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gabe an an<strong>de</strong>re Personen aushändigen, es sei <strong>de</strong>nn, dass die Weitergabe <strong>de</strong>r Zahlungsmittel<br />
zum Dienstauftrag gehört o<strong>de</strong>r die Zahlungsmittel als gesetzliche Vertreterin o<strong>de</strong>r als gesetzlicher<br />
Vertretein o<strong>de</strong>r als Bevollmächtigte o<strong>de</strong>r als Bevollmächtigter in Empfang genommen wer<strong>de</strong>n<br />
können.<br />
(4) Zahlungsmittel, die nicht unmittelbar als Wechselgeld o<strong>de</strong>r zur Auszahlung benötigt wer<strong>de</strong>n,<br />
sowie Zahlungsmittel, die unter die Ablieferungsgrenzen <strong>de</strong>r Dienstanweisung „Zahlungsverkehr<br />
außerhalb <strong>de</strong>r Räume <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung“ fallen, sind unter Angabe <strong>de</strong>s Debitors/Kreditors<br />
im Verwendungszweck auf ein Bankkonto <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> einzuzahlen und im Übrigen in Geldo<strong>de</strong>r<br />
Panzerschränken o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren sicheren Behältnissen verschlossen aufzubewahren.<br />
Die Finanzbuchhaltung darf Zahlungsmittel, die nicht zum Bestand gehören, nicht im Kassenbehälter<br />
aufbewahren.<br />
(5) Die Beför<strong>de</strong>rung von Zahlungsmitteln (Geldtransporte) ist nur zulässig, wenn alle dafür erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Sicherungsmaßnahmen getroffen sind. Die Bedingungen <strong>de</strong>r für die Diebstahl-, Transport-<br />
und Beraubungsversicherung abgeschlossenen Verträge sind zu beachten.<br />
(6) Die Ämter haben die Finanzbuchhaltung unverzüglich zu unterrichten, wenn mit Ein- o<strong>de</strong>r<br />
Auszahlungen über xxx EUR zu rechnen ist.<br />
(7) Die Zahlgeschäfte sind grundsätzlich unbar abzuwickeln.<br />
(8) Schecks sind unverzüglich als Verrechnungsschecks zu kennzeichnen, wenn sie diesen<br />
Vermerk nicht bereits tragen. Die Nummer <strong>de</strong>s Schecks, die Bankleitzahl <strong>de</strong>s bezogenen Geldinstituts,<br />
die Kontonummer <strong>de</strong>s Ausstellers, <strong>de</strong> Betrag und ein Hinweis, durch <strong>de</strong>n die Verbindung<br />
mit <strong>de</strong>r Buchungsstelle hergestellt wer<strong>de</strong>n kann, sind in ein Schecküberwachungsbuch<br />
einzutragen. Von <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>s Schecküberwachungsbuches kann abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
in an<strong>de</strong>rer Weise die Angaben festgehalten wer<strong>de</strong>n und die Einlösung <strong>de</strong>s Schecks überwacht<br />
wird.<br />
(9) Auf Schecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 28 Quittung<br />
(1) Die zur Annahme von Zahlungsmitteln ermächtigten Personen haben über je<strong>de</strong> Einzahlung,<br />
die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird und die nicht <strong>de</strong>n Gegenwert für verkaufte<br />
Wertzeichen und geldwerte Drucksachen darstellt, <strong>de</strong>m Einzahler eine Quittung zu erteilen.<br />
Über sonstige Einzahlungen sind nur auf Verlangen Quittungen zu erteilen; dabei ist ggf. <strong>de</strong>r<br />
Zahlungsweg anzugeben.<br />
(2) Bei Beträgen, die durch Automaten vereinnahmt wer<strong>de</strong>n, kann von einer Quittungsleistung<br />
abgesehen wer<strong>de</strong>n. Dies gilt entsprechend, soweit bei Einzahlungen mit EC-Karte o<strong>de</strong>r Kreditkarte<br />
ein Verfahren zur Anwendung kommt, bei <strong>de</strong>m Lastschrifteinzugsermächtigungen erstellt<br />
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