29.10.2014 Aufrufe

FIBU - kassenverwalter.de

FIBU - kassenverwalter.de

FIBU - kassenverwalter.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Wird die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks bewirkt, ist in <strong>de</strong>r Quittung anzugeben:<br />

„Zahlung durch Scheck, Eingang vorbehalten".<br />

(4) Die Finanzbuchhaltung hat für eine ordnungsgemäße Form <strong>de</strong>r Quittungen Sorge zu tragen.<br />

Diese muss <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an einen sicheren Zahlungsverkehr genügen.<br />

(5) Quittungen wer<strong>de</strong>n ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses unterschrieben. Sie dürfen<br />

nur von <strong>de</strong>n Beschäftigten geleistet wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Name und Unterschrift durch Aushang im<br />

Kassenraum bekannt gemacht wor<strong>de</strong>n sind.<br />

§ 29 Einsatz von Geldkarten, Debitkarten o<strong>de</strong>r Kreditkarten<br />

(1) Die Finanzbuchhaltung darf folgen<strong>de</strong> Einzahlungen mit Geldkarte, Debitkarte und Kreditkarte<br />

annehmen:<br />

.......................................................................................................................................<br />

Über diese Einzahlungen ist täglich ein Tagesprotokoll auszudrucken.<br />

(2) Die Finanzbuchhaltung darf folgen<strong>de</strong> Auszahlungen mit Debitkarte o<strong>de</strong>r Kreditkarte bis zur<br />

Höhe von xxx Euro leisten:<br />

.......................................................................................................................................<br />

Über diese Auszahlungen ist täglich ein Tagesprotokoll auszudrucken.<br />

Die Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung regelt, welche Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

diese Karten verwen<strong>de</strong>n dürfen.<br />

§ 30 Auszahlungen<br />

(1) Die Finanzbuchhaltung hat die Auszahlungen zu <strong>de</strong>n Fälligkeitstagen zu leisten. Sie soll For<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> gegen For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Empfangsberechtigten aufrechnen.<br />

(2) Auszahlungen für Rechnung einer an<strong>de</strong>ren Stelle sollen nur insoweit geleistet wer<strong>de</strong>n, als<br />

Mittel aus Einzahlungen für diese Stelle o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>ren Bestän<strong>de</strong>n zur Verfügung stehen.<br />

(3) Barauszahlungen dürfen nur gegen Quittung geleistet wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>re Nachweise sind zulässig,<br />

wenn <strong>de</strong>r Empfängerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Empfänger die Ausstellung einer Quittung nicht möglich<br />

ist o<strong>de</strong>r nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(4) Zur Verhin<strong>de</strong>rung von Doppelzahlungen sind die Zahlungsanordnungen und die Anlagen<br />

sowie die Quittung nach <strong>de</strong>r Zahlung sofort als „bezahlt“ zu kennzeichnen.<br />

(5) Bei unbaren Auszahlungen ist auf <strong>de</strong>m Beleg o<strong>de</strong>r im Hauptbuch o<strong>de</strong>r innerhalb <strong>de</strong>s automatisierten<br />

Verfahrens zu dokumentieren, an welchem Tag und auf welchem Weg die Zahlung veranlasst<br />

wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(6) Die Finanzbuchhaltung kann ein Kreditinstitut beauftragen o<strong>de</strong>r eine Empfangsberechtigte<br />

18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!