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legungsbescheinigung ist darauf hinzuweisen.<br />

(8) Soweit die Wertpapiere <strong>de</strong>r Auslosung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kündigung unterliegen o<strong>de</strong>r mit Zins- und<br />

Gewinnanteilscheinen versehen sind, sind sie <strong>de</strong>r ..... (Geldinstitut) zur bankmäßigen Verwaltung<br />

zu übergeben.<br />

(9) Die Verwaltung <strong>de</strong>r Wertgegenstän<strong>de</strong> wird von <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung<br />

überwacht. Einlieferungs- und Auslieferungsanordnungen ohne Feststellungsvermerk<br />

sind von <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung zurückzuweisen.<br />

§ 35 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen<br />

(1) Die Bücher, Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen<br />

und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege und die Unterlagen über <strong>de</strong>n<br />

Zahlungsverkehr sowie die Eröffnungsbilanz sind geordnet und sicher aufzubewahren.<br />

(2) Die Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sind dauernd aufzubewahren.<br />

Die Bücher, die Belege und die sonstigen Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Fristen<br />

beginnen am 1. Januar <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Beschlussfassung <strong>de</strong>s Rates über die Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />

folgen<strong>de</strong>n Haushaltsjahres.<br />

(3) Bei <strong>de</strong>r Archivierung <strong>de</strong>r Bücher, <strong>de</strong>r Belege und <strong>de</strong>r sonst erfor<strong>de</strong>rlichen Aufzeichnungen<br />

auf Datenträger o<strong>de</strong>r Bildträger muss insbeson<strong>de</strong>re sichergestellt sein, dass <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r Daten-<br />

o<strong>de</strong>r Bildträger mit <strong>de</strong>n Originalen übereinstimmt, während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Aufbewahrungsfrist<br />

verfügbar und maschinell auswertbar ist und je<strong>de</strong>rzeit innerhalb einer angemessenen Frist<br />

lesbar gemacht wer<strong>de</strong>n kann.<br />

§ 36 Aufsicht und Prüfungen <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

(1) Die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung führt ..... (z.B. <strong>de</strong>r Bürgermeister, Leiterin o<strong>de</strong>r Leiter<br />

<strong>de</strong>s Amtes .....(Aufsichtsbeamtin o<strong>de</strong>r Aufsichtsbeamter).<br />

Die Aufsichtsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufsichtsbeamte über die Finanzbuchhaltung hat durch Kontrollen<br />

sicherzustellen, dass die internen Festlegungen zur Buchführung und <strong>de</strong>s Zahlungsverkehrs<br />

beachtet wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Prüfung <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung wird von <strong>de</strong>r Aufsichtsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Aufsichtsbeamten<br />

für <strong>de</strong>n Finanzbuchhaltung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Rechnungsprüfungsamt nach <strong>de</strong>r Rechnungsprüfungsordnung<br />

ausgeführt.<br />

(3) Die Finanzbuchhaltung ist min<strong>de</strong>stens einmal jährlich unvermutet zu prüfen. Bei je<strong>de</strong>r ihrer<br />

Zahlstellen und <strong>de</strong>n gewährten Handvorschüssen ist min<strong>de</strong>stens in je<strong>de</strong>m zweiten Jahr eine<br />

unvermutete Prüfung vorzunehmen.<br />

Beim Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung ist eine Prüfung<br />

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