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Richtigkeit <strong>de</strong>r Angaben nicht verantwortlich, soweit an<strong>de</strong>re Feststellerinnen o<strong>de</strong>r Feststeller<br />
Teilbescheinigungen abgegeben haben. Den Teilbescheinigungen <strong>de</strong>r Feststellerinnen o<strong>de</strong>r<br />
Feststeller sind die Teilbescheinigungen gleichzustellen, die von Beschäftigten an<strong>de</strong>rer Stellen<br />
abgegeben wor<strong>de</strong>n sind, und zwar<br />
1. einer Dienststelle <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s,<br />
2. eines Kreises, einer Gemein<strong>de</strong>, eines Amtes o<strong>de</strong>r Zweckverban<strong>de</strong>s (kommunale Körperschaften).<br />
(2) Teilbescheinigungen nach Absatz 1 dürfen nur anerkannt wer<strong>de</strong>n, wenn ein Anlass zu Zweifeln<br />
nicht besteht.<br />
(3) Die Bescheinigung „Fachtechnisch richtig" als Teilbescheinigung <strong>de</strong>r sachlichen Richtigkeit<br />
und die Bescheinigung <strong>de</strong>r rechnerischen Richtigkeit können auch aufgrund schriftlicher Verträge<br />
o<strong>de</strong>r sonstiger Vereinbarungen von Personen abgegeben wer<strong>de</strong>n, die keine Beschäftigten<br />
sind (z. B. Vertragsarchitekten, die mit <strong>de</strong>r Durchführung von Bauvorhaben betraut sind). Eine<br />
Ermächtigung dieser Personen zur Abgabe <strong>de</strong>r Bescheinigung zur sachlichen Richtigkeit ist dagegen<br />
nicht zulässig. Die Übertragung <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r Feststellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Feststellers<br />
auf Architekten entbin<strong>de</strong>t das zuständige Amt nicht von <strong>de</strong>r Notwendigkeit, von <strong>de</strong>r Planung bis<br />
zur Abrechnung <strong>de</strong>s Vorhabens eine begleiten<strong>de</strong> Kontrolle auszuüben und die Architekten –<br />
wenn erfor<strong>de</strong>rlich – zu sorgfältiger o<strong>de</strong>r wirtschaftlicherer Durchführung ihrer Aufgaben anzuhalten.<br />
Dabei wird es auch notwendig sein, Kostenrechnungen, die von Architekten als fachtechnisch<br />
und rechnerisch richtig bescheinigt sind, in genügen<strong>de</strong>n nachweisbaren Stichproben zu<br />
kontrollieren.<br />
(4) Treffen Beschäftigte Maßnahmen, die zu Zahlungsanordnungen führen, so gelten die Unterschriften<br />
auf <strong>de</strong>n die einzelnen Maßnahmen betreffen<strong>de</strong>n Unterlagen zugleich als Feststellung<br />
und Teilbescheinigung im Sinne <strong>de</strong>r §§ 14 – 16.<br />
§ 19 Richtigkeitsbescheinigungen bei automatisierten Anordnungs- und Feststellungsverfahren<br />
(1) Wer<strong>de</strong>n Ansprüche o<strong>de</strong>r Zahlungsverpflichtungen im automatisierten Verfahren ermittelt, so<br />
ist je nach Art dieses Verfahrens anstelle <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r sachlichen und rechnerischen<br />
Richtigkeit (§ 13 ff.) zu bescheinigen, dass die <strong>de</strong>m Verfahren zugrun<strong>de</strong>gelegten Daten<br />
1. sachlich und rechnerisch richtig und vollständig ermittelt und erfasst,<br />
2. mit <strong>de</strong>n gültigen Programmen ordnungsgemäß verarbeitet wur<strong>de</strong>n und<br />
3. die Datenausgabe vollständig und richtig ist.<br />
(2) Bei allgemeinen Zahlungsanordnungen ist die Bescheinigung und ggf. die Bestätigung an die<br />
Finanzbuchhaltung unverzüglich nachzuholen.<br />
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