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Fachverband <strong>de</strong>r Kommunal<strong>kassenverwalter</strong> e.V.<br />

– Lan<strong>de</strong>sverband Schleswig-Holstein –<br />

Muster-Dienstanweisung für die<br />

Finanzbuchhaltung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

Entwurf – Stand 11.12.2007<br />

§ 1 Allgemeines...........................................................................................................................3<br />

§ 2 Geltungsbereich ....................................................................................................................3<br />

§ 3 Organisation <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung .....................................................................................3<br />

§ 4 Einrichtung und Geschäftsgang <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung........................................................3<br />

§ 5 Schriftverkehr ........................................................................................................................4<br />

§ 6 Aufgaben...............................................................................................................................4<br />

§ 7 Verantwortliche o<strong>de</strong>r Verantwortlicher und Stellvertreterin o<strong>de</strong>r Stellvertreter für die<br />

Finanzbuchhaltung..............................................................................................................5<br />

§ 8 Beschäftigte <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung......................................................................................6<br />

§ 9 Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung.............................6<br />

§ 10 Kontenplan ..........................................................................................................................8<br />

§ 11 Zahlungsanordnungen.........................................................................................................8<br />

§ 12 Geschäftsablauf in <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung..........................................................................8<br />

§ 13 Anordnungsberechtigung.....................................................................................................9<br />

§ 14 Richtigkeitsbescheinigungen ...............................................................................................9<br />

§ 15 Bescheinigung <strong>de</strong>r sachlichen Richtigkeit..........................................................................10<br />

§ 16 Bescheinigung <strong>de</strong>r rechnerischen Richtigkeit ....................................................................11<br />

§ 17 Zusammengefasste Bescheinigung <strong>de</strong>r sachlichen und rechnerischen Richtigkeit............11<br />

§ 18 Verantwortung <strong>de</strong>r Feststellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Feststellers in beson<strong>de</strong>ren Fällen .....................11<br />

§ 19 Richtigkeitsbescheinigungen bei automatisierten Anordnungsund<br />

Feststellungsverfahren ...............................................................................................12<br />

§ 20 Zentraler Zahlungsverkehr.................................................................................................13<br />

§ 21 Frem<strong>de</strong> Finanzbuchhaltung und frem<strong>de</strong> Kassengeschäfte ................................................13<br />

§ 22 Zahlstellen, Handvorschüsse und Einnahmekassen..........................................................13<br />

§ 23 Buchungen ........................................................................................................................14<br />

§ 24 Tagesabstimmung.............................................................................................................14<br />

§ 25 Jahresabschluss................................................................................................................15<br />

1


§ 26 Verwaltung <strong>de</strong>r Geldbestän<strong>de</strong> ...........................................................................................16<br />

§ 27 Verwaltung <strong>de</strong>r Zahlungsmittel ..........................................................................................16<br />

§ 28 Quittung.............................................................................................................................17<br />

§ 29 Einsatz von Geldkarten, Debitkarten o<strong>de</strong>r Kreditkarten .....................................................18<br />

§ 30 Auszahlungen....................................................................................................................18<br />

§ 31 Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung und Erlass.............................................................................19<br />

§ 32 Liquiditätsplanung..............................................................................................................19<br />

§ 33 Durchlaufen<strong>de</strong> Finanzmittel und haushaltsfrem<strong>de</strong> Vorgänge.............................................19<br />

§ 34 Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenstän<strong>de</strong>n ........................................................20<br />

§ 35 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen ......................................................21<br />

§ 36 Aufsicht und Prüfungen <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung ................................................................21<br />

§ 37 Inhalt <strong>de</strong>r Prüfungen und Prüfungsbericht .........................................................................22<br />

§ 38 Begriffs<strong>de</strong>finitionen zu § 27 dieser Dienstanweisung .........................................................22<br />

§ 39 Inkrafttreten .......................................................................................................................23<br />

2


§ 1 Allgemeines<br />

Diese Dienstanweisung enthält die für Gemein<strong>de</strong> notwendigen näheren und ergänzen<strong>de</strong>n Vorschriften<br />

und Regelungen zur Sicherung <strong>de</strong>r ordnungsgemäßen Erledigung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r<br />

Finanzbuchhaltung unter beson<strong>de</strong>rer Berücksichtigung <strong>de</strong>s Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie<br />

die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenstän<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>s Anordnungswesens und <strong>de</strong>s Prüfungswesens<br />

gemäß § 36 <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>haushaltsverordnung–Doppik (GemHVO-Doppik) vom<br />

15. August 2007 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 382).<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

Die Dienstanweisung gilt für <strong>de</strong>n gesamten Bereich <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung, das Anordnungswesen<br />

und das Prüfungswesen, soweit in <strong>de</strong>r GemHVO-Doppik o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>ren Vorschriften nichts<br />

an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />

Für die Son<strong>de</strong>rkassen gelten die dort erlassenen Regelungen.<br />

§ 3 Organisation <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

(1) Die Finanzbuchhaltung glie<strong>de</strong>rt sich in Buchführung (Haupt- und Vorbücher), Zahlungsverkehr<br />

sowie weitere Kassengeschäfte und Vollstreckung.<br />

(2) Die Buchführung wird zentral (o<strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>zentral) durch die Finanzbuchhaltung vorgenommen.<br />

§ 4 Einrichtung und Geschäftsgang <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

(1) Die Finanzbuchhaltung ist so einzurichten, dass<br />

1. sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich erledigen kann,<br />

2. für die Sicherheit <strong>de</strong>r Beschäftigten gegen Überfälle angemessen gesorgt ist,<br />

3. Datenverarbeitungssystem, Automaten für <strong>de</strong>n Zahlungsverkehr und an<strong>de</strong>re technische<br />

Mittel nicht unbefugt genutzt wer<strong>de</strong>n können,<br />

4. die Zahlungsmittel, die zu verwahren<strong>de</strong>n Wertgegenstän<strong>de</strong>, die Bücher und Belege sicher<br />

aufbewahrt wer<strong>de</strong>n können.<br />

(2) Außerhalb <strong>de</strong>r Dienststun<strong>de</strong>n sind die Unterlagen <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung unter Verschluss<br />

zu halten, während <strong>de</strong>r Dienststun<strong>de</strong>n sicher aufzubewahren.<br />

(3) Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von <strong>de</strong>nselben Beschäftigten wahrgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n. Buchhalterinnen o<strong>de</strong>r Buchhalter und Kassiererinnen o<strong>de</strong>r Kassierer dürfen nicht bis<br />

zum dritten Gra<strong>de</strong> verwandt o<strong>de</strong>r bis zum zweiten Gra<strong>de</strong> verschwägert o<strong>de</strong>r durch Adoption<br />

o<strong>de</strong>r Ehe o<strong>de</strong>r eingetragene Lebenspartnerschaft verbun<strong>de</strong>n sein.<br />

3


(4) Sendungen, die an die Finanzbuchhaltung gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. Zahlungsmittel<br />

und Wertsendungen, die bei einer an<strong>de</strong>ren Dienststelle <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> eingehen,<br />

sind unverzüglich an die Finanzbuchhaltung weiterzuleiten.<br />

(5) Die Schlüssel zum Geldschrank (Tresor) und Geldbehälter wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m zuständigen<br />

Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung verwahrt.<br />

Duplikatschlüssel sind bei <strong>de</strong>r ..... (Geldinstitut) so zu hinterlegen, dass das Hinterlegungsfach<br />

nur mit zwei verschie<strong>de</strong>nen Schlüsseln geöffnet wer<strong>de</strong>n kann. Je einen Schlüssel verwahren die<br />

Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung und die ..... (Geldinstitut).<br />

Weitere wichtige Schlüssel, z. B. für Schränke mit Buchungsbelegen, sind von <strong>de</strong>r Leiterin o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Leiter <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Kassensicherheit zuzuteilen.<br />

Der Verlust von Schlüssel ist <strong>de</strong>r Aufsichtsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Aufsichtsbeamter über die Finanzbuchhaltung<br />

sofort anzuzeigen.<br />

§ 5 Schriftverkehr<br />

(1) Die Finanzbuchhaltung führt <strong>de</strong>n Schriftwechsel unter <strong>de</strong>r Bezeichnung<br />

Gemein<strong>de</strong> xxx<br />

Die Bürgermeisterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bürgermeister<br />

– Finanzbuchhaltung –<br />

In Vollstreckungsangelegenheiten<br />

Gemein<strong>de</strong> xxx<br />

Die Bürgermeisterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bürgermeister<br />

als Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />

– Finanzbuchhaltung –<br />

(2) Im Schriftverkehr sind Anschrift, Fernsprech- und Telefaxanschluss, Mailadresse, und die<br />

Konten bei Geldinstituten anzugeben.<br />

(3) Schriftstücke sind mit <strong>de</strong>m Zusatz „Im Auftrage“ zu unterzeichnen. Im Übrigen gelten für <strong>de</strong>n<br />

Schriftwechsel und das Zeichnungsrecht die in <strong>de</strong>r Geschäftsordnung für die Gemein<strong>de</strong> xxx enthaltenen<br />

Bestimmungen.<br />

(4) Erklärungen <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung wer<strong>de</strong>n unter <strong>de</strong>r Bezeichnung „Finanzbuchhaltung –<br />

Gemein<strong>de</strong> abgegeben. Der Zusatz „im Auftrage“ entfällt dabei.<br />

