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o<strong>de</strong>r einen Empfangsberechtigten ermächtigen, For<strong>de</strong>rungen bestimmter Art vom Konto <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> abbuchen zu lassen. Diese darf nur erteilt wer<strong>de</strong>n wenn:<br />

1. zu erwarten ist, dass die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Empfangsberechtigte ordnungsgemäß abrechnet,<br />

2. die For<strong>de</strong>rungen zeitlich und <strong>de</strong>r Höhe nach abzuschätzen sind und<br />

3. gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut <strong>de</strong>n abgebuchten Betrag <strong>de</strong>m abführen<strong>de</strong>n Konto<br />

wie<strong>de</strong>r gutschreibt, wenn in <strong>de</strong>r gesetzlichen Frist <strong>de</strong>r Abbuchung wi<strong>de</strong>rsprochen wird.<br />

§ 31 Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung und Erlass<br />

(1) Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung und Erlass von Ansprüchen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> sind in <strong>de</strong>r „Dienstanweisung<br />

über Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung und Erlass von Ansprüchen“ o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Hauptsatzung<br />

geregelt.<br />

(2) Ist die Finanzbuchhaltung nicht für die Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorbereitung<br />

<strong>de</strong>s Erlasses zuständig, hat die zuständige Dienststelle eine entsprechen<strong>de</strong> Maßnahme nur im<br />

Benehmen mit <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung zu treffen.<br />

(3) Die Finanzbuchhaltung darf Stundungen und Ratenzahlungen bis zur Höhe von …. Euro bis<br />

zu einer Dauer von 12 Monaten gewähren.<br />

(4) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verantwortliche für die Finanzbuchhaltung ist ermächtigt, auf die Einziehung<br />

von Kleinbeträgen nach § 28 Abs. 4 GemHVO-Doppik zu verzichten.<br />

§ 32 Liquiditätsplanung<br />

(1) Die Liquiditätsplanung ist so vorzunehmen, dass die für Auszahlungen erfor<strong>de</strong>rlichen Geldbestän<strong>de</strong><br />

rechtzeitig verfügbar sind.<br />

(2) Vorübergehend nicht benötigte Finanzmittel sind so anzulegen, dass sie bei Bedarf verfügbar<br />

sind.<br />

(3) Zur Abwendung von Liquiditätsengpässen können vorübergehend Kassenkredite im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Ermächtigung durch die Haushaltssatzung aufgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 33 Durchlaufen<strong>de</strong> Finanzmittel und haushaltsfrem<strong>de</strong> Vorgänge<br />

(1) Durchlaufen<strong>de</strong> Finanzmittel und haushaltsfrem<strong>de</strong> Vorgänge sind geson<strong>de</strong>rten Nachweisen<br />

zu führen. Die Anlage und Pflege <strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rten Nachweise erfolgt durch die Finanzbuchhaltung.<br />

Die Kämmerei ist zu unterrichten.<br />

(2) Einzahlungen, die keinem Debitor zugeordnet wer<strong>de</strong>n können (Verwahrungen), sind als<br />

sonstige Verbindlichkeit zu buchen. Wenn erfor<strong>de</strong>rlich, sind entsprechen<strong>de</strong> Unterkonten einzurichten<br />

(z.B. für irrtümliche Zahlungen, frem<strong>de</strong> Vollstreckungen, durchlaufen<strong>de</strong> Gel<strong>de</strong>rn Verwahrungen<br />

für Dritte).<br />

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