29.10.2014 Aufrufe

FIBU - kassenverwalter.de

FIBU - kassenverwalter.de

FIBU - kassenverwalter.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

GVOBl. Schl.-H. S. vom 21. Dezember 2006, S. 285), übertragenen eigenen und auftragsweise<br />

zu erledigen<strong>de</strong>n Aufgaben wahr.<br />

(2) Die Aufgaben umfassen<br />

1. die Buchführung (§ 33 GemHVO-Doppik),<br />

2. <strong>de</strong>n Zahlungsverkehr und weitere Kassengeschäfte (§ 34 GemHVO-Doppik),<br />

- die Annahme von Einzahlungen, die Leistung von Auszahlungen,<br />

- die Verwaltung <strong>de</strong>r Kassenbestän<strong>de</strong> (Zahlungsmittel und Bestän<strong>de</strong> auf Konten),<br />

- das Mahnwesen,<br />

- die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldfor<strong>de</strong>rungen und<br />

- die Aufstellung <strong>de</strong>r Finanzrechnung und <strong>de</strong>r Teilfinanzrechnungen.<br />

(3) Der Finanzbuchhaltung können weitere Aufgaben durch die Bürgermeisterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bürgermeister<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn Vorschriften <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung<br />

nicht entgegen stehen, dies im Interesse <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> liegt, die eigenen Aufgaben<br />

nicht beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n und gewährleistet ist, dass die weiteren Aufgaben bei <strong>de</strong>r<br />

Prüfung <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung mitgeprüft wer<strong>de</strong>n können. Die Vorschriften <strong>de</strong>r GemHVO-<br />

Doppik gelten für die Erledigung dieser Aufgaben entsprechend, soweit nicht durch Gesetz o<strong>de</strong>r<br />

auf Grund eines Gesetzes etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />

(4) Der Finanzbuchhaltung wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> weitere Aufgaben übertragen:<br />

1. Anlagenbuchführung<br />

2. Liquiditätsplanung<br />

3. Einleitung <strong>de</strong>s gerichtlichen Mahnverfahrens bei privatrechtlichen For<strong>de</strong>rungen (Mahnund<br />

Vollstreckungsbescheid), für die eine Beitreibung im Rahmen <strong>de</strong>r Verwaltungsvollstreckung<br />

rechtlich nicht zulässig ist<br />

4. Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenstän<strong>de</strong>n<br />

5. Stundung und Nie<strong>de</strong>rschlagung von For<strong>de</strong>rungen<br />

6. Vorbereitung <strong>de</strong>s Erlasses von For<strong>de</strong>rungen<br />

7. Bewertung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungen für die Bilanz<br />

8. frem<strong>de</strong> Kassengeschäfte für (z.B. <strong>de</strong>n Zweckverband …)<br />

9. ……………………………………………………………………………………….........<br />

§ 7 Verantwortliche o<strong>de</strong>r Verantwortlicher und Stellvertreterin o<strong>de</strong>r Stellvertreter für die<br />

Finanzbuchhaltung<br />

(1) Für die Finanzbuchhaltung ist eine Verantwortliche o<strong>de</strong>r ein Verantwortlicher und eine Stellvertreterin<br />

o<strong>de</strong>r ein Stellvertreter zu bestellen (§ 95 k Abs. 2 GO).<br />

(2) Soweit die gesetzlichen Vorschriften und diese Dienstanweisung nichts an<strong>de</strong>res bestimmen,<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!