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Bei allgemeinen Zahlungsanordnungen ist die Bescheinigung bzw. Bestätigung unverzüglich<br />

nachträglich zu erteilen.<br />

Bei Einlieferungs- bzw. Auslieferungsanordnungen kann je nach Lage <strong>de</strong>s Einzelfalles die Feststellung<br />

<strong>de</strong>r rechnerischen Richtigkeit entfallen.<br />

(2) Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung darf die Befugnis nur erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn und soweit<br />

<strong>de</strong>r Sachverhalt nur von Ihnen beurteilt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(3) Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist auch für die Mahngebühren und Nebenfor<strong>de</strong>rungen<br />

zu bescheinigen, die die Finanzbuchhaltung ohne Anordnung annimmt.<br />

(4) Richtigkeitsbescheinigungen dürfen nicht von Beschäftigten abgegeben wer<strong>de</strong>n, die selbst<br />

zahlungspflichtig o<strong>de</strong>r empfangsberechtigt o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise an <strong>de</strong>m Vorgang persönlich<br />

beteiligt sind o<strong>de</strong>r sonst als befangen gelten.<br />

(5) Die Beschäftigten, die Richtigkeitsbescheinigungen abgeben dürfen, sowie die Form und <strong>de</strong>r<br />

Umfang <strong>de</strong>r Richtigkeitsbescheinigungen sind geson<strong>de</strong>rt festzulegen.<br />

(6) Der Finanzbuchhaltung sind die Namen, die handschriftlichen Unterschriftenproben o<strong>de</strong>r die<br />

mit <strong>de</strong>r elektronischen Signatur verbun<strong>de</strong>nen I<strong>de</strong>ntifizierungsdaten <strong>de</strong>r zur Abgabe von Richtigkeitsbescheinigung<br />

ermächtigten Beschäftigten zu übermitteln.<br />

§ 15 Bescheinigung <strong>de</strong>r sachlichen Richtigkeit<br />

(1) Die Feststellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Feststeller <strong>de</strong>r sachlichen Richtigkeit übernimmt mit <strong>de</strong>r Unterschrift<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Signatur die Verantwortung dafür, dass<br />

1. die in <strong>de</strong>r Zahlungsanordnung, <strong>de</strong>n Anlagen und begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Unterlagen enthalten<strong>de</strong>n,<br />

für die Zahlung maßgeben<strong>de</strong>n und sie begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Angaben richtig sind, soweit<br />

<strong>de</strong>ren Richtigkeit nicht von <strong>de</strong>r Feststellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Feststeller <strong>de</strong>r rechnerischen Richtigkeit<br />

zu bescheinigen ist,<br />

2. sofern ausnahmsweise Unterlagen nicht beigefügt wer<strong>de</strong>n, die Angaben dieser Unterlagen<br />

richtig und vollständig in die Zahlungsanordnung übernommen wor<strong>de</strong>n sind,<br />

3. nach <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Vorschriften und nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r Wirtschaftlichkeit<br />

und Sparsamkeit verfahren wor<strong>de</strong>n ist,<br />

4. die Lieferung o<strong>de</strong>r Leistung nach Art und Umfang geboten war und sie entsprechend <strong>de</strong>r<br />

zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong>n Vereinbarung o<strong>de</strong>r Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt<br />

wor<strong>de</strong>n ist und<br />

5. Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und<br />

richtig berücksichtigt wor<strong>de</strong>n sind, soweit nicht die Sachbearbeitung <strong>de</strong>r eingehen<strong>de</strong>n<br />

Pfändungen und Abtretungen <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung übertragen ist.<br />

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