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(1) Zur Erledigung von Geschäften <strong>de</strong>s Zahlungsverkehrs können Zahlstellen als Teile <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

eingerichtet wer<strong>de</strong>n. Für die Zahlstellen gelten für die Erledigung <strong>de</strong>r ihnen<br />

übertragenen Aufgaben unmittelbar die für Finanzbuchhaltung gelten<strong>de</strong>n Vorschriften.<br />

Errichtung und Geschäftsgang von Zahlstellen wer<strong>de</strong>n in einer beson<strong>de</strong>ren Dienstanweisung<br />

geregelt.<br />

(2) Zur Leistung von geringfügigen Zahlungen o<strong>de</strong>r als Wechselgeld können einzelnen Dienststellen<br />

o<strong>de</strong>r einzelnen Beschäftigten Handvorschüsse in bar , mittels Geldkarte o<strong>de</strong>r bargeldlos<br />

über ein Girokonto gewährt wer<strong>de</strong>n. Wenn kein an<strong>de</strong>rer Zeitpunkt bestimmt ist, ist über die<br />

Handvorschüsse halbjährlich abzurechnen. Die Finanzbuchhaltung hat die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen<br />

für die ordnungsmäßige Verwaltung <strong>de</strong>r Handvorschusse Sorge zu treffen.<br />

(3) Für die Annahme von Einzahlungen können Einnahmekassen (Geldannahmestellen) errichtet<br />

wer<strong>de</strong>n. Für die Einnahmekassen gelten die Regelungen für Handvorschüsse sinngemäß.<br />

(4) Wenn Zahlungen mit Hilfe von Automaten angenommen o<strong>de</strong>r geleistet wer<strong>de</strong>n, gelten die<br />

Absätze 2 und 3 sinngemäß.<br />

§ 23 Buchungen<br />

1. Einzahlungen<br />

Einzahlungen erfolgen grundsätzlich unbar. Sie sind an <strong>de</strong>m Tag zu buchen, an <strong>de</strong>m die Finanzbuchhaltung<br />

von <strong>de</strong>r Gutschrift Kenntnis erhält o<strong>de</strong>r ein übersandter Scheck bei ihr eingeht.<br />

Barzahlungen sind am Tag <strong>de</strong>r Annahme von Bargeld o<strong>de</strong>r Schecks zu buchen.<br />

2. Auszahlungen<br />

Unbare Zahlungen sind am Tag <strong>de</strong>r Hingabe <strong>de</strong>s Auftrages an das Kreditinstitut o<strong>de</strong>r bei Abbuchungen<br />

im Lastschriftverkehr am Tag, an <strong>de</strong>m die Finanzbuchhaltung von <strong>de</strong>r Abbuchung<br />

Kenntnis erhält, zu buchen. Barzahlungen sind am Tag <strong>de</strong>r Übergabe von Bargeld o<strong>de</strong>r Schecks<br />

zu buchen.<br />

3. Aufrechnungen und Verrechnungen<br />

Einzahlungen und Auszahlungen sind am gleichen Tag zu buchen.<br />

§ 24 Tagesabstimmung<br />

(1) Der Saldo <strong>de</strong>r Finanzrechnungskonten ist am Schluss <strong>de</strong>s Buchungstages o<strong>de</strong>r vor Beginn<br />

<strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Buchungstages mit <strong>de</strong>m Ist-Bestand an Finanzmitteln abzustimmen.<br />

(2) Zusätzlich ist <strong>de</strong>r Soll-Bestand <strong>de</strong>r Finanzmittel zu ermitteln und festzuhalten. Hierbei sind<br />

die fällig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Ein- und Auszahlungen geson<strong>de</strong>rt auszuweisen. Eine Saldierung ist nicht<br />

zulässig. Maßgeblich sind die im Bereich <strong>de</strong>r Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung erfassten<br />

Buchungen in <strong>de</strong>r Finanzrechnung sowie die etwaig direkt auf <strong>de</strong>n Finanzrechnungskonten er-<br />

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