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GVOBl. Schl.-H. S. vom 21. Dezember 2006, S. 285), übertragenen eigenen und auftragsweise<br />
zu erledigen<strong>de</strong>n Aufgaben wahr.<br />
(2) Die Aufgaben umfassen<br />
1. die Buchführung (§ 33 GemHVO-Doppik),<br />
2. <strong>de</strong>n Zahlungsverkehr und weitere Kassengeschäfte (§ 34 GemHVO-Doppik),<br />
- die Annahme von Einzahlungen, die Leistung von Auszahlungen,<br />
- die Verwaltung <strong>de</strong>r Kassenbestän<strong>de</strong> (Zahlungsmittel und Bestän<strong>de</strong> auf Konten),<br />
- das Mahnwesen,<br />
- die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldfor<strong>de</strong>rungen und<br />
- die Aufstellung <strong>de</strong>r Finanzrechnung und <strong>de</strong>r Teilfinanzrechnungen.<br />
(3) Der Finanzbuchhaltung können weitere Aufgaben durch die Bürgermeisterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bürgermeister<br />
übertragen wer<strong>de</strong>n. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn Vorschriften <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung<br />
nicht entgegen stehen, dies im Interesse <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> liegt, die eigenen Aufgaben<br />
nicht beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n und gewährleistet ist, dass die weiteren Aufgaben bei <strong>de</strong>r<br />
Prüfung <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung mitgeprüft wer<strong>de</strong>n können. Die Vorschriften <strong>de</strong>r GemHVO-<br />
Doppik gelten für die Erledigung dieser Aufgaben entsprechend, soweit nicht durch Gesetz o<strong>de</strong>r<br />
auf Grund eines Gesetzes etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />
(4) Der Finanzbuchhaltung wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> weitere Aufgaben übertragen:<br />
1. Anlagenbuchführung<br />
2. Liquiditätsplanung<br />
3. Einleitung <strong>de</strong>s gerichtlichen Mahnverfahrens bei privatrechtlichen For<strong>de</strong>rungen (Mahnund<br />
Vollstreckungsbescheid), für die eine Beitreibung im Rahmen <strong>de</strong>r Verwaltungsvollstreckung<br />
rechtlich nicht zulässig ist<br />
4. Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenstän<strong>de</strong>n<br />
5. Stundung und Nie<strong>de</strong>rschlagung von For<strong>de</strong>rungen<br />
6. Vorbereitung <strong>de</strong>s Erlasses von For<strong>de</strong>rungen<br />
7. Bewertung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungen für die Bilanz<br />
8. frem<strong>de</strong> Kassengeschäfte für (z.B. <strong>de</strong>n Zweckverband …)<br />
9. ……………………………………………………………………………………….........<br />
§ 7 Verantwortliche o<strong>de</strong>r Verantwortlicher und Stellvertreterin o<strong>de</strong>r Stellvertreter für die<br />
Finanzbuchhaltung<br />
(1) Für die Finanzbuchhaltung ist eine Verantwortliche o<strong>de</strong>r ein Verantwortlicher und eine Stellvertreterin<br />
o<strong>de</strong>r ein Stellvertreter zu bestellen (§ 95 k Abs. 2 GO).<br />
(2) Soweit die gesetzlichen Vorschriften und diese Dienstanweisung nichts an<strong>de</strong>res bestimmen,<br />
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