§ 6 Aufgaben<br />

(1) Die Finanzbuchhaltung nimmt die ihr gesetzlich gemäß § 95 k Gemein<strong>de</strong>ordnung für das<br />

Land Schleswig-Holstein (GO) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006,<br />

4


GVOBl. Schl.-H. S. vom 21. Dezember 2006, S. 285), übertragenen eigenen und auftragsweise<br />

zu erledigen<strong>de</strong>n Aufgaben wahr.<br />

(2) Die Aufgaben umfassen<br />

1. die Buchführung (§ 33 GemHVO-Doppik),<br />

2. <strong>de</strong>n Zahlungsverkehr und weitere Kassengeschäfte (§ 34 GemHVO-Doppik),<br />

- die Annahme von Einzahlungen, die Leistung von Auszahlungen,<br />

- die Verwaltung <strong>de</strong>r Kassenbestän<strong>de</strong> (Zahlungsmittel und Bestän<strong>de</strong> auf Konten),<br />

- das Mahnwesen,<br />

- die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldfor<strong>de</strong>rungen und<br />

- die Aufstellung <strong>de</strong>r Finanzrechnung und <strong>de</strong>r Teilfinanzrechnungen.<br />

(3) Der Finanzbuchhaltung können weitere Aufgaben durch die Bürgermeisterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bürgermeister<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn Vorschriften <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung<br />

nicht entgegen stehen, dies im Interesse <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> liegt, die eigenen Aufgaben<br />

nicht beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n und gewährleistet ist, dass die weiteren Aufgaben bei <strong>de</strong>r<br />

Prüfung <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung mitgeprüft wer<strong>de</strong>n können. Die Vorschriften <strong>de</strong>r GemHVO-<br />

Doppik gelten für die Erledigung dieser Aufgaben entsprechend, soweit nicht durch Gesetz o<strong>de</strong>r<br />

auf Grund eines Gesetzes etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />

(4) Der Finanzbuchhaltung wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> weitere Aufgaben übertragen:<br />

1. Anlagenbuchführung<br />

2. Liquiditätsplanung<br />

3. Einleitung <strong>de</strong>s gerichtlichen Mahnverfahrens bei privatrechtlichen For<strong>de</strong>rungen (Mahnund<br />

Vollstreckungsbescheid), für die eine Beitreibung im Rahmen <strong>de</strong>r Verwaltungsvollstreckung<br />

rechtlich nicht zulässig ist<br />

4. Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenstän<strong>de</strong>n<br />

5. Stundung und Nie<strong>de</strong>rschlagung von For<strong>de</strong>rungen<br />

6. Vorbereitung <strong>de</strong>s Erlasses von For<strong>de</strong>rungen<br />

7. Bewertung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungen für die Bilanz<br />

8. frem<strong>de</strong> Kassengeschäfte für (z.B. <strong>de</strong>n Zweckverband …)<br />

9. ……………………………………………………………………………………….........<br />

§ 7 Verantwortliche o<strong>de</strong>r Verantwortlicher und Stellvertreterin o<strong>de</strong>r Stellvertreter für die<br />

Finanzbuchhaltung<br />

(1) Für die Finanzbuchhaltung ist eine Verantwortliche o<strong>de</strong>r ein Verantwortlicher und eine Stellvertreterin<br />

o<strong>de</strong>r ein Stellvertreter zu bestellen (§ 95 k Abs. 2 GO).<br />

(2) Soweit die gesetzlichen Vorschriften und diese Dienstanweisung nichts an<strong>de</strong>res bestimmen,<br />

5


trifft die Verantwortliche o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verantwortliche für die Finanzbuchhaltung, gegebenenfalls die<br />

Stellvertreterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Stellvertreter (nachfolgen<strong>de</strong> Bezeichnung: Leitung) die im Interesse<br />

einer ordnungsgemäßen Führung <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung erfor<strong>de</strong>rlichen Anordnungen. Die Leitung<br />

hat u. a. alle Maßnahmen zu treffen, die eine höchstmögliche innere und äußere Sicherheit<br />

<strong>de</strong>s Zahlungsverkehrs und die Liquiditätssicherung gewährleisten.<br />

(2) Sobald die Leitung die ordnungsgemäße Führung <strong>de</strong>rselben gefähr<strong>de</strong>t sieht, hat sie die Bürgermeisterin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bürgermeistern sowie die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung o<strong>de</strong>r das<br />

Rechnungsprüfungsamt zu informieren.<br />

(3) Die Verteilung <strong>de</strong>r Dienstgeschäfte auf die Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung regelt die<br />

Leitung.<br />

§ 8 Beschäftigte <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

(1) Die mit <strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung beauftragten Beschäftigten dürfen keine Zahlungen<br />

anordnen (§ 95 k Abs. 5 GO).<br />

(2) Die Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben sorgfältig<br />

und unverzüglich zu erledigen und in ihrem Aufgabengebiet auf die Sicherheit <strong>de</strong>r Buchführung<br />

und <strong>de</strong>s Zahlungsverkehrs zu achten. Den Beschäftigten obliegt insbeson<strong>de</strong>re die Pflicht zur<br />

unverzüglichen Einleitung <strong>de</strong>s Mahn- und Vollstreckungsverfahrens nach Fälligkeitsablauf sowie<br />

die beschleunigte Abwicklung <strong>de</strong>r unklaren Zahlungsvorgänge (Gut-/Lastschriften).<br />

(3) Die Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung haben sich mit <strong>de</strong>n Vorschriften über die Buchführung<br />

und <strong>de</strong>s Zahlungsverkehrs, <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Vorschriften für ihr Aufgabengebiet und mit<br />

dieser Dienstanweisung vertraut zu machen. Wenn ihnen Vorschriften unklar o<strong>de</strong>r nicht ausreichend<br />

erscheinen, ist die Entscheidung <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung<br />

einzuholen.<br />

(4) Der Verdacht von Unregelmäßigkeiten ist, auch wenn er sich nicht auf das eigene Aufgabengebiet<br />

bezieht, unverzüglich <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung anzuzeigen.<br />

§ 9 Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

(1) Die Buchführung wird mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung – <strong>de</strong>m Verfahren xxx –-<br />

vorgenommen.<br />

(2) Für <strong>de</strong>n Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung (DV) sind die Vorschriften <strong>de</strong>r<br />

GemHVO-Doppik anzuwen<strong>de</strong>n. Daneben sind die Grundsätze <strong>de</strong>r ordnungsmäßiger Buchführung<br />

(GoB) und die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)<br />

sowie die Ordnungsvorschriften <strong>de</strong>r §§ 238, 239,257 und 261 HGB und die §§ 145 bis 147 Ab-<br />

6


gabenordnung zu beachten.<br />

(3) Nach § 33 Abs. 7 Ziffer 1 GemHVO-Doppik dürfen nur fachlich geprüfte Programme und freigegebene<br />

Verfahren eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Hierzu sind die Vorschriften <strong>de</strong>r „Dienstanweisung zur<br />

Sicherung <strong>de</strong>r automatisierten Datenverarbeitung“ und die ergänzen<strong>de</strong>n speziellen Festlegungen<br />

zum Freigabeverfahren unter <strong>de</strong>m Verfahren xxx zu beachten.<br />

(4) Zum Schutz <strong>de</strong>r automatisierten Datenverarbeitung sowie zur Wahrung <strong>de</strong>r Nachvollziehbarkeit<br />

<strong>de</strong>r Eingaben dürfen nur autorisierte Personen Zugang zum produktiven Verfahren erlangen.<br />

1. Es sind daher die organisatorischen Regelungen zur Benutzerverwaltung zu beachten,<br />

über die eine strikte Funktionstrennung von Administration, System- o<strong>de</strong>r Anwendungsprogrammierung<br />

und <strong>de</strong>r fachlichen Sachbearbeitung sowie <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung realisiert<br />

ist.<br />

2. Die Aktionen innerhalb <strong>de</strong>s Verfahrens müssen sich auf <strong>de</strong>n einzelnen Benutzer zurückführen<br />

lassen. Das Zugangspasswort eines je<strong>de</strong>n Benutzers ist geheim zu halten und<br />

darf nur <strong>de</strong>m Benutzer persönlich bekannt sein. Eingaben unter einer frem<strong>de</strong>n Benutzerkennung<br />

sind nicht zulässig.<br />

(5) Grundsätzlich sind alle Systemeingaben, die die Datenbank verän<strong>de</strong>rn, zusätzlich zu <strong>de</strong>n<br />

systeminternen Protokollierungen <strong>de</strong>r Eingaben und <strong>de</strong>ren Verän<strong>de</strong>rungen, über das Belegprinzip<br />

zu dokumentieren.<br />

Aufzeichnungen und Einträge dürfen grundsätzlich nicht verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Es muss <strong>de</strong>r Inhalt<br />

<strong>de</strong>r ursprünglichen Buchung feststellbar bleiben. Die Än<strong>de</strong>rungsnachweise sind Bestandteil <strong>de</strong>r<br />

Buchführung und aufbewahrungspflichtig.<br />

Wer<strong>de</strong>n erfasste Daten vor <strong>de</strong>m Buchungszeitpunkt, z.B. wegen offensichtlicher Unrichtigkeit<br />

korrigiert, bedarf <strong>de</strong>r ursprüngliche Inhalt keiner Dokumentation.<br />

