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Energieholz aus der Landwirtschaft - Mediathek - FNR

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nach <strong>der</strong> Ernte im Boden verbleibt und in<br />

<strong>der</strong> nächsten Saison wie<strong>der</strong> <strong>aus</strong>treibt; diese<br />

Gehölze müssen auf einer von den Mitgliedstaaten<br />

ab 2010 zu erstellenden Liste<br />

<strong>der</strong> für den Kurzumtrieb geeigneten Arten<br />

und <strong>der</strong>en maximalen Erntezyklen stehen.<br />

Dauerkulturen<br />

Nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen<br />

außer Dauergrünland, die für die<br />

Dauer von mindestens fünf Jahren auf den<br />

Flächen verbleiben und wie<strong>der</strong>kehrende<br />

Erträge liefern, einschließlich Reb- und<br />

Baumschulen und Nie<strong>der</strong>wald mit Kurzumtrieb.<br />

Baumartenkatalog<br />

Bekanntmachung Nr. 05/10/31 <strong>der</strong> Liste<br />

<strong>der</strong> für Nie<strong>der</strong>wald mit Kurzumtrieb bei<br />

<strong>der</strong> Betriebsprämie geeigneten Arten und<br />

<strong>der</strong>en maximale Erntezyklen vom 12. Mai<br />

2010 geän<strong>der</strong>t durch Bekanntmachung<br />

Nr. 15/10/31 vom 17. Dezember 2010.<br />

Kurzumtriebsplantagen können grundsätzlich<br />

sowohl auf Ackerland als auch auf<br />

Dauergrünland angelegt werden. Bei einer<br />

Neuanlage von Nie<strong>der</strong>wald im Kurzumtrieb<br />

ist daher zu beachten, dass sich hierdurch<br />

<strong>der</strong> Status Dauergrünland in Dauerkultur<br />

verän<strong>der</strong>t. Dementsprechend sind die landesrechtlichen<br />

Regelungen zum Grünlandumbruch<br />

zu beachten.<br />

Pflanzgut – Forstvermehrungsgutgesetz<br />

(FoVG)<br />

Bei einer Kurzumtriebsplantage mit Pappeln<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en zulässigen Baumarten,<br />

mit Ausnahme <strong>der</strong> Weide sind die Bestimmungen<br />

des Forstvermehrungsgutgesetzes<br />

(FoVG) zu beachten. Als schnellwüchsige<br />

Forstgehölze unterliegen die Pappeln den<br />

gesetzlichen Bestimmungen des FoVG unabhängig<br />

vom Flächenstatus einer Plantage<br />

ebenso wie die zulässigen weiteren<br />

Pappel Populus alle Arten zulässig<br />

Weide Salix alle Arten zulässig<br />

Robinie Robinia alle Arten zulässig<br />

Birke Betula alle Arten zulässig<br />

Erle Alnus alle Arten zulässig<br />

Esche<br />

Eiche<br />

Fraxinus<br />

Quercus<br />

Gemeine Esche,<br />

F. excelsior<br />

Stiel-, Trauben-, und<br />

Roteiche; Q. robur,<br />

Q. petraea, Q. rubra<br />

zulässige Umbetriebszeit bei<br />

allen Arten bis maximal 20 Jahre<br />

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