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Formular „Buchungsbeleg zur Aufwandsabgrenzung“ zu informieren. Zum späteren Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Rechnungserfassung ist die Buchungsnummer <strong>de</strong>r Abgrenzungsbuchung, die von <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

mitgeteilt wird, auf <strong>de</strong>m Buchungsbeleg zur Rechnungserfassung anzugeben.<br />

(7) Rückstellungen<br />

Rückstellungen wer<strong>de</strong>n durch die bewirtschaften<strong>de</strong>n Ämter ermittelt und beantragt und nach<br />

Genehmigung durch die Kämmerei von <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung gebucht. Das Formular „Buchungsbeleg<br />

zur Bildung einer Rückstellung“ ist zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 26 Verwaltung <strong>de</strong>r Geldbestän<strong>de</strong><br />

(1) Die Geldbestän<strong>de</strong> sind einheitlich zu verwalten. Der Barbestand ist stets so niedrig wie möglich<br />

zu halten. Er soll <strong>de</strong>n Betrag von xxx Euro nicht übersteigen.<br />

(2) Die Guthaben bei Geldinstituten auf Konten, die <strong>de</strong>m laufen<strong>de</strong>n Zahlungsverkehr dienen,<br />

sind entsprechend <strong>de</strong>r Wirtschaftlichkeit auf die notwendige Höhe zu beschränken.<br />

(3) Die Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung wird ermächtigt, bei Geldinstituten Konten<br />

(Giro-, Tagesgeld-, Termingeld- o<strong>de</strong>r Sparkonten) zu eröffnen, zu schließen und Unterschriftsbefugnisse<br />

für diese Konten zu erteilen.<br />

(4) Im Interesse einer wirtschaftlichen Liquiditätsplanung sollen die Konten für <strong>de</strong>n Zahlungsverkehr<br />

auf <strong>de</strong>n für eine zweckmäßige Abwicklung <strong>de</strong>s Zahlungsverkehrs notwendigen Umfang<br />

beschränkt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re auch für die Errichtung beson<strong>de</strong>rer Konten auf Zahlstellen.<br />

(5) Die bei Geldinstituten unterhaltenen Zahlungsverkehrskonten wer<strong>de</strong>n unter <strong>de</strong>r Bezeichnung<br />

„Finanzbuchhaltung – Gemein<strong>de</strong>“ geführt.<br />

(6) Überweisungsaufträge, Schecks, Abbuchungsaufträge und -vollmachten sind von zwei Beschäftigten<br />

<strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung zu handschriftlich o<strong>de</strong>r durch Signatur zu unterzeichnen.<br />

(7) Sparbücher sind mit folgen<strong>de</strong>m Sperrvermerk zu versehen: „Abhebungen können nur durch<br />

Gutschrift auf ein Girokonto <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung vorgenommen wer<strong>de</strong>n".<br />

§ 27 Verwaltung <strong>de</strong>r Zahlungsmittel<br />

(1) Zahlungsmittel sind Bargeld, Schecks sowie die elektronischen Zahlungsmittel Geldkarte,<br />

Debitkarte und Kreditkarte (siehe Begriffs<strong>de</strong>finitionen in <strong>de</strong>r Anlage).<br />

(2) Zahlungsmittel dürfen nur in <strong>de</strong>n Räumen <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung und nur von <strong>de</strong>n damit<br />

beauftragten Beschäftigten angenommen o<strong>de</strong>r ausgehändigt wer<strong>de</strong>n. Außerhalb dieser Räume<br />

dürfen Zahlungsmittel nur von hierfür von <strong>de</strong>m Bürgermeisterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bürgermeister ermächtigten<br />

Personen o<strong>de</strong>r mit Hilfe von Automaten angenommen o<strong>de</strong>r ausgehändigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die Zahlungsabwicklung darf Beschäftigen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> keine Zahlungsmittel zur Weiter-<br />

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