(6) Die Buchführung mit Hilfe <strong>de</strong>r automatisierten Datenverarbeitung weist sämtliche buchführungspflichtigen<br />

Geschäftsvorfälle sachlich und zeitlich nach. Der zeitliche Nachweis (Zeitbuch)<br />

über Ausdrucke kann entfallen.<br />

(7) Unter Beachtung <strong>de</strong>r GoBS und <strong>de</strong>r Grundsätze zum Datenzugriff sowie zur Prüfbarkeit digitaler<br />

Unterlagen (GDPdU) ist bei <strong>de</strong>r Speicherung <strong>de</strong>r Bücher, Belege und sonst erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Aufzeichnungen sicherzustellen, dass diese bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Aufbewahrungsfrist je<strong>de</strong>rzeit<br />

innerhalb angemessener Frist verfügbar und maschinell auswertbar gemacht wer<strong>de</strong>n können.<br />

(8) Die ordnungsgemäße Verarbeitung <strong>de</strong>r buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle muss arbeitstäglich<br />

daraufhin überprüft wer<strong>de</strong>n, ob alle zu verarbeiten<strong>de</strong>n Vorgänge richtig, vollständig und<br />

zeitgerecht abgewickelt sind.<br />

7


§ 10 Kontenplan<br />

Grundlage <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung ist <strong>de</strong>r Kontenplan <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>. Er basiert auf <strong>de</strong>n Verwaltungsvorschriften<br />

über <strong>de</strong>n Kontenrahmen für die Haushalte <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n (VV-Kontenrahmen),<br />

Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Innenministeriums vom 16. August 2007 (Amtsblatt Schleswig-<br />

Holstein Seite 911).<br />

Der Kontenplan wird zentral von <strong>de</strong>r Kämmerei gepflegt. Der Kontenplan kann bei Bedarf ergänzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis aufzuführen (Kontenplan §<br />

33 Abs. 9 GemHVO-Doppik). Bei Anlage neuer Konten sind zugleich die Arbeitsabläufe für die<br />

Kostenrechnung festzulegen. Die Finanzbuchhaltung ist über die Einrichtung neuer Konten zu<br />

informieren.<br />

§ 11 Zahlungsanordnungen<br />

(1) Die zu buchen<strong>de</strong>n Belege wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Ämtern unter Angabe <strong>de</strong>r Kontierung mit einer<br />

schriftlichen o<strong>de</strong>r bei automatisierten Verfahren auf elektronischen Wege übermittelten Zahlungsanordnung<br />

angeordnet. Der Zahlungsanordnung ist eine buchungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Unterlage<br />

beizufügen. Auf Rechnungen als buchungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Unterlagen muss das Rechnungseingangsdatum<br />

ablesbar sein.<br />

In <strong>de</strong>r Zahlungsanordnung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit schriftlich o<strong>de</strong>r durch<br />

Signatur zu bestätigen.<br />

Die Anordnung ist von einer o<strong>de</strong>r einem Anordnungsberechtigten schriftlich o<strong>de</strong>r durch Signatur<br />

zu unterzeichnen.<br />

(2) Die Zahlungsanordnung und die buchungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Unterlagen wer<strong>de</strong>n zur Buchung<br />

an die zentrale Finanzbuchhaltung weitergeleitet.<br />

§ 12 Geschäftsablauf in <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

(1) Je<strong>de</strong> Buchung ist grundsätzlich durch einen Beleg zu begrün<strong>de</strong>n. Die durch die Ämter erteilten<br />

Zahlungsanordnungen sind hinsichtlich formaler Anfor<strong>de</strong>rungen (buchungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Unterlagen sind beigefügt, Unterschrift o<strong>de</strong>r Signatur durch ermächtigte Person) und sachlicher<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen (zutreffen<strong>de</strong> sachliche Kontierung) zu überprüfen. Ist eine Anordnung zu beanstan<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r gibt sie Be<strong>de</strong>nken Anlass, so ist sie <strong>de</strong>r anordnen<strong>de</strong>n Stelle zurückzugeben.<br />

(2) Gebuchte Belege können nur aufgrund einer schriftlichen Anweisung durch das anordnen<strong>de</strong><br />

Amt von <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung storniert wer<strong>de</strong>n. Die Nummer <strong>de</strong>s zu stornieren<strong>de</strong>n Beleges ist<br />

anzugeben. Ein entsprechen<strong>de</strong>r Stornobeleg ist abzulegen.<br />

(3) Die Kontenpflege (Ausgleich von Konten, Durchführung von Korrekturbuchungen und Bearbeitung<br />

offener Posten) wird zeitnah von <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung durchgeführt.<br />

8


(4) Die Belege wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>s Kontenplanes o<strong>de</strong>r nach Belegnummern abgelegt.<br />

Die Ablage ist unverzüglich vorzunehmen. Die Vollständigkeit <strong>de</strong>r Belegablage ist zu kontrollieren.<br />

Nicht zu vernichten<strong>de</strong> Belege sind in einer eigenen Belegsammlung aufzubewahren.<br />

§ 13 Anordnungsberechtigung<br />

(1) Anordnungsberechtigung ist die Erlaubnis und Verpflichtung, die Finanzbuchhaltung anzuweisen,<br />

Einzahlungen anzunehmen und Auszahlungen zu leisten, nicht zahlungswirksame Buchungen<br />

vorzunehmen sowie Wertgegenstän<strong>de</strong> in Verwahrung zu nehmen o<strong>de</strong>r auszuhändigen.<br />

Mit <strong>de</strong>r Unterzeichnung einer Anordnung übernehmen die Anordnungsberechtigten die Verantwortung<br />

dafür, dass<br />

1. in <strong>de</strong>r Anordnung keine offensichtlich erkennbaren Fehler enthalten sind,<br />

2. die sachliche, rechnerische und/o<strong>de</strong>r fachtechnische Richtigkeit durch eine hierzu berechtigte<br />

Person erfolgte und<br />

3. die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung <strong>de</strong>r Anordnung vorliegen.<br />

(2) Die Beschäftigten, die Anordnungen erteilen dürfen, sowie die Form und <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r<br />

Anordnungsberechtigung sind geson<strong>de</strong>rt festzulegen.<br />

(3) Der Finanzbuchhaltung sind die Namen, die handschriftlichen Unterschriftenproben o<strong>de</strong>r die<br />

mit <strong>de</strong>r elektronischen Signatur verbun<strong>de</strong>nen I<strong>de</strong>ntifizierungsdaten <strong>de</strong>r Anordnungsberechtigen<br />

zu übermitteln.<br />

(4) Die Anordnung darf nicht von Beschäftigten unterzeichnet wer<strong>de</strong>n, die selbst zahlungspflichtig<br />

o<strong>de</strong>r empfangsberechtigt o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise an <strong>de</strong>m Vorgang persönlich beteiligt sind<br />

o<strong>de</strong>r als befangen gelten. Diese Einschränkung gilt nicht für Anordnungen <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />

Gehaltszahlungen.<br />

(5) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Anordnungsberechtigte darf neben <strong>de</strong>r Unterzeichnung <strong>de</strong>r Anordnung auch die<br />

sachliche o<strong>de</strong>r rechnerische Richtigkeit feststellen, wenn eine an<strong>de</strong>re Möglichkeit zur Abgabe<br />

von Richtigkeitsbescheinigungen ohne größeren Verwaltungsaufwand nicht gegeben ist.<br />

(6) Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung darf die Anordnungsbefugnis nicht erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 14 Richtigkeitsbescheinigungen<br />

(1) Je<strong>de</strong>r Zahlungsanspruch und je<strong>de</strong> Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe<br />

zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Richtigkeit). Die Richtigkeit ist handschriftlich<br />

o<strong>de</strong>r durch Signatur zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann durch eine Bestätigung<br />

ersetzt wer<strong>de</strong>n, dass die Bescheinigung vorliegt. In einem solchen Falle muss die Bescheinigung<br />

vom anordnen<strong>de</strong>n Amt für die vorgeschriebene Aufbewahrungsdauer aufbewahrt wer<strong>de</strong>n.<br />

9


Bei allgemeinen Zahlungsanordnungen ist die Bescheinigung bzw. Bestätigung unverzüglich<br />

nachträglich zu erteilen.<br />

Bei Einlieferungs- bzw. Auslieferungsanordnungen kann je nach Lage <strong>de</strong>s Einzelfalles die Feststellung<br />

<strong>de</strong>r rechnerischen Richtigkeit entfallen.<br />

(2) Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung darf die Befugnis nur erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn und soweit<br />

<strong>de</strong>r Sachverhalt nur von Ihnen beurteilt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(3) Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist auch für die Mahngebühren und Nebenfor<strong>de</strong>rungen<br />

zu bescheinigen, die die Finanzbuchhaltung ohne Anordnung annimmt.<br />

(4) Richtigkeitsbescheinigungen dürfen nicht von Beschäftigten abgegeben wer<strong>de</strong>n, die selbst<br />

zahlungspflichtig o<strong>de</strong>r empfangsberechtigt o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise an <strong>de</strong>m Vorgang persönlich<br />

beteiligt sind o<strong>de</strong>r sonst als befangen gelten.<br />

(5) Die Beschäftigten, die Richtigkeitsbescheinigungen abgeben dürfen, sowie die Form und <strong>de</strong>r<br />

Umfang <strong>de</strong>r Richtigkeitsbescheinigungen sind geson<strong>de</strong>rt festzulegen.<br />

