Energieholz aus der Landwirtschaft - Mediathek - FNR
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Baumarten mit Ausnahme <strong>der</strong> Weide. Darüber<br />
hin<strong>aus</strong> sind bei <strong>der</strong> Vermehrung und<br />
dem in Verkehr bringen von züchterisch<br />
bearbeitetem Pflanzgut auch privatrechtliche<br />
Fragen (Sortenschutz) zu beachten.<br />
Das FoVG unterscheidet quellengesichertes,<br />
<strong>aus</strong>gewähltes, qualifiziertes und geprüftes<br />
Ausgangsmaterial. Bei <strong>der</strong> Pappel<br />
handelt es sich in <strong>der</strong> Regel um selektiertes<br />
Material bzw. Züchtungsformen (Hybriden),<br />
die vegetativ vermehrt werden.<br />
Dieses Vermehrungsgut darf nur unter <strong>der</strong><br />
Kategorie „geprüft“ erzeugt und in den<br />
Verkehr gebracht werden.<br />
• Geprüftes Vermehrungsgut muss einen<br />
„verbesserten Anbauwert“ besitzen. Darunter<br />
versteht man Material, das sich im<br />
Vergleich zu sog. Prüfstandards (in ihren<br />
Eigenschaften bekannte Sorten) bei mindestens<br />
einem <strong>der</strong> genetischen Kontrolle<br />
unterliegenden Merkmal als überlegen<br />
und bei den an<strong>der</strong>en als mindestens<br />
gleichwertig erwiesen hat.<br />
Bei den übrigen (generativ vermehrten)<br />
Baumarten ist auch nach FoVG zugelassenes<br />
Material <strong>der</strong> Kategorie „<strong>aus</strong>gewählt“<br />
und „qualifiziert“ zulässig. Vermehrungsgut<br />
für die Begründung von Kurzumtriebsplantagen<br />
darf nur von angemeldeten Forstsamen-<br />
o<strong>der</strong> Forstpflanzenbetrieben erzeugt<br />
und in Verkehr gebracht werden. Die technischen<br />
Einzelheiten sind über die zuständigen<br />
Landesstellen erhältlich.<br />
Zusammenfassend ist festzuhalten<br />
1. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />
können Energiehölzer angebaut und Zahlungsansprüche<br />
aktiviert werden.<br />
2. Für Nie<strong>der</strong>wald mit Kurzumtrieb bzw.<br />
schnellwüchsige Forstgehölze ist die<br />
Umtriebszeit auf höchstens 20 Jahre<br />
begrenzt. Die Zeit einer Aufwuchs- und<br />
Ernteperiode stellt einen Umtrieb dar.<br />
Als Nutzungsdauer ist die Zeitspanne<br />
zwischen <strong>der</strong> Pflanzung von schnellwüchsigen<br />
Forstgehölzen und <strong>der</strong>en eino<strong>der</strong><br />
mehrmaliger Aberntung, Rodung<br />
bzw. die Wie<strong>der</strong>herstellung des ursprünglichen<br />
Flächenzustandes zu verstehen.<br />
3. Mehrere aufeinan<strong>der</strong> folgende Beerntungen<br />
im Abstand von max. 20 Jahren sind<br />
möglich.<br />
Finanzelle För<strong>der</strong>ung<br />
Eine finanzielle För<strong>der</strong>ung erfolgt indirekt<br />
über die Gewährung <strong>der</strong> Betriebsprämie,<br />
das Agrarinvestitionsprogramm (Investitionen<br />
zur Diversifizierung) und das Gesetz für<br />
den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).<br />
Verschiedene Bundeslän<strong>der</strong> sind um weitere<br />
För<strong>der</strong>möglichkeiten bemüht. Im konkreten<br />
Fall empfiehlt es sich deshalb, die<br />
<strong>Landwirtschaft</strong>sbehörden zu kontaktieren.<br />
Bei <strong>der</strong> letzten EEG – Novelle wurde auch<br />
die Biomasseverordnung (BiomasseV) mit<br />
Wirkung zum 1. Januar 2012 umfassend geän<strong>der</strong>t.<br />
In ihrer novellierten Fassung regelt<br />
die BiomasseV ab dem Jahr 2012 auch, für<br />
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