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Waffenrecht Aktuell - Allgemeine Schützengesellschaft der Stadt ...

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Bezirk 10 des Rheinischen Schützenbundes e.V.<br />

<strong>Waffenrecht</strong> aktuell<br />

Sonstige Schusswaffen (Luftdruck-, Fe<strong>der</strong>druck- und CO2-Waffen) müssen<br />

so aufbewahrt werden, dass sie nicht abhanden kommen o<strong>der</strong> Dritte sie unbefugt an<br />

sich nehmen können. Eine getrennte Aufbewahrung von <strong>der</strong> "Munition" ist nicht<br />

erfor<strong>der</strong>lich, da die "Luftgewehrmunition" keine Munition im Sinne des<br />

Waffengesetzes ist.<br />

Die sichere Aufbewahrung gilt auch für Armbrüste, Degen und Säbel.<br />

Transport, Leihe<br />

Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen braucht nicht, wer<br />

als Mitglied eines Schützenvereins die Waffe von einem o<strong>der</strong> für einen Berechtigten<br />

(= WBK-Inhaber) erwirbt, wenn er den Besitz nur nach Weisung des Berechtigten<br />

ausüben darf. Konkret: ein Vereinsmitglied darf –ohne im Besitz einer WBK zu seineine<br />

WBK-pflichtige Waffe transportieren (§12 Abs. 1 Nr. 3b). An<strong>der</strong>s als früher kann<br />

daher nicht mehr jede Person mit dem Transport beauftragt werden.<br />

Unter 18-jährigen (Kin<strong>der</strong> und Jugendlichen) ist <strong>der</strong> Umgang mit Waffen<br />

untersagt (§2 Abs. 1). Dies gilt auch für Luftdruck-, Fe<strong>der</strong>- und CO2-Waffen und<br />

Armbrüste. Umgang bedeutet vor allem, dass die tatsächliche Gewalt über die Waffe<br />

ausgeübt wird. Kann <strong>der</strong> Jugendliche auf die Waffe während de Transports nicht<br />

zugreifen, weil diese sich z.B. in einem verschlossenen Waffenkoffer befindet, liegt<br />

kein Umgang vor und <strong>der</strong> Transport ist erlaubt.<br />

Ansonsten ist eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 erfor<strong>der</strong>lich, die indes<br />

regelmäßig zu erteilen sein wird, da die Eltern zustimmen werden und <strong>der</strong> Verein die<br />

Notwendigkeit des Transports begründen kann.<br />

Wer eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu<br />

an<strong>der</strong>en (z.B. von zu Hause zur Schießstätte) zu einem vom Bedürfnis umfassten<br />

Zweck (hierzu zählt aber auch <strong>der</strong> Weg zum Büchsenmacher) transportiert, benötigt<br />

keine Erlaubnis zum Führen (also keinen Waffenschein).<br />

Das Verleihen einer WBK-pflichtigen Waffe ist nur noch an einen WBK-<br />

Inhaber und nur für höchsten einen Monat zulässig. Nach Unterbrechung ist eine<br />

erneute Ausleihe wie<strong>der</strong>um für höchstens einen Monat zulässig. Zur sicheren<br />

Verwahrung o<strong>der</strong> zur Beför<strong>der</strong>ung kann ein WBK-Inhaber eine Waffe von einem<br />

Berechtigten ohne Erlaubnis zum Erwerb o<strong>der</strong> Besitz erwerben. Die frühere<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> Verwahrung bei einer zuverlässigen Person ist damit nicht mehr<br />

zulässig.<br />

Illegaler Waffenbesitz ( § 58 Abs. 8 )<br />

Das Gesetz enthält eine sog. Kleine Amnestierregelung. Wer am 01.04.2003<br />

eine Waffe unerlaubt in seinem Besitz hat, hat die Möglichkeit, bis zum 31.08.2003<br />

diese Waffe unbrauchbar zu machen o<strong>der</strong> machen zu lassen, einem Berechtigten zu<br />

überlassen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständigen Behörde o<strong>der</strong> einer Polizeidienststelle zu<br />

übergeben. Er wird dann nicht mehr wegen unerlaubtem Erwerbs, unerlaubten<br />

Verbringens bestraft. Diese Regelung gilt allerdings nicht in Fällen, in denen <strong>der</strong><br />

Tatbestand bereits entdeckt ist o<strong>der</strong> sogar ein Verfahren bereits eingeleitet wurde.<br />

Die zuständige Behörde wird durch das Landesrecht bestimmt; es sind dies entwe<strong>der</strong><br />

die Polizeibehörden, Ordnungsbehörden <strong>der</strong> Kreise und Städte o<strong>der</strong> Landratsämter.

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