(6) Der Finanzbuchhaltung sind die Namen, die handschriftlichen Unterschriftenproben o<strong>de</strong>r die<br />

mit <strong>de</strong>r elektronischen Signatur verbun<strong>de</strong>nen I<strong>de</strong>ntifizierungsdaten <strong>de</strong>r zur Abgabe von Richtigkeitsbescheinigung<br />

ermächtigten Beschäftigten zu übermitteln.<br />

§ 15 Bescheinigung <strong>de</strong>r sachlichen Richtigkeit<br />

(1) Die Feststellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Feststeller <strong>de</strong>r sachlichen Richtigkeit übernimmt mit <strong>de</strong>r Unterschrift<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Signatur die Verantwortung dafür, dass<br />

1. die in <strong>de</strong>r Zahlungsanordnung, <strong>de</strong>n Anlagen und begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Unterlagen enthalten<strong>de</strong>n,<br />

für die Zahlung maßgeben<strong>de</strong>n und sie begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Angaben richtig sind, soweit<br />

<strong>de</strong>ren Richtigkeit nicht von <strong>de</strong>r Feststellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Feststeller <strong>de</strong>r rechnerischen Richtigkeit<br />

zu bescheinigen ist,<br />

2. sofern ausnahmsweise Unterlagen nicht beigefügt wer<strong>de</strong>n, die Angaben dieser Unterlagen<br />

richtig und vollständig in die Zahlungsanordnung übernommen wor<strong>de</strong>n sind,<br />

3. nach <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Vorschriften und nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r Wirtschaftlichkeit<br />

und Sparsamkeit verfahren wor<strong>de</strong>n ist,<br />

4. die Lieferung o<strong>de</strong>r Leistung nach Art und Umfang geboten war und sie entsprechend <strong>de</strong>r<br />

zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong>n Vereinbarung o<strong>de</strong>r Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt<br />

wor<strong>de</strong>n ist und<br />

5. Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und<br />

richtig berücksichtigt wor<strong>de</strong>n sind, soweit nicht die Sachbearbeitung <strong>de</strong>r eingehen<strong>de</strong>n<br />

Pfändungen und Abtretungen <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung übertragen ist.<br />

10


(2) Die sachliche Richtigkeit kann auch bescheinigt wer<strong>de</strong>n, wenn bei nicht vertragsgemäßer<br />

Erfüllung<br />

1. ein Scha<strong>de</strong>n nicht entstan<strong>de</strong>n ist (z. B. Überschreitung <strong>de</strong>r Ausführungsfristen ohne<br />

nachteilige Folgen) o<strong>de</strong>r<br />

2. die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen zur Abwendung eines Nachteilsergriffen wor<strong>de</strong>n sind (z.<br />

B. Verlängerung <strong>de</strong>r Gewährleistungsfristen, Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Rechnungsbetrages, Hinterlegung<br />

von Sicherheiten).<br />

(3) Die Verantwortung <strong>de</strong>r Feststellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Feststellers <strong>de</strong>r sachlichen Richtigkeit erstreckt<br />

sich nicht auf <strong>de</strong>n Inhalt eines im selben Arbeitsvorgang mit <strong>de</strong>r Zahlungsanordnung erstellten<br />

maschinell lesbaren Datenträgers.<br />

§ 16 Bescheinigung <strong>de</strong>r rechnerischen Richtigkeit<br />

(1) Die Feststellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Feststeller <strong>de</strong>r rechnerischen Richtigkeit übernimmt mit <strong>de</strong>r Unterschrift<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Signatur die Verantwortung dafür, dass alle auf eine Berechnung sich grün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Angaben in <strong>de</strong>r Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und <strong>de</strong>n begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Unterlagen richtig<br />

sind. Die Feststellung <strong>de</strong>r rechnerischen Richtigkeit erstreckt sich mithin auch auf die Feststellung<br />

<strong>de</strong>r Richtigkeit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Berechnungen zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong>n Ansätze nach <strong>de</strong>n Berechnungsunterlagen<br />

(z. B. Bestimmungen, Verträge, Tarife).<br />

(2) Die Verantwortung <strong>de</strong>r Feststellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Feststellers <strong>de</strong>r rechnerischen Richtigkeit erstreckt<br />

sich nicht auf <strong>de</strong>n Inhalt eines im selben Arbeitsvorgang mit <strong>de</strong>r Zahlungsanordnung erstellten<br />

maschinell lesbaren Datenträgers.<br />

§ 17 Zusammengefasste Bescheinigung <strong>de</strong>r sachlichen und rechnerischen Richtigkeit<br />

(1) Bescheinigungen <strong>de</strong>r sachlichen und rechnerischen Richtigkeit können zusammengefasst<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn die Feststellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Feststeller hierzu befugt ist. In diesem Falle muss <strong>de</strong>r<br />

Feststellungsvermerk lauten „"Sachlich und rechnerisch richtig" o<strong>de</strong>r „Sachlich und rechnerisch<br />

richtig mit ..... Euro ..... Cent.". Sind an <strong>de</strong>r zusammengefassten Bescheinigung mehrere Beschäftigte<br />

beteiligt, so muss aus je<strong>de</strong>r Teilbescheinigung <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Verantwortung ersichtlich<br />

sein.<br />

(2) Wer die sachliche und rechnerische Richtigkeit zusammen bescheinigt, soll nicht auch die<br />

Zahlungsanordnung erteilen.<br />

§ 18 Verantwortung <strong>de</strong>r Feststellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Feststellers in beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />

(1) Feststellerinnen o<strong>de</strong>r Feststeller, die in Zahlungsanordnungen, ihren Anlagen und <strong>de</strong>n begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Unterlagen die sachliche o<strong>de</strong>r rechnerische Richtigkeit bescheinigen, sind für die<br />

11


Richtigkeit <strong>de</strong>r Angaben nicht verantwortlich, soweit an<strong>de</strong>re Feststellerinnen o<strong>de</strong>r Feststeller<br />

Teilbescheinigungen abgegeben haben. Den Teilbescheinigungen <strong>de</strong>r Feststellerinnen o<strong>de</strong>r<br />

Feststeller sind die Teilbescheinigungen gleichzustellen, die von Beschäftigten an<strong>de</strong>rer Stellen<br />

abgegeben wor<strong>de</strong>n sind, und zwar<br />

1. einer Dienststelle <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s,<br />

2. eines Kreises, einer Gemein<strong>de</strong>, eines Amtes o<strong>de</strong>r Zweckverban<strong>de</strong>s (kommunale Körperschaften).<br />

(2) Teilbescheinigungen nach Absatz 1 dürfen nur anerkannt wer<strong>de</strong>n, wenn ein Anlass zu Zweifeln<br />

nicht besteht.<br />

(3) Die Bescheinigung „Fachtechnisch richtig" als Teilbescheinigung <strong>de</strong>r sachlichen Richtigkeit<br />

und die Bescheinigung <strong>de</strong>r rechnerischen Richtigkeit können auch aufgrund schriftlicher Verträge<br />

o<strong>de</strong>r sonstiger Vereinbarungen von Personen abgegeben wer<strong>de</strong>n, die keine Beschäftigten<br />

sind (z. B. Vertragsarchitekten, die mit <strong>de</strong>r Durchführung von Bauvorhaben betraut sind). Eine<br />

Ermächtigung dieser Personen zur Abgabe <strong>de</strong>r Bescheinigung zur sachlichen Richtigkeit ist dagegen<br />

nicht zulässig. Die Übertragung <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r Feststellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Feststellers<br />

auf Architekten entbin<strong>de</strong>t das zuständige Amt nicht von <strong>de</strong>r Notwendigkeit, von <strong>de</strong>r Planung bis<br />

zur Abrechnung <strong>de</strong>s Vorhabens eine begleiten<strong>de</strong> Kontrolle auszuüben und die Architekten –<br />

wenn erfor<strong>de</strong>rlich – zu sorgfältiger o<strong>de</strong>r wirtschaftlicherer Durchführung ihrer Aufgaben anzuhalten.<br />

Dabei wird es auch notwendig sein, Kostenrechnungen, die von Architekten als fachtechnisch<br />

und rechnerisch richtig bescheinigt sind, in genügen<strong>de</strong>n nachweisbaren Stichproben zu<br />

kontrollieren.<br />

(4) Treffen Beschäftigte Maßnahmen, die zu Zahlungsanordnungen führen, so gelten die Unterschriften<br />

auf <strong>de</strong>n die einzelnen Maßnahmen betreffen<strong>de</strong>n Unterlagen zugleich als Feststellung<br />

und Teilbescheinigung im Sinne <strong>de</strong>r §§ 14 – 16.<br />

§ 19 Richtigkeitsbescheinigungen bei automatisierten Anordnungs- und Feststellungsverfahren<br />

(1) Wer<strong>de</strong>n Ansprüche o<strong>de</strong>r Zahlungsverpflichtungen im automatisierten Verfahren ermittelt, so<br />

ist je nach Art dieses Verfahrens anstelle <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r sachlichen und rechnerischen<br />

Richtigkeit (§ 13 ff.) zu bescheinigen, dass die <strong>de</strong>m Verfahren zugrun<strong>de</strong>gelegten Daten<br />

1. sachlich und rechnerisch richtig und vollständig ermittelt und erfasst,<br />

2. mit <strong>de</strong>n gültigen Programmen ordnungsgemäß verarbeitet wur<strong>de</strong>n und<br />

