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§ 1 Allgemeines<br />

Diese Dienstanweisung enthält die für Gemein<strong>de</strong> notwendigen näheren und ergänzen<strong>de</strong>n Vorschriften<br />

und Regelungen zur Sicherung <strong>de</strong>r ordnungsgemäßen Erledigung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r<br />

Finanzbuchhaltung unter beson<strong>de</strong>rer Berücksichtigung <strong>de</strong>s Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie<br />

die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenstän<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>s Anordnungswesens und <strong>de</strong>s Prüfungswesens<br />

gemäß § 36 <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>haushaltsverordnung–Doppik (GemHVO-Doppik) vom<br />

15. August 2007 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 382).<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

Die Dienstanweisung gilt für <strong>de</strong>n gesamten Bereich <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung, das Anordnungswesen<br />

und das Prüfungswesen, soweit in <strong>de</strong>r GemHVO-Doppik o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>ren Vorschriften nichts<br />

an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />

Für die Son<strong>de</strong>rkassen gelten die dort erlassenen Regelungen.<br />

§ 3 Organisation <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

(1) Die Finanzbuchhaltung glie<strong>de</strong>rt sich in Buchführung (Haupt- und Vorbücher), Zahlungsverkehr<br />

sowie weitere Kassengeschäfte und Vollstreckung.<br />

(2) Die Buchführung wird zentral (o<strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>zentral) durch die Finanzbuchhaltung vorgenommen.<br />

§ 4 Einrichtung und Geschäftsgang <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

(1) Die Finanzbuchhaltung ist so einzurichten, dass<br />

1. sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich erledigen kann,<br />

2. für die Sicherheit <strong>de</strong>r Beschäftigten gegen Überfälle angemessen gesorgt ist,<br />

3. Datenverarbeitungssystem, Automaten für <strong>de</strong>n Zahlungsverkehr und an<strong>de</strong>re technische<br />

Mittel nicht unbefugt genutzt wer<strong>de</strong>n können,<br />

4. die Zahlungsmittel, die zu verwahren<strong>de</strong>n Wertgegenstän<strong>de</strong>, die Bücher und Belege sicher<br />

aufbewahrt wer<strong>de</strong>n können.<br />

(2) Außerhalb <strong>de</strong>r Dienststun<strong>de</strong>n sind die Unterlagen <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung unter Verschluss<br />

zu halten, während <strong>de</strong>r Dienststun<strong>de</strong>n sicher aufzubewahren.<br />

(3) Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von <strong>de</strong>nselben Beschäftigten wahrgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n. Buchhalterinnen o<strong>de</strong>r Buchhalter und Kassiererinnen o<strong>de</strong>r Kassierer dürfen nicht bis<br />

zum dritten Gra<strong>de</strong> verwandt o<strong>de</strong>r bis zum zweiten Gra<strong>de</strong> verschwägert o<strong>de</strong>r durch Adoption<br />

o<strong>de</strong>r Ehe o<strong>de</strong>r eingetragene Lebenspartnerschaft verbun<strong>de</strong>n sein.<br />

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