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vorzunehmen.<br />

§ 37 Inhalt <strong>de</strong>r Prüfungen und Prüfungsbericht<br />

(1) Es ist folgen<strong>de</strong>s festzustellen:<br />

1. ob <strong>de</strong>r Saldo <strong>de</strong>r Finanzrechnungskonten mit <strong>de</strong>m Ist-Bestand an Finanzmitteln<br />

übereinstimmt,<br />

2. <strong>de</strong>r Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird, insbeson<strong>de</strong>re die Einzahlungen<br />

und Auszahlungen rechtzeitig und vollständig eingezogen o<strong>de</strong>r geleistet und haushaltsfrem<strong>de</strong><br />

Vorgänge und durchlaufen<strong>de</strong> Finanzmittel unverzüglich abgewickelt wer<strong>de</strong>n,<br />

3. die Bücher ordnungsgemäß geführt wer<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re die Eintragungen im Hauptbuch<br />

<strong>de</strong>nen im Zeitbuch entsprechen,<br />

4. die erfor<strong>de</strong>rlichen Belege vorhan<strong>de</strong>n sind und nach Form und Inhalt <strong>de</strong>n Vorschriften entsprechen,<br />

5. <strong>de</strong>r tägliche Bestand an Bargeld und auf <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten<br />

errichteten Konten <strong>de</strong>n notwendigen Umfang nicht überschreitet,<br />

6. die verwahrten Wertgegenstän<strong>de</strong> und an<strong>de</strong>ren Gegenstän<strong>de</strong> vorhan<strong>de</strong>n sind und<br />

7. im Übrigen die Geschäfte <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung ordnungsmäßig und wirtschaftlich erledigt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Bei frem<strong>de</strong>n Kassengeschäften kann von <strong>de</strong>r Prüfung von abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn die<br />

Kassengeschäfte durch eine an<strong>de</strong>re Stelle geprüft wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die Prüfung umfasst <strong>de</strong>n Zeitraum seit <strong>de</strong>r letzten Prüfung. Die Bücher und Belege einer<br />

abgeschlossenen Jahresrechnung können von <strong>de</strong>r Prüfung ausgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Über je<strong>de</strong> Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen. Der Prüfungsbericht muss die Art und<br />

<strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Prüfung angeben sowie die wesentlichen Feststellungen <strong>de</strong>r Prüfung und etwaige<br />

Erklärungen von Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung hierzu enthalten.<br />

(5) Dem Prüfungsbericht über eine Kassenprüfung ist <strong>de</strong>r Kontenbestandsnachweis beizufügen,<br />

<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung zu unterschreiben ist und von<br />

einem weiteren Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung unterschrieben wer<strong>de</strong>n soll.<br />

(6) Unwesentliche Beanstandungen sind nach Möglichkeit im Verlauf <strong>de</strong>r Prüfung auszuräumen;<br />

von ihrer Aufnahme in <strong>de</strong>n Prüfungsbericht soll abgesehen wer<strong>de</strong>n. Ergibt die Prüfung wesentliche<br />

Beanstandungen, hat <strong>de</strong>r Bürgermeisterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bürgermeister die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen<br />

zu ergreifen.<br />

§ 38 Begriffs<strong>de</strong>finitionen zu § 27 dieser Dienstanweisung<br />

Geldkarten:<br />

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