3. die Datenausgabe vollständig und richtig ist.<br />

(2) Bei allgemeinen Zahlungsanordnungen ist die Bescheinigung und ggf. die Bestätigung an die<br />

Finanzbuchhaltung unverzüglich nachzuholen.<br />

12


(3) Die Richtigkeit und Vollständigkeit <strong>de</strong>r Datenerfassung, -eingabe, -verarbeitung, -<br />

speicherung und -ausgabe kann als sichergestellt angesehen wer<strong>de</strong>n, wenn sie durch organisatorische<br />

und programmierte Kontrollen, wie z.B. Eingabekontrollen, Kontrollsummen, Plausibilitätskontrollen,<br />

Prüfziffern gewährleistet ist.<br />

(4) Für die abzugeben<strong>de</strong>n Bescheinigungen können die Formulierungen „Sachlich richtig“ bzw.<br />

„Rechnerisch richtig " o<strong>de</strong>r zusammengefasst „Sachlich und rechnerisch richtig" verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Sind für die Ermittlung, Erfassung und Verarbeitung <strong>de</strong>r Daten verschie<strong>de</strong>ne Stellen verantwortlich,<br />

hat je<strong>de</strong> Stelle für ihren Tätigkeitsbereich eine entsprechen<strong>de</strong> Teilbescheinigung auszustellen.<br />

(6) Die Feststellungsvermerke gem. Absätze 1 – 5 sind auf sämtlichen Datenermittlungsbelegen<br />

anzubringen.<br />

§ 20 Zentraler Zahlungsverkehr<br />

(1) Der Zahlungsverkehr wird grundsätzlich zentral vorgenommen.<br />

(2) Im Rahmen <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>s Zahlungsverkehrs sind <strong>de</strong>r Zahllauf durchzuführen und die<br />

Zahlbarmachung zu veranlassen. Elektronische Kontoauszüge sind einzulesen sowie unklare<br />

Zahlungsvorgänge zeitnah zu bearbeiten. Der Zahlungsabgrenzungslauf ist durchzuführen und<br />

die Bankkonten sind zu pflegen und täglich abzustimmen.<br />

§ 21 Frem<strong>de</strong> Finanzbuchhaltung und frem<strong>de</strong> Kassengeschäfte<br />

(1)Die Finanzbuchhaltung darf Aufgaben nach § 5 Abs. 2 für an<strong>de</strong>re (frem<strong>de</strong> Finanzbuchhaltung<br />

und Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes o<strong>de</strong>r<br />

durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bestimmt o<strong>de</strong>r durch die Bürgermeisterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bürgermeister<br />

angeordnet ist. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

liegt und gewährleistet ist, dass die frem<strong>de</strong>n Kassengeschäfte bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

mitgeprüft wer<strong>de</strong>n können.<br />

Diese Dienstanweisung gilt für die Erledigung frem<strong>de</strong>r Finanzbuchhaltungsgeschäfte entsprechend.<br />

(2) Der Finanzbuchhaltung wer<strong>de</strong>n die Aufgaben für folgen<strong>de</strong> Stelle übertragen:<br />

- z.B. Zweckverband<br />

§ 22 Zahlstellen, Handvorschüsse und Einnahmekassen<br />

13


(1) Zur Erledigung von Geschäften <strong>de</strong>s Zahlungsverkehrs können Zahlstellen als Teile <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

eingerichtet wer<strong>de</strong>n. Für die Zahlstellen gelten für die Erledigung <strong>de</strong>r ihnen<br />

übertragenen Aufgaben unmittelbar die für Finanzbuchhaltung gelten<strong>de</strong>n Vorschriften.<br />

Errichtung und Geschäftsgang von Zahlstellen wer<strong>de</strong>n in einer beson<strong>de</strong>ren Dienstanweisung<br />

geregelt.<br />

(2) Zur Leistung von geringfügigen Zahlungen o<strong>de</strong>r als Wechselgeld können einzelnen Dienststellen<br />

o<strong>de</strong>r einzelnen Beschäftigten Handvorschüsse in bar , mittels Geldkarte o<strong>de</strong>r bargeldlos<br />

über ein Girokonto gewährt wer<strong>de</strong>n. Wenn kein an<strong>de</strong>rer Zeitpunkt bestimmt ist, ist über die<br />

Handvorschüsse halbjährlich abzurechnen. Die Finanzbuchhaltung hat die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen<br />

für die ordnungsmäßige Verwaltung <strong>de</strong>r Handvorschusse Sorge zu treffen.<br />

(3) Für die Annahme von Einzahlungen können Einnahmekassen (Geldannahmestellen) errichtet<br />

wer<strong>de</strong>n. Für die Einnahmekassen gelten die Regelungen für Handvorschüsse sinngemäß.<br />

(4) Wenn Zahlungen mit Hilfe von Automaten angenommen o<strong>de</strong>r geleistet wer<strong>de</strong>n, gelten die<br />

Absätze 2 und 3 sinngemäß.<br />

§ 23 Buchungen<br />

1. Einzahlungen<br />

Einzahlungen erfolgen grundsätzlich unbar. Sie sind an <strong>de</strong>m Tag zu buchen, an <strong>de</strong>m die Finanzbuchhaltung<br />

von <strong>de</strong>r Gutschrift Kenntnis erhält o<strong>de</strong>r ein übersandter Scheck bei ihr eingeht.<br />

Barzahlungen sind am Tag <strong>de</strong>r Annahme von Bargeld o<strong>de</strong>r Schecks zu buchen.<br />

2. Auszahlungen<br />

Unbare Zahlungen sind am Tag <strong>de</strong>r Hingabe <strong>de</strong>s Auftrages an das Kreditinstitut o<strong>de</strong>r bei Abbuchungen<br />

im Lastschriftverkehr am Tag, an <strong>de</strong>m die Finanzbuchhaltung von <strong>de</strong>r Abbuchung<br />

Kenntnis erhält, zu buchen. Barzahlungen sind am Tag <strong>de</strong>r Übergabe von Bargeld o<strong>de</strong>r Schecks<br />

zu buchen.<br />

3. Aufrechnungen und Verrechnungen<br />

Einzahlungen und Auszahlungen sind am gleichen Tag zu buchen.<br />

§ 24 Tagesabstimmung<br />

(1) Der Saldo <strong>de</strong>r Finanzrechnungskonten ist am Schluss <strong>de</strong>s Buchungstages o<strong>de</strong>r vor Beginn<br />

<strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Buchungstages mit <strong>de</strong>m Ist-Bestand an Finanzmitteln abzustimmen.<br />

(2) Zusätzlich ist <strong>de</strong>r Soll-Bestand <strong>de</strong>r Finanzmittel zu ermitteln und festzuhalten. Hierbei sind<br />

die fällig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Ein- und Auszahlungen geson<strong>de</strong>rt auszuweisen. Eine Saldierung ist nicht<br />

zulässig. Maßgeblich sind die im Bereich <strong>de</strong>r Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung erfassten<br />

Buchungen in <strong>de</strong>r Finanzrechnung sowie die etwaig direkt auf <strong>de</strong>n Finanzrechnungskonten er-<br />

14


fassten Buchungen.<br />

(3) Die Abstimmung erfolgt mittels eines technikunterstützten und standardisierten Berichts/Journals.<br />

(4) Eine Differenz zwischen <strong>de</strong>m Ist- und <strong>de</strong>m Soll-Bestand <strong>de</strong>r Finanzmittel ist in geeigneter<br />

Weise festzuhalten und aufzuklären.<br />

§ 25 Jahresabschluss<br />

(1) Die Finanzrechnungskonten sind am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Haushaltsjahres für die Aufstellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />

abzuschließen und <strong>de</strong>r Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen. Die Rechnungsperio<strong>de</strong><br />

ist das Kalen<strong>de</strong>rjahr, Abschlussstichtag ist <strong>de</strong>r 31.12. Der Jahresabschluss wird<br />

durch die Finanzbuchhaltung in enger Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r Kämmerei durchgeführt. Für die<br />

durchzuführen<strong>de</strong>n Arbeiten ist jährlich ein Terminplan zu erstellen.<br />

(2) Die Bücher <strong>de</strong>r Zahlstellen (soweit vorhan<strong>de</strong>n) sind am 31.12. abzuschließen. Die Ergebnisse<br />

sind in die Bücher <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung zu übernehmen.<br />

Die Bestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Einnahmekassen (soweit vorhan<strong>de</strong>n) sind ebenfalls per 31.12. zu ermitteln.<br />

Die Einzahlungen unter Berücksichtigung eventueller Wechselgeldvorschüsse sind zeitnah an<br />

die Finanzbuchhaltung abzuführen.<br />

(3) Zum Abschlussstichtag sind durch die Leitung die Bestän<strong>de</strong> sämtlicher Finanzmittelkonten<br />

formell festzustellen. Sofern noch nicht erfolgt, sind die Bestän<strong>de</strong> zu aktivieren.<br />

(4) Zum Abschlussstichtag ist die Finanzrechnung zu erstellen. Korrekturen von Konten (Löschungen,<br />

Nicht-Übernahmen, Bezeichnungen) sollen zum Abschlussstichtag erfolgen. Die Debitorenkonten<br />

und die Kreditorenkonten sind abzuschließen.<br />

(5) Die For<strong>de</strong>rungen sind gemäß GemHVO-Doppik vorsichtig zu bewerten. Erkenntnisse über<br />

