>de</strong>r unklaren Zahlungsvorgänge (Gut-/Lastschriften).<br />

(3) Die Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung haben sich mit <strong>de</strong>n Vorschriften über die Buchführung<br />

und <strong>de</strong>s Zahlungsverkehrs, <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Vorschriften für ihr Aufgabengebiet und mit<br />

dieser Dienstanweisung vertraut zu machen. Wenn ihnen Vorschriften unklar o<strong>de</strong>r nicht ausreichend<br />

erscheinen, ist die Entscheidung <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung<br />

einzuholen.<br />

(4) Der Verdacht von Unregelmäßigkeiten ist, auch wenn er sich nicht auf das eigene Aufgabengebiet<br />

bezieht, unverzüglich <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung anzuzeigen.<br />

§ 9 Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

(1) Die Buchführung wird mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung – <strong>de</strong>m Verfahren xxx –-<br />

vorgenommen.<br />

(2) Für <strong>de</strong>n Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung (DV) sind die Vorschriften <strong>de</strong>r<br />

GemHVO-Doppik anzuwen<strong>de</strong>n. Daneben sind die Grundsätze <strong>de</strong>r ordnungsmäßiger Buchführung<br />

(GoB) und die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)<br />

sowie die Ordnungsvorschriften <strong>de</strong>r §§ 238, 239,257 und 261 HGB und die §§ 145 bis 147 Ab-<br />

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