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Energieholz aus der Landwirtschaft - Mediathek - FNR

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Baumarten mit Ausnahme <strong>der</strong> Weide. Darüber<br />

hin<strong>aus</strong> sind bei <strong>der</strong> Vermehrung und<br />

dem in Verkehr bringen von züchterisch<br />

bearbeitetem Pflanzgut auch privatrechtliche<br />

Fragen (Sortenschutz) zu beachten.<br />

Das FoVG unterscheidet quellengesichertes,<br />

<strong>aus</strong>gewähltes, qualifiziertes und geprüftes<br />

Ausgangsmaterial. Bei <strong>der</strong> Pappel<br />

handelt es sich in <strong>der</strong> Regel um selektiertes<br />

Material bzw. Züchtungsformen (Hybriden),<br />

die vegetativ vermehrt werden.<br />

Dieses Vermehrungsgut darf nur unter <strong>der</strong><br />

Kategorie „geprüft“ erzeugt und in den<br />

Verkehr gebracht werden.<br />

• Geprüftes Vermehrungsgut muss einen<br />

„verbesserten Anbauwert“ besitzen. Darunter<br />

versteht man Material, das sich im<br />

Vergleich zu sog. Prüfstandards (in ihren<br />

Eigenschaften bekannte Sorten) bei mindestens<br />

einem <strong>der</strong> genetischen Kontrolle<br />

unterliegenden Merkmal als überlegen<br />

und bei den an<strong>der</strong>en als mindestens<br />

gleichwertig erwiesen hat.<br />

Bei den übrigen (generativ vermehrten)<br />

Baumarten ist auch nach FoVG zugelassenes<br />

Material <strong>der</strong> Kategorie „<strong>aus</strong>gewählt“<br />

und „qualifiziert“ zulässig. Vermehrungsgut<br />

für die Begründung von Kurzumtriebsplantagen<br />

darf nur von angemeldeten Forstsamen-<br />

o<strong>der</strong> Forstpflanzenbetrieben erzeugt<br />

und in Verkehr gebracht werden. Die technischen<br />

Einzelheiten sind über die zuständigen<br />

Landesstellen erhältlich.<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten<br />

1. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />

können Energiehölzer angebaut und Zahlungsansprüche<br />

aktiviert werden.<br />

2. Für Nie<strong>der</strong>wald mit Kurzumtrieb bzw.<br />

schnellwüchsige Forstgehölze ist die<br />

Umtriebszeit auf höchstens 20 Jahre<br />

begrenzt. Die Zeit einer Aufwuchs- und<br />

Ernteperiode stellt einen Umtrieb dar.<br />

Als Nutzungsdauer ist die Zeitspanne<br />

zwischen <strong>der</strong> Pflanzung von schnellwüchsigen<br />

Forstgehölzen und <strong>der</strong>en eino<strong>der</strong><br />

mehrmaliger Aberntung, Rodung<br />

bzw. die Wie<strong>der</strong>herstellung des ursprünglichen<br />

Flächenzustandes zu verstehen.<br />

3. Mehrere aufeinan<strong>der</strong> folgende Beerntungen<br />

im Abstand von max. 20 Jahren sind<br />

möglich.<br />

Finanzelle För<strong>der</strong>ung<br />

Eine finanzielle För<strong>der</strong>ung erfolgt indirekt<br />

über die Gewährung <strong>der</strong> Betriebsprämie,<br />

das Agrarinvestitionsprogramm (Investitionen<br />

zur Diversifizierung) und das Gesetz für<br />

den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).<br />

Verschiedene Bundeslän<strong>der</strong> sind um weitere<br />

För<strong>der</strong>möglichkeiten bemüht. Im konkreten<br />

Fall empfiehlt es sich deshalb, die<br />

<strong>Landwirtschaft</strong>sbehörden zu kontaktieren.<br />

Bei <strong>der</strong> letzten EEG – Novelle wurde auch<br />

die Biomasseverordnung (BiomasseV) mit<br />

Wirkung zum 1. Januar 2012 umfassend geän<strong>der</strong>t.<br />

In ihrer novellierten Fassung regelt<br />

die BiomasseV ab dem Jahr 2012 auch, für<br />

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