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gabe an an<strong>de</strong>re Personen aushändigen, es sei <strong>de</strong>nn, dass die Weitergabe <strong>de</strong>r Zahlungsmittel<br />

zum Dienstauftrag gehört o<strong>de</strong>r die Zahlungsmittel als gesetzliche Vertreterin o<strong>de</strong>r als gesetzlicher<br />

Vertretein o<strong>de</strong>r als Bevollmächtigte o<strong>de</strong>r als Bevollmächtigter in Empfang genommen wer<strong>de</strong>n<br />

können.<br />

(4) Zahlungsmittel, die nicht unmittelbar als Wechselgeld o<strong>de</strong>r zur Auszahlung benötigt wer<strong>de</strong>n,<br />

sowie Zahlungsmittel, die unter die Ablieferungsgrenzen <strong>de</strong>r Dienstanweisung „Zahlungsverkehr<br />

außerhalb <strong>de</strong>r Räume <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung“ fallen, sind unter Angabe <strong>de</strong>s Debitors/Kreditors<br />

im Verwendungszweck auf ein Bankkonto <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> einzuzahlen und im Übrigen in Geldo<strong>de</strong>r<br />

Panzerschränken o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren sicheren Behältnissen verschlossen aufzubewahren.<br />

Die Finanzbuchhaltung darf Zahlungsmittel, die nicht zum Bestand gehören, nicht im Kassenbehälter<br />

aufbewahren.<br />

(5) Die Beför<strong>de</strong>rung von Zahlungsmitteln (Geldtransporte) ist nur zulässig, wenn alle dafür erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Sicherungsmaßnahmen getroffen sind. Die Bedingungen <strong>de</strong>r für die Diebstahl-, Transport-<br />

und Beraubungsversicherung abgeschlossenen Verträge sind zu beachten.<br />

(6) Die Ämter haben die Finanzbuchhaltung unverzüglich zu unterrichten, wenn mit Ein- o<strong>de</strong>r<br />

Auszahlungen über xxx EUR zu rechnen ist.<br />

(7) Die Zahlgeschäfte sind grundsätzlich unbar abzuwickeln.<br />

(8) Schecks sind unverzüglich als Verrechnungsschecks zu kennzeichnen, wenn sie diesen<br />

Vermerk nicht bereits tragen. Die Nummer <strong>de</strong>s Schecks, die Bankleitzahl <strong>de</strong>s bezogenen Geldinstituts,<br />

die Kontonummer <strong>de</strong>s Ausstellers, <strong>de</strong> Betrag und ein Hinweis, durch <strong>de</strong>n die Verbindung<br />

mit <strong>de</strong>r Buchungsstelle hergestellt wer<strong>de</strong>n kann, sind in ein Schecküberwachungsbuch<br />

einzutragen. Von <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>s Schecküberwachungsbuches kann abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

in an<strong>de</strong>rer Weise die Angaben festgehalten wer<strong>de</strong>n und die Einlösung <strong>de</strong>s Schecks überwacht<br />

wird.<br />

(9) Auf Schecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 28 Quittung<br />

(1) Die zur Annahme von Zahlungsmitteln ermächtigten Personen haben über je<strong>de</strong> Einzahlung,<br />

die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird und die nicht <strong>de</strong>n Gegenwert für verkaufte<br />

Wertzeichen und geldwerte Drucksachen darstellt, <strong>de</strong>m Einzahler eine Quittung zu erteilen.<br />

Über sonstige Einzahlungen sind nur auf Verlangen Quittungen zu erteilen; dabei ist ggf. <strong>de</strong>r<br />

Zahlungsweg anzugeben.<br />

(2) Bei Beträgen, die durch Automaten vereinnahmt wer<strong>de</strong>n, kann von einer Quittungsleistung<br />

abgesehen wer<strong>de</strong>n. Dies gilt entsprechend, soweit bei Einzahlungen mit EC-Karte o<strong>de</strong>r Kreditkarte<br />

ein Verfahren zur Anwendung kommt, bei <strong>de</strong>m Lastschrifteinzugsermächtigungen erstellt<br />

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