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(3) Die Richtigkeit und Vollständigkeit <strong>de</strong>r Datenerfassung, -eingabe, -verarbeitung, -<br />

speicherung und -ausgabe kann als sichergestellt angesehen wer<strong>de</strong>n, wenn sie durch organisatorische<br />

und programmierte Kontrollen, wie z.B. Eingabekontrollen, Kontrollsummen, Plausibilitätskontrollen,<br />

Prüfziffern gewährleistet ist.<br />

(4) Für die abzugeben<strong>de</strong>n Bescheinigungen können die Formulierungen „Sachlich richtig“ bzw.<br />

„Rechnerisch richtig " o<strong>de</strong>r zusammengefasst „Sachlich und rechnerisch richtig" verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Sind für die Ermittlung, Erfassung und Verarbeitung <strong>de</strong>r Daten verschie<strong>de</strong>ne Stellen verantwortlich,<br />

hat je<strong>de</strong> Stelle für ihren Tätigkeitsbereich eine entsprechen<strong>de</strong> Teilbescheinigung auszustellen.<br />

(6) Die Feststellungsvermerke gem. Absätze 1 – 5 sind auf sämtlichen Datenermittlungsbelegen<br />

anzubringen.<br />

§ 20 Zentraler Zahlungsverkehr<br />

(1) Der Zahlungsverkehr wird grundsätzlich zentral vorgenommen.<br />

(2) Im Rahmen <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>s Zahlungsverkehrs sind <strong>de</strong>r Zahllauf durchzuführen und die<br />

Zahlbarmachung zu veranlassen. Elektronische Kontoauszüge sind einzulesen sowie unklare<br />

Zahlungsvorgänge zeitnah zu bearbeiten. Der Zahlungsabgrenzungslauf ist durchzuführen und<br />

die Bankkonten sind zu pflegen und täglich abzustimmen.<br />

§ 21 Frem<strong>de</strong> Finanzbuchhaltung und frem<strong>de</strong> Kassengeschäfte<br />

(1)Die Finanzbuchhaltung darf Aufgaben nach § 5 Abs. 2 für an<strong>de</strong>re (frem<strong>de</strong> Finanzbuchhaltung<br />

und Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes o<strong>de</strong>r<br />

durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bestimmt o<strong>de</strong>r durch die Bürgermeisterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bürgermeister<br />

angeordnet ist. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

liegt und gewährleistet ist, dass die frem<strong>de</strong>n Kassengeschäfte bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

mitgeprüft wer<strong>de</strong>n können.<br />

Diese Dienstanweisung gilt für die Erledigung frem<strong>de</strong>r Finanzbuchhaltungsgeschäfte entsprechend.<br />

(2) Der Finanzbuchhaltung wer<strong>de</strong>n die Aufgaben für folgen<strong>de</strong> Stelle übertragen:<br />

- z.B. Zweckverband<br />

§ 22 Zahlstellen, Handvorschüsse und Einnahmekassen<br />

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