Risiken und Verluste sind im Jahresabschluss zu berücksichtigen, auch dann, wenn diese Erkenntnisse<br />

erst zwischen <strong>de</strong>m Abschlussstichtag und <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />

bekannt wer<strong>de</strong>n. Die Wertberichtigungen aufgrund <strong>de</strong>rartiger Informationen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

aus <strong>de</strong>r Vollstreckung, sind nach <strong>de</strong>n Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zeitnah<br />

zu buchen.<br />

(6) Abgrenzungsbuchungen<br />

Sofern Aufwand o<strong>de</strong>r Ertrag mehreren Rechnungsperio<strong>de</strong>n zuzuordnen sind, wer<strong>de</strong>n Abgrenzungsbuchungen<br />

von <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung vorgenommen.<br />

Die erfor<strong>de</strong>rlichen Informationen sind vom bewirtschaften<strong>de</strong>n Amt zu liefern:<br />

Die Tatbestän<strong>de</strong> „Auszahlung vor Aufwand“ und „Einzahlung vor Ertrag“ sind auf <strong>de</strong>m Buchungsbeleg<br />

mitzuteilen.<br />

Bei „Aufwand vor Auszahlung“ und Ertrag vor Einzahlung ist die Finanzbuchhaltung mit <strong>de</strong>m<br />

15


Formular „Buchungsbeleg zur Aufwandsabgrenzung“ zu informieren. Zum späteren Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Rechnungserfassung ist die Buchungsnummer <strong>de</strong>r Abgrenzungsbuchung, die von <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

mitgeteilt wird, auf <strong>de</strong>m Buchungsbeleg zur Rechnungserfassung anzugeben.<br />

(7) Rückstellungen<br />

Rückstellungen wer<strong>de</strong>n durch die bewirtschaften<strong>de</strong>n Ämter ermittelt und beantragt und nach<br />

Genehmigung durch die Kämmerei von <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung gebucht. Das Formular „Buchungsbeleg<br />

zur Bildung einer Rückstellung“ ist zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 26 Verwaltung <strong>de</strong>r Geldbestän<strong>de</strong><br />

(1) Die Geldbestän<strong>de</strong> sind einheitlich zu verwalten. Der Barbestand ist stets so niedrig wie möglich<br />

zu halten. Er soll <strong>de</strong>n Betrag von xxx Euro nicht übersteigen.<br />

(2) Die Guthaben bei Geldinstituten auf Konten, die <strong>de</strong>m laufen<strong>de</strong>n Zahlungsverkehr dienen,<br />

sind entsprechend <strong>de</strong>r Wirtschaftlichkeit auf die notwendige Höhe zu beschränken.<br />

(3) Die Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung wird ermächtigt, bei Geldinstituten Konten<br />

(Giro-, Tagesgeld-, Termingeld- o<strong>de</strong>r Sparkonten) zu eröffnen, zu schließen und Unterschriftsbefugnisse<br />

für diese Konten zu erteilen.<br />

(4) Im Interesse einer wirtschaftlichen Liquiditätsplanung sollen die Konten für <strong>de</strong>n Zahlungsverkehr<br />

auf <strong>de</strong>n für eine zweckmäßige Abwicklung <strong>de</strong>s Zahlungsverkehrs notwendigen Umfang<br />

beschränkt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re auch für die Errichtung beson<strong>de</strong>rer Konten auf Zahlstellen.<br />

(5) Die bei Geldinstituten unterhaltenen Zahlungsverkehrskonten wer<strong>de</strong>n unter <strong>de</strong>r Bezeichnung<br />

„Finanzbuchhaltung – Gemein<strong>de</strong>“ geführt.<br />

(6) Überweisungsaufträge, Schecks, Abbuchungsaufträge und -vollmachten sind von zwei Beschäftigten<br />

<strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung zu handschriftlich o<strong>de</strong>r durch Signatur zu unterzeichnen.<br />

(7) Sparbücher sind mit folgen<strong>de</strong>m Sperrvermerk zu versehen: „Abhebungen können nur durch<br />

Gutschrift auf ein Girokonto <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung vorgenommen wer<strong>de</strong>n".<br />

§ 27 Verwaltung <strong>de</strong>r Zahlungsmittel<br />

(1) Zahlungsmittel sind Bargeld, Schecks sowie die elektronischen Zahlungsmittel Geldkarte,<br />

Debitkarte und Kreditkarte (siehe Begriffs<strong>de</strong>finitionen in <strong>de</strong>r Anlage).<br />

(2) Zahlungsmittel dürfen nur in <strong>de</strong>n Räumen <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung und nur von <strong>de</strong>n damit<br />

beauftragten Beschäftigten angenommen o<strong>de</strong>r ausgehändigt wer<strong>de</strong>n. Außerhalb dieser Räume<br />

dürfen Zahlungsmittel nur von hierfür von <strong>de</strong>m Bürgermeisterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bürgermeister ermächtigten<br />

Personen o<strong>de</strong>r mit Hilfe von Automaten angenommen o<strong>de</strong>r ausgehändigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die Zahlungsabwicklung darf Beschäftigen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> keine Zahlungsmittel zur Weiter-<br />

16


gabe an an<strong>de</strong>re Personen aushändigen, es sei <strong>de</strong>nn, dass die Weitergabe <strong>de</strong>r Zahlungsmittel<br />

zum Dienstauftrag gehört o<strong>de</strong>r die Zahlungsmittel als gesetzliche Vertreterin o<strong>de</strong>r als gesetzlicher<br />

Vertretein o<strong>de</strong>r als Bevollmächtigte o<strong>de</strong>r als Bevollmächtigter in Empfang genommen wer<strong>de</strong>n<br />

können.<br />

(4) Zahlungsmittel, die nicht unmittelbar als Wechselgeld o<strong>de</strong>r zur Auszahlung benötigt wer<strong>de</strong>n,<br />

sowie Zahlungsmittel, die unter die Ablieferungsgrenzen <strong>de</strong>r Dienstanweisung „Zahlungsverkehr<br />

außerhalb <strong>de</strong>r Räume <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung“ fallen, sind unter Angabe <strong>de</strong>s Debitors/Kreditors<br />

im Verwendungszweck auf ein Bankkonto <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> einzuzahlen und im Übrigen in Geldo<strong>de</strong>r<br />

Panzerschränken o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren sicheren Behältnissen verschlossen aufzubewahren.<br />

Die Finanzbuchhaltung darf Zahlungsmittel, die nicht zum Bestand gehören, nicht im Kassenbehälter<br />

aufbewahren.<br />

(5) Die Beför<strong>de</strong>rung von Zahlungsmitteln (Geldtransporte) ist nur zulässig, wenn alle dafür erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Sicherungsmaßnahmen getroffen sind. Die Bedingungen <strong>de</strong>r für die Diebstahl-, Transport-<br />

und Beraubungsversicherung abgeschlossenen Verträge sind zu beachten.<br />

(6) Die Ämter haben die Finanzbuchhaltung unverzüglich zu unterrichten, wenn mit Ein- o<strong>de</strong>r<br />

Auszahlungen über xxx EUR zu rechnen ist.<br />

(7) Die Zahlgeschäfte sind grundsätzlich unbar abzuwickeln.<br />

(8) Schecks sind unverzüglich als Verrechnungsschecks zu kennzeichnen, wenn sie diesen<br />

Vermerk nicht bereits tragen. Die Nummer <strong>de</strong>s Schecks, die Bankleitzahl <strong>de</strong>s bezogenen Geldinstituts,<br />

die Kontonummer <strong>de</strong>s Ausstellers, <strong>de</strong> Betrag und ein Hinweis, durch <strong>de</strong>n die Verbindung<br />

mit <strong>de</strong>r Buchungsstelle hergestellt wer<strong>de</strong>n kann, sind in ein Schecküberwachungsbuch<br />

einzutragen. Von <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>s Schecküberwachungsbuches kann abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

in an<strong>de</strong>rer Weise die Angaben festgehalten wer<strong>de</strong>n und die Einlösung <strong>de</strong>s Schecks überwacht<br />

wird.<br />

(9) Auf Schecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 28 Quittung<br />

(1) Die zur Annahme von Zahlungsmitteln ermächtigten Personen haben über je<strong>de</strong> Einzahlung,<br />

die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird und die nicht <strong>de</strong>n Gegenwert für verkaufte<br />

Wertzeichen und geldwerte Drucksachen darstellt, <strong>de</strong>m Einzahler eine Quittung zu erteilen.<br />

Über sonstige Einzahlungen sind nur auf Verlangen Quittungen zu erteilen; dabei ist ggf. <strong>de</strong>r<br />

Zahlungsweg anzugeben.<br />

(2) Bei Beträgen, die durch Automaten vereinnahmt wer<strong>de</strong>n, kann von einer Quittungsleistung<br />

abgesehen wer<strong>de</strong>n. Dies gilt entsprechend, soweit bei Einzahlungen mit EC-Karte o<strong>de</strong>r Kreditkarte<br />

ein Verfahren zur Anwendung kommt, bei <strong>de</strong>m Lastschrifteinzugsermächtigungen erstellt<br />

17


wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Wird die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks bewirkt, ist in <strong>de</strong>r Quittung anzugeben:<br />

„Zahlung durch Scheck, Eingang vorbehalten".<br />

(4) Die Finanzbuchhaltung hat für eine ordnungsgemäße Form <strong>de</strong>r Quittungen Sorge zu tragen.<br />

