FIBU - kassenverwalter.de
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(3) Die Richtigkeit und Vollständigkeit <strong>de</strong>r Datenerfassung, -eingabe, -verarbeitung, -<br />
speicherung und -ausgabe kann als sichergestellt angesehen wer<strong>de</strong>n, wenn sie durch organisatorische<br />
und programmierte Kontrollen, wie z.B. Eingabekontrollen, Kontrollsummen, Plausibilitätskontrollen,<br />
Prüfziffern gewährleistet ist.<br />
(4) Für die abzugeben<strong>de</strong>n Bescheinigungen können die Formulierungen „Sachlich richtig“ bzw.<br />
„Rechnerisch richtig " o<strong>de</strong>r zusammengefasst „Sachlich und rechnerisch richtig" verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Sind für die Ermittlung, Erfassung und Verarbeitung <strong>de</strong>r Daten verschie<strong>de</strong>ne Stellen verantwortlich,<br />
hat je<strong>de</strong> Stelle für ihren Tätigkeitsbereich eine entsprechen<strong>de</strong> Teilbescheinigung auszustellen.<br />
(6) Die Feststellungsvermerke gem. Absätze 1 – 5 sind auf sämtlichen Datenermittlungsbelegen<br />
anzubringen.<br />
§ 20 Zentraler Zahlungsverkehr<br />
(1) Der Zahlungsverkehr wird grundsätzlich zentral vorgenommen.<br />
(2) Im Rahmen <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>s Zahlungsverkehrs sind <strong>de</strong>r Zahllauf durchzuführen und die<br />
Zahlbarmachung zu veranlassen. Elektronische Kontoauszüge sind einzulesen sowie unklare<br />
Zahlungsvorgänge zeitnah zu bearbeiten. Der Zahlungsabgrenzungslauf ist durchzuführen und<br />
die Bankkonten sind zu pflegen und täglich abzustimmen.<br />
§ 21 Frem<strong>de</strong> Finanzbuchhaltung und frem<strong>de</strong> Kassengeschäfte<br />
(1)Die Finanzbuchhaltung darf Aufgaben nach § 5 Abs. 2 für an<strong>de</strong>re (frem<strong>de</strong> Finanzbuchhaltung<br />
und Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes o<strong>de</strong>r<br />
durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bestimmt o<strong>de</strong>r durch die Bürgermeisterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bürgermeister<br />
angeordnet ist. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />
liegt und gewährleistet ist, dass die frem<strong>de</strong>n Kassengeschäfte bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />
mitgeprüft wer<strong>de</strong>n können.<br />
Diese Dienstanweisung gilt für die Erledigung frem<strong>de</strong>r Finanzbuchhaltungsgeschäfte entsprechend.<br />
(2) Der Finanzbuchhaltung wer<strong>de</strong>n die Aufgaben für folgen<strong>de</strong> Stelle übertragen:<br />
- z.B. Zweckverband<br />
§ 22 Zahlstellen, Handvorschüsse und Einnahmekassen<br />
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