Diese muss <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an einen sicheren Zahlungsverkehr genügen.<br />

(5) Quittungen wer<strong>de</strong>n ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses unterschrieben. Sie dürfen<br />

nur von <strong>de</strong>n Beschäftigten geleistet wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Name und Unterschrift durch Aushang im<br />

Kassenraum bekannt gemacht wor<strong>de</strong>n sind.<br />

§ 29 Einsatz von Geldkarten, Debitkarten o<strong>de</strong>r Kreditkarten<br />

(1) Die Finanzbuchhaltung darf folgen<strong>de</strong> Einzahlungen mit Geldkarte, Debitkarte und Kreditkarte<br />

annehmen:<br />

.......................................................................................................................................<br />

Über diese Einzahlungen ist täglich ein Tagesprotokoll auszudrucken.<br />

(2) Die Finanzbuchhaltung darf folgen<strong>de</strong> Auszahlungen mit Debitkarte o<strong>de</strong>r Kreditkarte bis zur<br />

Höhe von xxx Euro leisten:<br />

.......................................................................................................................................<br />

Über diese Auszahlungen ist täglich ein Tagesprotokoll auszudrucken.<br />

Die Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung regelt, welche Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

diese Karten verwen<strong>de</strong>n dürfen.<br />

§ 30 Auszahlungen<br />

(1) Die Finanzbuchhaltung hat die Auszahlungen zu <strong>de</strong>n Fälligkeitstagen zu leisten. Sie soll For<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> gegen For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Empfangsberechtigten aufrechnen.<br />

(2) Auszahlungen für Rechnung einer an<strong>de</strong>ren Stelle sollen nur insoweit geleistet wer<strong>de</strong>n, als<br />

Mittel aus Einzahlungen für diese Stelle o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>ren Bestän<strong>de</strong>n zur Verfügung stehen.<br />

(3) Barauszahlungen dürfen nur gegen Quittung geleistet wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>re Nachweise sind zulässig,<br />

wenn <strong>de</strong>r Empfängerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Empfänger die Ausstellung einer Quittung nicht möglich<br />

ist o<strong>de</strong>r nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(4) Zur Verhin<strong>de</strong>rung von Doppelzahlungen sind die Zahlungsanordnungen und die Anlagen<br />

sowie die Quittung nach <strong>de</strong>r Zahlung sofort als „bezahlt“ zu kennzeichnen.<br />

(5) Bei unbaren Auszahlungen ist auf <strong>de</strong>m Beleg o<strong>de</strong>r im Hauptbuch o<strong>de</strong>r innerhalb <strong>de</strong>s automatisierten<br />

Verfahrens zu dokumentieren, an welchem Tag und auf welchem Weg die Zahlung veranlasst<br />

wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(6) Die Finanzbuchhaltung kann ein Kreditinstitut beauftragen o<strong>de</strong>r eine Empfangsberechtigte<br />

18


o<strong>de</strong>r einen Empfangsberechtigten ermächtigen, For<strong>de</strong>rungen bestimmter Art vom Konto <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> abbuchen zu lassen. Diese darf nur erteilt wer<strong>de</strong>n wenn:<br />

1. zu erwarten ist, dass die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Empfangsberechtigte ordnungsgemäß abrechnet,<br />

2. die For<strong>de</strong>rungen zeitlich und <strong>de</strong>r Höhe nach abzuschätzen sind und<br />

3. gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut <strong>de</strong>n abgebuchten Betrag <strong>de</strong>m abführen<strong>de</strong>n Konto<br />

wie<strong>de</strong>r gutschreibt, wenn in <strong>de</strong>r gesetzlichen Frist <strong>de</strong>r Abbuchung wi<strong>de</strong>rsprochen wird.<br />

§ 31 Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung und Erlass<br />

(1) Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung und Erlass von Ansprüchen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> sind in <strong>de</strong>r „Dienstanweisung<br />

über Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung und Erlass von Ansprüchen“ o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Hauptsatzung<br />

geregelt.<br />

(2) Ist die Finanzbuchhaltung nicht für die Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorbereitung<br />

<strong>de</strong>s Erlasses zuständig, hat die zuständige Dienststelle eine entsprechen<strong>de</strong> Maßnahme nur im<br />

Benehmen mit <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung zu treffen.<br />

(3) Die Finanzbuchhaltung darf Stundungen und Ratenzahlungen bis zur Höhe von …. Euro bis<br />

zu einer Dauer von 12 Monaten gewähren.<br />

(4) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verantwortliche für die Finanzbuchhaltung ist ermächtigt, auf die Einziehung<br />

von Kleinbeträgen nach § 28 Abs. 4 GemHVO-Doppik zu verzichten.<br />

§ 32 Liquiditätsplanung<br />

(1) Die Liquiditätsplanung ist so vorzunehmen, dass die für Auszahlungen erfor<strong>de</strong>rlichen Geldbestän<strong>de</strong><br />

rechtzeitig verfügbar sind.<br />

(2) Vorübergehend nicht benötigte Finanzmittel sind so anzulegen, dass sie bei Bedarf verfügbar<br />

sind.<br />

(3) Zur Abwendung von Liquiditätsengpässen können vorübergehend Kassenkredite im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Ermächtigung durch die Haushaltssatzung aufgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 33 Durchlaufen<strong>de</strong> Finanzmittel und haushaltsfrem<strong>de</strong> Vorgänge<br />

(1) Durchlaufen<strong>de</strong> Finanzmittel und haushaltsfrem<strong>de</strong> Vorgänge sind geson<strong>de</strong>rten Nachweisen<br />

zu führen. Die Anlage und Pflege <strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rten Nachweise erfolgt durch die Finanzbuchhaltung.<br />

Die Kämmerei ist zu unterrichten.<br />

(2) Einzahlungen, die keinem Debitor zugeordnet wer<strong>de</strong>n können (Verwahrungen), sind als<br />

sonstige Verbindlichkeit zu buchen. Wenn erfor<strong>de</strong>rlich, sind entsprechen<strong>de</strong> Unterkonten einzurichten<br />

(z.B. für irrtümliche Zahlungen, frem<strong>de</strong> Vollstreckungen, durchlaufen<strong>de</strong> Gel<strong>de</strong>rn Verwahrungen<br />

für Dritte).<br />

19


(3) Auszahlungen an Kreditoren für Dritte (Vorschüsse) sind als sonstige For<strong>de</strong>rungen zu buchen.<br />

Wenn erfor<strong>de</strong>rlich, sind entsprechen<strong>de</strong> Unterkonten (z.B. Sozialhilfe, Wohngeld) einzurichten.<br />

§ 34 Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenstän<strong>de</strong>n<br />

(1) Wertgegenstän<strong>de</strong> sind von <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung zu verwahren, sofern sie nicht einem<br />

Kreditinstitut gegen Depotschein übergeben wur<strong>de</strong>n.<br />

(2) Für Einlieferungen und Auslieferungen sind schriftliche Anordnungen erfor<strong>de</strong>rlich. Das gilt<br />

nicht für Sparbücher, die <strong>de</strong>n Banken und Sparkassen zur Eintragung <strong>de</strong>r Bestandsverän<strong>de</strong>rungen<br />

vorgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Wertgegenstän<strong>de</strong> müssen genau bezeichnet und gekennzeichnet sein. Bei beson<strong>de</strong>rem<br />

Wert (Speziesstücke) müssen sie bei <strong>de</strong>r Einlieferung von <strong>de</strong>r Einlieferin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Einlieferer in<br />

Gegenwart einer o<strong>de</strong>r eines Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung ordnungsgemäß verpackt und<br />

versiegelt wer<strong>de</strong>n. Die Annahme sonstiger verschlossener Umschläge, Pakete o<strong>de</strong>r Behälter ist<br />

abzulehnen. Wertpapieren sind Nummernverzeichnisse beizufügen.<br />

(4) Der Einlieferin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Einlieferer ist eine Hinterlegungsbescheinigung auszustellen, aus<br />

<strong>de</strong>r hervorgehen muss:<br />

1. Name <strong>de</strong>r Einlieferin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Einlieferers,<br />

2. Art und Stückzahl <strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong> (bei Wertpapieren und Wertzeichen auch <strong>de</strong>r Nominalwert),<br />

3. Zweck <strong>de</strong>r Hinterlegung usw. (Sicherheitsleistung, Pfandstück, Stiftungswert und dgl.),<br />

und<br />

4. Ort und Datum.<br />

(5) Wertgegenstän<strong>de</strong> dürfen nur gegen Rückgabe <strong>de</strong>r Hinterlegungsbescheinigung und gegen<br />

Empfangsbestätigung ausgeliefert wer<strong>de</strong>n. Die Hinterlegungsbescheinigung ist <strong>de</strong>m Kassenbeleg<br />

beizufügen.<br />

(6) Die Ein- und Auslieferung <strong>de</strong>r Wertgegenstän<strong>de</strong> ist im dafür eingerichteten Buch zu buchen.<br />

Die Buchung richtet sich nach einem Glie<strong>de</strong>rungsplan, <strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st eigene und frem<strong>de</strong> Werte<br />

unterschei<strong>de</strong>n muss. Wertpapiere und Urkun<strong>de</strong>n über Kapitalbeträge sind mit ihrem Nominalwert,<br />

Wertzeichen (Gebührenmarken und dgl.) laut beson<strong>de</strong>rem Bestandsverzeichnis, alle übrigen<br />

Gegenstän<strong>de</strong> nach Stückzahl zu buchen. Die Einlieferungswerte bleiben bis zur Auslieferung<br />

unverän<strong>de</strong>rt.<br />

(7) Wertgegenstän<strong>de</strong> sind, soweit sie bei <strong>de</strong>n Dienststellen <strong>de</strong>r Verwaltung eingehen, unverzüglich<br />

von <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung zu übernehmen. Sie prüft die Beschaffenheit <strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong>,<br />

nicht aber die Echtheit <strong>de</strong>r Wertpapiere, Wertstücke, Wertzeichen und Urkun<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Hinter-<br />

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legungsbescheinigung ist darauf hinzuweisen.<br />

(8) Soweit die Wertpapiere <strong>de</strong>r Auslosung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kündigung unterliegen o<strong>de</strong>r mit Zins- und<br />

Gewinnanteilscheinen versehen sind, sind sie <strong>de</strong>r ..... (Geldinstitut) zur bankmäßigen Verwaltung<br />

zu übergeben.<br />

(9) Die Verwaltung <strong>de</strong>r Wertgegenstän<strong>de</strong> wird von <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung<br />

überwacht. Einlieferungs- und Auslieferungsanordnungen ohne Feststellungsvermerk<br />

sind von <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung zurückzuweisen.<br />

§ 35 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen<br />

(1) Die Bücher, Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen<br />

und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege und die Unterlagen über <strong>de</strong>n<br />

Zahlungsverkehr sowie die Eröffnungsbilanz sind geordnet und sicher aufzubewahren.<br />

(2) Die Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sind dauernd aufzubewahren.<br />

Die Bücher, die Belege und die sonstigen Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Fristen<br />

beginnen am 1. Januar <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Beschlussfassung <strong>de</strong>s Rates über die Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />

folgen<strong>de</strong>n Haushaltsjahres.<br />

(3) Bei <strong>de</strong>r Archivierung <strong>de</strong>r Bücher, <strong>de</strong>r Belege und <strong>de</strong>r sonst erfor<strong>de</strong>rlichen Aufzeichnungen<br />

auf Datenträger o<strong>de</strong>r Bildträger muss insbeson<strong>de</strong>re sichergestellt sein, dass <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r Daten-<br />

o<strong>de</strong>r Bildträger mit <strong>de</strong>n Originalen übereinstimmt, während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Aufbewahrungsfrist<br />

verfügbar und maschinell auswertbar ist und je<strong>de</strong>rzeit innerhalb einer angemessenen Frist<br />

lesbar gemacht wer<strong>de</strong>n kann.<br />

§ 36 Aufsicht und Prüfungen <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

(1) Die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung führt ..... (z.B. <strong>de</strong>r Bürgermeister, Leiterin o<strong>de</strong>r Leiter<br />

<strong>de</strong>s Amtes .....(Aufsichtsbeamtin o<strong>de</strong>r Aufsichtsbeamter).<br />

Die Aufsichtsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufsichtsbeamte über die Finanzbuchhaltung hat durch Kontrollen<br />

sicherzustellen, dass die internen Festlegungen zur Buchführung und <strong>de</strong>s Zahlungsverkehrs<br />

beachtet wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Prüfung <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung wird von <strong>de</strong>r Aufsichtsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Aufsichtsbeamten<br />

für <strong>de</strong>n Finanzbuchhaltung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Rechnungsprüfungsamt nach <strong>de</strong>r Rechnungsprüfungsordnung<br />

ausgeführt.<br />

(3) Die Finanzbuchhaltung ist min<strong>de</strong>stens einmal jährlich unvermutet zu prüfen. Bei je<strong>de</strong>r ihrer<br />

Zahlstellen und <strong>de</strong>n gewährten Handvorschüssen ist min<strong>de</strong>stens in je<strong>de</strong>m zweiten Jahr eine<br />

unvermutete Prüfung vorzunehmen.<br />

Beim Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung ist eine Prüfung<br />

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vorzunehmen.<br />

§ 37 Inhalt <strong>de</strong>r Prüfungen und Prüfungsbericht<br />

(1) Es ist folgen<strong>de</strong>s festzustellen:<br />

1. ob <strong>de</strong>r Saldo <strong>de</strong>r Finanzrechnungskonten mit <strong>de</strong>m Ist-Bestand an Finanzmitteln<br />

übereinstimmt,<br />

2. <strong>de</strong>r Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird, insbeson<strong>de</strong>re die Einzahlungen<br />

und Auszahlungen rechtzeitig und vollständig eingezogen o<strong>de</strong>r geleistet und haushaltsfrem<strong>de</strong><br />

Vorgänge und durchlaufen<strong>de</strong> Finanzmittel unverzüglich abgewickelt wer<strong>de</strong>n,<br />

3. die Bücher ordnungsgemäß geführt wer<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re die Eintragungen im Hauptbuch<br />

<strong>de</strong>nen im Zeitbuch entsprechen,<br />

4. die erfor<strong>de</strong>rlichen Belege vorhan<strong>de</strong>n sind und nach Form und Inhalt <strong>de</strong>n Vorschriften entsprechen,<br />

5. <strong>de</strong>r tägliche Bestand an Bargeld und auf <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten<br />

errichteten Konten <strong>de</strong>n notwendigen Umfang nicht überschreitet,<br />

6. die verwahrten Wertgegenstän<strong>de</strong> und an<strong>de</strong>ren Gegenstän<strong>de</strong> vorhan<strong>de</strong>n sind und<br />

7. im Übrigen die Geschäfte <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung ordnungsmäßig und wirtschaftlich erledigt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Bei frem<strong>de</strong>n Kassengeschäften kann von <strong>de</strong>r Prüfung von abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn die<br />

Kassengeschäfte durch eine an<strong>de</strong>re Stelle geprüft wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die Prüfung umfasst <strong>de</strong>n Zeitraum seit <strong>de</strong>r letzten Prüfung. Die Bücher und Belege einer<br />

abgeschlossenen Jahresrechnung können von <strong>de</strong>r Prüfung ausgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Über je<strong>de</strong> Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen. Der Prüfungsbericht muss die Art und<br />

<strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Prüfung angeben sowie die wesentlichen Feststellungen <strong>de</strong>r Prüfung und etwaige<br />

Erklärungen von Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung hierzu enthalten.<br />

(5) Dem Prüfungsbericht über eine Kassenprüfung ist <strong>de</strong>r Kontenbestandsnachweis beizufügen,<br />

<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung zu unterschreiben ist und von<br />

einem weiteren Beschäftigten <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung unterschrieben wer<strong>de</strong>n soll.<br />

(6) Unwesentliche Beanstandungen sind nach Möglichkeit im Verlauf <strong>de</strong>r Prüfung auszuräumen;<br />

von ihrer Aufnahme in <strong>de</strong>n Prüfungsbericht soll abgesehen wer<strong>de</strong>n. Ergibt die Prüfung wesentliche<br />

Beanstandungen, hat <strong>de</strong>r Bürgermeisterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bürgermeister die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen<br />

zu ergreifen.<br />

§ 38 Begriffs<strong>de</strong>finitionen zu § 27 dieser Dienstanweisung<br />

Geldkarten:<br />

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Chip, <strong>de</strong>r sich auf <strong>de</strong>r EC-Karte bzw. Sparkassenkarte befin<strong>de</strong>t, wird mit „Geld“ bela<strong>de</strong>n. Beim<br />

Zahlungsvorgang wird <strong>de</strong>r Betrag von <strong>de</strong>r Karte abgebucht und im Geldkartenterminal gespeichert.<br />

Die gespeicherten Zahlungsvorgänge wer<strong>de</strong>n über ein Mo<strong>de</strong>m an eine Clearingstelle ü-<br />

bertragen. Von dort wird das Geld auf das Konto <strong>de</strong>s Gläubigers überwiesen. Die Gutschrift erfolgt<br />

ca. 2 Tage nach Übertragung <strong>de</strong>r Daten zur Clearingstelle.<br />

Debitkarten:<br />

Zahlung mittels Karte und Eingabe <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Geheimnummer. Es erfolgt eine Autorisierung<br />

über Telefon. Hier erfolgt eine automatische Prüfung. Anschließend wird <strong>de</strong>r Betrag vom<br />

Konto <strong>de</strong>s Schuldners direkt abgebucht. Die Beträge wer<strong>de</strong>n an eine zentrale Abwicklungsstelle<br />

für Zahlungen mit electronic cash per Mo<strong>de</strong>m übermittelt. Von dort wer<strong>de</strong>n die Zahlungseingänge<br />

auf das Konto <strong>de</strong>s Gläubigers überwiesen. Hier besteht eine Zahlungsgarantie, da <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>n Betrag nicht zurückfor<strong>de</strong>rn kann.<br />

Kreditkarten:<br />

Bankzahlungskarte, durch die <strong>de</strong>r Karteninhaber weltweit durch Unterzeichnung eines Leistungsbeleges<br />

bargeldlos bezahlen kann. Konto <strong>de</strong>s Zahlungsempfängers wird nicht sofort bei<br />

Zahlung belastet.<br />

§ 39 Inkrafttreten<br />

Diese Dienstanweisung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.<br />

Ort, Datum<br />

Bürgermeisterin o<strong>de</strong>r Bürgermeister<br />

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